Anhang 3: Musterverfügung - Verband Schweizerischer ...
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<strong>Musterverfügung</strong> – <strong>Anhang</strong> 3<br />
Absender:<br />
Gemeinde XY<br />
Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter<br />
EINSCHREIBEN MIT RUECKSCHEIN<br />
Verfügungsadressat<br />
Ort, Datum<br />
Verfügung<br />
i.S.<br />
betreffend:<br />
gestützt auf:<br />
XY, Z-Strasse 00, PLZ Ort<br />
Bekanntgabe von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen<br />
Variante:<br />
Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses<br />
gesetzliche Grundlage<br />
z.B.:<br />
das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie das kantonale Gesetz<br />
über die Information und den Datenschutz (IDG)<br />
wird verfügt: 1. Das Gesuch um Bekanntgabe von erwachsenenschutzrechtlichen<br />
Massnahmen über XY wird abgewiesen.<br />
Variante:<br />
Das Gesuch um Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses<br />
wird abgewiesen.<br />
2. Es wird eine Gebühr von CHF 00 erhoben.<br />
Begründung:<br />
I. Tatsachen
Seite 2<br />
Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat XY, Z-Strasse 00 in PLZ Ort das Einwohneramt AB / die<br />
Einwohnerdienste AB (mittels Bestellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses 1 ) um Bekanntgabe<br />
von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ersucht.<br />
Variante:<br />
Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat XY, Z-Strasse 00 in PLZ Ort das Einwohneramt AB / die<br />
Einwohnerdienste AB um Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses ersucht.<br />
Das Einwohneramt AB / die Einwohnerdienste AB haben XY am 00.00.0000 im Sinne des<br />
rechtlichen Gehörs schriftlich mitgeteilt, dass für die Bekanntgabe der von ihr/ihm angeforderten<br />
Daten alleine die Erwachsenenschutzbehörde CD zuständig sei und ihm daher seitens<br />
des Einwohneramtes AB / der Einwohnerdienste AB keine Auskunft erteilt werden könne<br />
/ kein Handlungsfähigkeitszeugnis ausgestellt werden könne. Sollte sie/er damit nicht einverstanden<br />
sein, könne eine anfechtbare Verfügung verlangt werden.<br />
Das am 00.00.0000 zugestellte rechtliche Gehör wurde von XY am 00.00.0000 gegen Unterschrift<br />
entgegengenommen. Innert der gesetzten Frist von 00 Tagen hat sie/er sich dahingehend<br />
geäussert, dass sie/er mit der Auskunftsverweigerung nicht einverstanden sei und vom<br />
Einwohneramt AB / von den Einwohnerdiensten AB die entsprechenden Auskünfte / die<br />
Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses verlange.<br />
II. Erwägungen<br />
Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet,<br />
soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 2 ZGB präzisiert<br />
dazu, dass Auskunft verlangen kann, wer ein Interesse glaubhaft macht.<br />
Gemäss § 9 Abs.1 lit. a und b IDG darf ein öffentliches Organ Personendaten bearbeiten,<br />
wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen<br />
Aufgabe erforderlich ist. Gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a und b IDG dürfen besondere Personendaten<br />
bearbeitet werden, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet<br />
oder es für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zwingend notwendig ist.<br />
Aus Art. 451 ZGB geht eindeutig hervor, dass einzig die Erwachsenenschutzbehörde auskunftsberechtigt<br />
ist. Dies ist insofern nachvollziehbar, als nur diese Behörde über sämtliche<br />
relevanten Kenntnisse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit einer Person verfügt. Insofern<br />
kann die Glaubhaftmachung des Interesses an einer Auskunft auch nur bei der Erwachsenenschutzbehörde<br />
erfolgen. Eine Auskunftsverweigerung durch das Einwohneramt / die<br />
Einwohnerdienste ist somit nicht zu beanstanden.<br />
Auch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz<br />
lassen keine Auskunftserteilung durch das Einwohneramt / die Einwohnerdienste zu.<br />
Die Kompetenz zur Bearbeitung von Personendaten im Bereiche des Erwachsenenschutzrechts<br />
liegt aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben bei der Erwachsenenschutzbehörde<br />
des jeweiligen Kantons.<br />
Im Kanton EF besteht keine gesetzliche Grundlage, welche das Einwohneramt / die Einwohnerdienste<br />
berechtigen würde, entsprechende Personendaten zu bearbeiten. Ebenso wenig<br />
ist das Einwohneramt / sind die Einwohnerdienste gesetzlich verpflichtet, entsprechende<br />
Auskünfte zu erteilen bzw. Handlungsfähigkeitszeugnisse auszustellen. Eine Delegati-<br />
1 kann auch weggelassen werden
Seite 3<br />
onsnorm zur Auskunftserteilung ist weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht vorhanden.<br />
Die kantonale Gebührenverordnung (GVo) sieht vor, dass das Einwohneramt AB für den Erlass<br />
von Verfügungen Gebühren erheben kann / die Einwohnerdienste AB für den Erlass von<br />
Verfügungen Gebühren erheben können, wobei für Verfügungen und Dienstleistungen ohne<br />
festen Gebührensatz der Zeitaufwand als Bemessungsgrundlage dient.<br />
Das Einwohneramt AB sah sich veranlasst / die Einwohnerdienste AB sahen sich veranlasst,<br />
verschiedene Abklärungen zu tätigen, Unterlagen einzufordern, ein rechtliches Gehör zu gewähren<br />
und letztendlich eine Verfügung zu erlassen. Der durch XY verursachte Aufwand<br />
rechtfertigt daher die Erhebung einer Gebühr von CHF 00.<br />
Gemeinde / Behörde<br />
Name Unterschriftsberechtigte/ Unterschriftsberechtigter<br />
Verteiler:<br />
Verfügungsadressat<br />
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde<br />
Rechtsmittelbelehrung