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Anhang 3: Musterverfügung - Verband Schweizerischer ...

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<strong>Musterverfügung</strong> – <strong>Anhang</strong> 3<br />

Absender:<br />

Gemeinde XY<br />

Sachbearbeiterin / Sachbearbeiter<br />

EINSCHREIBEN MIT RUECKSCHEIN<br />

Verfügungsadressat<br />

Ort, Datum<br />

Verfügung<br />

i.S.<br />

betreffend:<br />

gestützt auf:<br />

XY, Z-Strasse 00, PLZ Ort<br />

Bekanntgabe von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen<br />

Variante:<br />

Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses<br />

gesetzliche Grundlage<br />

z.B.:<br />

das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sowie das kantonale Gesetz<br />

über die Information und den Datenschutz (IDG)<br />

wird verfügt: 1. Das Gesuch um Bekanntgabe von erwachsenenschutzrechtlichen<br />

Massnahmen über XY wird abgewiesen.<br />

Variante:<br />

Das Gesuch um Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses<br />

wird abgewiesen.<br />

2. Es wird eine Gebühr von CHF 00 erhoben.<br />

Begründung:<br />

I. Tatsachen


Seite 2<br />

Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat XY, Z-Strasse 00 in PLZ Ort das Einwohneramt AB / die<br />

Einwohnerdienste AB (mittels Bestellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses 1 ) um Bekanntgabe<br />

von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ersucht.<br />

Variante:<br />

Mit Schreiben vom 00.00.0000 hat XY, Z-Strasse 00 in PLZ Ort das Einwohneramt AB / die<br />

Einwohnerdienste AB um Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses ersucht.<br />

Das Einwohneramt AB / die Einwohnerdienste AB haben XY am 00.00.0000 im Sinne des<br />

rechtlichen Gehörs schriftlich mitgeteilt, dass für die Bekanntgabe der von ihr/ihm angeforderten<br />

Daten alleine die Erwachsenenschutzbehörde CD zuständig sei und ihm daher seitens<br />

des Einwohneramtes AB / der Einwohnerdienste AB keine Auskunft erteilt werden könne<br />

/ kein Handlungsfähigkeitszeugnis ausgestellt werden könne. Sollte sie/er damit nicht einverstanden<br />

sein, könne eine anfechtbare Verfügung verlangt werden.<br />

Das am 00.00.0000 zugestellte rechtliche Gehör wurde von XY am 00.00.0000 gegen Unterschrift<br />

entgegengenommen. Innert der gesetzten Frist von 00 Tagen hat sie/er sich dahingehend<br />

geäussert, dass sie/er mit der Auskunftsverweigerung nicht einverstanden sei und vom<br />

Einwohneramt AB / von den Einwohnerdiensten AB die entsprechenden Auskünfte / die<br />

Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses verlange.<br />

II. Erwägungen<br />

Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet,<br />

soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 2 ZGB präzisiert<br />

dazu, dass Auskunft verlangen kann, wer ein Interesse glaubhaft macht.<br />

Gemäss § 9 Abs.1 lit. a und b IDG darf ein öffentliches Organ Personendaten bearbeiten,<br />

wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen<br />

Aufgabe erforderlich ist. Gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a und b IDG dürfen besondere Personendaten<br />

bearbeitet werden, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet<br />

oder es für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zwingend notwendig ist.<br />

Aus Art. 451 ZGB geht eindeutig hervor, dass einzig die Erwachsenenschutzbehörde auskunftsberechtigt<br />

ist. Dies ist insofern nachvollziehbar, als nur diese Behörde über sämtliche<br />

relevanten Kenntnisse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit einer Person verfügt. Insofern<br />

kann die Glaubhaftmachung des Interesses an einer Auskunft auch nur bei der Erwachsenenschutzbehörde<br />

erfolgen. Eine Auskunftsverweigerung durch das Einwohneramt / die<br />

Einwohnerdienste ist somit nicht zu beanstanden.<br />

Auch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Information und den Datenschutz<br />

lassen keine Auskunftserteilung durch das Einwohneramt / die Einwohnerdienste zu.<br />

Die Kompetenz zur Bearbeitung von Personendaten im Bereiche des Erwachsenenschutzrechts<br />

liegt aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben bei der Erwachsenenschutzbehörde<br />

des jeweiligen Kantons.<br />

Im Kanton EF besteht keine gesetzliche Grundlage, welche das Einwohneramt / die Einwohnerdienste<br />

berechtigen würde, entsprechende Personendaten zu bearbeiten. Ebenso wenig<br />

ist das Einwohneramt / sind die Einwohnerdienste gesetzlich verpflichtet, entsprechende<br />

Auskünfte zu erteilen bzw. Handlungsfähigkeitszeugnisse auszustellen. Eine Delegati-<br />

1 kann auch weggelassen werden


Seite 3<br />

onsnorm zur Auskunftserteilung ist weder im Bundesrecht noch im kantonalen Recht vorhanden.<br />

Die kantonale Gebührenverordnung (GVo) sieht vor, dass das Einwohneramt AB für den Erlass<br />

von Verfügungen Gebühren erheben kann / die Einwohnerdienste AB für den Erlass von<br />

Verfügungen Gebühren erheben können, wobei für Verfügungen und Dienstleistungen ohne<br />

festen Gebührensatz der Zeitaufwand als Bemessungsgrundlage dient.<br />

Das Einwohneramt AB sah sich veranlasst / die Einwohnerdienste AB sahen sich veranlasst,<br />

verschiedene Abklärungen zu tätigen, Unterlagen einzufordern, ein rechtliches Gehör zu gewähren<br />

und letztendlich eine Verfügung zu erlassen. Der durch XY verursachte Aufwand<br />

rechtfertigt daher die Erhebung einer Gebühr von CHF 00.<br />

Gemeinde / Behörde<br />

Name Unterschriftsberechtigte/ Unterschriftsberechtigter<br />

Verteiler:<br />

Verfügungsadressat<br />

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde<br />

Rechtsmittelbelehrung

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