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Amtsblatt für die Gemeinde Hövelhof

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<strong>Amtsblatt</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>die</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong><br />

32. Jahrgang 09.05.2006 Nr. 12 / S. 1<br />

S A T Z U N G<br />

gem. § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

(-Außenbereichssatzung-)<br />

<strong>für</strong> den Bereich Paderborner Straße / Bauernweg der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> vom 09.05.2006<br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> hat in seiner Sitzung am 06.04.2006 aufgrund des § 35 VI<br />

Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz zur<br />

Umbenennung des Bundesgrenzschutz in Bundespolizei vom 21.06.2006 (BGBl. I S.1818)<br />

in Verbindung mit § 7 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen vom<br />

14.07.1994 (GV.NW. S. 666) - SGV NW 2023 - in der z. Z. geltenden Fassung – <strong>die</strong><br />

Aufstellung der folgenden Außenbereichssatzung beschlossen:<br />

§ 1 - Geltungsbereich<br />

Die durch <strong>die</strong>se Satzung festgelegten Grenzen <strong>für</strong> den bebauten Bereich im Außenbereich<br />

(Satzungsbereich) „Paderborner Straße / Bauernweg“ ergeben sich aus dem als Anlage 1<br />

beigefügten Übersichtsplan. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.<br />

Die Grenzen des Satzungsbereiches sind:<br />

• im Nordwesten <strong>die</strong> südliche Grenze des Parzelle des Bauernwegs;<br />

• im Westen <strong>die</strong> westliche Spitze des Flurstücks 50 in Richtung des Apeldamms;<br />

• im Südosten <strong>die</strong> hintere Grenze der Grundstücksfläche <strong>für</strong> eine einzeilige Bebauung<br />

(ca. 47 m vom Bauernweg), entlang der nördlichen Grenze der Wegeparzelle Nr. 90 im<br />

Westen und der bebauten Grundstücksfläche auf dem Flurstück Nr. 312 im Osten;<br />

• im Osten <strong>die</strong> westliche Grenze der Parzelle der Paderborner Straße.<br />

Die in dem Geltungsbereich einbezogenen Außenbereichsflächen sind <strong>die</strong> Flurstücke 50,<br />

51, 52 teilw., 167 teilw., 212, 213, 312 teilw. und 389 der Flur 35, Gemarkung <strong>Hövelhof</strong>.<br />

§ 2 - Vorhaben<br />

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich <strong>die</strong> planungsrechtliche Zulässigkeit<br />

von Wohnzwecken <strong>die</strong>nen Vorhaben nach § 35 VI BauGB i. V. m. § 35 II BauGB.<br />

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohnzwecken <strong>die</strong>nenden Vorhaben<br />

kann nicht entgegengehalten werden, dass sie<br />

• einer Darstellung im Flächennutzungsplan <strong>für</strong> Flächen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Landwirtschaft oder Wald<br />

widersprechen oder<br />

• <strong>die</strong> Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung be<strong>für</strong>chten lassen.<br />

Von der Satzung bleibt <strong>die</strong> Anwendung des § 35 IV BauGB unberührt.<br />

§ 3 – Zulässigkeitsbestimmungen <strong>für</strong> Vorhaben<br />

Im o. g. Bereich sind nur Vorhaben zulässig, <strong>die</strong> folgende Zulässigkeitsbestimmungen<br />

einhalten:


09.05.2006 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> Nr. 12 / S. 2<br />

• Höhe der baulichen Anlagen: Bei eingeschossigen Gebäuden ist eine maximale<br />

Traufhöhe von 4,50 m und eine maximale Firsthöhe von 9,25 m und bei den<br />

zweigeschossigen Gebäuden ist eine Traufhöhe von 7,30 m und eine maximale<br />

Firsthöhe von 11,15 m zulässig, gemessen von der angrenzenden öffentlichen<br />

Verkehrsfläche (Oberkante Straßenmitte Bauernweg). Der Traufpunkt wird gebildet<br />

durch <strong>die</strong> Schnittlinien der Außenflächen der Außenwand mit der Dachhaut. Die<br />

Firsthöhe wird am Schnittpunkt der Außenflächen der Dachhaut gemessen.<br />

• Baugrundstücke, zulässige Grundfläche und Bauweise: Der zulässigen Anteil <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Überdeckung des Baugrundstücks mit baulichen Anlagen darf maximal 40 % des<br />

Baugrundstücks betragen. In der Ermittlung der zulässigen Grundfläche baulicher<br />

Anlagen sind mitzurechnen: Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten,<br />

Nebenanlagen im Sinne des § 14 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauliche<br />

Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch <strong>die</strong> das Baugrundstück lediglich<br />

unterbaut wird. Zulässig sind Einzel- und Doppelwohnhäuser in eingeschossiger,<br />

offener Bauweise.<br />

• Bauflächen: Bauliche Anlagen sind nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen<br />

zulässig.<br />

• Erschließung: Das bisher zu landwirtschaftlichen Zecken genutzte Altgebäude auf<br />

dem Flurstück Nr. 312 teilw. ist nach seiner Umnutzung zu Wohnzwecken vom<br />

Bauernweg aus zu erschließen.<br />

§ 4 - Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt gemäß am § 10 III BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.<br />

Hinweise<br />

Gemäß § 215 I des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) - in der<br />

z. Z. geltenden Fassung - wird darauf hingewiesen, dass <strong>die</strong> Verletzung der in § 214 I Satz<br />

1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich wird,<br />

wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung schriftlich<br />

gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung<br />

werden nach § 215 I i. V. m. § 214 III Satz 2 BauGB ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht<br />

innerhalb von zwei Jahren seit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der <strong>die</strong> Verletzung von<br />

Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist<br />

darzulegen.<br />

Gemäß § 44 BauGB wird der folgende Hinweis gegeben: Sind durch den Erlass, <strong>die</strong><br />

Änderung oder Ergänzung der Außenbereichssatzung <strong>die</strong> in §§ 39 bis 42 BauGB<br />

bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte<br />

Entschädigung verlangen. Er kann <strong>die</strong> Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen,<br />

dass er <strong>die</strong> Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen<br />

beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem <strong>die</strong> in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten<br />

Vermögensnachteile eingetreten sind, <strong>die</strong> Fälligkeit herbeigeführt wird.<br />

Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa<br />

Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt<br />

werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes <strong>die</strong> Entdeckung unverzüglich


09.05.2006 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> Nr. 12 / S. 3<br />

der <strong>Gemeinde</strong> oder dem Amt <strong>für</strong> Bodendenkmalpflege, Kurze Straße 36, 33613 Bielefeld.<br />

Tel: 0521 52002-50, Fax: 0521 52002-39, anzuzeigen und <strong>die</strong> Entdeckungsstätte drei<br />

Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten.<br />

Verfahren:<br />

Das Verfahren zur Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden<br />

und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird nach § 35 VI Satz 5 BauGB i. V. m. § 13 Nr.<br />

2 und Nr. 3 BauGB durchgeführt.<br />

<strong>Hövelhof</strong>, den<br />

gez. Berens<br />

Bürgermeister<br />

gez. Hils<br />

Schriftführer


09.05.2006 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> Nr. 12 / S. 4


09.05.2006 <strong>Amtsblatt</strong> der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> Nr. 12 / S. 5<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Vorstehende Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> über <strong>die</strong> Aufstellung der<br />

Außenbereichssatzung „Paderborner Straße / Bauernweg“ wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023), in der z. Zeit<br />

gültigen Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung<br />

(BekanntVO) i. d. F. vom 26.08.1999 (GV.NRW. S. 516/SGV.NW. 2023) in der z. Zeit<br />

gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.<br />

Die Satzung wird mit Begründung vom Tage der Bekanntmachung an während der<br />

Dienststunden in der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hövelhof</strong> - Bauamt -, Schlossstraße 14, Zimmer<br />

45, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf<br />

Verlangen Auskunft erteilt.<br />

Hinweise:<br />

1. Auf <strong>die</strong> Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des BauGB über <strong>die</strong><br />

Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie<br />

über <strong>die</strong> Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird<br />

hingewiesen.<br />

2. Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften ist dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit <strong>die</strong>ser<br />

Bekanntmachung schriftlich gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht worden ist.<br />

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von 7<br />

Jahren seit <strong>die</strong>ser Bekanntmachung gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> geltend gemacht worden<br />

sind. Der Sachverhalt, der <strong>die</strong> Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den<br />

Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.<br />

3. Gem. § 7 Abs. 6 GO.NRW kann <strong>die</strong> Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>für</strong> das Land Nordrhein-Westfalen (GO.NRW) beim<br />

Zustandekommen <strong>die</strong>ser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht<br />

mehr geltend gemacht werden, es sei denn<br />

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b. <strong>die</strong> Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss (Satzungsbeschluss) vorher<br />

beanstandet oder<br />

d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Hövelhof</strong> vorher<br />

gerügt und dabei <strong>die</strong> verletzte Rechtsvorschrift und <strong>die</strong> Tatsache bezeichnet<br />

worden, <strong>die</strong> den Mangel ergibt.<br />

4. Die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB bleiben unberührt.<br />

<strong>Hövelhof</strong>, 09.05.2006<br />

Der Bürgermeister<br />

Berens<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hövelhof</strong>, Schlossstraße 14, 33161 <strong>Hövelhof</strong>.<br />

Interessenten können das <strong>Amtsblatt</strong> kostenlos bei der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Hövelhof</strong> abholen bzw. sich auf<br />

Antrag zuschicken lassen.

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