Vertraulichkeitsvereinbarung überarb clean - Hövelhof
Vertraulichkeitsvereinbarung überarb clean - Hövelhof
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Vertraulichkeitserklärung<br />
von<br />
…………………………………………..<br />
im Folgenden „Interessent“ genannt,<br />
Die Sennegemeinde Hövelhof (im Folgenden "Gemeinde") beabsichtigt, ihren am 31.12.2015<br />
endenden Gaskonzessionsvertrag neu abzuschließen. Die Beendigung des mit der Westfalen Weser<br />
Netz AG bestehenden Konzessionsvertrages wurde form- und fristgerecht bekannt gemacht.<br />
Im Rahmen des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens der Gemeinde gemäß §<br />
46 Abs. 3 EnWG werden dem Interessenten Daten und Informationen sowie sonstige Erkenntnisse<br />
und Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf das relevante Versorgungsnetz und die<br />
Rahmenbedingungen der Konzessionierung, verfügbar gemacht und offengelegt (nachfolgend<br />
einheitlich “Informationen“). Die Wahrnehmung der Vertraulichkeit dieser Informationen ist für die<br />
Gemeinde von größter Bedeutung. Die Rechte und Pflichten des Interessenten zur vertraulichen<br />
Verwendung der Informationen werden durch diese Erklärung verbindlich festgelegt. Die Gemeinde<br />
behält sich hierbei vor, im Falle eines Verstoßes des Interessenten gegen die hierin begründeten<br />
Vertraulichkeitsverpflichtungen, diesen auch vom Auswahlverfahren auszuschließen.<br />
1. Der Interessent verpflichtet sich,<br />
1.1. alle ihm im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren übergebenen Unterlagen und<br />
sonstigen schriftlich wie mündlich zur Kenntnis gebrachten Informationen ausschließlich für<br />
die Beurteilung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens zu verwenden und sie streng<br />
vertraulich zu behandeln;<br />
1.2. keine der erhaltenen Informationen und keine Informationen über den Stand der Gespräche<br />
und/oder über mögliche Vereinbarungen hinsichtlich eines Angebotes an Dritte<br />
weiterzugeben, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung seitens der<br />
Gemeinde vorliegt;<br />
1.3. alle überlassenen Unterlagen auf schriftliche Aufforderung unverzüglich an die Gemeinde<br />
zurückzugeben oder zu vernichten, ohne Kopien zurückzuhalten, falls der Interessent nicht an<br />
einer Weiterverfolgung des Auswahlverfahrens interessiert ist oder die Verhandlungen mit<br />
dem Interessenten endgültig beendet werden oder der Interessent von der Gemeinde aus<br />
anderem Grund dazu schriftlich aufgefordert wird.<br />
2. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung<br />
2.1. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen und Dokumente, die<br />
2.2.1. zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens bereits anderweitig<br />
veröffentlicht waren,<br />
2.1.2. nach ihrer Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens ohne Verschulden des<br />
Interessenten bereits anderweitig veröffentlicht werden,<br />
2.1.3. der Interessent nachweislich schon vor Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in<br />
seinem Besitz hatte und/oder<br />
2.1.4. der Interessent sich nachweislich unabhängig von den im Rahmen dieses Auswahlverfahrens<br />
vorgelegten Informationen unter Beachtung dieser <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> verschafft hat.<br />
1
2.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 1. dieser Vertraulichkeitserklärung gilt ferner<br />
nicht, wenn in steuer- und/oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in gerichtlichen<br />
Verfahren eine Verpflichtung zur Offenlegung der Informationen besteht. Ferner gilt die<br />
Verpflichtung zur Vertraulichkeit dann nicht, wenn der Interessent aufgrund der Anforderung<br />
eines Wirtschaftsprüfers, einer Aufsichtsbehörde oder anderweitig zuständigen staatlichen<br />
Stelle oder in Befolgung gesetzlicher Bestimmungen bzw. sonstiger Rechtsnormen zur<br />
Offenlegung der Informationen verpflichtet ist. Ein solcher Sachverhalt ist, soweit rechtlich<br />
zulässig, der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />
3. Dritte<br />
3.1. Dritte im Sinne dieser Vertraulichkeitserklärung sind auch Mitarbeiter des Interessenten sowie<br />
der mit dem Interessenten i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, soweit die<br />
Mitarbeiter nicht nachweislich direkt mit der Prüfung und Beurteilung der Informationen im<br />
Auswahlverfahren betraut sind.<br />
3.2. Keine Dritte im Sinne dieser Erklärung sind die zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />
Berater des Interessenten. Der Interessent verpflichtet sich jedoch, auf Anforderung der<br />
Gemeinde, alle externen Berater, denen Zugang zu den Informationen gewährt wurde,<br />
schriftlich zu benennen.<br />
4. Darüber hinaus wird Folgendes erklärt:<br />
4.1. Der Interessent erkennt an, dass die Gemeinde keine Haftung für die Vollständigkeit und<br />
Richtigkeit der Informationen übernimmt.<br />
4.2. Der Interessent verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung der Vertraulichkeitspflicht eine<br />
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Das Recht der Gemeinde zur<br />
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, welcher durch die Verletzung dieser<br />
Vereinbarung entsteht, bleibt hiervon unberührt.<br />
4.3. Sollten Teile dieser Vertraulichkeitserklärung unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />
werden oder eine Regelungslücke enthalten, so behält die Vertraulichkeitserklärung<br />
insgesamt ihre Wirksamkeit. An die Stelle der unwirksamen Klausel oder zur Schließung der<br />
Regelungslücke tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Erklärung, die dem<br />
Gewollten am nächsten kommt.<br />
4.4. Diese Vertraulichkeitserklärung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam und endet drei Jahre<br />
nach dem Tag der Unterzeichnung.<br />
4.5. Auf die Regelungen dieser Vertraulichkeitserklärung findet das Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist Paderborn.<br />
, den<br />
(rechtsverbindliche Unterschrift)<br />
(ggf. Stempel)<br />
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