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Vertraulichkeitsvereinbarung überarb clean - Hövelhof

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Vertraulichkeitserklärung<br />

von<br />

…………………………………………..<br />

im Folgenden „Interessent“ genannt,<br />

Die Sennegemeinde Hövelhof (im Folgenden "Gemeinde") beabsichtigt, ihren am 31.12.2015<br />

endenden Gaskonzessionsvertrag neu abzuschließen. Die Beendigung des mit der Westfalen Weser<br />

Netz AG bestehenden Konzessionsvertrages wurde form- und fristgerecht bekannt gemacht.<br />

Im Rahmen des transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens der Gemeinde gemäß §<br />

46 Abs. 3 EnWG werden dem Interessenten Daten und Informationen sowie sonstige Erkenntnisse<br />

und Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf das relevante Versorgungsnetz und die<br />

Rahmenbedingungen der Konzessionierung, verfügbar gemacht und offengelegt (nachfolgend<br />

einheitlich “Informationen“). Die Wahrnehmung der Vertraulichkeit dieser Informationen ist für die<br />

Gemeinde von größter Bedeutung. Die Rechte und Pflichten des Interessenten zur vertraulichen<br />

Verwendung der Informationen werden durch diese Erklärung verbindlich festgelegt. Die Gemeinde<br />

behält sich hierbei vor, im Falle eines Verstoßes des Interessenten gegen die hierin begründeten<br />

Vertraulichkeitsverpflichtungen, diesen auch vom Auswahlverfahren auszuschließen.<br />

1. Der Interessent verpflichtet sich,<br />

1.1. alle ihm im Zusammenhang mit diesem Auswahlverfahren übergebenen Unterlagen und<br />

sonstigen schriftlich wie mündlich zur Kenntnis gebrachten Informationen ausschließlich für<br />

die Beurteilung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens zu verwenden und sie streng<br />

vertraulich zu behandeln;<br />

1.2. keine der erhaltenen Informationen und keine Informationen über den Stand der Gespräche<br />

und/oder über mögliche Vereinbarungen hinsichtlich eines Angebotes an Dritte<br />

weiterzugeben, ohne dass eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung seitens der<br />

Gemeinde vorliegt;<br />

1.3. alle überlassenen Unterlagen auf schriftliche Aufforderung unverzüglich an die Gemeinde<br />

zurückzugeben oder zu vernichten, ohne Kopien zurückzuhalten, falls der Interessent nicht an<br />

einer Weiterverfolgung des Auswahlverfahrens interessiert ist oder die Verhandlungen mit<br />

dem Interessenten endgültig beendet werden oder der Interessent von der Gemeinde aus<br />

anderem Grund dazu schriftlich aufgefordert wird.<br />

2. Ausnahmen von der Vertraulichkeitsverpflichtung<br />

2.1. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bezieht sich nicht auf Informationen und Dokumente, die<br />

2.2.1. zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens bereits anderweitig<br />

veröffentlicht waren,<br />

2.1.2. nach ihrer Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens ohne Verschulden des<br />

Interessenten bereits anderweitig veröffentlicht werden,<br />

2.1.3. der Interessent nachweislich schon vor Offenlegung im Rahmen dieses Auswahlverfahrens in<br />

seinem Besitz hatte und/oder<br />

2.1.4. der Interessent sich nachweislich unabhängig von den im Rahmen dieses Auswahlverfahrens<br />

vorgelegten Informationen unter Beachtung dieser <strong>Vertraulichkeitsvereinbarung</strong> verschafft hat.<br />

1


2.2. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gemäß Ziffer 1. dieser Vertraulichkeitserklärung gilt ferner<br />

nicht, wenn in steuer- und/oder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie in gerichtlichen<br />

Verfahren eine Verpflichtung zur Offenlegung der Informationen besteht. Ferner gilt die<br />

Verpflichtung zur Vertraulichkeit dann nicht, wenn der Interessent aufgrund der Anforderung<br />

eines Wirtschaftsprüfers, einer Aufsichtsbehörde oder anderweitig zuständigen staatlichen<br />

Stelle oder in Befolgung gesetzlicher Bestimmungen bzw. sonstiger Rechtsnormen zur<br />

Offenlegung der Informationen verpflichtet ist. Ein solcher Sachverhalt ist, soweit rechtlich<br />

zulässig, der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.<br />

3. Dritte<br />

3.1. Dritte im Sinne dieser Vertraulichkeitserklärung sind auch Mitarbeiter des Interessenten sowie<br />

der mit dem Interessenten i. S. d. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen, soweit die<br />

Mitarbeiter nicht nachweislich direkt mit der Prüfung und Beurteilung der Informationen im<br />

Auswahlverfahren betraut sind.<br />

3.2. Keine Dritte im Sinne dieser Erklärung sind die zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Berater des Interessenten. Der Interessent verpflichtet sich jedoch, auf Anforderung der<br />

Gemeinde, alle externen Berater, denen Zugang zu den Informationen gewährt wurde,<br />

schriftlich zu benennen.<br />

4. Darüber hinaus wird Folgendes erklärt:<br />

4.1. Der Interessent erkennt an, dass die Gemeinde keine Haftung für die Vollständigkeit und<br />

Richtigkeit der Informationen übernimmt.<br />

4.2. Der Interessent verpflichtet sich, für jeden Fall der Verletzung der Vertraulichkeitspflicht eine<br />

Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 zu zahlen. Das Recht der Gemeinde zur<br />

Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, welcher durch die Verletzung dieser<br />

Vereinbarung entsteht, bleibt hiervon unberührt.<br />

4.3. Sollten Teile dieser Vertraulichkeitserklärung unwirksam oder undurchführbar sein oder<br />

werden oder eine Regelungslücke enthalten, so behält die Vertraulichkeitserklärung<br />

insgesamt ihre Wirksamkeit. An die Stelle der unwirksamen Klausel oder zur Schließung der<br />

Regelungslücke tritt eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Erklärung, die dem<br />

Gewollten am nächsten kommt.<br />

4.4. Diese Vertraulichkeitserklärung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam und endet drei Jahre<br />

nach dem Tag der Unterzeichnung.<br />

4.5. Auf die Regelungen dieser Vertraulichkeitserklärung findet das Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist Paderborn.<br />

, den<br />

(rechtsverbindliche Unterschrift)<br />

(ggf. Stempel)<br />

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