Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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THINKING AHEAD – MOVING FORWARD
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen ............................................................................................................. 3<br />
1.1 <strong>Gefahrgut</strong>beförderungsgesetz (GGBefG) .......................................................................................................................... 3<br />
1.1.1 Gefährliche Güter §2(1) GGBefG ..................................................................................................................................... 3<br />
1.1.2 Beförderung §2(2) GGBefG .............................................................................................................................................. 3<br />
1.2 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung (GbV).......................................................................................................................... 3<br />
1.2.1 Beauftragte verantwortliche Personen............................................................................................................................ 3<br />
1.2.2 Sonstige verantwortliche Personen ................................................................................................................................ 3<br />
1.2.3 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter §3 GbV ......................................................................................................................................... 3<br />
1.2.4 Pflichten des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten §8 GbV ................................................................................................................. 4<br />
1.2.5 Aufbewahrungsplicht der Aufzeichnungen §8 GbV ....................................................................................................... 4<br />
1.2.6 Unfallbericht 1.8.5 <strong>ADR</strong> .................................................................................................................................................... 4<br />
1.3 <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften ......................................................................................................................................................... 4<br />
1.3.1 Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff: ......................................................................................................... 5<br />
1.3.2 Seeschiffsverkehr ............................................................................................................................................................. 5<br />
1.3.3 Luftverkehr ........................................................................................................................................................................ 5<br />
1.3.4 Allgemein .......................................................................................................................................................................... 5<br />
1.4 Bußgeldkatalog (Beispiele) ................................................................................................................................................. 6<br />
1.4.1 Absender ........................................................................................................................................................................... 6<br />
1.4.2 Verlader ............................................................................................................................................................................. 6<br />
1.4.3 Beförderer ......................................................................................................................................................................... 6<br />
1.4.4 Auftraggeber des Absenders ........................................................................................................................................... 6<br />
1.4.5 Fahrzeughalter .................................................................................................................................................................. 6<br />
1.4.6 Verpacker .......................................................................................................................................................................... 6<br />
1.4.7 Empfänger ......................................................................................................................................................................... 6<br />
1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 <strong>ADR</strong>) ......................................................................................................................... 7<br />
1.5.1 Allgemeine Vorschriften................................................................................................................................................... 7<br />
1.5.2 Unterweisungen ................................................................................................................................................................ 7<br />
1.5.3 Maßnahmen zur Sicherung .............................................................................................................................................. 7<br />
1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential ................................................................................................................................. 8<br />
1.5.5 Sicherungspläne ............................................................................................................................................................... 9<br />
1.6 Verkehrszeichen .................................................................................................................................................................. 9<br />
2. <strong>Gefahrgut</strong>klassen ...................................................................................................................................................... 10<br />
2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff .................................................................................... 11<br />
2.2 Klasse 2: Gase ................................................................................................................................................................... 12<br />
2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) ................................................................................. 13<br />
2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe ........... 14<br />
2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe .............................................................................................................................. 15<br />
2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln........................................................... 16<br />
2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe .................................................................................................... 17<br />
2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide ..................................................................................................................................... 18<br />
2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe ................................................................................................................... 20<br />
2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe ........................................................................................................................................... 21<br />
2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe ................................................................................................................................................ 22<br />
2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ..................................................................................... 23<br />
3. Erforderliche Begleitpapiere beim <strong>Gefahrgut</strong>transport (Dokumentation) ............................................................. 24<br />
3.1 Beförderungspapier .......................................................................................................................................................... 24<br />
3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers .................................................................................................................................. 24<br />
3.1.2 Beispiele ......................................................................................................................................................................... 25<br />
3.1.3 Sondervorschriften für das Beförderungspapier ......................................................................................................... 25<br />
3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 <strong>ADR</strong>]: ................................................................................. 26<br />
3.4 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs ................................................................................................................ 27<br />
3.5 Fahrwegbestimmung......................................................................................................................................................... 28<br />
3.6 Ausnahmegenehmigung ................................................................................................................................................... 28<br />
3.7 GGAV und <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen ...................................................................................................................................... 28<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
1
3.8 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)<br />
.................................................................................................................................................................................................. 29<br />
3.9 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung: ..................................................................................................... 29<br />
3.10 Stauplan (LKW-Abschlussblatt): .................................................................................................................................... 29<br />
4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung ....................................................................................................... 30<br />
4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen ...................................................................................................... 30<br />
4.1.1 Verpackungsgruppen ..................................................................................................................................................... 30<br />
4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften ........................................................................................................................... 30<br />
4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen ............................................................................................................................. 31<br />
4.2 Zusammenpacken ............................................................................................................................................................. 31<br />
4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen: ................................................................................................................................. 31<br />
4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen: ..................................................................................................................... 31<br />
4.5. Bezettelung: ...................................................................................................................................................................... 32<br />
4.6. Kennzeichnung: ................................................................................................................................................................ 32<br />
4.7. Umverpackungen ............................................................................................................................................................. 33<br />
4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC: ............................................................... 34<br />
4.9 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzten Mengen (Limited Quantities) ...................................................................... 37<br />
4.9.1 Alte Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge (Übergangsfrist bis zum 30.06.2015) ....... 37<br />
4.9.2 Neue Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge (Anwendbar ab dem 01.01.2011) ........... 41<br />
4.10 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in freigestellten Mengen (Excepted Quantities) .............................................................. 43<br />
5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung ........................................................................... 47<br />
5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken .................................................................................................. 48<br />
5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung ...................................................................................................... 49<br />
5.3 Ladungssicherung ............................................................................................................................................................ 49<br />
5.3.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................................................. 50<br />
5.3.2 Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken) ................................................................................................................ 51<br />
5.3.3 Ladungssicherung Grundlagen: .................................................................................................................................... 52<br />
5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung: ............................................................................................................................ 53<br />
5.3.5 Kraftschlüssige Ladungssicherung .............................................................................................................................. 53<br />
5.3.6 Kombinierte Ladungssicherung .................................................................................................................................... 53<br />
5.3.7 Zurrmittel (Zurrgurte) ..................................................................................................................................................... 53<br />
5.3.8 Auswahl der Methode zur Ladungssicherung: ............................................................................................................. 54<br />
5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung: ........................................................................................ 55<br />
5.3.10 Zusammenfassung Ladungssicherung: ..................................................................................................................... 56<br />
6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung.................................................................................................................. 57<br />
6.1 <strong>Gefahrgut</strong> in Tanks oder loser Schüttung ........................................................................................................................ 57<br />
6.2 Gefahrgüter in Versandstücken ........................................................................................................................................ 57<br />
6.3 Berechnungsbeispiel ........................................................................................................................................................ 59<br />
6.4 Kreuzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht (1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>)............................................................ 61<br />
7. Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall ..................................................................................................... 62<br />
7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ................................................................................................................. 62<br />
7.2 Erste Hilfe .......................................................................................................................................................................... 62<br />
7.3 Brandbekämpfung ............................................................................................................................................................. 65<br />
7.3.1 Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln: ...................................................................................... 65<br />
7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern .................................................................................................................................... 66<br />
8. Tunnelvorschriften ................................................................................................................................................... 67<br />
9. Arbeitssicherheit....................................................................................................................................................... 71<br />
Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle ..................................................................................................................... 73<br />
Anlage 2 Schriftliche Weisungen („Unfallmerkblätter“) ........................................................................................................ 74<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
2
1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen<br />
1.1 <strong>Gefahrgut</strong>beförderungsgesetz (GGBefG)<br />
1.1.1 Gefährliche Güter §2(1) GGBefG<br />
Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf<br />
Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der<br />
Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die<br />
Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für<br />
Tiere und Sachen ausgehen können.<br />
1.1.2 Beförderung §2(2) GGBefG<br />
Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die<br />
Übernahme und die Anlieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der<br />
Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken, Auspacken, Be- und<br />
Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein<br />
zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für<br />
den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen<br />
transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind<br />
Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.<br />
Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim<br />
Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und<br />
Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.<br />
1.2 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung (GbV)<br />
1.2.1 Beauftragte verantwortliche Personen<br />
Im Sinne der Vorschriften sind "beauftragte verantwortliche Personen" solche, die im Auftrag<br />
des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten<br />
nach den <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften zu erfüllen haben und entsprechende Weisungsbefugnis<br />
besitzen (Begrifflichkeit seit 2011 nicht mehr in GbV enthalten, siehe auch §9 OWiG).<br />
Beauftragte verantwortliche Personen müssen regelmäßig geschult werden (vgl. z.B. 1.3 <strong>ADR</strong>,<br />
IMDG-Code).<br />
1.2.2 Sonstige verantwortliche Personen<br />
Im Sinne der Vorschriften sind "sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den<br />
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur<br />
eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer,<br />
Verlader, Verpacker… ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.<br />
Sonstige verantwortliche Personen müssen regelmäßig geschult werden (vgl. z.B. 1.3 <strong>ADR</strong>,<br />
IMDG-Code).<br />
1.2.3 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter §3 GbV<br />
Im Sinne dieser Verordnung sind "<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte" die vom Unternehmer oder Inhaber<br />
eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes<br />
selbst, die Aufgaben nach §5 wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen<br />
Schulungsnachweises nach §2 sind.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
3
1.2.4 Pflichten des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten §8 GbV<br />
Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines<br />
Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des<br />
Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu<br />
veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den<br />
jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.<br />
Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes<br />
entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte ist verpflichtet,<br />
Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der<br />
Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten<br />
Geschäftsvorgänge zu führen.<br />
1.2.5 Aufbewahrungsplicht der Aufzeichnungen §8 GbV<br />
Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre<br />
aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf<br />
Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.<br />
1.2.6 Unfallbericht 1.8.5 <strong>ADR</strong><br />
Der gemäß Absatz 1.8.5 im <strong>ADR</strong> erwähnte Unfallbericht wird durch das <strong>ADR</strong> mit einem<br />
Formular ergänzt. Dieser Unfallbericht bezweckt die Meldung von größeren Ereignissen in<br />
anonymisierter Form an die Behörden , damit diese die anderen Mitgliedstaaten im Sinne der<br />
Unfallprävention informieren können, und ggf. vorhandene Lücken der Regelwerke gefüllt<br />
werden können. Zusätzlich wurden die Kriterien der Meldepflicht festgelegt:<br />
Ein Bericht ist immer dann anzufertigen, wenn ein Personenschaden eingetreten ist, bei dem<br />
die Person tödlich verletzt wurde oder die Verletzung zu einer intensiven medizinischen<br />
Behandlung führt, bzw. ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Tag zur Folge hat, oder<br />
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen eintritt.<br />
Ein meldepflichtiger Produktaustritt liegt dann vor, wenn gefährliche Güter der<br />
Beförderungskategorie 0 oder 1 in einer Menge von 50 kg oder 50 Liter ausgetreten sind, bzw.<br />
bei der Beförderungskategorie 2 die ausgetretene Menge über 333 kg oder 333 Liter liegt. Bei<br />
Gütern der Beförderungskategorien 3 und 4 gilt die Meldepflicht ab 1.000 kg bzw. 1.000 Liter.<br />
Sind Güter der Klasse 6.2 ausgetreten, so gilt die Berichtspflicht sofort ohne<br />
Mengenbegrenzung.<br />
1.3 <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />
<strong>Gefahrgut</strong>vorschriften regeln im Wesentlichen:<br />
• welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;<br />
• wie gefährliche Güter klassifiziert werden;<br />
• wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet werden;<br />
• wie die Dokumentation (Begleitpapiere) auszusehen hat;<br />
• wie Beförderungsmittel (z.B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein<br />
müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;<br />
• wie Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;<br />
• was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während<br />
der Beförderung zu beachten ist;<br />
• wie das Personal, welches an der Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> beteiligt ist, geschult werden<br />
muss.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
4
Vorschriften nach Verkehrsträgern<br />
1.3.1 Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff:<br />
<strong>GGVSEB</strong> (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)<br />
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter<br />
auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße,<br />
Eisenbahn und Binnenschifffahrt - <strong>GGVSEB</strong>).<br />
<strong>ADR</strong><br />
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />
Straße.<br />
RID<br />
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />
Schiene.<br />
ADN<br />
Regelwerk für die Beförderung auf Rhein und Mosel.<br />
ADN<br />
Regelwerk für die Beförderung auf anderen europäischen Binnenwasserstraßen.<br />
1.3.2 Seeschiffsverkehr<br />
GGVSee (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung See)<br />
Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.<br />
IMDG-Code<br />
International Maritime Dangerous Goods Code. Internationaler Code für die Beförderung<br />
gefährliche Güter mit Seeschiffen, einschl. Fährschiffen (Ro-Ro-Verkehr).<br />
1.3.3 Luftverkehr<br />
IATA-DGR<br />
Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des Internationalen<br />
Verbandes der Luftfahrtgesellschaften.<br />
1.3.4 Allgemein<br />
<strong>Gefahrgut</strong>-Ausnahmeverordnung (GGAV) / <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />
Nationale Ausnahmen von den verschiedenen <strong>Gefahrgut</strong>verordnungen sind in der GGAV<br />
festgehalten. Diese Ausnahmen sind meist zeitlich befristet. Es existieren zudem bilaterale und<br />
multilaterale <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen. Soweit Deutschland an den Vereinbarungen beteiligt ist,<br />
sind sie durch die Ausnahmeverordnung in Kraft gesetzt worden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
5
1.4 Bußgeldkatalog (Beispiele)<br />
§ 37 <strong>GGVSEB</strong> “Ordnungswidrigkeiten” bei Verstoß gegen §§ 17-34 <strong>GGVSEB</strong> “Pflichten”<br />
(Auszüge aus dem Bußgeldkatalog der RSEB):<br />
1.4.1 Absender<br />
• gibt keinen Hinweis auf <strong>Gefahrgut</strong> 500,- Euro<br />
• sorgt nicht für ordnungsgemäßes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro<br />
1.4.2 Verlader<br />
• prüft nicht ob eine Verpackung oder ein Versandstück beschädigt ist 500,- Euro<br />
• Ladungssicherung oder Zusammenladung nicht beachtet 500,- Euro<br />
1.4.3 Beförderer<br />
• Fahrer ohne gültige <strong>ADR</strong>-Bescheinigung eingesetzt 500,- bis 600,- Euro<br />
• fehlende Ladungssicherungsmittel 800,- Euro<br />
• fehlende schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) 300,- Euro<br />
• fehlendes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro<br />
1.4.4 Auftraggeber des Absenders<br />
• dem Absender nicht schriftlich sämtliche <strong>Gefahrgut</strong>angaben mitteilen 500,- Euro<br />
• den Absender nicht auf begrenzte Mengen (LQ) und Bruttogewicht hingewiesen 500,- Euro<br />
• Sicherungspläne nicht eingeführt und angewendet 500,- Euro<br />
1.4.5 Fahrzeughalter<br />
• fehlende Warntafel 500,- Euro<br />
• fehlende oder überfällige Prüfung von Feuerlöschern 200,- Euro<br />
• Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben 800,- Euro<br />
1.4.6 Verpacker<br />
• Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet 800,- Euro<br />
• Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet 500,- Euro<br />
1.4.7 Empfänger<br />
• Vorschriften über das Reinigen nicht beachtet 300,- Euro<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
6
1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 <strong>ADR</strong>)<br />
Seit den Ereignissen vom 11. September 2001 ist es erforderlich,<br />
Maßnahmen zur Verhinderung krimineller Handlungen an gefährlichen<br />
Gütern und deren missbräuchlicher Nutzung - auch während ihrer<br />
Beförderung - zu erarbeiten. <strong>Gefahrgut</strong>transporte könnten ausgesuchte<br />
Ziele sein, weil eine <strong>Gefahrgut</strong>freisetzung verheerende Folgen für<br />
Menschen und Umwelt haben kann. Die entsprechenden Vorschriften<br />
sind im Kapitel 1.10 <strong>ADR</strong> beschrieben. Das Kapitel 1.10 gilt nicht für<br />
Sendungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 freigestellt sind oder für<br />
Limited Quantities (LQ) sowie freigestellte Mengen (EQ).<br />
1.5.1 Allgemeine Vorschriften<br />
Alle an der Beförderung Beteiligten werden danach zur Beachtung der für sie zutreffenden<br />
Sicherheitsvorschriften verpflichtet. Die Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung soll durch<br />
den Absender erst dann erfolgen, wenn der Absender keinen Zweifel an der Identität des<br />
Beförderers hat. Gelände von Unternehmen, in denen transportbedingte Aufenthalte erfolgen<br />
oder transportbedingte Zwischenlagerungen vorgenommen werden, sollen "ordnungsgemäß<br />
gesichert", ausreichend beleuchtet und möglichst für unberechtigte Personen nicht zugänglich<br />
sein.<br />
1.5.2 Unterweisungen<br />
Die nach Kapitel 1.3 <strong>ADR</strong> geforderten Unterweisungen der an der Beförderung Beteiligten<br />
sollen um Kurse erweitert werden, durch die das Personal auf die Problematik "Sicherung"<br />
hingewiesen und für das richtige Verhalten in der täglichen Praxis vorbereitet wird. In den<br />
Unternehmen ggf. vorhandene Pläne zur Gewährleistung der Sicherung müssen diesen<br />
Beteiligten entsprechend ihrer konkreten Verantwortlichkeit erläutert werden.<br />
1.5.3 Maßnahmen zur Sicherung<br />
• Identität des Beförderers ist in geeigneter Weise festzustellen<br />
• Abstellbereiche: ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet, möglichst für<br />
die Öffentlichkeit nicht zugänglich<br />
• jedes Besatzungsmitglied von Fahrzeugen: Lichtbildausweis mitführen<br />
• Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,<br />
müssen zukünftig auch zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung<br />
unterwiesen werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
7
1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential<br />
Güter mit hohem Gefährdungspotential werden in gesonderter Tabelle (<strong>ADR</strong> 1.10.5) nach<br />
Menge und Beförderungsart aufgelistet.<br />
Klasse Unterklasse<br />
Stoff oder Gegenstand<br />
1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
Tank<br />
(Liter) c)<br />
Menge<br />
Lose<br />
Schüttung<br />
(kg) d)<br />
a) a)<br />
a) a)<br />
Versandstück<br />
(kg)<br />
0<br />
0<br />
1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
der Verträglichkeitsgruppe C<br />
1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289,<br />
0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500<br />
1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 0<br />
a) a)<br />
a) a)<br />
a)<br />
0<br />
0<br />
0<br />
2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den<br />
Buchstaben F enthalten)<br />
giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die<br />
Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC<br />
enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen<br />
3000<br />
0<br />
a) b)<br />
a)<br />
0<br />
3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I<br />
und II<br />
desensibilisierte explosive flüssige Stoffe<br />
4.1 desensibilisierte explosive Stoffe<br />
3000<br />
4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000<br />
4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000<br />
5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der<br />
Verpackungsgruppe I<br />
a) a)<br />
a) a)<br />
6.1<br />
Perchlorate, Ammoniumnitrat und<br />
ammoniumnitrathaltige Düngemittel und<br />
Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen<br />
giftige oder Stoffe Gele der Verpackungsgruppe I<br />
3000<br />
0<br />
3000<br />
a)<br />
6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A<br />
3000<br />
a) a)<br />
a) b)<br />
0<br />
0<br />
a) b)<br />
a) b)<br />
a) b)<br />
7 radioaktive Stoffe 3000 A 1 (in besonderer Form) bzw. 3000 A 2 in Typ B- oder<br />
Typ C-Versandstücken<br />
8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 I<br />
a) gegenstandslos<br />
a)<br />
a)<br />
I<br />
b)<br />
0<br />
0<br />
b)<br />
b)<br />
Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht<br />
b)<br />
c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist.<br />
Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.<br />
d)<br />
Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17<br />
zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.<br />
• Die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial wird als eine<br />
sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes<br />
angesehen.<br />
• Bei diesen Gefahrgütern besteht ein hohes Risiko des Missbrauchs. Daraus können<br />
schwerwiegende Folgen resultieren, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und<br />
massive Zerstörungen.<br />
• Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, müssen mit<br />
Vorrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl des Fahrzeuges oder dessen Ladung<br />
ausgestattet sein.<br />
• Für die gelisteten Güter sind Sicherungspläne mit vorgeschriebenen Mindestinhalten (<strong>ADR</strong><br />
1.10.3.2.2) von den Beteiligten zu erstellen und anzuwenden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
8
1.5.5 Sicherungspläne<br />
Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligt<br />
sind, sollen Sicherungspläne "einführen und tatsächlich anwenden", die u. a. folgende Angaben<br />
enthalten sollen:<br />
• Zuordnung von Verantwortlichkeiten in Sachen Sicherung an qualifizierte, kompetente und<br />
befugte Personen,<br />
• Verzeichnis der im Unternehmen behandelten gefährlichen Güter mit hohem<br />
Gefahrenpotential,<br />
• sicherungsseitige Beurteilung der Bereiche, in denen gefährliche Güter mit hohem<br />
Gefahrenpotential behandelt werden,<br />
• kritische Bewertung der Informationsflüsse im Zusammenhang mit der Beförderung dieser<br />
Güter,<br />
aus der Gefahrenanalyse abgeleitete prophylaktische und ggf. akute Maßnahmen, Maßnahmen<br />
zur Erprobung der festgelegten Sicherungsmaßnahmen und -pläne.<br />
1.6 Verkehrszeichen<br />
Folgende Verkehrszeichen sind im Rahmen der <strong>Gefahrgut</strong>beförderung wichtig:<br />
Das Gebotszeichen mahnt, dass<br />
sich Fahrzeugführer mit<br />
wassergefährdender Ladung in<br />
diesem Gebiet besonders<br />
vorsichtig verhalten müssen.<br />
Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge,<br />
die wassergefährdende Ladung an<br />
Bord haben, dieses Gebiet nicht zu<br />
durchfahren.<br />
Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit <strong>Gefahrgut</strong> in<br />
kennzeichnungspflichtiger Menge.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
9
2. <strong>Gefahrgut</strong>klassen<br />
Es gibt 9 unterschiedliche <strong>Gefahrgut</strong>klassen, die jedoch teilweise in weitere Unterklassen<br />
eingeteilt sind.<br />
Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen während der<br />
Beförderung bestimmte Gefahren ausgehen, die sich z. B. auf Leben und Gesundheit von<br />
Menschen oder Tieren, auf die Umwelt, wichtige Gemeingüter, etc. auswirken können.<br />
Für die Straße sieht z.B. das <strong>ADR</strong> vor, welche gefährlichen Güter von der Beförderung auf der<br />
Straße ausgeschlossen und welche nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.<br />
Klasse: Bezeichnung der Gefahrgüter:<br />
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
2 Gase<br />
3 Entzündbare flüssige Stoffe<br />
4.1 Entzündbare feste Stoffe<br />
4.2 Selbstentzündliche Stoffe<br />
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln<br />
5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
5.2 Organische Peroxide<br />
6.1 Giftige Stoffe<br />
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />
7 Radioaktive Stoffe<br />
8 Ätzende Stoffe<br />
9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände<br />
Die Begriffsdefinitionen, Beschreibungen sowie jeweils nähere Erläuterungen zu den einzelnen<br />
<strong>Gefahrgut</strong>klassen sind in Kapitel 2.2 <strong>ADR</strong> in den separaten Abschnitten verankert. Zudem sind<br />
die klassenbezogenen Vorschriften für die Klassifizierung in Kapitel 2.2 zusammengefasst.<br />
Für n.a.g.-Eintragungen (“nicht anderweitig genannt”) sind zudem Klassifizierungsvorschriften<br />
enthalten.<br />
Für die Darstellung dieser n.a.g.-Eintragungen werden Entscheidungsbäume verwendet,<br />
welche dem Verwender dabei behilflich sein sollen, über gewisse Eigenschaften des zu<br />
klassifizierenden Stoffes zur richtigen n.a.g.- bzw. Sammeleintragung zu gelangen.<br />
Die Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nach UN-Nummern mit den zugehörigen<br />
Beförderungsvorschriften sind im Kapitel 3.2 in der Tabelle A festgehalten, welche im<br />
restrukturierten <strong>ADR</strong> die wichtigste Grundlage darstellt.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
10
2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase<br />
von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass<br />
hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.<br />
Pyrotechnische Sätze beinhalten Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme,<br />
Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkung erzielt werden soll.<br />
Die Klasse 1 ist in folgende Unterklassen eingeteilt:<br />
1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind.<br />
1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken<br />
aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind.<br />
1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr<br />
durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch<br />
beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.<br />
1.4 Stoffe und Gegenstände, die bei Entzündung oder Zündung aufgrund ihrer geringen<br />
Explosionsgefahr keine bedeutsame Gefahr darstellen.<br />
1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. Die Zündung oder der Übergang vom<br />
Brand zur Detonation ist unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering.<br />
1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind.<br />
Beispiele für Güter der Klasse 1:<br />
UN 0209 TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser,<br />
1.1 D<br />
UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER, 1.3 C<br />
UN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, 1.4 S<br />
UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER, 1.4 S<br />
Hinweis:<br />
Güter und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern zusammen in eine Einheit<br />
geladen werden. => Ausnahme: Klasse 1.4 S<br />
Das Zusammenladeverbot gilt auch bei anderen Gefahrgütern, die als Nebengefahr explosive<br />
Eigenschaften aufweisen. (Güter mit Gefahrzettel nach Muster 1)<br />
Werden Güter der Klasse 1 in kennzeichnungspflichtiger Höhe transportiert, so hat der Fahrzeugführer<br />
hierfür einen Aufbaukurs zu absolvieren. Außerdem muss das Fahrzeug spezielle technische<br />
Anforderungen erfüllen. Diese besonderen Fahrzeugeigenschaften werden mit der Bescheinigung der<br />
Zulassung dokumentiert. In der Klasse 1 wird nicht nach Verpackungsgruppen unterschieden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
11
2.2 Klasse 2: Gase<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Verdichtete, entzündbare oder unter Druck gelöste Gase können entzündbar, im Gemisch mit Luft oder<br />
Sauerstoff explosionsgefährlich, brandfördernd, giftig, ätzend oder reizend sein.<br />
Die chemischen Eigenschaften eines Gases/Gasgemisches sind an dem Klassifizierungscode zu<br />
erkennen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften<br />
entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:<br />
A = erstickend<br />
O = oxidierend<br />
F = entzündbar<br />
T = giftig<br />
TF = giftig, entzündbar<br />
TC = giftig, ätzend<br />
TO = giftig, oxidierend<br />
TFC = giftig, entzündbar, ätzend<br />
TOC = giftig, oxidierend, ätzend<br />
Beispiele für Güter der Klasse 2:<br />
UN 1965 PROPAN, 2.1, Klassifizierungscode 2 F<br />
UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET, 2.2 (5.1), Klassifizierungscode 1 O<br />
UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, 2.1, Klassifizierungscode 5 F<br />
UN 1057 FEUERZEUGE, Klasse 2.1, Klassifizierungscode 6 F<br />
Hinweis:<br />
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 18 die Sondervorschrift CV 36 angegeben ist, muss bei der<br />
Beförderung von Gasen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern für eine ausreichende<br />
Belüftung gesorgt werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
12
2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten)<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) mit einem Flammpunkt bis 60° C, Heizöl, Gasöl,<br />
Diesel unabhängig von ihrem Flammpunkt und Stoffe, die bei Temperaturen befördert werden, die<br />
oberhalb ihres Flammpunktes liegen.<br />
Achtung: Je niedriger der Flammpunkt – desto größer die Gefahr !<br />
Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist ihre Entzündbarkeit (Brennbarkeit).<br />
Sie können außerdem giftig und/oder ätzend sein. Darüber hinaus ist die Wassergefährdung bei den<br />
Flüssigkeiten der Klasse 3 zu beachten, da es sich hierbei oftmals um Mineralölprodukte handelt.<br />
Zum Beispiel kann 1 Liter Öl 1 Mio. Liter Trinkwasser ungenießbar machen.<br />
Aufgrund des Grades ihrer Gefährlichkeit sind die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 in die<br />
Verpackungsgruppen I, II und III unterteilt. Dies bedeutet:<br />
I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT,<br />
3 (6.1), VG I<br />
II gefährlicher Stoff z. B. 1203 BENZIN, 3, VG II<br />
III<br />
weniger gefährlicher Stoff<br />
z. B. 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSSTOFFE,<br />
FLÜSSIG, 3, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
13
2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und<br />
desensibilisierte explosive feste Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Hierunter sind Stoffe zu verstehen, die sich durch äußere Zündquellen, wie Funken und Flammen, leicht<br />
entzünden lassen, leicht brennbar sind sowie durch Reibung Brände verursachen können. Zu dieser<br />
Klasse gehören auch Stoffe, die selbstzersetzungsfähig sind, d. h. die sich bei normalen oder erhöhten<br />
Temperaturen stark exotherm zersetzen, z. B. durch Verunreinigungen, hohe Beförderungstemperaturen<br />
oder Druck.<br />
Außerdem kann man davon ausgehen, dass feste Stoffe, wenn sie fein verteilt in Luft innerhalb<br />
bestimmter Konzentrationsmengen liegen, beim Vorhandensein einer Zündquelle explodieren können.<br />
Explosionsfähig sind also auch solche Stoffe, von denen man normalerweise annimmt, dass sie nicht<br />
leicht brennbar sind, z. B. Metall- und Kohlenstäube oder auch Mehlstaub. Deshalb beim Be- und<br />
Entladen von Silofahrzeugen Zündquellen fernhalten und ggf. mit Schutzgasüberdeckungen arbeiten.<br />
Alle festen Stoffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 getränkt sind, sind Güter der Klasse 4.1<br />
(z. B. Brillenputztücher oder auch ölhaltige verschmutzte Putzlappen).<br />
Entzündbare feste Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterteilt:<br />
I sehr gefährlicher Stoff z. B. 1337 NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET<br />
mit mind. 20 Masse-% Wasser, 4.1, VG I<br />
II gefährlicher Stoff z. B. 2555 NITROCELLULOSE<br />
mit mind. 25 Masse-% WASSER, 4.1, VG II<br />
III weniger gefährlicher Stoff z. B. 1350 SCHWEFEL, 4.1, VG III<br />
Hinweis:<br />
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode SR2 vorgegeben ist, handelt es<br />
sich um selbstzersetzliche Stoffe, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen leicht zersetzen. Sie<br />
dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden.<br />
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
Für Stoffe der Klasse 4.1, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)<br />
gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
14
2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Die Stoffe der Klasse 4.2 neigen dazu, sich ohne äußere Einwirkung von Hitze oder Feuer so zu erhitzen,<br />
dass sie sich dann selbst entzünden. Dabei können sich auch giftige Gase entwickeln. Bei Metallstäuben,<br />
Metallalkylen und Alkalimetallen ist unter Einwirkung von Löschwasser mit Explosionen zu rechnen.<br />
Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:<br />
I selbstentzündlich (pyrophor) z. B. UN 1381 PHOSPHOR WEISS,<br />
UNTER WASSER, 4.2 (6.1), VG I<br />
II selbsterhitzungsfähig z. B. UN 1382 KALIUMSULFID, WASSERFREI,<br />
4.2, VG II<br />
III weniger selbsterhitzungsfähig z. B. UN 1364 BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG,<br />
4.2, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
15
2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Zur Klasse 4.3 zählen die Stoffe, die bei Reaktion mit Feuchtigkeit, Wasser oder Säuren entzündbare<br />
Gase entwickeln und die, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Erhitzung führt zu Berstund<br />
Explosionsgefahr. Teilweise entstehen bei der Verbrennung giftige Gase. Bei Beschädigung der<br />
Verpackung sind die Stoffe schnellstens vor Wassereintritt zu schützen. Im Brandfall nicht mit Wasser<br />
löschen.<br />
Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:<br />
I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 1428 NATRIUM, 4.3, VG I<br />
II gefährlicher Stoff z. B. UN 1402 CALCIUMCARBID, 4.3, VG II<br />
III weniger gefährlicher Stoff z. B. UN 2968 MANEB, STABILISIERT, 4.3, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
16
2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Die Stoffe der Klasse 5.1 können, obwohl sie regelmäßig selbst nicht brennbar sind, durch die Abgabe<br />
von Sauerstoff oder ähnlicher Prozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit des Brandes von anderen<br />
Materialien, mit denen sie in Berührung kommen, erhöhen.<br />
Sie reagieren mit brennbaren Materialien, Fetten, Ölen oder Verunreinigungen unter Wärmeentwicklung.<br />
Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:<br />
I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE<br />
LÖSUNG, STABILISIERT, 5.1 (8), VG I<br />
II gefährlicher Stoff z. B. UN 2626 CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG,<br />
5.1, VG II<br />
III weniger gefährlicher Stoff z. B. UN 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE<br />
DÜNGEMITTEL, 5.1, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
17
2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Organische Peroxide sind chemisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden<br />
Zersetzung unterliegen können. Sie werden aufgrund ihres Gefahrengrades in 7 Typen (Typ A bis Typ G)<br />
eingeteilt. Je nach Typ sind bestimmte Höchstmengen in einer Verpackung zugelassen. Typ A ist der<br />
gefährlichste Typ, bis Typ G nimmt die Gefährlichkeit ab. Organische Peroxide des Typs A sind wegen<br />
der Gefährlichkeit zur Beförderung nicht zugelassen, solche des Typs G sind nicht gefährlich und gelten<br />
deshalb nicht als Güter der Klasse 5.2.<br />
Organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen. Erhitzung führt zu Berst- und<br />
Explosionsgefahr. Bestimmte organische Peroxide dürfen deshalb nur mit Kühlung transportiert werden.<br />
Die Stoffe und Gegenstände können außerdem giftig und ätzend sein und insbesondere Augenschäden<br />
verursachen.<br />
Beispiele:<br />
UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, 5.2<br />
UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, 5.2<br />
Hinweis:<br />
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode P2 vorgegeben ist, muss<br />
während der Beförderung eine Temperaturkontrolle erfolgen (einige müssen gekühlt befördert werden).<br />
Für Stoffe der Klasse 5.2, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)<br />
gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
18
2.9 Klasse 6.1: Giftige Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Giftige Stoffe können den Tod, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden verursachen. Die<br />
Aufnahme kann durch Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt erfolgen.<br />
Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist die Giftigkeit. Sie können außerdem entzündbar und/oder ätzend sein.<br />
Die giftigen Stoffe sind entsprechend Ihrem unterschiedlichen Gefährdungsgrad unterteilt und mit<br />
Buchstaben gekennzeichnet:<br />
I sehr giftiger Stoff z. B. UN 1092 ACROLEIN, STABILISIERT, 6.1 (3), VG I<br />
II giftiger Stoff z. B. UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.<br />
(enthält Acrylamid), 6.1, VG II<br />
III weniger giftiger Stoff z. B. UN 2473 NATRIUMARSANYLAT, 6.1, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von<br />
Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden!<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
19
2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Die Klasse 6.2 umfasst Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren,<br />
Rickettsien, Parasiten, Pilze – auch als rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen) enthalten<br />
und von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen.<br />
Durch eine Infektion mit diesen Stoffen können schwerste Krankheiten ausgelöst werden. Sauberkeit ist<br />
oberstes Gebot beim Umgang mit diesen Stoffen.<br />
z. B. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., 6.2, VG II<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.2 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von<br />
Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden!<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
20
2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Radioaktive Stoffe können fest, pulverförmig, flüssig oder gasförmig sein. Von radioaktiven Stoffen gehen<br />
energiereiche Strahlen aus, die von Menschen nicht wahrgenommen werden können. Sie können zu<br />
vorübergehenden oder dauernden Schädigungen und zum Tod führen. Weitere Eigenschaften<br />
radioaktiver Stoffe sind die Erzeugung von Wärme und die Kritikalität. Zur Klasse 7 gehören alle<br />
radioaktiven Stoffe und Gegenstände mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 Kilobequerel/kg (2<br />
nCi/g).<br />
z. B. UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I),<br />
Medizinisches Gerät, 7<br />
Hinweis:<br />
Stoffe und Gegenstände der Klasse 7 dürfen nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen befördert<br />
werden. So sind z. B. für kennzeichnungspflichtige Transporte Aufbaukurse für die Klasse 7<br />
vorgeschrieben. Außerdem sind ggf. Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.<br />
Ausnahme: Freigestellt sind die Beförderungen der UN-Nummern 2908 bis 2911.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
21
2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Zur Klasse 8 gehören feste Stoffe und Flüssigkeiten, die die Eigenschaft besitzen, lebendes Gewebe<br />
mehr oder weniger stark zu zerstören. Zur Klasse 8 zählen auch Stoffe, die zwar keine Zerstörung des<br />
unverletzten Hautgewebes herbeiführen, aber bei Stahl- oder Aluminiumoberflächen eine Korrosionsrate<br />
von 6,25 mm pro Jahr überschreiten (z. B. 2809 Quecksilber).<br />
Beim Mischen und Verdünnen kann es zu gefährlichen Reaktionen kommen. Nie Wasser in Säure<br />
schütten.<br />
Die ätzenden Stoffe der Klasse 8 sind aufgrund ihres Gefahrengrades unterteilt:<br />
I stark ätzende Stoffe<br />
z. B. UN 1831 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND, 8 (6.1), VG I<br />
II ätzende Stoffe<br />
z. B. UN 2796 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER, 8, VG II<br />
III schwach ätzende Stoffe<br />
z. B. UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke mit Stoffen der Klasse 8, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />
zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />
Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
22
2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Die Klasse 9 umfasst Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die<br />
aber nicht unter den Begriff einer der anderen Klasse fallen.<br />
Beispiel:<br />
z. B. UN 3090 LITHIUMBATTERIEN, 9, VG II<br />
z. B. UN 3268 AIRBAG-MODULE, 9, VG III<br />
z B. UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G, 9, VG III<br />
Hinweis:<br />
Versandstücke mit Stoffen der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 müssen getrennt<br />
von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
23
3. Erforderliche Begleitpapiere beim <strong>Gefahrgut</strong>transport<br />
(Dokumentation)<br />
Unter dem Begriff „Begleitpapiere” versteht man alle Papiere (Dokumente), die vom<br />
Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen sind. Die Begleitpapiere müssen dem<br />
Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung vom Absender bzw. Verlader übergeben werden.<br />
Folgende Begleitpapiere können für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderlich sein:<br />
Beförderungspapier<br />
Schriftliche Weisungen<br />
<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung<br />
Lichtbildausweis<br />
Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs<br />
Fahrwegbestimmung<br />
Ausnahmegenehmigungen<br />
<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />
Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) /<br />
Shippers Declaration for Dangerous Goods gemäß IATA-DGR<br />
Containerpackzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung<br />
3.1 Beförderungspapier<br />
Alle an der Beförderung Beteiligten können aus dem Beförderungspapier wichtige<br />
Informationen über Herkunft und Ziel, Art, Menge und Verpackung der Gefahrgüter gewinnen.<br />
Der Absender ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Angaben in<br />
das Beförderungspapier eintragen und er muss dem Beförderer diese Angaben übermitteln. Der<br />
Beförderer muss die Angaben vor Transportbeginn prüfen und dafür sorgen, dass das<br />
Beförderungspapier in den Besitz des Fahrers gelangt. Der Fahrzeugführer muss das<br />
Dokument mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen.<br />
3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers<br />
Entscheidend ist, dass das Beförderungspapier mindestens (gesetzlich vorgeschrieben)<br />
folgende Angaben enthalten muss [Abschn. 5.4.1 <strong>ADR</strong>]:<br />
UN - Nummer des Stoffes (vierstellige Stoffnummer) und Großbuchstaben “UN”<br />
vorangestellt,<br />
Bezeichnung des <strong>Gefahrgut</strong>es (offizielle Benennung, wie in Abschn. 3.1.2 <strong>ADR</strong><br />
vorgeschrieben, ggf. ergänzt durch die chemische, biologische oder technische Benennung),<br />
bei n.a.g.- Bezeichnungen (nicht anderweitig genannt) zusätzlich den Gefahrauslöser in<br />
Klammern dahinter,<br />
Nummer aller <strong>Gefahrgut</strong>zettel, Nebengefahr in ( ),<br />
Verpackungsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes (bei Gütern der Klasse 1 die<br />
Unterklasse gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe; bei Gütern der Klasse 2<br />
eventuell der Klassifizierungscode),<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
24
Tunnelbeschränkungscode ist den Angaben im Beförderungsdokument in Klammern<br />
hinzuzufügen. Der Tunnelbeschränkungscode soll im Beförderungspapier im Anschluss an<br />
die vorgegebene Reihenfolge aus UN-Nummer, Stoffbezeichnung, Gefahrzettel-Nr. und<br />
Verpackungsgruppe erscheinen. Die Angabe des Tunnelcodes ist nicht erforderlich, wenn<br />
voraussehbar ist, dass während der Beförderung kein Tunnel mit Beschränkungen<br />
durchfahren wird.<br />
(Diese Angaben sind unbedingt in der vorgeschriebenen Reihenfolge in das<br />
Beförderungspapier zu integrieren).<br />
Zusätzliche Angaben sind in beliebiger Reihenfolge vorzunehmen:<br />
Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, der Großpackmittel (IBC) oder der<br />
Großverpackungen,<br />
die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw.<br />
als Brutto- oder Nettomasse); bei Kl. 1 zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM),<br />
Name und Anschrift des Absenders,<br />
Name und Anschrift (des) der Empfänger(s),<br />
ggf. eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung,<br />
bei Ausnahmen nach GGAV bzw. <strong>ADR</strong> ggf. der Zusatz “Ausnahme Nr...” bzw. “Nr... <strong>ADR</strong>”,<br />
bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freistellungen ist die<br />
Angabe der Gesamtmenge pro Beförderungskategorie erforderlich, wenn die dort<br />
genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro Beförderungseinheit nicht<br />
überschritten werden (<strong>Gefahrgut</strong>wert liegt unter der 1.000-Punkte-Grenze).<br />
3.1.2 Beispiele<br />
UN 1263 FARBE, 3, III, (D/E)<br />
UN 2335 ALLYLETHYLETHER, 3 (6.1), II, (D/E)<br />
UN 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE, 8, III, (D/E)<br />
3.1.3 Sondervorschriften für das Beförderungspapier<br />
• Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 <strong>ADR</strong> Tabelle zur Ermittlung des<br />
<strong>Gefahrgut</strong>wertes (Punktezahl): Bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt 1.1.3.6<br />
vorgesehenen Freistellungen ist die <strong>Gefahrgut</strong>punktzahl sowie die Angabe der<br />
Gesamtmenge pro Beförderungskategorie bei Anwendung des Abschnitts 1.1.3.6<br />
erforderlich, wenn die dort genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro<br />
Beförderungseinheit nicht überschritten werden (<strong>Gefahrgut</strong>wert liegt unter der 1000-Punkte-<br />
Grenze).<br />
• Beförderung von Abfällen: Werden gefährliche Stoffe befördert, die das Kriterium für<br />
Abfall erfüllen, muss dies im Beförderungspapier wie folgt vermerkt werden<br />
(Beispiel): „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)”<br />
Entscheidend ist, dass die Bezeichnung „ABFALL“ in der vorgeschriebenen Sequenz<br />
zwischen UN-Nummer und technischer Benennung aufgeführt wird.<br />
• Beförderung als in begrenzten Mengen -Limited Quantities- (LQ) verpackter<br />
gefährlicher Güter: Hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, die der<br />
Kleinmengenregelung (LQ) unterliegen, sind in den Frachtdokumenten keine speziellen<br />
<strong>Gefahrgut</strong>angaben erforderlich. Absender von in begrenzten Mengen verpackten<br />
gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form<br />
über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
25
• Verwendung von Bergungsverpackungen: Werden gefährliche Güter in<br />
Bergungsverpackungen befördert, so muss die Bezeichnung<br />
“BERGUNGSVERPACKUNG” ebenfalls in das Beförderungspapier eingefügt werden.<br />
• Ungereinigte, leere Verpackungen, Gefäße, IBC’s, ...: Sollen ungereinigte, leere<br />
Versandstücke oder Umschließungsmittel befördert werden, so muss die genaue<br />
Bezeichnung ebenfalls im Beförderungspapier durch die Nummer der Gefahrzettel ergänzt<br />
werden (z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” ).<br />
• Sondervorschrift 640 (gilt nur noch für Tanktransporte!!!) Sofern in Kap. 3.2 Tabelle A<br />
in der Spalte 6 die Sondervorschrift 640 aufgeführt ist, so müssen die physikalischen und<br />
technischen Eigenschaften der Stoffe, die zu einer unterschiedlichen Festlegung der<br />
Beförderungsbedingungen innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe führen, ebenfalls in<br />
codierter Form (z.B. Sondervorschrift 640H) im Beförderungspapier angegeben werden<br />
Bsp. Bisher: UN 1263 FARBE (mit einem Flammpunkt unter 23°C und viskos gem.<br />
2.2.3.1.4; Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa), 3 III<br />
Neu: UN 1263 FARBE 3 III, Sondervorschrift 640H<br />
Der Eintrag ist nur bei der Beförderung in <strong>ADR</strong>-Tanks erforderlich!!!<br />
• Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des<br />
Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der<br />
zusätzliche Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein.<br />
Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077<br />
und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.<br />
Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine<br />
Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe<br />
„UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“<br />
(gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.<br />
3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 <strong>ADR</strong>]:<br />
Die Unfallmerkblätter (Schriftliche Weisungen) sind die zunächst einzige verfügbare<br />
Notfallinformation bei Zwischenfällen oder Unfällen mit <strong>Gefahrgut</strong>.<br />
Zudem steht in den Schriftlichen Weisungen, welche persönliche Schutzausrüstung für den<br />
Fahrzeugführer sowie welche zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Durchführung von<br />
besonderen Maßnahmen an Bord des einzusetzenden Fahrzeuges mitgeführt werden müssen.<br />
Die Schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Fahrtantritt der Fahrzeugbesatzung in<br />
einer Sprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann.<br />
Es existiert somit nur noch ein vierseitiges Muster-Unfallmerkblatt (unabhängig vom<br />
transportierten Gut und der Art der Beförderung), das der im <strong>ADR</strong> festgelegten Form<br />
entsprechen muss.<br />
Die Unfallmerkblätter müssen während des Transports leicht auffindbar im Führerhaus<br />
aufbewahrt werden. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen sich selbst vor Antritt der<br />
Fahrt anhand des Beförderungspapiers über die geladenen gefährlichen Güter informieren und<br />
die Unfallmerkblätter im Hinblick auf die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden<br />
Maßnahmen einsehen.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
26
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitgabe von Unfallmerkblättern erst dann, wenn eine<br />
kennzeichnungspflichtige Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> durchgeführt werden soll. Die<br />
Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus der Tabelle 1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>, d.h. mit Überschreitung der<br />
1000-Punkte-Grenze.<br />
Inhalt der Unfallmerkblätter:<br />
Allgemeine Verhaltensregeln für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung<br />
Abbildung der Gefahrzettel der einzelnen Klassen<br />
Gefahreigenschaften der einzelnen Klassen<br />
Klassenbezogene Verhaltensregeln<br />
3.3 <strong>ADR</strong>-Bescheinigung<br />
Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz<br />
Die <strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung ist der Nachweis, dass der Fahrer an einem von der<br />
zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Lehrgang für <strong>Gefahrgut</strong>fahrer<br />
teilgenommen und die zugehörige Prüfung bestanden hat (Kap. 8.2 <strong>ADR</strong>).<br />
Die <strong>ADR</strong>-Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und wird von der regional<br />
zuständigen IHK ausgestellt.<br />
Innerhalb des Jahres vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrzeugführer an einer<br />
Fortbildungsschulung mit erneuter Prüfung teilnehmen, um die Gültigkeit der <strong>ADR</strong>-<br />
Bescheinigung um weitere 5 Jahre zu verlängern.<br />
Wird diese Fortbildungsschulung nicht rechtzeitig wahrgenommen, so muss der Fahrer nach<br />
Ablauf der Frist nochmals den kompletten Basiskurs absolvieren, um wieder eine gültige <strong>ADR</strong>-<br />
Bescheinigung zu erhalten.<br />
Zur Beförderung von Explosivstoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 1 erforderlich. Diese<br />
Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht mehr für Stoffe der Klasse 1.4S. Damit ist die Beförderung<br />
von Feuerwerkskörpern der Klasse 1.4S in Sammelladungen gefährlicher Güter eine <strong>ADR</strong>-<br />
Bescheinigung (Basislehrgang) ausreichend.<br />
Darüber hinaus ist für einige explosive Stoffe ein Befähigungsschein nach dem Sprengstoffrecht<br />
erforderlich.<br />
Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 7 erforderlich.<br />
Für die Beförderung in Tankfahrzeugen wird zudem ein Aufbaukurs “Tank” benötigt.<br />
3.4 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs<br />
Bei der Beförderung (in Tanks, Tankcontainer, ...) und auch bei dem Transport von explosiven<br />
Stoffen in kennzeichnungspflichtiger Höhe müssen das verwendete Fahrzeug und deren<br />
Aufbauten besondere technische Anforderungen erfüllen (Teil 9 <strong>ADR</strong>).<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
27
Diese Kriterien wie z.B. die elektrische Ausrüstung, die Bremsausrüstung, Einrichtungen zur<br />
Verhütung von Feuergefahren, Geschwindigkeitsbegrenzer und Verbindungseinrichtungen zum<br />
Anhänger werden jährlich durch einen Sachverständigen geprüft.<br />
Mit der Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs wird dokumentiert, dass das Fahrzeug<br />
und sein Aufbau diesen technischen Anforderungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und<br />
Sicherheitstechnik genügt und damit zur Beförderung bestimmter Gefahrgüter zugelassen ist.<br />
3.5 Fahrwegbestimmung<br />
Bei Überschreitung bestimmter Mengen besonders gefährlicher Güter im Sinne des § 35 der<br />
<strong>GGVSEB</strong> (i.V.m. Anlage 1 der <strong>GGVSEB</strong>) sollen diese Gefahrgüter bevorzugt auf Autobahnen<br />
befördert werden, da sie dort sicherer transportiert werden können als z.B. auf Landstraßen.<br />
Für diese Mengen ist eine Fahrwegbestimmung vorgeschrieben, die von der zuständigen<br />
Behörde auf Antrag ausgestellt wird.<br />
Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob die gefährlichen Güter über den Schienen- oder Wasserweg<br />
transportiert werden können, ohne dass hierfür große Umwege in Kauf genommen werden<br />
müssen.<br />
Der festzulegende Fahrweg ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den<br />
zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen, welche dann die Fahrwegbestimmung<br />
für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder<br />
unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens 3 Jahren<br />
schriftlich festlegt.<br />
Der Beförderer darf die gefährlichen Güter bei Überschreitung der in den Tabellen genannten<br />
Mengen nur befördern, wenn die Fahrwegbestimmung erteilt wurde und muss dafür sorgen,<br />
dass diese an den Fahrzeugführer übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die<br />
Fahrwegbestimmung mitführen, diese beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur<br />
Prüfung aushändigen.<br />
3.6 Ausnahmegenehmigung<br />
§ 5 der <strong>GGVSEB</strong> lässt in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der <strong>GGVSEB</strong>/<br />
des <strong>ADR</strong> zu, wenn z.B. das <strong>Gefahrgut</strong> sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder<br />
die Einhaltung bestimmter Vorschriften unzumutbar ist.<br />
Bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle kann unter Vorlage eines Gutachtens von jedem<br />
Beteiligten eine Ausnahme für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller beantragt<br />
werden.<br />
Die daraufhin unter Auflagen erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei diesem Sondertransport<br />
mitzuführen. Darin sind i.d.R. auch besondere Sicherheitshinweise enthalten, die natürlich auch<br />
neben dem reinen Transport während der Be- und Entladung zu beachten sind.<br />
3.7 GGAV und <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />
Die <strong>Gefahrgut</strong>-Ausnahmeverordnung (GGAV) enthält allgemeine Ausnahmen von der <strong>GGVSEB</strong><br />
bzw. dem <strong>ADR</strong>, die ausschließlich innerhalb Deutschlands in Anspruch genommen werden<br />
können.<br />
Zusätzlich kann gefordert sein, dass zu den sonst vorgeschriebenen Angaben der Text oder die<br />
Nummer der angewendeten Ausnahme in den Begleitpapieren aufgeführt wird.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
28
<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen sind hingegen zweiseitige (bilaterale) oder mehrseitige (multilaterale)<br />
Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten des <strong>ADR</strong>, die auf der Grundlage des <strong>ADR</strong><br />
abgeschlossen werden. Sie ermöglichen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die<br />
zeitweilige Abweichung von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> im Verkehr zwischen den<br />
vereinbarenden Staaten.<br />
Wird bei einer solchen Beförderung jedoch ein Staat berührt, der die betreffende Vereinbarung<br />
nicht unterzeichnet hat, so darf sie dort auch nicht angewendet werden.<br />
3.8 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers<br />
Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)<br />
Neben den Begleitpapieren für den Transport von <strong>Gefahrgut</strong> über die Straße kann es<br />
erforderlich sein, dass im Rahmen der Beförderung mit weiteren Verkehrsmitteln (Schiff,<br />
Flugzeug) auch die zugehörige Dokumentation erstellt und mitgeführt werden muss.<br />
Für Gefahrgüter, die zusätzlich über den Seeweg befördert werden müssen, ist eine<br />
Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) erforderlich, in welcher die<br />
entsprechenden <strong>Gefahrgut</strong>angaben nach dem IMDG-Code (International Maritim Dangerous<br />
Goods-Code) vom Absender eingetragen werden müssen.<br />
Sollen Gefahrgüter mit Flugzeugen befördert werden, so orientiert sich die Abwicklung und<br />
Behandlung des <strong>Gefahrgut</strong>es an den Vorschriften der IATA-DGR (International Air Transport<br />
Association-Dangerous Goods Regulations).<br />
Hier wird zur Dokumentation der <strong>Gefahrgut</strong>sendung neben dem Luftfrachtbrief eine sogenannte<br />
Versendererklärung verlangt (Shipper’s Declaration for Dangerous Goods), die der Versender<br />
zu erstellen hat. Die Shipper`s Declaration darf nur von Personen erstellt werden, die die<br />
notwendige Schulung nach IATA-DGR absolviert haben.<br />
3.9 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung:<br />
Werden mit <strong>Gefahrgut</strong> beladene Fahrzeuge oder Großcontainer im Anschluss an den<br />
Straßentransport auf dem Seewege weitertransportiert, so ist außerdem ein Container-<br />
Packzertifikat / Fahrzeugbeladerklärung auszustellen und mitzuführen.<br />
In diesem Dokument hat der für die Verladung Verantwortliche zu bestätigen, dass die<br />
gefährlichen Güter entsprechend den seerechtlichen Bestimmungen (CTU-Packrichtlinien) in<br />
das Fahrzeug/ den Container verladen wurden und eine sorgsame Ladungssicherung<br />
durchgeführt worden ist.<br />
3.10 Stauplan (LKW-Abschlussblatt):<br />
Auch dieses Dokument ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben.<br />
Der Verlader hat in diesem Papier einzutragen, welche Position das <strong>Gefahrgut</strong> auf der<br />
Ladefläche einnimmt. Hierzu sollten die zutreffenden UN-Nummern an der jeweiligen Stelle im<br />
Stauplan eingetragen werden, wo das <strong>Gefahrgut</strong> auf dem Fahrzeug verladen wurde.<br />
Der Stauplan ist, zusammen mit den anderen Begleitpapieren, nach einem Zwischenfall den<br />
Sicherheitskräften zu übergeben, damit diese die Position der geladenen Gefahrgüter möglichst<br />
genau einsehen können.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
29
4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung<br />
4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen<br />
Im Zusammenhang mit dem Verpacken von Gefahrgütern, der Kennzeichnung und der<br />
Bezettelung von Versandstücken sind wichtige Kriterien zu beachten, damit das <strong>Gefahrgut</strong><br />
sicher befördert werden kann und alle Beteiligten aufgrund der Kennzeichnung die Gefahren<br />
erkennen können, die von den <strong>Gefahrgut</strong>-Versandstücken ausgehen.<br />
Als Verpackung ist gemäß <strong>ADR</strong> ein Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe<br />
definiert, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.<br />
Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die in<br />
Abhängigkeit vom Material für feste oder flüssige gefährliche Stoffe ausgelegt sind und im<br />
Höchstfall einen max. Fassungsraum von 3 m³ besitzen.<br />
Unter einer Großverpackung versteht man eine aus einer Außenverpackung bestehende<br />
Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und für eine mechanische<br />
Handhabung ausgelegt ist.<br />
Eine Großverpackung besitzt eine Nettomasse (einen Fassungsraum) von mehr als 400 kg (450<br />
Liter), jedoch ein max. Höchstvolumen von 3 m³.<br />
4.1.1 Verpackungsgruppen<br />
Die Gefahrgüter aller Klassen (außer der Klassen 1, 2, 5.2, 7 sowie die selbstzersetzlichen<br />
Stoffe der Klasse 4.1) sind für Verpackungszwecke in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad<br />
einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet.<br />
4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften<br />
Die für Gefahrgüter verwendeten Verpackungen müssen zunächst den allgemeinen<br />
Verpackungsvorschriften entsprechen.<br />
Zusätzlich muss jede Verpackung (Ausnahme: Kleinmengenregelung) einschließlich<br />
Großpackmittel und Großverpackungen für Gefahrgüter, ausgenommen Innenverpackungen,<br />
einer Bauart entsprechen, die von einer autorisierten Stelle geprüft und zugelassenen wurde<br />
(Bundesanstalt für Materialforschung/-prüfung).<br />
Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter<br />
normalen Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren<br />
Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann.<br />
Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende<br />
Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen<br />
Beförderungsbedingungen entstehen kann.<br />
Verpackungsgruppe:<br />
I<br />
II<br />
III<br />
Gefahrengrad der Stoffe:<br />
hohe Gefahr<br />
mittlere Gefahr<br />
geringe Gefahr<br />
Verpackungen für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem<br />
Innensack versehen sein.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
30
4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen<br />
Für jeden Gegenstand oder Stoff ist eine bestimmte Verpackungsanweisung vorgeschrieben,<br />
die in Form eines alphanumerischen Codes im <strong>ADR</strong> angegeben ist<br />
(Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>, Tabelle A, Spalte 8).<br />
Bedeutung der Buchstaben in den Verpackungsanweisungen:<br />
Buchstabe:<br />
P...<br />
R...<br />
IBC..<br />
LP..<br />
Verpackungsanweisungen<br />
für:<br />
Verpackungen und Gefäße<br />
Feinstblechverpackungen<br />
Großpackmittel<br />
Großverpackungen<br />
Die jeweilige Verpackungsanweisung sieht vor, welche zulässigen Einzelverpackungen bzw.<br />
zusammengesetzten Verpackungen für ein spezielles <strong>Gefahrgut</strong> verwendet werden dürfen.<br />
Zudem ist angegeben, welches Volumen bzw. welche Nettomasse diese Verpackungen<br />
maximal beinhalten dürfen.<br />
4.2 Zusammenpacken<br />
Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe<br />
Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie gefährlich<br />
miteinander reagieren.<br />
Im Abschnitt 4.1.10 <strong>ADR</strong> sind zudem Sondervorschriften erläutert, die in Bezug auf das<br />
Zusammenpacken gefährlicher Güter zu beachten sind.<br />
Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist,<br />
dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern in zusammengesetzten<br />
Verpackungen miteinander vereinigt werden.<br />
Ist in den Sondervorschriften nichts anderes vorgeschrieben, so dürfen gefährliche Güter<br />
derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.<br />
Welche Sondervorschriften hinsichtlich der Zusammenpackung von gefährlichen Gütern speziell<br />
zu beachten sind, kann der Tabelle A Spalte 9b des Kapitels 3.2 <strong>ADR</strong> entnommen werden.<br />
4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen:<br />
Leere Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen, die ein gefährliches Gut<br />
enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es<br />
wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.<br />
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel wie “leere Verpackungen”, “leere Gefäße”, “leere<br />
Großpackmittel”, etc. muss diese Bezeichnung ergänzt durch die Nummer der<br />
Gefahrzettelmuster im Beförderungspapier festgehalten werden<br />
(z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” oder “LEERES GROSSPACKMITTEL, 3 (6.1)”).<br />
Ungereinigte leere Umschließungsmittel sind mit den gleichen Kennzeichnungen und<br />
Gefahrzetteln zu versehen wie im befüllten Zustand.<br />
4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen:<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
31
Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche<br />
Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen<br />
befördert werden.<br />
Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der<br />
beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackungen zu<br />
verhindern.<br />
Bei flüssigen Stoffen ist eine ausreichende Menge an inertem saugfähigen Material beizufügen,<br />
um das Auftreten freier Flüssigkeit zu verhindern. Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit<br />
der Kennzeichnung “BERGUNG” zu versehen.<br />
4.5. Bezettelung:<br />
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer des enthaltenen<br />
<strong>Gefahrgut</strong>s, der die Buchstaben “UN” vorangestellt werden, zu beschriften.<br />
Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der<br />
Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten.<br />
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von<br />
mehr als 450 Litern sind auf zwei<br />
gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen<br />
zu versehen.<br />
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen<br />
zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen sein,<br />
auf welcher die offizielle Benennung (techn. Name)<br />
für die Beförderung aufgeführt ist.<br />
Auch auf nachfüllbaren Gefäßen, die Güter der<br />
Klasse 2 enthalten, muss neben der UN-Nummer<br />
die vollständige offizielle Benennung für die<br />
Beförderung des Gases gut lesbar und dauerhaft<br />
angegeben sein.<br />
4.6. Kennzeichnung:<br />
Jedes Versandstück, welches gefährliche Stoffe oder Gegenstände enthält, ist mit den<br />
vorgeschriebenen Gefahrzetteln zu versehen, es sei denn, eine Sondervorschrift (z.B.<br />
Kleinmengenregelung) besagt etwas anderes.<br />
Die verwendeten Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern hinsichtlich der Farbe,<br />
der Symbole und der allgemeinen Form (nach Absatz 5.2.2.2.2 <strong>ADR</strong>) genau entsprechen.<br />
Ein Gefahrzettel für Versandstücke besitzt die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats,<br />
welches mindestens eine vorgeschriebene Seitenlänge von 100 mm aufweist.<br />
Gefahrzettel besitzen eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und die gleiche<br />
Farbe hat wie das jeweilige Symbol.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
32
4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC:<br />
Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt<br />
1. Fässer A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1<br />
abnehmbarer Deckel 1A2 6.1.4.1<br />
B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2<br />
abnehmbarer Deckel 1B2 6.1.4.2<br />
D. Sperrholz - 1D 6.1.4.5<br />
G. Pappe - 1G 6.1.4.7<br />
H. Kunststoff<br />
N. Metall, außer Stahl<br />
oder Aluminium<br />
nichtabnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8<br />
abnehmbarer Deckel<br />
1H2 6.1.4.8<br />
<br />
nichtabnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3<br />
abnehmbarer Deckel 1N2 6.1.4.3<br />
Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt<br />
3. Kanister A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4<br />
abnehmbarer Deckel 3A2 6.1.4.4<br />
B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4<br />
abnehmbarer Deckel 3B2 6.1.4.4<br />
H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8<br />
abnehmbarer Deckel 3H2 6.1.4.8<br />
4. Kisten A. Stahl - 4A 6.1.4.14<br />
B. Aluminium - 4B 6.1.4.14<br />
C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9<br />
mit staubdichten Wänden 4C2 6.1.4.9<br />
D. Sperrholz - 4D 6.1.4.10<br />
F. Holzfaserwerkstoff - 4F 6.1.4.11<br />
G. Pappe - 4G 6.1.4.12<br />
H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13<br />
massive Kunststoffe 4H2 6.1.4.13<br />
5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innensack oder ohne<br />
Innenauskleidung<br />
staubdicht<br />
wasserbeständig<br />
5H1 6.1.4.16<br />
H. Kunststofffolie - 5H4 6.1.4.17<br />
L. Textilgewebe ohne Innensack oder ohne<br />
5L1 6.1.4.15<br />
Innenauskleidung<br />
staubdicht<br />
5L2<br />
wasserbeständig<br />
M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18<br />
mehrlagig, wasserbeständig<br />
5M2<br />
5H2<br />
5H3<br />
5L3<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
34
Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabsch<br />
nitt<br />
6. Kombinations- H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19<br />
verpackungen<br />
6.1.4.20<br />
in einem Verschlag oder einer Kiste 6HA2<br />
aus Stahl<br />
in einem Fass aus Aluminium 6HB1<br />
O. Feinstblechverpackungen<br />
P. Gefäß aus<br />
Porzellan, Glas<br />
oder Steinzeug<br />
in einem Verschlag oder einer Kiste<br />
aus Aluminium<br />
in einer Kiste aus Naturholz<br />
in einem Fass aus Sperrholz<br />
in einer Kiste aus Sperrholz<br />
in einem Fass aus Pappe<br />
in einer Kiste aus Pappe<br />
in einem Fass aus Kunststoff<br />
6HB2<br />
6HC<br />
6HD1<br />
6HD2<br />
6HG1<br />
6HG2<br />
6HH1<br />
in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2<br />
in einem Fass aus Stahl<br />
in einem Verschlag oder in einer<br />
Kiste aus Stahl<br />
in einem Fass aus Aluminium<br />
in einem Verschlag oder in einer<br />
Kiste aus Aluminium<br />
mit einer Kiste aus Naturholz<br />
in einem Fass aus Sperrholz<br />
in einem Weidenkorb<br />
in einem Fass aus Pappe<br />
in einer Kiste aus Pappe<br />
in einer Außenverpackung aus<br />
Schaumstoff<br />
in einer Außenverpackung<br />
6PA1<br />
6PA2<br />
6PB1<br />
6PB2<br />
6PC<br />
6PD1<br />
6PD2<br />
6PG1<br />
6PG2<br />
6PH1<br />
6PH2<br />
A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel OA1 6.1.4.22<br />
abnehmbarer Deckel<br />
OA2<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
35
Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt<br />
IBC (metallen) A. Stahl,<br />
für feste Stoffe bei Befüllung oder 11A, 6.5.3.1<br />
Entleerung durch Schwerkraft 11B,<br />
11N<br />
IBC (flexibel)<br />
B. Aluminium,<br />
N. anderes Metall<br />
H. Kunststoffgewebe<br />
H. Kunststoff<br />
für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />
Entleerung unter Druck<br />
21A,<br />
21B,<br />
21N<br />
für flüssige Stoffe 31A,<br />
31B,<br />
31N<br />
ohne Beschichtung oder<br />
13H1 6.5.3.2<br />
Innenauskleidung<br />
beschichtet<br />
13H2<br />
mit Innenauskleidung<br />
beschichtet und mit<br />
Innenauskleidung<br />
Kunststofffolie<br />
IBC (flexibel) L. Textilgewebe ohne Beschichtung oder<br />
Innenauskleidung<br />
beschichtet<br />
IBC (starr)<br />
mit Innenauskleidung<br />
13H3<br />
13H4<br />
13H5<br />
13L1 6.5.3.2<br />
13L2<br />
13L3<br />
beschichtet und mit<br />
13L4<br />
Innenauskleidung<br />
M. Papier mehrlagig 13M1<br />
H. Kunststoff<br />
(für feste Stoffe)<br />
mehrlagig, wasserbeständig<br />
bei Befüllung oder Entleerung durch<br />
Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung<br />
13M2<br />
11H1<br />
IBC (Kombination)<br />
H. Kunststoff<br />
(für flüssige Stoffe)<br />
HZ. mit einem Kunststoff-<br />
Innenbehälter<br />
(für feste Stoffe)<br />
HZ. mit einem Kunststoff-<br />
Innenbehälter<br />
(für flüssige Stoffe)<br />
bei Befüllung oder Entleerung durch<br />
Schwerkraft, freitragend<br />
bei Befüllung oder Entleerung unter<br />
Druck, mit baulicher Ausrüstung<br />
bei Befüllung oder Entleerung unter<br />
Druck, freitragend<br />
mit baulicher Ausrüstung<br />
freitragend<br />
bei Befüllung oder Entleerung durch<br />
Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-<br />
Innenbehälter<br />
bei Befüllung oder Entleerung durch<br />
Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-<br />
Innenbehälter<br />
bei Befüllung oder Entleerung unter<br />
Druck, mit starrem Kunststoff-<br />
Innenbehälter<br />
bei Befüllung oder Entleerung unter<br />
Druck, mit flexiblem Kunststoff-<br />
Innenbehälter<br />
mit starrem Kunststoff-Innenbehälter<br />
mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter<br />
IBC (Pappe) G. Pappe für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />
Entleerung durch Schwerkraft<br />
IBC (Holz) C. Naturholz für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />
Entleerung durch Schwerkraft, mit<br />
Innenauskleidung<br />
D. Sperrholz für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />
Entleerung durch Schwerkraft, mit<br />
Innenauskleidung<br />
F. Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />
Entleerung durch Schwerkraft, mit<br />
Innenauskleidung<br />
6.5.3.3<br />
11H2<br />
21H1<br />
21H2<br />
31H1<br />
31H2<br />
11HZ1 6.5.3.4<br />
11HZ2<br />
21HZ1<br />
21HZ2<br />
31HZ1<br />
31HZ2<br />
11G 6.5.3.5<br />
11C 6.5.3.6<br />
11D<br />
11 F<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
36
4.9 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzten Mengen (Limited Quantities)<br />
Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung bezüglich der<br />
Beförderung gefährlicher Güter. Wenn diese Regelungen eingehalten werden, dann ist die<br />
Beförderungen von den meisten Vorschriften des <strong>ADR</strong>/RID oder IMDG-Code befreit.<br />
4.9.1 Alte Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge<br />
(Übergangsfrist bis zum 30.06.2015)<br />
Es müssen immer 4 wesentliche Punkte bei der Beförderung begrenzter Mengen beachtet<br />
werden. Das <strong>Gefahrgut</strong> muss:<br />
1. als begrenzte Menge zugelassen sein.<br />
2. in zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein.<br />
3. den Mengengrenzen für die Innenverpackungen und die Außenverpackung sind einzuhalten.<br />
4. nach den Vorschriften Kap. 3.4 <strong>ADR</strong> gekennzeichnet sein.<br />
Vorgehensweise:<br />
In der UN-numerischen Tabelle (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) ist die Spalte (7) für die Regelungen der<br />
begrenzten Mengen vorgesehen. Hier sind für alle UN Nummern LQ-Codierungen (LQ 0 bis LQ<br />
28) hinterlegt.<br />
Der Code “LQ 0” bedeutet, dass für dieses <strong>Gefahrgut</strong> keine begrenzte Mengenregelung<br />
existiert, d.h., es können keine Freistellungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Anhand der Codierungen “LQ 1” bis “LQ 28” lassen sich die jeweiligen Mengengrenzen für<br />
Innen- und Außenverpackungen in einer gesonderten Tabelle ermitteln. (3.4.6 <strong>ADR</strong>)<br />
Die für den jeweiligen Code angegebene höchstzulässige Menge je Innenverpackung und je<br />
Versandstück darf nicht überschritten werden, da es sich ansonsten nicht mehr um eine<br />
“begrenzte Menge” handelt.<br />
Die meisten Gefahrgüter müssen in zusammengesetzten<br />
Verpackungen verpackt werden. Einzelverpackungen sind nicht<br />
zugelassen. Bestimmte Gefahrgüter dürfen auch in Trays mit<br />
Dehn- oder Schrumpffolie verpackt werden, wenn als<br />
Innenverpackungen Metall- oder Kunststoffgebinde verwendet<br />
werden, die weder bruchanfällig noch leicht durchstoßbar sind.<br />
Beispiel:<br />
UN 1263 FARBE Kl. 3, VG III; LQ 7;<br />
die Farbdosen sind die Innenverpackungen. Sie dürfen<br />
nicht mehr als 5 Liter beinhalten; ein Karton dient als<br />
Außenverpackung und darf nicht mehr als 30 kg wiegen.<br />
Die Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen<br />
Fläche abgebildet sein, die von einer Begrenzungslinie mit<br />
einer Seitenlänge von mindestens 100 mm und einer<br />
Mindestbreite von 2 mm eingefasst ist.<br />
Die Zeichenhöhe der Kennzeichnung selber muss<br />
mindestens 6 mm betragen. Wenn es die Größe eines<br />
Versandstücks erfordert, sind auch geringere<br />
Abmessungen zugelassen, wenn die Kennzeichnung<br />
deutlich sichtbar bleibt.<br />
•<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
37
Die allgemeinen Verpackungsvorschriften sehen vor, dass für<br />
Gefahrgüter Verpackungen von guter Qualität verwendet werden<br />
müssen.<br />
Diese Verpackungen müssen ausreichend stark sein, um Stößen und<br />
Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen<br />
einschließlich Umschlagarbeiten auftreten, standhalten zu können. •<br />
Verpackungsvariante:<br />
Es soll ausschließlich ein Stoff als<br />
begrenzte Menge verpackt werden<br />
Kennzeichnung:<br />
‣<br />
mit der vierstelligen<br />
Kennzeichnungsnummer<br />
des Füllgutes, der die<br />
Buchstaben „UN”<br />
vorangestellt werden<br />
Es werden zwei oder mehrere<br />
Gefahrgüter in einer<br />
Außenverpackung ohne<br />
Überschreitung der Mengengrenzen<br />
vereinigt.<br />
‣<br />
mit den vierstelligen<br />
Kennzeichnungsnummern<br />
der Füllgüter,<br />
der die Buchstaben „UN”<br />
vorangestellt werden<br />
oder<br />
‣<br />
mit den beiden<br />
Großbuchstaben<br />
LQ für “Limited<br />
Quantities”<br />
Wesentliche Freistellungen:<br />
• Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Dokumentation erforderlich. Es besteht<br />
nur eine allgemeine Hinweispflicht.<br />
• Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Berechnung des <strong>Gefahrgut</strong>wertes<br />
(Punktzahl) notwendig.<br />
• Die verwendeten Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften<br />
entsprechen, allerdings sind keine UN-codierten Verpackungen vorgeschrieben.<br />
• Die Regelung der begrenzten Mengen orientiert sich am einzelnen Versandstück, d.h.,<br />
selbst wenn mehrere Versandstücke befördert werden, so handelt es sich immer noch um<br />
eine Beförderung von begrenzten Mengen.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
38
Ausrichtungspfeile bei begrenzten Mengen:<br />
Sofern dies in 5.2.1.9 <strong>ADR</strong> gefordert wird, ist auch auf Umverpackungen und Versandstücken,<br />
die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, das Kennzeichen zur Orientierung des<br />
Packstücks (Ausrichtungspfeile) auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.<br />
Beförderungseinheiten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen, die<br />
LQ-Sendungen von mehr als acht Tonnen befördern, müssen spätestens ab dem 01.01.2011<br />
mit folgenden Kennzeichen versehen werden.<br />
Dieses Kennzeichen muss vorne und hinten am Fahrzeug angebracht werden. An Containern<br />
sind die LTD QTY - Kennzeichen an allen vier Seiten anzubringen.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
39
Tabelle der begrenzten Mengen [3.4.6 <strong>ADR</strong>]<br />
Code zusammengesetzte Verpackungen a) :<br />
(höchstzulässige Nettomenge)<br />
Innenverpackungen, die in Trays mit Dehnoder<br />
Schrumpffolie enthalten sind a) :<br />
(höchstzulässige Nettomenge)<br />
Innenverpackung Versandstück b) Innenverpackung Versandstück b)<br />
LQ 0<br />
keine Freistellungen nach den Vorschriften für begrenzte Mengen möglich!<br />
LQ 1 120 ml 30 kg 120 ml 20 kg<br />
LQ 2 1 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />
LQ 3 c) 500 ml 1 Liter nicht zugelassen nicht zugelassen<br />
LQ 4 c) 3 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />
LQ 5 c) 5 Liter unbegrenzt 1 Liter 20 kg<br />
LQ 6 c) 5 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />
LQ 7 c) 5 Liter 30 kg 5 Liter 20 kg<br />
LQ 8 3 kg 30 kg 500 g 20 kg<br />
LQ 9 6 kg 30 kg 3 kg 20 kg<br />
LQ 10 500 ml 30 kg 500 ml 20 kg<br />
LQ 11 500 g 30 kg 500 g 20 kg<br />
LQ 12 1 kg 30 kg 1 kg 20 kg<br />
LQ 13 1 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />
LQ 14 25 ml 30 kg 25 ml 20 kg<br />
LQ 15 100 g 30 kg 100 g 20 kg<br />
LQ 16 125 ml 30 kg 125 ml 20 kg<br />
LQ 17 500 ml 2 Liter 100 ml 2 Liter<br />
LQ 18 1 kg 4 kg 500 g 4 kg<br />
LQ 19 5 kg 30 kg 5 kg 20 kg<br />
LQ 20 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)<br />
LQ 21 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)<br />
LQ 22 1 Liter 30 kg 500 ml 20 kg<br />
LQ 23 3 kg 30 kg 1 kg 20 kg<br />
LQ 24 6 kg 30 kg 2 kg 20 kg<br />
LQ 25 d) 1 kg 30 kg 1 kg 20 kg<br />
LQ 26 d) 500 ml 2 Liter 500 ml 2 Liter<br />
LQ 27 6 kg 30 kg 6 kg 20 kg<br />
LQ 28 3 Liter 30 kg 3 Liter 20 kg<br />
a. Siehe Unterabschnitt 3.4.1.2.<br />
b. Siehe Unterabschnitt 3.4.1.3.<br />
c. Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur<br />
auf die in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3.<br />
d. Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem<br />
einzelnen Gerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer<br />
flüssigkeitsdichten Verpackung befördert werden, und das vollständige Versandstück muss dem<br />
Abschnitt 3.4.4 c) entsprechen. Für die Geräte dürfen keine Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie<br />
verwendet werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
40
4.9.2 Neue Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge<br />
(Anwendbar ab dem 01.01.2011)<br />
Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen<br />
verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die<br />
Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der<br />
Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder<br />
Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge „0“<br />
angegeben.<br />
In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses<br />
Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des <strong>ADR</strong> mit Ausnahme der<br />
entsprechenden Vorschriften von:<br />
a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,<br />
b) Teil 2,<br />
c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220,<br />
274, 625, 633 und 650 e)),<br />
d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,<br />
e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.9 sowie Abschnitt<br />
5.4.2,<br />
f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis<br />
6.2.6.3,<br />
g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt<br />
7.5.1.4), 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,<br />
h) Unterabschnitt 8.6.3.3.<br />
Gefährliche Güter müssen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete<br />
Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Für die<br />
Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder „Gefäße, klein, mit Gas“, ist die<br />
Verwendung von Innenverpackungen jedoch nicht erforderlich.<br />
Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.<br />
Kennzeichnung außer Luftbeförderung:<br />
Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in<br />
begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.<br />
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne<br />
nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren<br />
Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein<br />
geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm ×<br />
100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die<br />
Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm<br />
reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
41
Kennzeichnung Luftbeförderung:<br />
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des<br />
Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförderung aufgegeben<br />
werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.<br />
Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne<br />
nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren<br />
Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein<br />
geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm ×<br />
100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol „Y“<br />
muss in der Mitte der Kennzeichnung angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn es die<br />
Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm<br />
reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.<br />
Verzicht auf Kennzeichnung<br />
Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten<br />
Kennzeichnung versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte 3.4.1 bis 3.4.4 dieses<br />
Kapitels entsprechend und müssen nicht mit der in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichnung<br />
versehen sein.<br />
Umverpackung<br />
Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umverpackung<br />
eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2.<br />
Darüber hinaus muss die Umverpackung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen<br />
Kennzeichnungen gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung<br />
enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die<br />
Vorschriften der Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (ii) und 5.1.2.4 gelten nur, wenn andere gefährliche<br />
Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese<br />
anderen gefährlichen Güter.<br />
Informationspflicht des Absenders<br />
Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer<br />
vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden<br />
Güter informieren.<br />
Kennzeichnung von Beförderungseinheiten<br />
a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit<br />
denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden,<br />
müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht<br />
bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
42
) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen<br />
befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen<br />
Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen<br />
vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit<br />
Großzetteln (Placards) versehen sind.<br />
Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an<br />
den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden<br />
Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung<br />
an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.<br />
Verzicht auf Kennzeichnung<br />
Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die<br />
Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte<br />
gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.<br />
Form<br />
Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der<br />
Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.<br />
4.10 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in freigestellten Mengen (Excepted Quantities)<br />
Nach dem Vorbild des Luftverkehrs wurden die Freistellungsregelungen der Excepted<br />
Quantities (EQ) für den Landverkehr übernommen. Sie gelten als Erleichterung zusätzlich zu<br />
den LQ-Bestimmungen. Freigestellte Mengen bestimmter Klassen unterliegen nicht den<br />
Vorschriften des <strong>ADR</strong> mit Ausnahme von Unterweisungen, Klassifizierungsverfahren und<br />
bestimmter Verpackungsvorschriften.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
43
Mengenzuordnung zu UN-Nummern in Tabelle A, Spalte (7b):<br />
Code<br />
höchstzulässige Nettomenge je<br />
Innenverpackung<br />
(für feste Stoffe in Gramm und für<br />
flüssige Stoffe und Gase in ml<br />
höchstzulässige Nettomenge je<br />
Außenverpackung<br />
(für feste Stoffe in Gramm und für<br />
flüssige Stoffe und Gase in ml oder<br />
bei Zusammenpackung die Summe<br />
aus Gramm und ml)<br />
E0<br />
In freigestellten Mengen nicht zugelassen<br />
E1 30 1.000<br />
E2 30 500<br />
E3 30 300<br />
E4 1 500<br />
E5 1 300<br />
Zur Beförderung in „Freigestellten Mengen“ sind<br />
• Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7<br />
• Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1, 2.3 und 2.2 + 5.1<br />
• Klasse 3 VG I mit Zusatzgefahr 6.1 und / oder 8<br />
• Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 8 - jeweils VG I<br />
nicht zugelassen (Code E0 in Tabelle A Spalte 7 (b)).<br />
Freigestellte Versandstücke sind zu kennzeichnen mit der UN-Nummer des enthaltenen Stoffs<br />
(„UN“ vorangestellt), der Angabe des Absenders und / oder des Empfängers und der<br />
höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.<br />
Versandstücke mit gefährlichen Gütern in „Freigestellten Mengen“ müssen mit folgenden<br />
Kennzeichen (mind 100 x 100 mm) versehen sein.<br />
* An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels anzugeben<br />
(Hauptgefahr).<br />
** An dieser Stelle ist der Absender- oder Empfängername anzugeben, falls nicht schon<br />
anderweitig auf der Verpackung vorhanden.<br />
Auf Umverpackungen müssen die gleichen Markierungen angebracht werden, es sei denn, die<br />
Kennzeichen der jeweiligen Verpackung sind durch die Umverpackung deutlich sichtbar.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
44
Die als „Excepted Quantities“ beförderte Anzahl der Versandstücke darf 1.000 pro Fahrzeug<br />
bzw. Container nicht überschreiten.<br />
In transportbegleitenden Papieren (z. B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtbrief etc.)<br />
ist der Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“ sowie die Anzahl<br />
der Versandstücke aufzuführen. Ein eigenständiges <strong>ADR</strong>-Beförderungspapier ist nicht<br />
erforderlich.<br />
Festzuhalten ist, dass die in den Excepted Quantities enthaltenen Freistellungen nicht über die<br />
Limited Quantities hinaus gehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um andere Regelungen, die<br />
einen einfacheren Übergang von Luftfrachtsendungen auf den Straßenverkehr gewährleisten<br />
sollen.<br />
4.11 Fahrzeugausrüstung<br />
Die Bestimmungen des <strong>ADR</strong> sehen vor, dass die Fahrzeuge, mit denen<br />
kennzeichnungspflichtige Beförderungen von gefährlichen Gütern durchgeführt werden, mit<br />
bestimmten Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein müssen.<br />
Die Fahrzeugausrüstung muss aus folgenden Gegenständen bestehen:<br />
2x orangefarbene, reflektierende Warntafeln [Abschn. 5.3.2 + 8.1.3 <strong>ADR</strong>]<br />
2x Feuerlöscher [Abschn. 8.1.4 <strong>ADR</strong>]<br />
> 7,5t zGG Löschmittelmenge 12kg (z.B. 6kg + 6kg)<br />
> 3,5t zGG bis 7,5t zGG Löschmittelmenge 8kg (z.B. 6kg + 2kg)<br />
zGG Löschmittelmenge 4kg (z.B. 2kg + 2kg)<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
45
Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung [Abschn. 8.1.5 <strong>ADR</strong>]<br />
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen bei jedem <strong>Gefahrgut</strong>transport in jeder<br />
Beförderungseinheit mitgeführt werden:<br />
ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der zulässigen Gesamtmasse des<br />
Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen<br />
zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreieck, ref. Kegel oder Warnblinkleuchten)<br />
Augenspülflüssigkeit 1 und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:<br />
eine Warnweste (z. B. gemäß der in Norm EN 471)<br />
ein tragbares Beleuchtungsgerät (die Beleuchtungsgeräte dürfen keine metallische<br />
Oberfläche haben, die Funken erzeugen können)<br />
ein paar Schutzhandschuhe<br />
eine Schutzbrille<br />
zusätzliche Ausrüstung für verschiedene Klassen:<br />
eine Notfallfluchtmaske 2 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von<br />
Stoffen, die mit den Gefahrzettelmustern 2.3 oder 6.1 gekennzeichnet sind<br />
eine Schaufel 3<br />
eine Kanalabdeckung 4<br />
Ein Auffangbehälter 5<br />
1 Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3<br />
2 Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit<br />
dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.<br />
3 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben<br />
4 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben<br />
5 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
46
5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung<br />
Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug den<br />
geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit<br />
und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten<br />
Fahrzeugausrüstung müssen diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.<br />
Eine Beladung des Fahrzeugs darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder<br />
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der<br />
Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.<br />
Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die<br />
eine sichere Entladung in Frage stellen können.<br />
Das Rauchen ist bei der Handhabung der Versandstücke, in der Nähe<br />
von Versandstücken, in der Höhe von haltenden Fahrzeugen und in<br />
den Fahrzeugen während der Ladearbeiten verboten.<br />
Während des Be- und Entladens der Fahrzeuge muss der Motor<br />
abgestellt sein. Gegebenenfalls ist zur Sicherung des Fahrzeugs der<br />
Unterlegkeil zu verwenden.<br />
Beim Halten oder Parken ist außerdem die Feststellbremse anzuziehen.<br />
Vor Ladebeginn ist die Ladefläche zu überprüfen und ggf. zu reinigen.<br />
Es dürfen nur Güter übernommen werden, deren Verpackung in<br />
einwandfreiem Zustand und vorschriftsmäßig gekennzeichnet<br />
und bezettelt ist.<br />
<strong>Gefahrgut</strong>sendungen dürfen nur vollständig und<br />
unbeschädigt übergeben werden. Hierbei ist darauf zu<br />
achten, dass die im Beförderungspapier genannte<br />
Anzahl an Versandstücken mit der zu verladenden<br />
Anzahl übereinstimmt.<br />
Die Zusammenladeverbote sind zu beachten!<br />
Versandstücke, die einem Zusammenladeverbot unterliegen, dürfen nicht<br />
zusammen in einem Fahrzeug oder in einem Container verladen<br />
werden.<br />
Bei Gefahrgütern der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 S, sowie bei<br />
Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 5.2, die mit einem zusätzlichen<br />
Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) versehen sind, bestehen solche<br />
Zusammenladeverbote mit anderen gefährlichen Gütern.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
47
Die Getrennthaltegebote sind zu beachten!<br />
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster<br />
- 6.1 (giftig),<br />
- 6.2 (ansteckungsgefährlich)<br />
- 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) der UN-Nummern<br />
2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245<br />
bezettelt sind, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und<br />
Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie<br />
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt oder in<br />
deren unmittelbaren Nähe verladen werden.<br />
Das Getrennthaltegebot wird eingehalten<br />
durch die Verwendung vollwandiger Trennwände zwischen den Versandstücken,<br />
das Dazwischen stellen anderer Versandstücke, die nicht mit den entsprechenden<br />
Gefahrzetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind,<br />
einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben<br />
genannten Gefahrzetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch<br />
Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).<br />
Ladefläche nicht mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme betreten. Zum Ausleuchten der<br />
Ladefläche nur Beleuchtungsgeräte ohne metallische Oberflächen verwenden, die keine<br />
Funken erzeugen können.<br />
Sorgen Sie dafür, dass die <strong>Gefahrgut</strong>sendungen so verstaut werden, dass sie bei einem<br />
Zwischenfall leicht zugänglich sind. Die Ladungssicherung ist so vorzunehmen, dass die<br />
Ladung sich im Hinblick auf alle möglichen Transportbeanspruchungen während der<br />
Beförderung nicht verschieben kann. Die Ladungssicherung muss dabei auch in extremen<br />
Situationen, wie z. B. Notbremsungen oder Ausweichmanövern, gewährleisten, dass die<br />
Ladung sicher auf der Ladefläche ruht.<br />
Eine Ladungssicherung ist zwingend erforderlich. Hierfür sind der Verlader und der<br />
Fahrzeugführer verantwortlich, (siehe auch den Punkt Ladungssicherung).<br />
5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken<br />
Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen verladen werden in<br />
• gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern<br />
• bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern<br />
• offenen Fahrzeugen (ohne Plane) oder offenen Containern<br />
sofern in den Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
Besonders bei Versandstücken, die aus nässeempfindlichen Materialien bestehen, ist darauf zu<br />
achten, dass diese ausschließlich in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. Containern<br />
verladen werden dürfen. Zusätzlich ist für bestimmte Verpackungen und Großpackmittel<br />
vorgeschrieben, dass diese nur in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern<br />
befördert werden dürfen, wobei dies allerdings in den Verpackungsanweisungen beschrieben<br />
ist.<br />
Außerdem existieren ggf. Sondervorschriften für spezielle Gefahrgüter, die in der Tabelle A<br />
Spalte 16 (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) eingetragen sind.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
48
5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung<br />
Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart<br />
gemäß den Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist.<br />
Für jede Beförderung in loser Schüttung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />
vom Inhalt der gefährlichen Güter nichts nach außen gelangen kann. Zudem ist darauf zu<br />
achten, dass sämtliche Kriterien, die in den zugehörigen Sondervorschriften genannt sind,<br />
eingehalten werden.<br />
5.3 Ladungssicherung<br />
Gefährdungen bzw. Schädigungen von Personen und Umwelt, Schäden an Fahrzeugen oder<br />
Beschädigungen des Ladegutes können die unmittelbaren Folgen nicht sachgerecht gesicherter<br />
Güter sein.<br />
Die an der Ladungssicherung Beteiligten werden zudem täglich mit einer Fülle von rechtlichen<br />
und technischen Problemen konfrontiert.<br />
Immer noch viel zu oft wird teuer produzierte Ware nicht beim Kunden, sondern schon während<br />
des Transports "abgeladen" oder verrutscht auf der Ladefläche, was den Straßenverkehr<br />
erheblich gefährdet. Schon die nur verrutschte Ladung auf dem Lkw kann erhebliche<br />
Güterschäden verursachen.<br />
Jeder, der mit der Verladung<br />
befasst ist, ist auch für eine<br />
ordnungsgemäße Ladungssicherung<br />
verantwortlich.<br />
Versicherungsunternehmen, Berufsgenossenschaften und der VDI (Verein Deutscher<br />
Ingenieure) bemühen sich seit langem, Verlader, Fahrzeughalter, Fahrer, aber auch Absender<br />
und Frachtführer zu mehr Anstrengungen auf diesem Gebiet und damit zu standardisierten und<br />
qualifizierten Ladungssicherungsmaßnahmen zu bewegen, denn alle Beteiligten sind für eine<br />
ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich.<br />
Die Sanktionen für mangelhaft gesicherte Ladung reichen von Bußgeldern für begangene<br />
Verkehrsordnungswidrigkeiten über Untersagung der Weiterfahrt, Schadensersatzforderungen<br />
bis zu Strafanzeigen mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, wenn hierdurch<br />
Verkehrsunfälle resultieren.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
49
5.3.1 Rechtliche Grundlagen<br />
§ 22 (1) StVO Ladung<br />
„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu<br />
verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher<br />
Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder<br />
vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu<br />
beachten.“<br />
Der § 22 StVO bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der<br />
Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader.<br />
§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug)<br />
"Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht.....nicht durch die.....Ladung,<br />
Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.<br />
Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ......<br />
vorschriftsmäßig sind, und das die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ...nicht<br />
leidet." Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn<br />
betreffende spezielle Regelungen zur Ladungssicherung.<br />
§ 31 (2) StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge<br />
“Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder<br />
bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das<br />
Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist<br />
oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.”<br />
VDI-Richtlinien 2700<br />
Die VDI-Richtlinien gelten für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter. Die Richtlinien<br />
enthalten eine Reihe von allgemeinen und besonderen Ladungssicherungsanweisungen.<br />
Mit der Umsetzung der VDI-Richtlinie 2700a zur Ladungssicherung gibt es erstmals einen<br />
sogenannten Ladungssicherungs-Führerschein, mit dem ein Nachweis über Umfang und Art<br />
der Ausbildung dokumentiert werden kann.<br />
Darüber hinaus sorgt die Einbindung der Ladungssicherung in ganze Qualitätsmanagement-<br />
Systeme für eine weitere Verbesserung der Transportqualität. Die dafür notwendigen<br />
Maßnahmen und Vorgehensweisen beschreibt die VDI 2700 Blatt 5 “Ladungssicherung auf<br />
Straßenfahrzeugen - Qualitätsmanagement-Systeme”, in der eine wiederholte<br />
Sachkundeschulung ausdrücklich festgeschrieben ist.<br />
Handhabung und Verstauung (7.5.7 <strong>ADR</strong>)<br />
7.5.7.1 <strong>ADR</strong><br />
Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und<br />
Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein: Versandstücke, die gefährliche Güter<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
50
enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert<br />
werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B.<br />
Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während<br />
der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer<br />
Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit<br />
anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in<br />
den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten<br />
gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das<br />
Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen<br />
verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen<br />
diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des<br />
Versandstücks kommt.<br />
7.5.7.2 <strong>ADR</strong><br />
Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.<br />
Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind,<br />
zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu<br />
nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung<br />
tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.<br />
7.5.7.3 <strong>ADR</strong><br />
Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern<br />
gegen Beschädigung geschützt werden.<br />
5.3.2 Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken)<br />
Wechselbehälter sind Transportbehälter, die im<br />
Warenverkehr vom Transportfahrzeug abgetrennt<br />
werden können. Dadurch können sie im<br />
kombinierten Verkehr auf der Straße, der Schiene<br />
und auf Wasserwegen eingesetzt werden.<br />
Die Wechselbehälter können unterschiedliche<br />
Aufbauten haben, z.B.:<br />
‣ mit Plane und Spriegel (auch genannt<br />
"Hamburger Verdeck")<br />
‣ Curtainsider (auch genannt "Tautliner"<br />
oder "Gardinenzug")<br />
‣ Koffer<br />
Mindeststandards der Aufbaufestigkeit gemäß CEN 283:<br />
Stirnwand ‣ 40% der Nutzlast<br />
Seitenwand ‣ 30% der Nutzlast<br />
Diese Belastbarkeiten gelten nur bei formschlüssiger Verladung.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
51
Beim Hamburger Verdeck ist die Belastung der<br />
seitlichen Laderaumbegrenzung wie folgt unterteilt:<br />
‣ 24% bis zur Oberkante der<br />
Ladebordwand<br />
‣ 6% bis zum Fahrzeugdach<br />
Eine Doppelstockbeladung führt dazu, dass das<br />
Fahrzeug einen sehr hohen Schwerpunkt bekommt. Dadurch ist<br />
das Fahrzeug extrem kippgefährdet.<br />
Bei einer Doppelstockbeladung werden auch die seitlichen<br />
Fahrzeugaufbauten sehr stark belastet.<br />
5.3.3 Ladungssicherung Grundlagen:<br />
Ladungssicherung hat für die Bedingungen im "normalen Fahrbetrieb" zu erfolgen. Nun ist unter<br />
normalen Fahrbetrieb aber nicht die ruhige, vorausschauende und kontrollierte Fahrt zu<br />
verstehen.<br />
Die Ladung muss gegen die auftretenden Beschleunigungskräfte bei Vollbremsung,<br />
starken Ausweichmanövern, Kurvenfahrten und Anfahren gesichert werden.<br />
Wird ein Fahrzeug durch eine Vollbremsung zum Stehen gebracht, so wirkt auf die Ladung das<br />
0,8-fache des Ladungsgewichts als Beschleunigungskraft nach vorne.<br />
Bei Kurvenfahrten, Ausweichmanövern oder bei der Beschleunigung wirkt das 0,5-fache des<br />
Ladungsgewichtes.<br />
Den Beschleunigungskräften wirkt die Reibkraft entgegen. Sie ist abhängig von der<br />
Werkstoffpaarung Ladung zu der Ladefläche. Durch die Reibung wird nur ein Teil der<br />
wirksamen Kräfte abgefangen.<br />
Zusätzlich muss die Ladung in alle Richtungen gesichert werden, damit Sie ihre Position auf<br />
der Ladefläche während der Fahrt beibehält und nicht verrutscht.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
52
5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung:<br />
Unter formschlüssiger Sicherung versteht man, wenn die Ladung allseitig an den<br />
Laderaumbegrenzungen (Stirnwand und Bordwänden) anliegt. Sie wird allein durch die Form<br />
des Fahrzeugaufbaus gehalten. Wenn Freiräume zwischen einzelnen Ladungsteilen oder<br />
zwischen Laderaumbegrenzungen und Ladung bestehen oder das Fahrzeug keine<br />
Laderaumbegrenzungen (Bordwände, Rungen) besitzt, sind andere formschlüssige<br />
Sicherungsarten erforderlich. Die Freiräume sind durch Füllmittel (Luftsäcke,<br />
Schaumstoffpolster, Leerpaletten) zu schließen. Auch Abstützungen und Keile sind als<br />
Sicherung zu verwenden.<br />
Weiter ist zu beachten:<br />
‣ Punktlasten vermeiden<br />
‣ Last flächig verteilen<br />
‣ Bei Stückgutladungen sind Zwischenräume zu<br />
vermeiden<br />
‣ Bei Teilladungen Sicherung nach hinten<br />
‣ Belastung der Fahrzeugaufbauten beachten<br />
‣ Hoher Ladungsschwerpunkt erhöht die Kippgefahr<br />
5.3.5 Kraftschlüssige Ladungssicherung<br />
Unter kraftschlüssiger Sicherung versteht man frei auf der<br />
Ladefläche stehende Ladung, die allein durch eine Kraft, hier<br />
durch Erhöhung der Reibungskraft, zwischen Ladefläche und<br />
Ladung bzw. zwischen den einzelnen Ladungsteilen<br />
gesichert werden soll. Die bekannteste Möglichkeit hierzu ist<br />
das Niederzurren der Ladung mittels Zurrmittel (Kette, Gurt,<br />
Seil) auf die Ladefläche.<br />
5.3.6 Kombinierte Ladungssicherung<br />
Unter kombinierter Sicherung versteht man eine bündig an die Stirnwand anliegende Ladung<br />
(Formschluss) bei gleichzeitigem Niederzurren gegen Bewegung zu den Seiten und nach hinten<br />
(Kraftschluss).<br />
5.3.7 Zurrmittel (Zurrgurte)<br />
Zurrmittel sind Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, mit einem Zurrpunkt<br />
verbunden zu werden, um auf dieser Weise die Ladung auf einem Straßenfahrzeug zu sichern.<br />
‣ Zurrgurten trocken lagern,<br />
‣ vor jedem Einsatz auf Beschädigungen prüfen,<br />
nicht ohne Zurrgurtetikett verwenden.<br />
‣ ohne Verdrehungen anschlagen,<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
53
‣ ggf. Kantenschoner verwenden,<br />
‣ Zurrmittel bis maximal zur Hälfte der<br />
zulässigen Zurrkraft vorspannen,<br />
‣ Zurrwinkel zwischen Ladefläche und<br />
Zurrmittel sollte nicht kleiner als 30° sein,<br />
da so nur geringe Anpresskräfte erzeugt<br />
werden,<br />
‣ rutschhemmende Matten erhöhen<br />
die Reibung,<br />
‣ nach kurzer Transportstrecke sollte<br />
nachgezurrt werden,<br />
5.3.8 Auswahl der Methode zur Ladungssicherung:<br />
Die Auswahl der geeigneten Methoden zur Ladungssicherung hängt von vielerlei Faktoren ab.<br />
Formschlüssige Ladungssicherung kann erreicht werden durch:<br />
Gleichmäßige Verteilung bei Stückgütern.<br />
Oftmals ist neben der formschlüssigen<br />
Ladungssicherung auch eine zusätzliche<br />
Befestigung der Ladung mit Zurrmitteln<br />
erforderlich sein. Dies betrifft besonders<br />
übereinander gestapelte Ladung ohne<br />
Formschluss nach vorne, zur Seite oder nach<br />
hinten.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
54
5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung:<br />
Klemmbrett<br />
Kopfbucht<br />
Klemmstange<br />
Kraftschlüssige Ladungssicherung<br />
kann erreicht werden durch: Niederzurren<br />
Es gelten für jeden Transport folgende Grundregeln:<br />
1. Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich, das durch Aufbau und<br />
Ausrüstung die durch die Ladung auftretenden Kräfte sicher aufzunehmen vermag.<br />
2. Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen<br />
und ist so niedrig wie möglich zu halten. Schweres Gut unten, leichtes Gut oben.<br />
3. Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslasten nicht überschreiten.<br />
Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. Bei Teilbeladung für<br />
Gewichtsverteilung sorgen, damit jede Achse anteilmäßig belastet wird.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
55
4. Ladung so verstauen oder durch geeignete Hilfsmittel sichern, dass sie unter üblichen<br />
Verkehrsbedingungen nicht verrutschen, verrollen, umfallen, herabfallen oder ein Kippen<br />
des Fahrzeugs verursachen kann. Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver sowie<br />
unvorhersehbare schlechte Straßen- und Witterungsverhältnisse gehören zu den<br />
üblichen Verkehrsbedingungen und sind durch entsprechende Ladungssicherung zu<br />
berücksichtigen.<br />
5. Fahrgeschwindigkeit je nach Ladegut auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie auf<br />
die Fahreigenschaften des Fahrzeugs abstimmen.<br />
5.3.10 Zusammenfassung Ladungssicherung:<br />
‣ Als Verlader, Absender, Frachtführer und Fahrer sind Sie immer für die<br />
Ladungssicherung mitverantwortlich;<br />
‣ Die Anforderungen an das Fahrzeug ergeben sich aus dem Gewicht und Größe der<br />
Ladung;<br />
‣ Das ordentliche Verladen von Gütern ist der Hauptfaktor für die Schadensminderung;<br />
‣ Die Beladung darf die Fahrstabilität nicht beeinflussen;<br />
‣ Die Ladefläche muss sauber und fettfrei sein;<br />
‣ Sicherungsmittel müssen den Sicherungskräften genügen und im einwandfreien<br />
Zustand sein;<br />
‣ Die Sicherungsmethode muss wirtschaftlich sinnvoll sein und den Belastungen<br />
entsprechen.<br />
‣ (Formschluss / Kraftschluss oder eine Kombination dieser Methoden);<br />
‣ Vor Fahrtbeginn Fahrzeug und Ladung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen;<br />
‣ Beim Lösen der Zurrmittel darauf achten, dass die Ladung frei stehen bleibt;<br />
‣ Beschädigte Versandstücke mit <strong>Gefahrgut</strong><br />
dürfen grundsätzlich nicht zur Verladung<br />
kommen und müssen separiert werden;<br />
Achtung, Korrektur der Beförderungspapiere<br />
wenn notwendig.<br />
‣ Ladungsgewichte müssen auf dem Fahrzeug so<br />
verteilt werden, dass die zulässigen Achslasten<br />
nicht überschritten oder unterschritten werden.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
56
6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />
In Abhängigkeit von der zu befördernden Menge an<br />
Gefahrgütern in Versandstücken ist zu beachten, ob es<br />
sich um eine kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />
handelt oder nicht.<br />
In Verbindung mit der Kennzeichnungspflicht resultiert<br />
beispielsweise, dass:<br />
• das Fahrzeug mit einer <strong>Gefahrgut</strong>schutzausrüstung<br />
ausgestattet sein muss,<br />
• Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) müssen<br />
mitgeführt werden,<br />
• der Fahrer eine gültige <strong>ADR</strong>-<br />
Schulungsbescheinigung benötigt,<br />
• Beförderungseinheiten mit orangefarbenen<br />
Warntafeln und ggf. mit Placards zu kennzeichnen sind, etc.<br />
6.1 <strong>Gefahrgut</strong> in Tanks oder loser Schüttung<br />
Bei der Beförderung von Gefahrgütern z.B. mit Tankfahrzeugen, in Tankcontainern oder in loser<br />
Schüttung besteht grundsätzlich (unabhängig von der geladenen <strong>Gefahrgut</strong>menge) eine<br />
Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit.<br />
6. 2 Gefahrgüter in Versandstücken<br />
Bei der Beförderung von Gefahrgütern in Versandstücken (Fässer, Kanister, IBC, ...) können<br />
jedoch vor dem Erreichen einer bestimmten Grenzmenge (1000-Punkte-Grenze) gewisse<br />
Erleichterungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> für diese nicht kennzeichnungspflichtige<br />
Beförderung in Anspruch genommen werden.<br />
Die gefährlichen Güter sind in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad in Bezug auf die<br />
Beförderung in unterschiedliche Beförderungskategorien eingeteilt.<br />
Die den Stoffen und Gegenständen zugehörigen Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4<br />
sind in Kap. 3.2 <strong>ADR</strong> in der Tabelle A Spalte 15 verankert.<br />
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellungen im Zusammenhang mit den Mengen<br />
der gefährlichen Güter lässt sich anhand der anhängigen “Kreuzchentabelle” überprüfen<br />
(überarbeitet nach Absatz 1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>).<br />
• Diesbezüglich kann von den Freistellungen Gebrauch gemacht werden, wenn die Menge<br />
aller gefährlichen Güter innerhalb einer Beförderungskategorie die in der Tabelle<br />
angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschreitet,<br />
• der berechnete Wert aller gefährlichen Güter mehrerer Beförderungskategorien die<br />
Gesamtsumme von “1000” (ebenfalls höchstzulässige Gesamtmenge je<br />
Beförderungseinheit) nicht überschreitet.<br />
Zur Berechnung der Gesamtsumme der gefährlichen Güter auf einer Beförderungseinheit ist<br />
zunächst zu prüfen, welcher Beförderungskategorie dieser Stoff oder Gegenstand angehört.<br />
Anschließend ist die jeweilige Menge des Stoffes oder Gegenstandes mit dem zugehörigen<br />
Faktor dieser Beförderungskategorie zu multiplizieren.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
57
Die errechneten Punkte aller Stoffe und Gegenstände sind schließlich zu addieren.<br />
Wird die Gesamtsumme von 1000 überschritten, so resultieren daraus die<br />
Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit sowie die Beachtung aller Vorschriften im<br />
Zusammenhang mit der Beförderung.<br />
Bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist<br />
• für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse<br />
des explosiven Stoffes in kg),<br />
• für feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und unter Druck gelöste Gase die<br />
Nettomasse in kg,<br />
• für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des<br />
Gefäßes in Litern<br />
als Berechnungseinheit zu verwenden.<br />
Wird infolge der beförderten <strong>Gefahrgut</strong>menge in Versandstücken die<br />
Kennzeichnungspflicht nicht erreicht (Wert unter 1000 Punkte), so müssen dennoch<br />
bestimmte Vorschriften des <strong>ADR</strong> unbedingt beachtet werden, wie beispielsweise:<br />
• Erstellen und Mitgabe eines Beförderungspapiers;<br />
• Verpackungen, deren Aufschriften und Bezettelung, Klassifizierung;<br />
• Beförderungsart des Gutes muss zulässig sein;<br />
• alle Vorschriften über Beladen, Entladen und Handhabung von Gefahrgütern;<br />
• Vorschriften über Zusammenladeverbote sowie Getrennthaltegebote;<br />
• Ladungssicherung;<br />
• Mitführen eines Feuerlöschers mit mind. 2 kg;<br />
• Anforderungen an Beleuchtungsgeräte (Taschenlampe ohne metallische Oberfläche);<br />
• Verbot von Feuer und offenem Licht während Be-/Entladung, Rauchverbot;<br />
• etc..<br />
Diese Kriterien sind also immer und mengenunabhängig zu beachten, also auch unterhalb von<br />
1000 <strong>Gefahrgut</strong>punkten. Oberhalb von den Grenzmengen bzw. bei mehr als 1000<br />
<strong>Gefahrgut</strong>punkten gelten neben den o.a. auch die verschärften Vorschriften, d.h. auch alle<br />
anderen Vorschriften, die im <strong>ADR</strong> aufgeführt sind.<br />
Hierzu zählen beispielsweise:<br />
• Ausbildung und Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter<br />
beteiligt sind (<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung des Fahrers ist erforderlich);<br />
• Vorschriften für die Beförderungseinheiten, deren Ausrüstung und Betrieb (z.B.<br />
Fahrzeugausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für Fahrpersonal, zusätzliche<br />
Ausrüstung für besondere Maßnahmen gemäß Unfallmerkblättern);<br />
• Kennzeichnung und Bezettelung von Fahrzeugen, Containern, Tankcontainern, etc.<br />
(Warntafeln, Großzettel, ...)<br />
• Mitführen von Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) zwingend vorgeschrieben;<br />
• alle Vorschriften und zugehörige Sondervorschriften hinsichtlich der Versandstücke; etc.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
58
6.3 Berechnungsbeispiel<br />
Folgende Gefahrgüter sollen in einer Beförderungseinheit verladen werden, wobei der<br />
<strong>Gefahrgut</strong>wert der Sendung zu errechnen ist, um festzustellen, ob die Kennzeichnungspflicht<br />
resultiert oder nicht.<br />
Die Sendung setzt sich aus folgenden Versandstücken zusammen:<br />
<strong>Gefahrgut</strong>angaben: Versandstücke: Beförderungskategorie,<br />
Multiplikator aus Tabelle,<br />
Menge x Multiplikator:<br />
Punktzahl:<br />
UN 1626<br />
KALIUMQUECK-<br />
SILBER(II)CYANID<br />
Klasse 6.1<br />
Verpackungsgruppe I<br />
Beförderungskategorie:<br />
Multiplikator:<br />
1 Kanister mit 5 Litern<br />
UN 2803<br />
GALLIUM<br />
Klasse 8<br />
Verpackungsgruppe III<br />
Beförderungskategorie:<br />
Multiplikator:<br />
8 Säcke mit je 25 kg<br />
UN 1950<br />
DRUCKGASPACKUNGEN<br />
verpackt als Kleinmenge !<br />
Beförderungskategorie:<br />
Multiplikator:<br />
1 Palette mit 30 Kartons:<br />
(je 20 Druckgaspackungen<br />
mit einem Volumen von 1000<br />
ml in Kisten aus Pappe)<br />
UN 1203<br />
BENZIN<br />
Klasse 3<br />
Verpackungsgruppe II<br />
Beförderungskategorie:<br />
Multiplikator:<br />
1 Fass mit 200 Litern<br />
<strong>Gefahrgut</strong>wert der gesamten Ladung:<br />
□ Kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />
□ nicht kennzeichnungspflichtig<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
59
Mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht müssen bei der Beförderung von<br />
<strong>Gefahrgut</strong>versandstücken die orangefarbenen neutralen Warntafeln sichtbar gemacht werden.<br />
Diese dürfen auch unterhalb der Kennzeichnungspflicht geöffnet werden.<br />
Erst wenn sich kein <strong>Gefahrgut</strong> auf der Beförderungseinheit befindet, müssen die Warntafeln<br />
geschlossen werden.<br />
Außerdem sind an ortsbeweglichen Tanks, Containern, Tankfahrzeugen, Tankcontainern sowie<br />
an Fahrzeugen zur Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) anzubringen, die für<br />
die geladenen Gefahrgüter vorgeschrieben sind und mind. die Abmessungen 25cm x 25cm<br />
aufweisen müssen.<br />
Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende eines Containers,<br />
Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tank anzubringen.<br />
An Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Batterie-Fahrzeugen oder auch<br />
Tankfahrzeugen sind die Großzettel an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug<br />
anzubringen.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier mehrere Gefahrzettel in Abhängigkeit von den<br />
transportierten Gefahrgütern erforderlich sein können (Haupt- und Nebengefahren,<br />
verschiedene Gefahrgüter).<br />
Großzettel müssen nicht auf Trägerfahrzeugen angebracht werden, auf denen<br />
Wechselaufbauten (Wechselbrücken) mit Gefahrgütern in Versandstücken ausschließlich auf<br />
der Straße befördert werden. Davon ausgenommen sind Güter der Klassen 1 und 7, wenn es<br />
hierbei zur Kennzeichnungspflicht kommt sowie kombinierte Verkehre Straße/Schiene.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
60
6.4 Kreuzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht (1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>)<br />
Klasse: Beförderungskategorie: 0 1 2 3 4<br />
Multiplikator: ∞<br />
50 20 3 1 0<br />
1<br />
2<br />
3<br />
4.1<br />
4.2<br />
4.3<br />
5.1<br />
5.2<br />
6.1<br />
6.2<br />
7<br />
8<br />
9<br />
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit:<br />
1.1 A; 1.1 L; (bei 1.2 Überschreitung L; 1.3 L; UN Nr. 0190 wird sowie die ungereinigte Beförderungseinheit leere Verpackungen, kennzeichnungspflichtig)<br />
die diese Stoffe enthalten<br />
haben<br />
1.1 B bis 1.1 J; 1.2B bis 1.2 J; 1.3C; 1.3 G; 1.3 H; 1.3 J; 1.5 D X<br />
1.1 J und 1.5 D (nur UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482) X<br />
30<br />
Gruppen<br />
bis 32,<br />
T,<br />
34,<br />
TC,<br />
48<br />
TO,<br />
(UN-Nr.<br />
TF, TOC<br />
0331<br />
und<br />
und<br />
TFC,<br />
0332)<br />
Druckgaspackungen: C, CO, FC, T, TF, TO, TFC, TOC<br />
TC (nur UN-Nr. 1005 und 1017)<br />
0 20 50 333 1000 unbegrenzt<br />
1.4 B bis 1.4 G; 1.6 N X<br />
1.4 S X<br />
Gruppe F, Druckgaspackungen: F<br />
Gruppen A und O, Druckgaspackungen A und O<br />
UN Nr. 3343<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN Nr. 3473<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie UN Nr. 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II sowie UN Nr. 3225 bis 3230<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />
UN Nr.: 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />
UN Nr. 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III<br />
UN Nr.: 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148,<br />
3396, 3398 und 3399 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />
sonstige Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN 3476<br />
UN Nr. 2426 X<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />
UN Nr. 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120<br />
UN Nr. 3105 bis 3110<br />
UN Nr. 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese<br />
Stoffe enthalten haben<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II und III<br />
UN Nr.: 2814 und 2900 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />
UN- Nr. 3291<br />
UN-Nr. 3373<br />
UN Nr. 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe<br />
enthalten haben<br />
UN Nr. 2908 bis 2911<br />
UN Nr. 2215 X<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe III; UN Nr. 2794, 2795, 2800 und 3028 und 3477<br />
UN Nr. 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten; sowie<br />
ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />
Stoffe der Verpackungsgruppe II; UN Nr. 3245<br />
UN Nr. 2990 und 3072 sowie Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />
UN Nr. 3268<br />
ungereinigte leere Verpackungen der verschiedenen Klassen, soweit sie nicht bereits spezifisch genannt<br />
wurden<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
X<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
61
7. Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall<br />
7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />
a) Beachten Sie die Hinweise des Unfallmerkblattes.<br />
b) Schalten Sie die Zündung aus!<br />
c) Nehmen Sie beim Verlassen des Fahrzeuges die Rettungsgeräte (Schutzausrüstung) und sämtliche<br />
Begleitpapiere mit!<br />
d) Warnen Sie andere Verkehrsteilnehmer und bitten Sie um Mithilfe!<br />
e) Beseitigen Sie alle Zündquellen.<br />
f) Beachten Sie, dass Menschenrettung vor allen anderen technischen Rettungsmaßnahmen steht!<br />
g) Dichten Sie Leckagen nur unter Berücksichtigung der in den Unfallmerkblättern aufgeführten Maßnahmen ab.<br />
h) Vermeiden Sie, dass Flüssigkeit in die Kanalisation oder in den Boden eindringt!<br />
(Erdwälle errichten, Kanalisationsöffnungen abdecken)<br />
i) Sichern Sie den Unfallort weiträumig ab!<br />
j) Sobald die Durchführung der Sofortmaßnahmen es erlaubt, verständigen (oder lassen verständigen)<br />
Sie die Polizei und Feuerwehr!<br />
7.2 Erste Hilfe<br />
Definition „Erste Hilfe“<br />
Erste Hilfe ist die sofortige, vorläufige Hilfeleistung angesichts offenbarer Gefahr für Gesundheit und<br />
Leben eines anderen Menschen bis zum Eingreifen fachlicher Hilfe. Erste Hilfe ist kein Ersatz für ärztliche<br />
Behandlung!<br />
Am Notfallort<br />
Um sich und andere Verkehrsteilnehmer am Unfallort nicht zu gefährden, sind der Eigenschutz und das<br />
Absichern der Unfallstelle erste Pflicht:<br />
Eigenes Fahrzeug in 10-20 m Sicherheitsabstand abstellen.<br />
wenn vorhanden: Warnweste anziehen.<br />
Warnblinkanlage einschalten.<br />
Warndreieck im Abstand von mindestens 100 m aufstellen.<br />
Bei Kurven und Bergkuppen das Warndreieck davor aufstellen.<br />
Notruf und Erste Hilfe leisten.<br />
Rettung aus einem KFZ<br />
Möglicherweise müssen Sie verletzte oder bewusstlose Personen aus einem KFZ befreien:<br />
Gurt lösen / eventuell durchschneiden.<br />
Den Bewusstlosen an der fernen Hüfte fassen<br />
und auf die Sitzkante ziehen.<br />
Betroffenen an der fernen Hüfte und am nahen<br />
Knie fassen und mit dem Rücken zur Tür drehen.<br />
Betroffenen im Rettungsgriff fassen.<br />
Betroffenen vorsichtig aus dem Fahrzeug ziehen.<br />
Betroffenen an einen sicheren Ort bringen,<br />
zudecken.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
62
Notfall / Unfallmeldung<br />
Die genaue Notfall/Unfallmeldung ist für die Rettungskräfte sehr wichtig, da sie sich anhand der<br />
Informationen genau auf den Notfall/Unfall vorbereiten können. In Ihrer Notfall/Unfallmeldung<br />
sollten Sie knapp und präzise die folgenden fünf W beachten:<br />
Wo ist der Notfall/Unfall?<br />
Was ist geschehen?<br />
Wie viele Verletzte/Betroffene sind zu versorgen?<br />
Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen haben die Betroffenen?<br />
Warten Sie immer auf Rückfragen der Rettungsleitstelle!<br />
<strong>Gefahrgut</strong>: Angaben zu den geladenen Gefahrgütern!<br />
Vorgehensweise bei einer verletzten Person<br />
Stabile Seitenlage<br />
Durch die stabile Seitenlage wird sichergestellt, dass die Atemwege freigehalten werden und<br />
Erbrochenes, Blut, etc. ablaufen kann<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
63
Der Mund des Betroffenen wird zum tiefsten Punkt des Körpers. Der Verletzte wird so vor dem<br />
Ersticken bewahrt.<br />
Den nahen Arm des Bewusstlosen angewinkelt nach oben legen, die Handinnenfläche zeigt dabei<br />
nach oben.<br />
Arm vor der Brust kreuzen, die Handoberfläche des Betroffenen an dessen Wange legen.<br />
An den fernen Oberschenkel greifen und Bein des Betroffenen beugen.<br />
Das oben liegende Bein so ausrichten, dass der Oberschenkel im rechten Winkel zur Hüfte liegt. Hals<br />
überstrecken, damit die Atemwege frei werden. Mund des Betroffenen leicht öffnen.<br />
Erkennen und Maßnahmen bei Verletzungen<br />
Grundsatz: Auf Selbstschutz achten<br />
Schock Verbrennungen Vergiftungen<br />
Erkennen<br />
Schneller und schwächer<br />
werdender Puls<br />
fahle Blässe<br />
kalte Haut<br />
Frieren<br />
Schweiß auf der Stirn<br />
Teilnahmslosigkeit<br />
Hautrötungen<br />
Blasenbildung<br />
Tiefergehende<br />
Gewebeschäden<br />
Angaben des Verletzten<br />
und anwesender Personen<br />
Anzeichen im Umfeld für<br />
das Einwirken giftiger Stoffe<br />
Maßnahmen<br />
Schocklage herstellen<br />
ggf. Blutung stillen<br />
vor Wärmeverlust schützen<br />
für Ruhe sorgen<br />
tröstender Zuspruch<br />
ständige Kontrolle von<br />
Bewusstsein, Atmung und<br />
Kreislauf<br />
Brennende Personen<br />
ablöschen<br />
Auf der Haut festhaftende<br />
Stoffe nicht entfernen<br />
Mit heißen Stoffen behaftete<br />
Kleidung sofort entfernen<br />
lokale<br />
Kaltwasseranwendungen<br />
Brandwunden keimfrei<br />
bedecken<br />
vor Wärmeverlust schützen<br />
ständige Kontrolle von<br />
Bewusstsein, Atmung und<br />
Kreislauf<br />
frische Luft<br />
kontaminierte Kleidung<br />
entfernen<br />
vor Wärmeverlust schützen<br />
für ärztliche Behandlung<br />
sorgen<br />
chemische Stoffe und<br />
durchgeführte Maßnahmen<br />
angeben<br />
Verätzungen:<br />
der Haut der Augen der Verdauungsorgane<br />
Erkennen<br />
Rötung<br />
Blasenbildung<br />
Gewebezerstörung<br />
Schmerz<br />
krampfartiges Zukneifen<br />
der Augenlider<br />
Speichelfluss<br />
weißlicher Belag in Mund und<br />
Rachen<br />
Gefahr<br />
schlecht heilende Wunden<br />
Infektion<br />
Erblinden<br />
Speiseröhren- oder<br />
Magendurchbruch<br />
Schock<br />
Maßnahmen<br />
kontaminierte<br />
Kleidungsstücke entfernen<br />
Haut ausgiebig mit Wasser<br />
spülen<br />
notfalls ätzenden Stoff<br />
abtupfen<br />
Augen unter Schutz des<br />
unverletzten Auges<br />
ausgiebig mit Wasser<br />
spülen<br />
reichlich Wasser in kleinen<br />
Schlucken trinken<br />
niemals zum Erbrechen bringen<br />
Schock bekämpfen<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
64
Bei den angegebenen Inhalten handelt es sich um Auszüge aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang.<br />
Um Ihre Kenntnisse auf einem aktuellen Stand zu halten, sollten Sie regelmäßig einen Erste-Hilfe-<br />
Lehrgang besuchen.<br />
7.3 Brandbekämpfung<br />
7.3.1 Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln:<br />
Brandklasse Art des brennbaren Stoffes Geeignete Handfeuerlöscher<br />
Brände von festen Stoffen, hauptsächlich<br />
organischer Natur<br />
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver,<br />
Wasserlöscher, Schaumlöscher<br />
z.B. Holz, Kohle, Papier, Stroh, Textilien<br />
Brände von flüssigen oder flüssig werdenden<br />
Stoffen<br />
z.B. Benzin, Öle, Fette, Harze, Lacke, Wachse,<br />
Teer, Verdünnung / Alkohole<br />
CO 2 (Kohlendioxid)-Löscher,<br />
Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver<br />
oder BC-Löschpulver,<br />
Schaumlöscher<br />
Brände von Gasen, insbesondere unter Druck<br />
ausströmende Gase<br />
z.B. Methan, Propan, Butan, Azetylen, Wasserstoff,<br />
Erd- und Stadtgas usw.<br />
Pulverlöscher mit<br />
ABC-Löschpulver oder<br />
BC-Löschpulver<br />
Brände von Metallen<br />
z.B. Titanspäne, Aluminiumspäne, Eisenspäne,<br />
Lithium, Natrium, Kalium und deren Verbindungen<br />
Pulverlöscher mit<br />
Metallbrandlöschpulver<br />
F<br />
Brände von Speisefetten und -ölen in Frittier- und<br />
Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen<br />
und –geräten.<br />
Topfdeckel, Fettbrandlöscher<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
65
7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
66
8. Tunnelvorschriften<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
67
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
68
8.1 Tunnelbeschränkungscodes<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
69
Tunnelbeschränkungscode<br />
Stand <strong>ADR</strong> 2011<br />
B<br />
B1000C<br />
Beschränkung<br />
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E<br />
Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit<br />
• größer als 1.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, C,<br />
D und E<br />
• nicht größer als 1.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie<br />
C, D und E.<br />
B/D Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;<br />
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.<br />
B/E Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;<br />
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.<br />
C<br />
C5000D<br />
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E<br />
Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit<br />
• größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D<br />
und E<br />
• nicht größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie<br />
D und E<br />
C/D Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;<br />
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E<br />
C/E Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;<br />
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E<br />
D<br />
D/E<br />
E<br />
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E<br />
Schüttgut und Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D<br />
und E;<br />
Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E<br />
Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E<br />
- Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe<br />
auch Unterabschnitt 8.6.3.1)<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
70
9. Arbeitssicherheit<br />
Mein Fahrzeug und Ich<br />
Es ist grundsätzlich immer die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Dies gilt für das<br />
Fahrzeug wie auch Anhänger etc.<br />
Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass andere<br />
Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen<br />
Einweiser einweisen zu lassen.<br />
Beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung dürfen sich seitlich unmittelbar<br />
neben dem Fahrzeug keine Personen aufhalten.<br />
Sicheres Abstellen<br />
Betätigen Sie die Feststellbremsen am Zugfahrzeug bzw. Anhänger. Das Abkuppeln der<br />
Vorratsleitung beim Anhänger reicht nicht aus!<br />
Legen Sie im Gefälle zusätzlich am Zugfahrzeug und Anhänger Unterlegkeile in Abrollrichtung an<br />
(jedoch nicht an Räder von Lenk- oder Liftachse).<br />
Bei Anhängern mit Drehschemellenkung (Gelenkdeichselanhängern) besteht bei stark<br />
eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr! Stellen Sie die Anhänger nur mit gerade stehender<br />
Vorderachse ab! Richten Sie erforderlichenfalls den Drehschemel von Hand aus. Vorsicht! Die<br />
Zuggabel kann bei unebenem Boden nach Lösen der Vorderachsbremse zur Seite ausschlagen! Die<br />
Hinterachse muss immer von der Feststellbremse gebremst sein.<br />
Beim Abstellen von Wechselbrücken müssen Sie besonders achten auf:<br />
o Tragfähigkeit des Untergrundes (ggf. geeignete Unterlagen verwenden).<br />
o Schubkräfte beim Befahren mit Stapler beachten.<br />
o Setzen Sie die Streben immer ein.<br />
o Fassen Sie die Stützbeine immer an der zur Quetsch- und Scherstelle abgewandten Seite.<br />
Halten Sie die Strebe fest. Lassen Sie die Stützbeine nicht herab fallen.<br />
Sicheres Auf- und Absteigen an LKW, Rampe, Anhänger, etc.<br />
Springen Sie nie vom Fahrzeug oder der Rampe! Mehr als ¼ der Arbeitsunfälle ereignet sich beim<br />
Herabspringen von Rampe oder Fahrzeug.<br />
Benutzen Sie die vorhandenen Aufstiege und Treppen!<br />
Melden Sie schadhafte Wege den zuständigen Personen, damit niemand dadurch zu Schaden<br />
kommt. Zeigen Sie Eigeninitiative! Entfernen Sie herumliegende Gegenstände, um Stolperfallen zu<br />
vermeiden!<br />
Sicheres Be- und Entladen<br />
Herabschlagende Bordwände und fallende Ladung können zur tödlichen Gefahr werden. Stellen Sie sich<br />
beim Öffnen immer so hin, dass Sie nicht von aufschlagenden Bordwänden oder evtl. abstürzender<br />
Ladung getroffen werden können.<br />
Um ein Abstürzen von Rampen, Ladebrücken oder Ladeflächen zu vermeiden, Fahrzeuge oder<br />
Ladebrücken nicht schräg an die Rampe anstellen!<br />
Legen Sie Ladebrücken oder Überfahrlippen nicht zu knapp auf die Ladefläche auf! Es besteht sonst<br />
die Gefahr des Abgleitens.<br />
Bedienen Sie Ladebrücken nur, wenn Sie eingewiesen sind.<br />
Bedienen Sie Gabelstapler nur, wenn Sie:<br />
o …ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben,<br />
o …in örtlichen Gegebenheiten sowie am speziellen Gerät eingewiesen sind und<br />
o …ausdrücklich befugt sind (schriftliche Beauftragung z.B. im Fahrerausweis).<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
71
Verständigen Sie:<br />
o bei Unfällen (auch Wegeunfällen) umgehend grundsätzlich Ihren Vorgesetzten,<br />
o bei Unfällen mit Personen-, Sach- und/oder Umweltschäden die Hilfskräfte wie Polizei,<br />
Feuerwehr, Notarzt…<br />
Benutzen Sie die notwendige persönliche Schutzausrüstung<br />
o Schutzhelm in Bereichen, in denen mit Kranen gearbeitet wird.<br />
o Augenschutz (Schutzbrille) bei der Gefahr des Freiwerdens von staubförmigen Gütern,<br />
Flüssigkeitsspritzern oder ähnlichem.<br />
o Schutzhandschuhe beim Umgang mit u.a. spitzen und scharfen Gegenständen (z.B. Glas),<br />
Paletten, sägerauem Holz sowie heißen und kalten Gütern.<br />
o Schutzkleidung, z.B. Kälteschutzkleidung bei Arbeiten in Kühlräumen.<br />
o Stimmen Sie sich mit dem Verantwortlichen an der Ladestelle oder dem Lagerpersonal über den<br />
Arbeitsablauf der Be- und Entladung ab.<br />
Beim Kuppeln beachten<br />
Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges dürfen sich keine Personen zwischen den<br />
Fahrzeugen befinden.<br />
Anhänger niemals “auflaufen” lassen!<br />
Vor Antritt der Fahrt prüfen, ob die Kupplung richtig geschlossen und gesichert ist.<br />
Ausführliche Hinweise im “Merkblatt für sicheres Kuppeln von Fahrzeugen” der Berufsgenossenschaft.<br />
Bevor es wieder auf die Straße geht<br />
Ziehen Sie Ihr Fahrzeug erst von der Rampe oder dem Ladetor ab, wenn Sie die Freigabe durch das<br />
Ladepersonal erhalten haben. Die Ladetätigkeit muss vollständig abgeschlossen sein.<br />
Vergewissern Sie sich, dass niemand mehr auf der Ladefläche ist.<br />
Bringen Sie die Ladebrücke in Ruhestellung und arretieren Sie diese, wenn nötig.<br />
Wenn Sie ein Überfahrblech abstellen, sichern Sie dieses gegen Umfallen.<br />
Senken Sie erforderlichenfalls das Hubdach wieder ab.<br />
Entfernen und verstauen Sie die Unterlegkeile.<br />
Lösen Sie die Anhänger- bzw. Auflieger-Feststellbremse.<br />
Bringen Sie die Luftfederungen in Fahrstellung.<br />
Fahren Sie das Fahrzeug so weit vor, dass Sie die Bordwand bzw. die Hecktür oder die<br />
Ladebordwand schließen können.<br />
Schließen Sie die Bordwände bzw. die Hecktür oder die Ladebordwand und sichern Sie diese gegen<br />
unbeabsichtigtes Öffnen.<br />
Grundsätzliches zur Arbeitssicherheit<br />
Grundsätzlich sind ALLE Unfälle, die sich während der Arbeitszeit<br />
ereignen, immer dem Vorgesetzten zu melden. Sollten Erste Hilfe<br />
Maßnahmen durchgeführt worden sein, sind diese in einem<br />
Verbandbuch zu dokumentieren. Jeder Mitarbeiter ist über die<br />
Berufsgenossenschaft während der Arbeit und auf dem Weg dahin und<br />
zurück unfallversichert. Abgesichert sind auch Erkrankungen, soweit<br />
diese als Berufskrankheit anerkannt sind. Wenn sie auf einem fremden<br />
Betriebsgelände tätig werden, machen Sie sich mit den jeweiligen<br />
betriebsspezifischen Regelungen und Gegebenheiten vertraut. Wo soll<br />
ich das Fahrzeug parken? Wo herrscht Rauchverbot? Wo ist das<br />
verantwortliche Verladepersonal? Die jeweiligen Unternehmen sind<br />
grundsätzlich für die Einhaltung der Sicherheit auf ihrem Gelände<br />
verantwortlich und Ihnen gegenüber somit in diesen Belangen<br />
weisungsbefugt.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
72
Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle<br />
3<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
73
Anlage 2 Schriftliche Weisungen („Unfallmerkblätter“)<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
74
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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77
Notizen:<br />
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Kontaktdaten:<br />
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter<br />
<strong>Hellmann</strong> <strong>Worldwide</strong> Logistics<br />
GmbH & Co. KG<br />
CS&S – Consulting, Security & Safety<br />
Tel.: 0541-605 1283<br />
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