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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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THINKING AHEAD – MOVING FORWARD


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen ............................................................................................................. 3<br />

1.1 <strong>Gefahrgut</strong>beförderungsgesetz (GGBefG) .......................................................................................................................... 3<br />

1.1.1 Gefährliche Güter §2(1) GGBefG ..................................................................................................................................... 3<br />

1.1.2 Beförderung §2(2) GGBefG .............................................................................................................................................. 3<br />

1.2 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung (GbV).......................................................................................................................... 3<br />

1.2.1 Beauftragte verantwortliche Personen............................................................................................................................ 3<br />

1.2.2 Sonstige verantwortliche Personen ................................................................................................................................ 3<br />

1.2.3 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter §3 GbV ......................................................................................................................................... 3<br />

1.2.4 Pflichten des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten §8 GbV ................................................................................................................. 4<br />

1.2.5 Aufbewahrungsplicht der Aufzeichnungen §8 GbV ....................................................................................................... 4<br />

1.2.6 Unfallbericht 1.8.5 <strong>ADR</strong> .................................................................................................................................................... 4<br />

1.3 <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften ......................................................................................................................................................... 4<br />

1.3.1 Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff: ......................................................................................................... 5<br />

1.3.2 Seeschiffsverkehr ............................................................................................................................................................. 5<br />

1.3.3 Luftverkehr ........................................................................................................................................................................ 5<br />

1.3.4 Allgemein .......................................................................................................................................................................... 5<br />

1.4 Bußgeldkatalog (Beispiele) ................................................................................................................................................. 6<br />

1.4.1 Absender ........................................................................................................................................................................... 6<br />

1.4.2 Verlader ............................................................................................................................................................................. 6<br />

1.4.3 Beförderer ......................................................................................................................................................................... 6<br />

1.4.4 Auftraggeber des Absenders ........................................................................................................................................... 6<br />

1.4.5 Fahrzeughalter .................................................................................................................................................................. 6<br />

1.4.6 Verpacker .......................................................................................................................................................................... 6<br />

1.4.7 Empfänger ......................................................................................................................................................................... 6<br />

1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 <strong>ADR</strong>) ......................................................................................................................... 7<br />

1.5.1 Allgemeine Vorschriften................................................................................................................................................... 7<br />

1.5.2 Unterweisungen ................................................................................................................................................................ 7<br />

1.5.3 Maßnahmen zur Sicherung .............................................................................................................................................. 7<br />

1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential ................................................................................................................................. 8<br />

1.5.5 Sicherungspläne ............................................................................................................................................................... 9<br />

1.6 Verkehrszeichen .................................................................................................................................................................. 9<br />

2. <strong>Gefahrgut</strong>klassen ...................................................................................................................................................... 10<br />

2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff .................................................................................... 11<br />

2.2 Klasse 2: Gase ................................................................................................................................................................... 12<br />

2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) ................................................................................. 13<br />

2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe ........... 14<br />

2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe .............................................................................................................................. 15<br />

2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln........................................................... 16<br />

2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe .................................................................................................... 17<br />

2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide ..................................................................................................................................... 18<br />

2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe ................................................................................................................... 20<br />

2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe ........................................................................................................................................... 21<br />

2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe ................................................................................................................................................ 22<br />

2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände ..................................................................................... 23<br />

3. Erforderliche Begleitpapiere beim <strong>Gefahrgut</strong>transport (Dokumentation) ............................................................. 24<br />

3.1 Beförderungspapier .......................................................................................................................................................... 24<br />

3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers .................................................................................................................................. 24<br />

3.1.2 Beispiele ......................................................................................................................................................................... 25<br />

3.1.3 Sondervorschriften für das Beförderungspapier ......................................................................................................... 25<br />

3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 <strong>ADR</strong>]: ................................................................................. 26<br />

3.4 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs ................................................................................................................ 27<br />

3.5 Fahrwegbestimmung......................................................................................................................................................... 28<br />

3.6 Ausnahmegenehmigung ................................................................................................................................................... 28<br />

3.7 GGAV und <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen ...................................................................................................................................... 28<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

1


3.8 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)<br />

.................................................................................................................................................................................................. 29<br />

3.9 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung: ..................................................................................................... 29<br />

3.10 Stauplan (LKW-Abschlussblatt): .................................................................................................................................... 29<br />

4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung ....................................................................................................... 30<br />

4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen ...................................................................................................... 30<br />

4.1.1 Verpackungsgruppen ..................................................................................................................................................... 30<br />

4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften ........................................................................................................................... 30<br />

4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen ............................................................................................................................. 31<br />

4.2 Zusammenpacken ............................................................................................................................................................. 31<br />

4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen: ................................................................................................................................. 31<br />

4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen: ..................................................................................................................... 31<br />

4.5. Bezettelung: ...................................................................................................................................................................... 32<br />

4.6. Kennzeichnung: ................................................................................................................................................................ 32<br />

4.7. Umverpackungen ............................................................................................................................................................. 33<br />

4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC: ............................................................... 34<br />

4.9 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzten Mengen (Limited Quantities) ...................................................................... 37<br />

4.9.1 Alte Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge (Übergangsfrist bis zum 30.06.2015) ....... 37<br />

4.9.2 Neue Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge (Anwendbar ab dem 01.01.2011) ........... 41<br />

4.10 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in freigestellten Mengen (Excepted Quantities) .............................................................. 43<br />

5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung ........................................................................... 47<br />

5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken .................................................................................................. 48<br />

5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung ...................................................................................................... 49<br />

5.3 Ladungssicherung ............................................................................................................................................................ 49<br />

5.3.1 Rechtliche Grundlagen .................................................................................................................................................. 50<br />

5.3.2 Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken) ................................................................................................................ 51<br />

5.3.3 Ladungssicherung Grundlagen: .................................................................................................................................... 52<br />

5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung: ............................................................................................................................ 53<br />

5.3.5 Kraftschlüssige Ladungssicherung .............................................................................................................................. 53<br />

5.3.6 Kombinierte Ladungssicherung .................................................................................................................................... 53<br />

5.3.7 Zurrmittel (Zurrgurte) ..................................................................................................................................................... 53<br />

5.3.8 Auswahl der Methode zur Ladungssicherung: ............................................................................................................. 54<br />

5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung: ........................................................................................ 55<br />

5.3.10 Zusammenfassung Ladungssicherung: ..................................................................................................................... 56<br />

6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung.................................................................................................................. 57<br />

6.1 <strong>Gefahrgut</strong> in Tanks oder loser Schüttung ........................................................................................................................ 57<br />

6.2 Gefahrgüter in Versandstücken ........................................................................................................................................ 57<br />

6.3 Berechnungsbeispiel ........................................................................................................................................................ 59<br />

6.4 Kreuzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht (1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>)............................................................ 61<br />

7. Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall ..................................................................................................... 62<br />

7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ................................................................................................................. 62<br />

7.2 Erste Hilfe .......................................................................................................................................................................... 62<br />

7.3 Brandbekämpfung ............................................................................................................................................................. 65<br />

7.3.1 Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln: ...................................................................................... 65<br />

7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern .................................................................................................................................... 66<br />

8. Tunnelvorschriften ................................................................................................................................................... 67<br />

9. Arbeitssicherheit....................................................................................................................................................... 71<br />

Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle ..................................................................................................................... 73<br />

Anlage 2 Schriftliche Weisungen („Unfallmerkblätter“) ........................................................................................................ 74<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

2


1. Rechtsgrundlagen und Begriffsdefinitionen<br />

1.1 <strong>Gefahrgut</strong>beförderungsgesetz (GGBefG)<br />

1.1.1 Gefährliche Güter §2(1) GGBefG<br />

Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf<br />

Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der<br />

Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die<br />

Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für<br />

Tiere und Sachen ausgehen können.<br />

1.1.2 Beförderung §2(2) GGBefG<br />

Die Beförderung umfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die<br />

Übernahme und die Anlieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der<br />

Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken, Auspacken, Be- und<br />

Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden. Ein<br />

zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für<br />

den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen<br />

transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind<br />

Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.<br />

Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim<br />

Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke, Tankcontainer, Tanks und<br />

Kesselwagen dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.<br />

1.2 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragtenverordnung (GbV)<br />

1.2.1 Beauftragte verantwortliche Personen<br />

Im Sinne der Vorschriften sind "beauftragte verantwortliche Personen" solche, die im Auftrag<br />

des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten<br />

nach den <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften zu erfüllen haben und entsprechende Weisungsbefugnis<br />

besitzen (Begrifflichkeit seit 2011 nicht mehr in GbV enthalten, siehe auch §9 OWiG).<br />

Beauftragte verantwortliche Personen müssen regelmäßig geschult werden (vgl. z.B. 1.3 <strong>ADR</strong>,<br />

IMDG-Code).<br />

1.2.2 Sonstige verantwortliche Personen<br />

Im Sinne der Vorschriften sind "sonstige verantwortliche Personen" solche, denen nach den<br />

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur<br />

eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer,<br />

Verlader, Verpacker… ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben.<br />

Sonstige verantwortliche Personen müssen regelmäßig geschult werden (vgl. z.B. 1.3 <strong>ADR</strong>,<br />

IMDG-Code).<br />

1.2.3 <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter §3 GbV<br />

Im Sinne dieser Verordnung sind "<strong>Gefahrgut</strong>beauftragte" die vom Unternehmer oder Inhaber<br />

eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes<br />

selbst, die Aufgaben nach §5 wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen<br />

Schulungsnachweises nach §2 sind.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

3


1.2.4 Pflichten des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten §8 GbV<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines<br />

Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des<br />

Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu<br />

veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den<br />

jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes<br />

entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte ist verpflichtet,<br />

Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der<br />

Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten<br />

Geschäftsvorgänge zu führen.<br />

1.2.5 Aufbewahrungsplicht der Aufzeichnungen §8 GbV<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre<br />

aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf<br />

Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.<br />

1.2.6 Unfallbericht 1.8.5 <strong>ADR</strong><br />

Der gemäß Absatz 1.8.5 im <strong>ADR</strong> erwähnte Unfallbericht wird durch das <strong>ADR</strong> mit einem<br />

Formular ergänzt. Dieser Unfallbericht bezweckt die Meldung von größeren Ereignissen in<br />

anonymisierter Form an die Behörden , damit diese die anderen Mitgliedstaaten im Sinne der<br />

Unfallprävention informieren können, und ggf. vorhandene Lücken der Regelwerke gefüllt<br />

werden können. Zusätzlich wurden die Kriterien der Meldepflicht festgelegt:<br />

Ein Bericht ist immer dann anzufertigen, wenn ein Personenschaden eingetreten ist, bei dem<br />

die Person tödlich verletzt wurde oder die Verletzung zu einer intensiven medizinischen<br />

Behandlung führt, bzw. ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Tag zur Folge hat, oder<br />

eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen eintritt.<br />

Ein meldepflichtiger Produktaustritt liegt dann vor, wenn gefährliche Güter der<br />

Beförderungskategorie 0 oder 1 in einer Menge von 50 kg oder 50 Liter ausgetreten sind, bzw.<br />

bei der Beförderungskategorie 2 die ausgetretene Menge über 333 kg oder 333 Liter liegt. Bei<br />

Gütern der Beförderungskategorien 3 und 4 gilt die Meldepflicht ab 1.000 kg bzw. 1.000 Liter.<br />

Sind Güter der Klasse 6.2 ausgetreten, so gilt die Berichtspflicht sofort ohne<br />

Mengenbegrenzung.<br />

1.3 <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />

<strong>Gefahrgut</strong>vorschriften regeln im Wesentlichen:<br />

• welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;<br />

• wie gefährliche Güter klassifiziert werden;<br />

• wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet werden;<br />

• wie die Dokumentation (Begleitpapiere) auszusehen hat;<br />

• wie Beförderungsmittel (z.B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein<br />

müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;<br />

• wie Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;<br />

• was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während<br />

der Beförderung zu beachten ist;<br />

• wie das Personal, welches an der Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> beteiligt ist, geschult werden<br />

muss.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

4


Vorschriften nach Verkehrsträgern<br />

1.3.1 Straßenverkehr / Schienenverkehr / Binnenschiff:<br />

<strong>GGVSEB</strong> (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt)<br />

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter<br />

auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße,<br />

Eisenbahn und Binnenschifffahrt - <strong>GGVSEB</strong>).<br />

<strong>ADR</strong><br />

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Straße.<br />

RID<br />

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Schiene.<br />

ADN<br />

Regelwerk für die Beförderung auf Rhein und Mosel.<br />

ADN<br />

Regelwerk für die Beförderung auf anderen europäischen Binnenwasserstraßen.<br />

1.3.2 Seeschiffsverkehr<br />

GGVSee (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung See)<br />

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen.<br />

IMDG-Code<br />

International Maritime Dangerous Goods Code. Internationaler Code für die Beförderung<br />

gefährliche Güter mit Seeschiffen, einschl. Fährschiffen (Ro-Ro-Verkehr).<br />

1.3.3 Luftverkehr<br />

IATA-DGR<br />

Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des Internationalen<br />

Verbandes der Luftfahrtgesellschaften.<br />

1.3.4 Allgemein<br />

<strong>Gefahrgut</strong>-Ausnahmeverordnung (GGAV) / <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />

Nationale Ausnahmen von den verschiedenen <strong>Gefahrgut</strong>verordnungen sind in der GGAV<br />

festgehalten. Diese Ausnahmen sind meist zeitlich befristet. Es existieren zudem bilaterale und<br />

multilaterale <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen. Soweit Deutschland an den Vereinbarungen beteiligt ist,<br />

sind sie durch die Ausnahmeverordnung in Kraft gesetzt worden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

5


1.4 Bußgeldkatalog (Beispiele)<br />

§ 37 <strong>GGVSEB</strong> “Ordnungswidrigkeiten” bei Verstoß gegen §§ 17-34 <strong>GGVSEB</strong> “Pflichten”<br />

(Auszüge aus dem Bußgeldkatalog der RSEB):<br />

1.4.1 Absender<br />

• gibt keinen Hinweis auf <strong>Gefahrgut</strong> 500,- Euro<br />

• sorgt nicht für ordnungsgemäßes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro<br />

1.4.2 Verlader<br />

• prüft nicht ob eine Verpackung oder ein Versandstück beschädigt ist 500,- Euro<br />

• Ladungssicherung oder Zusammenladung nicht beachtet 500,- Euro<br />

1.4.3 Beförderer<br />

• Fahrer ohne gültige <strong>ADR</strong>-Bescheinigung eingesetzt 500,- bis 600,- Euro<br />

• fehlende Ladungssicherungsmittel 800,- Euro<br />

• fehlende schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) 300,- Euro<br />

• fehlendes Beförderungspapier 200,- Euro bis 500,- Euro<br />

1.4.4 Auftraggeber des Absenders<br />

• dem Absender nicht schriftlich sämtliche <strong>Gefahrgut</strong>angaben mitteilen 500,- Euro<br />

• den Absender nicht auf begrenzte Mengen (LQ) und Bruttogewicht hingewiesen 500,- Euro<br />

• Sicherungspläne nicht eingeführt und angewendet 500,- Euro<br />

1.4.5 Fahrzeughalter<br />

• fehlende Warntafel 500,- Euro<br />

• fehlende oder überfällige Prüfung von Feuerlöschern 200,- Euro<br />

• Mängel, die zur Stillegung/Untersagung der Weiterfahrt geführt haben 800,- Euro<br />

1.4.6 Verpacker<br />

• Vorschriften über das Zusammenpacken nicht beachtet 800,- Euro<br />

• Vorschriften über die Kennzeichnung nicht beachtet 500,- Euro<br />

1.4.7 Empfänger<br />

• Vorschriften über das Reinigen nicht beachtet 300,- Euro<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

6


1.5 Vorschriften für die Sicherung (1.10 <strong>ADR</strong>)<br />

Seit den Ereignissen vom 11. September 2001 ist es erforderlich,<br />

Maßnahmen zur Verhinderung krimineller Handlungen an gefährlichen<br />

Gütern und deren missbräuchlicher Nutzung - auch während ihrer<br />

Beförderung - zu erarbeiten. <strong>Gefahrgut</strong>transporte könnten ausgesuchte<br />

Ziele sein, weil eine <strong>Gefahrgut</strong>freisetzung verheerende Folgen für<br />

Menschen und Umwelt haben kann. Die entsprechenden Vorschriften<br />

sind im Kapitel 1.10 <strong>ADR</strong> beschrieben. Das Kapitel 1.10 gilt nicht für<br />

Sendungen, die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 freigestellt sind oder für<br />

Limited Quantities (LQ) sowie freigestellte Mengen (EQ).<br />

1.5.1 Allgemeine Vorschriften<br />

Alle an der Beförderung Beteiligten werden danach zur Beachtung der für sie zutreffenden<br />

Sicherheitsvorschriften verpflichtet. Die Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung soll durch<br />

den Absender erst dann erfolgen, wenn der Absender keinen Zweifel an der Identität des<br />

Beförderers hat. Gelände von Unternehmen, in denen transportbedingte Aufenthalte erfolgen<br />

oder transportbedingte Zwischenlagerungen vorgenommen werden, sollen "ordnungsgemäß<br />

gesichert", ausreichend beleuchtet und möglichst für unberechtigte Personen nicht zugänglich<br />

sein.<br />

1.5.2 Unterweisungen<br />

Die nach Kapitel 1.3 <strong>ADR</strong> geforderten Unterweisungen der an der Beförderung Beteiligten<br />

sollen um Kurse erweitert werden, durch die das Personal auf die Problematik "Sicherung"<br />

hingewiesen und für das richtige Verhalten in der täglichen Praxis vorbereitet wird. In den<br />

Unternehmen ggf. vorhandene Pläne zur Gewährleistung der Sicherung müssen diesen<br />

Beteiligten entsprechend ihrer konkreten Verantwortlichkeit erläutert werden.<br />

1.5.3 Maßnahmen zur Sicherung<br />

• Identität des Beförderers ist in geeigneter Weise festzustellen<br />

• Abstellbereiche: ordnungsgemäß gesichert, gut beleuchtet, möglichst für<br />

die Öffentlichkeit nicht zugänglich<br />

• jedes Besatzungsmitglied von Fahrzeugen: Lichtbildausweis mitführen<br />

• Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,<br />

müssen zukünftig auch zur Sensibilisierung gegenüber der Sicherung<br />

unterwiesen werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

7


1.5.4 Güter mit hohen Gefahrenpotential<br />

Güter mit hohem Gefährdungspotential werden in gesonderter Tabelle (<strong>ADR</strong> 1.10.5) nach<br />

Menge und Beförderungsart aufgelistet.<br />

Klasse Unterklasse<br />

Stoff oder Gegenstand<br />

1 1.1 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

1.2 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

Tank<br />

(Liter) c)<br />

Menge<br />

Lose<br />

Schüttung<br />

(kg) d)<br />

a) a)<br />

a) a)<br />

Versandstück<br />

(kg)<br />

0<br />

0<br />

1.3 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

der Verträglichkeitsgruppe C<br />

1.4 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

der UN-Nummern 0104, 0237, 0255, 0267, 0289,<br />

0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500<br />

1.5 explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff 0<br />

a) a)<br />

a) a)<br />

a)<br />

0<br />

0<br />

0<br />

2 entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den<br />

Buchstaben F enthalten)<br />

giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die<br />

Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC<br />

enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen<br />

3000<br />

0<br />

a) b)<br />

a)<br />

0<br />

3 entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I<br />

und II<br />

desensibilisierte explosive flüssige Stoffe<br />

4.1 desensibilisierte explosive Stoffe<br />

3000<br />

4.2 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000<br />

4.3 Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000<br />

5.1 entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der<br />

Verpackungsgruppe I<br />

a) a)<br />

a) a)<br />

6.1<br />

Perchlorate, Ammoniumnitrat und<br />

ammoniumnitrathaltige Düngemittel und<br />

Ammoniumnitrat-Emulsionen oder -Suspensionen<br />

giftige oder Stoffe Gele der Verpackungsgruppe I<br />

3000<br />

0<br />

3000<br />

a)<br />

6.2 ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A<br />

3000<br />

a) a)<br />

a) b)<br />

0<br />

0<br />

a) b)<br />

a) b)<br />

a) b)<br />

7 radioaktive Stoffe 3000 A 1 (in besonderer Form) bzw. 3000 A 2 in Typ B- oder<br />

Typ C-Versandstücken<br />

8 ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I 3000 I<br />

a) gegenstandslos<br />

a)<br />

a)<br />

I<br />

b)<br />

0<br />

0<br />

b)<br />

b)<br />

Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht<br />

b)<br />

c) Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in Tanks gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 12 zugelassen ist.<br />

Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.<br />

d)<br />

Ein in dieser Spalte angegebener Wert gilt nur, wenn die Beförderung in loser Schüttung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10 oder 17<br />

zugelassen ist. Für Stoffe, die nicht zur Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind, ist die Angabe in dieser Spalte gegenstandslos.<br />

• Die Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial wird als eine<br />

sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Sinne des § 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes<br />

angesehen.<br />

• Bei diesen Gefahrgütern besteht ein hohes Risiko des Missbrauchs. Daraus können<br />

schwerwiegende Folgen resultieren, wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und<br />

massive Zerstörungen.<br />

• Fahrzeuge, die gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential befördern, müssen mit<br />

Vorrichtungen zum Schutz gegen Diebstahl des Fahrzeuges oder dessen Ladung<br />

ausgestattet sein.<br />

• Für die gelisteten Güter sind Sicherungspläne mit vorgeschriebenen Mindestinhalten (<strong>ADR</strong><br />

1.10.3.2.2) von den Beteiligten zu erstellen und anzuwenden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

8


1.5.5 Sicherungspläne<br />

Unternehmen, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligt<br />

sind, sollen Sicherungspläne "einführen und tatsächlich anwenden", die u. a. folgende Angaben<br />

enthalten sollen:<br />

• Zuordnung von Verantwortlichkeiten in Sachen Sicherung an qualifizierte, kompetente und<br />

befugte Personen,<br />

• Verzeichnis der im Unternehmen behandelten gefährlichen Güter mit hohem<br />

Gefahrenpotential,<br />

• sicherungsseitige Beurteilung der Bereiche, in denen gefährliche Güter mit hohem<br />

Gefahrenpotential behandelt werden,<br />

• kritische Bewertung der Informationsflüsse im Zusammenhang mit der Beförderung dieser<br />

Güter,<br />

aus der Gefahrenanalyse abgeleitete prophylaktische und ggf. akute Maßnahmen, Maßnahmen<br />

zur Erprobung der festgelegten Sicherungsmaßnahmen und -pläne.<br />

1.6 Verkehrszeichen<br />

Folgende Verkehrszeichen sind im Rahmen der <strong>Gefahrgut</strong>beförderung wichtig:<br />

Das Gebotszeichen mahnt, dass<br />

sich Fahrzeugführer mit<br />

wassergefährdender Ladung in<br />

diesem Gebiet besonders<br />

vorsichtig verhalten müssen.<br />

Verbotszeichen für Kraftfahrzeuge,<br />

die wassergefährdende Ladung an<br />

Bord haben, dieses Gebiet nicht zu<br />

durchfahren.<br />

Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge mit <strong>Gefahrgut</strong> in<br />

kennzeichnungspflichtiger Menge.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

9


2. <strong>Gefahrgut</strong>klassen<br />

Es gibt 9 unterschiedliche <strong>Gefahrgut</strong>klassen, die jedoch teilweise in weitere Unterklassen<br />

eingeteilt sind.<br />

Unter gefährlichen Gütern versteht man Stoffe und Gegenstände, von denen während der<br />

Beförderung bestimmte Gefahren ausgehen, die sich z. B. auf Leben und Gesundheit von<br />

Menschen oder Tieren, auf die Umwelt, wichtige Gemeingüter, etc. auswirken können.<br />

Für die Straße sieht z.B. das <strong>ADR</strong> vor, welche gefährlichen Güter von der Beförderung auf der<br />

Straße ausgeschlossen und welche nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind.<br />

Klasse: Bezeichnung der Gefahrgüter:<br />

1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

2 Gase<br />

3 Entzündbare flüssige Stoffe<br />

4.1 Entzündbare feste Stoffe<br />

4.2 Selbstentzündliche Stoffe<br />

4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln<br />

5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />

5.2 Organische Peroxide<br />

6.1 Giftige Stoffe<br />

6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />

7 Radioaktive Stoffe<br />

8 Ätzende Stoffe<br />

9 Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände<br />

Die Begriffsdefinitionen, Beschreibungen sowie jeweils nähere Erläuterungen zu den einzelnen<br />

<strong>Gefahrgut</strong>klassen sind in Kapitel 2.2 <strong>ADR</strong> in den separaten Abschnitten verankert. Zudem sind<br />

die klassenbezogenen Vorschriften für die Klassifizierung in Kapitel 2.2 zusammengefasst.<br />

Für n.a.g.-Eintragungen (“nicht anderweitig genannt”) sind zudem Klassifizierungsvorschriften<br />

enthalten.<br />

Für die Darstellung dieser n.a.g.-Eintragungen werden Entscheidungsbäume verwendet,<br />

welche dem Verwender dabei behilflich sein sollen, über gewisse Eigenschaften des zu<br />

klassifizierenden Stoffes zur richtigen n.a.g.- bzw. Sammeleintragung zu gelangen.<br />

Die Stoffaufzählung der einzelnen Klassen nach UN-Nummern mit den zugehörigen<br />

Beförderungsvorschriften sind im Kapitel 3.2 in der Tabelle A festgehalten, welche im<br />

restrukturierten <strong>ADR</strong> die wichtigste Grundlage darstellt.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

10


2.1 Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Explosive Stoffe sind feste oder flüssige Stoffe (oder Stoffgemische), die durch chemische Reaktion Gase<br />

von solcher Temperatur, solchem Druck und mit hoher Geschwindigkeit entwickeln können, dass<br />

hierdurch in der Umgebung Zerstörungen eintreten können.<br />

Pyrotechnische Sätze beinhalten Stoffe und Stoffgemische, mit denen eine Wirkung in Form von Wärme,<br />

Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder eine Kombination dieser Wirkung erzielt werden soll.<br />

Die Klasse 1 ist in folgende Unterklassen eingeteilt:<br />

1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind.<br />

1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken<br />

aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind.<br />

1.3 Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen und die entweder eine geringe Gefahr<br />

durch Luftdruck oder eine geringe Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder durch<br />

beides aufweisen, aber nicht massenexplosionsfähig sind.<br />

1.4 Stoffe und Gegenstände, die bei Entzündung oder Zündung aufgrund ihrer geringen<br />

Explosionsgefahr keine bedeutsame Gefahr darstellen.<br />

1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe. Die Zündung oder der Übergang vom<br />

Brand zur Detonation ist unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering.<br />

1.6 Extrem unempfindliche Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind.<br />

Beispiele für Güter der Klasse 1:<br />

UN 0209 TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser,<br />

1.1 D<br />

UN 0161 TREIBLADUNGSPULVER, 1.3 C<br />

UN 0012 PATRONEN FÜR HANDFEUERWAFFEN, 1.4 S<br />

UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER, 1.4 S<br />

Hinweis:<br />

Güter und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nicht mit anderen Gefahrgütern zusammen in eine Einheit<br />

geladen werden. => Ausnahme: Klasse 1.4 S<br />

Das Zusammenladeverbot gilt auch bei anderen Gefahrgütern, die als Nebengefahr explosive<br />

Eigenschaften aufweisen. (Güter mit Gefahrzettel nach Muster 1)<br />

Werden Güter der Klasse 1 in kennzeichnungspflichtiger Höhe transportiert, so hat der Fahrzeugführer<br />

hierfür einen Aufbaukurs zu absolvieren. Außerdem muss das Fahrzeug spezielle technische<br />

Anforderungen erfüllen. Diese besonderen Fahrzeugeigenschaften werden mit der Bescheinigung der<br />

Zulassung dokumentiert. In der Klasse 1 wird nicht nach Verpackungsgruppen unterschieden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

11


2.2 Klasse 2: Gase<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Verdichtete, entzündbare oder unter Druck gelöste Gase können entzündbar, im Gemisch mit Luft oder<br />

Sauerstoff explosionsgefährlich, brandfördernd, giftig, ätzend oder reizend sein.<br />

Die chemischen Eigenschaften eines Gases/Gasgemisches sind an dem Klassifizierungscode zu<br />

erkennen. Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 2 werden ihren gefährlichen Eigenschaften<br />

entsprechend einer der folgenden Gruppen zugeordnet:<br />

A = erstickend<br />

O = oxidierend<br />

F = entzündbar<br />

T = giftig<br />

TF = giftig, entzündbar<br />

TC = giftig, ätzend<br />

TO = giftig, oxidierend<br />

TFC = giftig, entzündbar, ätzend<br />

TOC = giftig, oxidierend, ätzend<br />

Beispiele für Güter der Klasse 2:<br />

UN 1965 PROPAN, 2.1, Klassifizierungscode 2 F<br />

UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET, 2.2 (5.1), Klassifizierungscode 1 O<br />

UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN, 2.1, Klassifizierungscode 5 F<br />

UN 1057 FEUERZEUGE, Klasse 2.1, Klassifizierungscode 6 F<br />

Hinweis:<br />

Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 18 die Sondervorschrift CV 36 angegeben ist, muss bei der<br />

Beförderung von Gasen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern für eine ausreichende<br />

Belüftung gesorgt werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

12


2.3 Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten)<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Entzündbare flüssige Stoffe (brennbare Flüssigkeiten) mit einem Flammpunkt bis 60° C, Heizöl, Gasöl,<br />

Diesel unabhängig von ihrem Flammpunkt und Stoffe, die bei Temperaturen befördert werden, die<br />

oberhalb ihres Flammpunktes liegen.<br />

Achtung: Je niedriger der Flammpunkt – desto größer die Gefahr !<br />

Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist ihre Entzündbarkeit (Brennbarkeit).<br />

Sie können außerdem giftig und/oder ätzend sein. Darüber hinaus ist die Wassergefährdung bei den<br />

Flüssigkeiten der Klasse 3 zu beachten, da es sich hierbei oftmals um Mineralölprodukte handelt.<br />

Zum Beispiel kann 1 Liter Öl 1 Mio. Liter Trinkwasser ungenießbar machen.<br />

Aufgrund des Grades ihrer Gefährlichkeit sind die brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 in die<br />

Verpackungsgruppen I, II und III unterteilt. Dies bedeutet:<br />

I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 1093 ACRYLNITRIL, STABILISIERT,<br />

3 (6.1), VG I<br />

II gefährlicher Stoff z. B. 1203 BENZIN, 3, VG II<br />

III<br />

weniger gefährlicher Stoff<br />

z. B. 1197 EXTRAKTE, GESCHMACKSSTOFFE,<br />

FLÜSSIG, 3, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

13


2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und<br />

desensibilisierte explosive feste Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Hierunter sind Stoffe zu verstehen, die sich durch äußere Zündquellen, wie Funken und Flammen, leicht<br />

entzünden lassen, leicht brennbar sind sowie durch Reibung Brände verursachen können. Zu dieser<br />

Klasse gehören auch Stoffe, die selbstzersetzungsfähig sind, d. h. die sich bei normalen oder erhöhten<br />

Temperaturen stark exotherm zersetzen, z. B. durch Verunreinigungen, hohe Beförderungstemperaturen<br />

oder Druck.<br />

Außerdem kann man davon ausgehen, dass feste Stoffe, wenn sie fein verteilt in Luft innerhalb<br />

bestimmter Konzentrationsmengen liegen, beim Vorhandensein einer Zündquelle explodieren können.<br />

Explosionsfähig sind also auch solche Stoffe, von denen man normalerweise annimmt, dass sie nicht<br />

leicht brennbar sind, z. B. Metall- und Kohlenstäube oder auch Mehlstaub. Deshalb beim Be- und<br />

Entladen von Silofahrzeugen Zündquellen fernhalten und ggf. mit Schutzgasüberdeckungen arbeiten.<br />

Alle festen Stoffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 getränkt sind, sind Güter der Klasse 4.1<br />

(z. B. Brillenputztücher oder auch ölhaltige verschmutzte Putzlappen).<br />

Entzündbare feste Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterteilt:<br />

I sehr gefährlicher Stoff z. B. 1337 NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET<br />

mit mind. 20 Masse-% Wasser, 4.1, VG I<br />

II gefährlicher Stoff z. B. 2555 NITROCELLULOSE<br />

mit mind. 25 Masse-% WASSER, 4.1, VG II<br />

III weniger gefährlicher Stoff z. B. 1350 SCHWEFEL, 4.1, VG III<br />

Hinweis:<br />

Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode SR2 vorgegeben ist, handelt es<br />

sich um selbstzersetzliche Stoffe, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen leicht zersetzen. Sie<br />

dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden.<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

Für Stoffe der Klasse 4.1, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)<br />

gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

14


2.5 Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Die Stoffe der Klasse 4.2 neigen dazu, sich ohne äußere Einwirkung von Hitze oder Feuer so zu erhitzen,<br />

dass sie sich dann selbst entzünden. Dabei können sich auch giftige Gase entwickeln. Bei Metallstäuben,<br />

Metallalkylen und Alkalimetallen ist unter Einwirkung von Löschwasser mit Explosionen zu rechnen.<br />

Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:<br />

I selbstentzündlich (pyrophor) z. B. UN 1381 PHOSPHOR WEISS,<br />

UNTER WASSER, 4.2 (6.1), VG I<br />

II selbsterhitzungsfähig z. B. UN 1382 KALIUMSULFID, WASSERFREI,<br />

4.2, VG II<br />

III weniger selbsterhitzungsfähig z. B. UN 1364 BAUMWOLLABFÄLLE, ÖLHALTIG,<br />

4.2, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.2, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

15


2.6 Klasse 4.3: Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Zur Klasse 4.3 zählen die Stoffe, die bei Reaktion mit Feuchtigkeit, Wasser oder Säuren entzündbare<br />

Gase entwickeln und die, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Erhitzung führt zu Berstund<br />

Explosionsgefahr. Teilweise entstehen bei der Verbrennung giftige Gase. Bei Beschädigung der<br />

Verpackung sind die Stoffe schnellstens vor Wassereintritt zu schützen. Im Brandfall nicht mit Wasser<br />

löschen.<br />

Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:<br />

I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 1428 NATRIUM, 4.3, VG I<br />

II gefährlicher Stoff z. B. UN 1402 CALCIUMCARBID, 4.3, VG II<br />

III weniger gefährlicher Stoff z. B. UN 2968 MANEB, STABILISIERT, 4.3, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.3, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

16


2.7 Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Die Stoffe der Klasse 5.1 können, obwohl sie regelmäßig selbst nicht brennbar sind, durch die Abgabe<br />

von Sauerstoff oder ähnlicher Prozesse die Brandgefahr und die Heftigkeit des Brandes von anderen<br />

Materialien, mit denen sie in Berührung kommen, erhöhen.<br />

Sie reagieren mit brennbaren Materialien, Fetten, Ölen oder Verunreinigungen unter Wärmeentwicklung.<br />

Aufgrund ihres Gefahrengrades sind Stoffe der Klasse 4.2 unterteilt:<br />

I sehr gefährlicher Stoff z. B. UN 2015 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE<br />

LÖSUNG, STABILISIERT, 5.1 (8), VG I<br />

II gefährlicher Stoff z. B. UN 2626 CHLORSÄURE, WÄSSERIGE LÖSUNG,<br />

5.1, VG II<br />

III weniger gefährlicher Stoff z. B. UN 2067 AMMONIUMNITRATHALTIGE<br />

DÜNGEMITTEL, 5.1, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 5.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

17


2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Organische Peroxide sind chemisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden<br />

Zersetzung unterliegen können. Sie werden aufgrund ihres Gefahrengrades in 7 Typen (Typ A bis Typ G)<br />

eingeteilt. Je nach Typ sind bestimmte Höchstmengen in einer Verpackung zugelassen. Typ A ist der<br />

gefährlichste Typ, bis Typ G nimmt die Gefährlichkeit ab. Organische Peroxide des Typs A sind wegen<br />

der Gefährlichkeit zur Beförderung nicht zugelassen, solche des Typs G sind nicht gefährlich und gelten<br />

deshalb nicht als Güter der Klasse 5.2.<br />

Organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen. Erhitzung führt zu Berst- und<br />

Explosionsgefahr. Bestimmte organische Peroxide dürfen deshalb nur mit Kühlung transportiert werden.<br />

Die Stoffe und Gegenstände können außerdem giftig und ätzend sein und insbesondere Augenschäden<br />

verursachen.<br />

Beispiele:<br />

UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, 5.2<br />

UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, 5.2<br />

Hinweis:<br />

Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode P2 vorgegeben ist, muss<br />

während der Beförderung eine Temperaturkontrolle erfolgen (einige müssen gekühlt befördert werden).<br />

Für Stoffe der Klasse 5.2, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)<br />

gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

18


2.9 Klasse 6.1: Giftige Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Giftige Stoffe können den Tod, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden verursachen. Die<br />

Aufnahme kann durch Verschlucken, Einatmen oder Hautkontakt erfolgen.<br />

Die Hauptgefahr dieser Stoffe ist die Giftigkeit. Sie können außerdem entzündbar und/oder ätzend sein.<br />

Die giftigen Stoffe sind entsprechend Ihrem unterschiedlichen Gefährdungsgrad unterteilt und mit<br />

Buchstaben gekennzeichnet:<br />

I sehr giftiger Stoff z. B. UN 1092 ACROLEIN, STABILISIERT, 6.1 (3), VG I<br />

II giftiger Stoff z. B. UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.<br />

(enthält Acrylamid), 6.1, VG II<br />

III weniger giftiger Stoff z. B. UN 2473 NATRIUMARSANYLAT, 6.1, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von<br />

Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden!<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

19


2.10 Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Die Klasse 6.2 umfasst Stoffe, die lebensfähige Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren,<br />

Rickettsien, Parasiten, Pilze – auch als rekombinierte, hybride oder mutierte Mikroorganismen) enthalten<br />

und von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten erregen.<br />

Durch eine Infektion mit diesen Stoffen können schwerste Krankheiten ausgelöst werden. Sauberkeit ist<br />

oberstes Gebot beim Umgang mit diesen Stoffen.<br />

z. B. 3291 KLINISCHER ABFALL, UNSPEZIFIZIERT, N.A.G., 6.2, VG II<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.2 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von<br />

Nahrungs-, Futter und Genussmitteln gehalten werden!<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

20


2.11 Klasse 7: Radioaktive Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Radioaktive Stoffe können fest, pulverförmig, flüssig oder gasförmig sein. Von radioaktiven Stoffen gehen<br />

energiereiche Strahlen aus, die von Menschen nicht wahrgenommen werden können. Sie können zu<br />

vorübergehenden oder dauernden Schädigungen und zum Tod führen. Weitere Eigenschaften<br />

radioaktiver Stoffe sind die Erzeugung von Wärme und die Kritikalität. Zur Klasse 7 gehören alle<br />

radioaktiven Stoffe und Gegenstände mit einer spezifischen Aktivität von mehr als 70 Kilobequerel/kg (2<br />

nCi/g).<br />

z. B. UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I),<br />

Medizinisches Gerät, 7<br />

Hinweis:<br />

Stoffe und Gegenstände der Klasse 7 dürfen nur unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen befördert<br />

werden. So sind z. B. für kennzeichnungspflichtige Transporte Aufbaukurse für die Klasse 7<br />

vorgeschrieben. Außerdem sind ggf. Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.<br />

Ausnahme: Freigestellt sind die Beförderungen der UN-Nummern 2908 bis 2911.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

21


2.12 Klasse 8: Ätzende Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Zur Klasse 8 gehören feste Stoffe und Flüssigkeiten, die die Eigenschaft besitzen, lebendes Gewebe<br />

mehr oder weniger stark zu zerstören. Zur Klasse 8 zählen auch Stoffe, die zwar keine Zerstörung des<br />

unverletzten Hautgewebes herbeiführen, aber bei Stahl- oder Aluminiumoberflächen eine Korrosionsrate<br />

von 6,25 mm pro Jahr überschreiten (z. B. 2809 Quecksilber).<br />

Beim Mischen und Verdünnen kann es zu gefährlichen Reaktionen kommen. Nie Wasser in Säure<br />

schütten.<br />

Die ätzenden Stoffe der Klasse 8 sind aufgrund ihres Gefahrengrades unterteilt:<br />

I stark ätzende Stoffe<br />

z. B. UN 1831 SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND, 8 (6.1), VG I<br />

II ätzende Stoffe<br />

z. B. UN 2796 BATTERIEFLÜSSIGKEIT, SAUER, 8, VG II<br />

III schwach ätzende Stoffe<br />

z. B. UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 8, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

22


2.13 Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Die Klasse 9 umfasst Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die<br />

aber nicht unter den Begriff einer der anderen Klasse fallen.<br />

Beispiel:<br />

z. B. UN 3090 LITHIUMBATTERIEN, 9, VG II<br />

z. B. UN 3268 AIRBAG-MODULE, 9, VG III<br />

z B. UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G, 9, VG III<br />

Hinweis:<br />

Versandstücke mit Stoffen der UN-Nummern 2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245 müssen getrennt<br />

von Nahrungs-, Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

23


3. Erforderliche Begleitpapiere beim <strong>Gefahrgut</strong>transport<br />

(Dokumentation)<br />

Unter dem Begriff „Begleitpapiere” versteht man alle Papiere (Dokumente), die vom<br />

Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen sind. Die Begleitpapiere müssen dem<br />

Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung vom Absender bzw. Verlader übergeben werden.<br />

Folgende Begleitpapiere können für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderlich sein:<br />

Beförderungspapier<br />

Schriftliche Weisungen<br />

<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung<br />

Lichtbildausweis<br />

Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs<br />

Fahrwegbestimmung<br />

Ausnahmegenehmigungen<br />

<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />

Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) /<br />

Shippers Declaration for Dangerous Goods gemäß IATA-DGR<br />

Containerpackzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung<br />

3.1 Beförderungspapier<br />

Alle an der Beförderung Beteiligten können aus dem Beförderungspapier wichtige<br />

Informationen über Herkunft und Ziel, Art, Menge und Verpackung der Gefahrgüter gewinnen.<br />

Der Absender ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Angaben in<br />

das Beförderungspapier eintragen und er muss dem Beförderer diese Angaben übermitteln. Der<br />

Beförderer muss die Angaben vor Transportbeginn prüfen und dafür sorgen, dass das<br />

Beförderungspapier in den Besitz des Fahrers gelangt. Der Fahrzeugführer muss das<br />

Dokument mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen.<br />

3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers<br />

Entscheidend ist, dass das Beförderungspapier mindestens (gesetzlich vorgeschrieben)<br />

folgende Angaben enthalten muss [Abschn. 5.4.1 <strong>ADR</strong>]:<br />

UN - Nummer des Stoffes (vierstellige Stoffnummer) und Großbuchstaben “UN”<br />

vorangestellt,<br />

Bezeichnung des <strong>Gefahrgut</strong>es (offizielle Benennung, wie in Abschn. 3.1.2 <strong>ADR</strong><br />

vorgeschrieben, ggf. ergänzt durch die chemische, biologische oder technische Benennung),<br />

bei n.a.g.- Bezeichnungen (nicht anderweitig genannt) zusätzlich den Gefahrauslöser in<br />

Klammern dahinter,<br />

Nummer aller <strong>Gefahrgut</strong>zettel, Nebengefahr in ( ),<br />

Verpackungsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes (bei Gütern der Klasse 1 die<br />

Unterklasse gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe; bei Gütern der Klasse 2<br />

eventuell der Klassifizierungscode),<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

24


Tunnelbeschränkungscode ist den Angaben im Beförderungsdokument in Klammern<br />

hinzuzufügen. Der Tunnelbeschränkungscode soll im Beförderungspapier im Anschluss an<br />

die vorgegebene Reihenfolge aus UN-Nummer, Stoffbezeichnung, Gefahrzettel-Nr. und<br />

Verpackungsgruppe erscheinen. Die Angabe des Tunnelcodes ist nicht erforderlich, wenn<br />

voraussehbar ist, dass während der Beförderung kein Tunnel mit Beschränkungen<br />

durchfahren wird.<br />

(Diese Angaben sind unbedingt in der vorgeschriebenen Reihenfolge in das<br />

Beförderungspapier zu integrieren).<br />

Zusätzliche Angaben sind in beliebiger Reihenfolge vorzunehmen:<br />

Anzahl und Beschreibung der Versandstücke, der Großpackmittel (IBC) oder der<br />

Großverpackungen,<br />

die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten (als Volumen bzw.<br />

als Brutto- oder Nettomasse); bei Kl. 1 zusätzlich die Nettoexplosivstoffmasse (NEM),<br />

Name und Anschrift des Absenders,<br />

Name und Anschrift (des) der Empfänger(s),<br />

ggf. eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung,<br />

bei Ausnahmen nach GGAV bzw. <strong>ADR</strong> ggf. der Zusatz “Ausnahme Nr...” bzw. “Nr... <strong>ADR</strong>”,<br />

bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt 1.1.3.6 vorgesehenen Freistellungen ist die<br />

Angabe der Gesamtmenge pro Beförderungskategorie erforderlich, wenn die dort<br />

genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro Beförderungseinheit nicht<br />

überschritten werden (<strong>Gefahrgut</strong>wert liegt unter der 1.000-Punkte-Grenze).<br />

3.1.2 Beispiele<br />

UN 1263 FARBE, 3, III, (D/E)<br />

UN 2335 ALLYLETHYLETHER, 3 (6.1), II, (D/E)<br />

UN 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE, 8, III, (D/E)<br />

3.1.3 Sondervorschriften für das Beförderungspapier<br />

• Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 <strong>ADR</strong> Tabelle zur Ermittlung des<br />

<strong>Gefahrgut</strong>wertes (Punktezahl): Bei Inanspruchnahme der gem. Unterabschnitt 1.1.3.6<br />

vorgesehenen Freistellungen ist die <strong>Gefahrgut</strong>punktzahl sowie die Angabe der<br />

Gesamtmenge pro Beförderungskategorie bei Anwendung des Abschnitts 1.1.3.6<br />

erforderlich, wenn die dort genannten Höchstmengen an gefährlichen Gütern pro<br />

Beförderungseinheit nicht überschritten werden (<strong>Gefahrgut</strong>wert liegt unter der 1000-Punkte-<br />

Grenze).<br />

• Beförderung von Abfällen: Werden gefährliche Stoffe befördert, die das Kriterium für<br />

Abfall erfüllen, muss dies im Beförderungspapier wie folgt vermerkt werden<br />

(Beispiel): „UN 1230 ABFALL METHANOL, 3 (6.1), II, (D/E)”<br />

Entscheidend ist, dass die Bezeichnung „ABFALL“ in der vorgeschriebenen Sequenz<br />

zwischen UN-Nummer und technischer Benennung aufgeführt wird.<br />

• Beförderung als in begrenzten Mengen -Limited Quantities- (LQ) verpackter<br />

gefährlicher Güter: Hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter, die der<br />

Kleinmengenregelung (LQ) unterliegen, sind in den Frachtdokumenten keine speziellen<br />

<strong>Gefahrgut</strong>angaben erforderlich. Absender von in begrenzten Mengen verpackten<br />

gefährlichen Gütern müssen den Beförderer vor der Beförderung in nachweisbarer Form<br />

über die Bruttomasse der so zu versendenden Güter informieren.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

25


• Verwendung von Bergungsverpackungen: Werden gefährliche Güter in<br />

Bergungsverpackungen befördert, so muss die Bezeichnung<br />

“BERGUNGSVERPACKUNG” ebenfalls in das Beförderungspapier eingefügt werden.<br />

• Ungereinigte, leere Verpackungen, Gefäße, IBC’s, ...: Sollen ungereinigte, leere<br />

Versandstücke oder Umschließungsmittel befördert werden, so muss die genaue<br />

Bezeichnung ebenfalls im Beförderungspapier durch die Nummer der Gefahrzettel ergänzt<br />

werden (z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” ).<br />

• Sondervorschrift 640 (gilt nur noch für Tanktransporte!!!) Sofern in Kap. 3.2 Tabelle A<br />

in der Spalte 6 die Sondervorschrift 640 aufgeführt ist, so müssen die physikalischen und<br />

technischen Eigenschaften der Stoffe, die zu einer unterschiedlichen Festlegung der<br />

Beförderungsbedingungen innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe führen, ebenfalls in<br />

codierter Form (z.B. Sondervorschrift 640H) im Beförderungspapier angegeben werden<br />

Bsp. Bisher: UN 1263 FARBE (mit einem Flammpunkt unter 23°C und viskos gem.<br />

2.2.3.1.4; Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa), 3 III<br />

Neu: UN 1263 FARBE 3 III, Sondervorschrift 640H<br />

Der Eintrag ist nur bei der Beförderung in <strong>ADR</strong>-Tanks erforderlich!!!<br />

• Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des<br />

Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der<br />

zusätzliche Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein.<br />

Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077<br />

und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.<br />

Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine<br />

Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe<br />

„UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“<br />

(gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.<br />

3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 <strong>ADR</strong>]:<br />

Die Unfallmerkblätter (Schriftliche Weisungen) sind die zunächst einzige verfügbare<br />

Notfallinformation bei Zwischenfällen oder Unfällen mit <strong>Gefahrgut</strong>.<br />

Zudem steht in den Schriftlichen Weisungen, welche persönliche Schutzausrüstung für den<br />

Fahrzeugführer sowie welche zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Durchführung von<br />

besonderen Maßnahmen an Bord des einzusetzenden Fahrzeuges mitgeführt werden müssen.<br />

Die Schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Fahrtantritt der Fahrzeugbesatzung in<br />

einer Sprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann.<br />

Es existiert somit nur noch ein vierseitiges Muster-Unfallmerkblatt (unabhängig vom<br />

transportierten Gut und der Art der Beförderung), das der im <strong>ADR</strong> festgelegten Form<br />

entsprechen muss.<br />

Die Unfallmerkblätter müssen während des Transports leicht auffindbar im Führerhaus<br />

aufbewahrt werden. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen sich selbst vor Antritt der<br />

Fahrt anhand des Beförderungspapiers über die geladenen gefährlichen Güter informieren und<br />

die Unfallmerkblätter im Hinblick auf die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden<br />

Maßnahmen einsehen.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

26


Gesetzlich vorgeschrieben ist die Mitgabe von Unfallmerkblättern erst dann, wenn eine<br />

kennzeichnungspflichtige Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> durchgeführt werden soll. Die<br />

Kennzeichnungspflicht ergibt sich aus der Tabelle 1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>, d.h. mit Überschreitung der<br />

1000-Punkte-Grenze.<br />

Inhalt der Unfallmerkblätter:<br />

Allgemeine Verhaltensregeln für die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung<br />

Abbildung der Gefahrzettel der einzelnen Klassen<br />

Gefahreigenschaften der einzelnen Klassen<br />

Klassenbezogene Verhaltensregeln<br />

3.3 <strong>ADR</strong>-Bescheinigung<br />

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz<br />

Die <strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung ist der Nachweis, dass der Fahrer an einem von der<br />

zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) anerkannten Lehrgang für <strong>Gefahrgut</strong>fahrer<br />

teilgenommen und die zugehörige Prüfung bestanden hat (Kap. 8.2 <strong>ADR</strong>).<br />

Die <strong>ADR</strong>-Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und wird von der regional<br />

zuständigen IHK ausgestellt.<br />

Innerhalb des Jahres vor Ablauf der Gültigkeit muss der Fahrzeugführer an einer<br />

Fortbildungsschulung mit erneuter Prüfung teilnehmen, um die Gültigkeit der <strong>ADR</strong>-<br />

Bescheinigung um weitere 5 Jahre zu verlängern.<br />

Wird diese Fortbildungsschulung nicht rechtzeitig wahrgenommen, so muss der Fahrer nach<br />

Ablauf der Frist nochmals den kompletten Basiskurs absolvieren, um wieder eine gültige <strong>ADR</strong>-<br />

Bescheinigung zu erhalten.<br />

Zur Beförderung von Explosivstoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 1 erforderlich. Diese<br />

Verpflichtung gilt ausdrücklich nicht mehr für Stoffe der Klasse 1.4S. Damit ist die Beförderung<br />

von Feuerwerkskörpern der Klasse 1.4S in Sammelladungen gefährlicher Güter eine <strong>ADR</strong>-<br />

Bescheinigung (Basislehrgang) ausreichend.<br />

Darüber hinaus ist für einige explosive Stoffe ein Befähigungsschein nach dem Sprengstoffrecht<br />

erforderlich.<br />

Bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen ist ein Aufbaukurs für die Klasse 7 erforderlich.<br />

Für die Beförderung in Tankfahrzeugen wird zudem ein Aufbaukurs “Tank” benötigt.<br />

3.4 Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs<br />

Bei der Beförderung (in Tanks, Tankcontainer, ...) und auch bei dem Transport von explosiven<br />

Stoffen in kennzeichnungspflichtiger Höhe müssen das verwendete Fahrzeug und deren<br />

Aufbauten besondere technische Anforderungen erfüllen (Teil 9 <strong>ADR</strong>).<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

27


Diese Kriterien wie z.B. die elektrische Ausrüstung, die Bremsausrüstung, Einrichtungen zur<br />

Verhütung von Feuergefahren, Geschwindigkeitsbegrenzer und Verbindungseinrichtungen zum<br />

Anhänger werden jährlich durch einen Sachverständigen geprüft.<br />

Mit der Bescheinigung der Zulassung des Fahrzeugs wird dokumentiert, dass das Fahrzeug<br />

und sein Aufbau diesen technischen Anforderungen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und<br />

Sicherheitstechnik genügt und damit zur Beförderung bestimmter Gefahrgüter zugelassen ist.<br />

3.5 Fahrwegbestimmung<br />

Bei Überschreitung bestimmter Mengen besonders gefährlicher Güter im Sinne des § 35 der<br />

<strong>GGVSEB</strong> (i.V.m. Anlage 1 der <strong>GGVSEB</strong>) sollen diese Gefahrgüter bevorzugt auf Autobahnen<br />

befördert werden, da sie dort sicherer transportiert werden können als z.B. auf Landstraßen.<br />

Für diese Mengen ist eine Fahrwegbestimmung vorgeschrieben, die von der zuständigen<br />

Behörde auf Antrag ausgestellt wird.<br />

Vorrangig ist jedoch zu prüfen, ob die gefährlichen Güter über den Schienen- oder Wasserweg<br />

transportiert werden können, ohne dass hierfür große Umwege in Kauf genommen werden<br />

müssen.<br />

Der festzulegende Fahrweg ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger bei den<br />

zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen, welche dann die Fahrwegbestimmung<br />

für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder<br />

unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens 3 Jahren<br />

schriftlich festlegt.<br />

Der Beförderer darf die gefährlichen Güter bei Überschreitung der in den Tabellen genannten<br />

Mengen nur befördern, wenn die Fahrwegbestimmung erteilt wurde und muss dafür sorgen,<br />

dass diese an den Fahrzeugführer übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die<br />

Fahrwegbestimmung mitführen, diese beachten und zuständigen Personen auf Verlangen zur<br />

Prüfung aushändigen.<br />

3.6 Ausnahmegenehmigung<br />

§ 5 der <strong>GGVSEB</strong> lässt in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der <strong>GGVSEB</strong>/<br />

des <strong>ADR</strong> zu, wenn z.B. das <strong>Gefahrgut</strong> sonst von der Beförderung ausgeschlossen wäre oder<br />

die Einhaltung bestimmter Vorschriften unzumutbar ist.<br />

Bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle kann unter Vorlage eines Gutachtens von jedem<br />

Beteiligten eine Ausnahme für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller beantragt<br />

werden.<br />

Die daraufhin unter Auflagen erteilte Ausnahmegenehmigung ist bei diesem Sondertransport<br />

mitzuführen. Darin sind i.d.R. auch besondere Sicherheitshinweise enthalten, die natürlich auch<br />

neben dem reinen Transport während der Be- und Entladung zu beachten sind.<br />

3.7 GGAV und <strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />

Die <strong>Gefahrgut</strong>-Ausnahmeverordnung (GGAV) enthält allgemeine Ausnahmen von der <strong>GGVSEB</strong><br />

bzw. dem <strong>ADR</strong>, die ausschließlich innerhalb Deutschlands in Anspruch genommen werden<br />

können.<br />

Zusätzlich kann gefordert sein, dass zu den sonst vorgeschriebenen Angaben der Text oder die<br />

Nummer der angewendeten Ausnahme in den Begleitpapieren aufgeführt wird.<br />

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28


<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen sind hingegen zweiseitige (bilaterale) oder mehrseitige (multilaterale)<br />

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten des <strong>ADR</strong>, die auf der Grundlage des <strong>ADR</strong><br />

abgeschlossen werden. Sie ermöglichen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die<br />

zeitweilige Abweichung von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> im Verkehr zwischen den<br />

vereinbarenden Staaten.<br />

Wird bei einer solchen Beförderung jedoch ein Staat berührt, der die betreffende Vereinbarung<br />

nicht unterzeichnet hat, so darf sie dort auch nicht angewendet werden.<br />

3.8 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers<br />

Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)<br />

Neben den Begleitpapieren für den Transport von <strong>Gefahrgut</strong> über die Straße kann es<br />

erforderlich sein, dass im Rahmen der Beförderung mit weiteren Verkehrsmitteln (Schiff,<br />

Flugzeug) auch die zugehörige Dokumentation erstellt und mitgeführt werden muss.<br />

Für Gefahrgüter, die zusätzlich über den Seeweg befördert werden müssen, ist eine<br />

Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) erforderlich, in welcher die<br />

entsprechenden <strong>Gefahrgut</strong>angaben nach dem IMDG-Code (International Maritim Dangerous<br />

Goods-Code) vom Absender eingetragen werden müssen.<br />

Sollen Gefahrgüter mit Flugzeugen befördert werden, so orientiert sich die Abwicklung und<br />

Behandlung des <strong>Gefahrgut</strong>es an den Vorschriften der IATA-DGR (International Air Transport<br />

Association-Dangerous Goods Regulations).<br />

Hier wird zur Dokumentation der <strong>Gefahrgut</strong>sendung neben dem Luftfrachtbrief eine sogenannte<br />

Versendererklärung verlangt (Shipper’s Declaration for Dangerous Goods), die der Versender<br />

zu erstellen hat. Die Shipper`s Declaration darf nur von Personen erstellt werden, die die<br />

notwendige Schulung nach IATA-DGR absolviert haben.<br />

3.9 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung:<br />

Werden mit <strong>Gefahrgut</strong> beladene Fahrzeuge oder Großcontainer im Anschluss an den<br />

Straßentransport auf dem Seewege weitertransportiert, so ist außerdem ein Container-<br />

Packzertifikat / Fahrzeugbeladerklärung auszustellen und mitzuführen.<br />

In diesem Dokument hat der für die Verladung Verantwortliche zu bestätigen, dass die<br />

gefährlichen Güter entsprechend den seerechtlichen Bestimmungen (CTU-Packrichtlinien) in<br />

das Fahrzeug/ den Container verladen wurden und eine sorgsame Ladungssicherung<br />

durchgeführt worden ist.<br />

3.10 Stauplan (LKW-Abschlussblatt):<br />

Auch dieses Dokument ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben.<br />

Der Verlader hat in diesem Papier einzutragen, welche Position das <strong>Gefahrgut</strong> auf der<br />

Ladefläche einnimmt. Hierzu sollten die zutreffenden UN-Nummern an der jeweiligen Stelle im<br />

Stauplan eingetragen werden, wo das <strong>Gefahrgut</strong> auf dem Fahrzeug verladen wurde.<br />

Der Stauplan ist, zusammen mit den anderen Begleitpapieren, nach einem Zwischenfall den<br />

Sicherheitskräften zu übergeben, damit diese die Position der geladenen Gefahrgüter möglichst<br />

genau einsehen können.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

29


4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung<br />

4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen<br />

Im Zusammenhang mit dem Verpacken von Gefahrgütern, der Kennzeichnung und der<br />

Bezettelung von Versandstücken sind wichtige Kriterien zu beachten, damit das <strong>Gefahrgut</strong><br />

sicher befördert werden kann und alle Beteiligten aufgrund der Kennzeichnung die Gefahren<br />

erkennen können, die von den <strong>Gefahrgut</strong>-Versandstücken ausgehen.<br />

Als Verpackung ist gemäß <strong>ADR</strong> ein Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe<br />

definiert, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.<br />

Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die in<br />

Abhängigkeit vom Material für feste oder flüssige gefährliche Stoffe ausgelegt sind und im<br />

Höchstfall einen max. Fassungsraum von 3 m³ besitzen.<br />

Unter einer Großverpackung versteht man eine aus einer Außenverpackung bestehende<br />

Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und für eine mechanische<br />

Handhabung ausgelegt ist.<br />

Eine Großverpackung besitzt eine Nettomasse (einen Fassungsraum) von mehr als 400 kg (450<br />

Liter), jedoch ein max. Höchstvolumen von 3 m³.<br />

4.1.1 Verpackungsgruppen<br />

Die Gefahrgüter aller Klassen (außer der Klassen 1, 2, 5.2, 7 sowie die selbstzersetzlichen<br />

Stoffe der Klasse 4.1) sind für Verpackungszwecke in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad<br />

einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet.<br />

4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften<br />

Die für Gefahrgüter verwendeten Verpackungen müssen zunächst den allgemeinen<br />

Verpackungsvorschriften entsprechen.<br />

Zusätzlich muss jede Verpackung (Ausnahme: Kleinmengenregelung) einschließlich<br />

Großpackmittel und Großverpackungen für Gefahrgüter, ausgenommen Innenverpackungen,<br />

einer Bauart entsprechen, die von einer autorisierten Stelle geprüft und zugelassenen wurde<br />

(Bundesanstalt für Materialforschung/-prüfung).<br />

Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter<br />

normalen Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren<br />

Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann.<br />

Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende<br />

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen<br />

Beförderungsbedingungen entstehen kann.<br />

Verpackungsgruppe:<br />

I<br />

II<br />

III<br />

Gefahrengrad der Stoffe:<br />

hohe Gefahr<br />

mittlere Gefahr<br />

geringe Gefahr<br />

Verpackungen für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem<br />

Innensack versehen sein.<br />

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30


4.1.3 Spezielle Verpackungsanweisungen<br />

Für jeden Gegenstand oder Stoff ist eine bestimmte Verpackungsanweisung vorgeschrieben,<br />

die in Form eines alphanumerischen Codes im <strong>ADR</strong> angegeben ist<br />

(Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>, Tabelle A, Spalte 8).<br />

Bedeutung der Buchstaben in den Verpackungsanweisungen:<br />

Buchstabe:<br />

P...<br />

R...<br />

IBC..<br />

LP..<br />

Verpackungsanweisungen<br />

für:<br />

Verpackungen und Gefäße<br />

Feinstblechverpackungen<br />

Großpackmittel<br />

Großverpackungen<br />

Die jeweilige Verpackungsanweisung sieht vor, welche zulässigen Einzelverpackungen bzw.<br />

zusammengesetzten Verpackungen für ein spezielles <strong>Gefahrgut</strong> verwendet werden dürfen.<br />

Zudem ist angegeben, welches Volumen bzw. welche Nettomasse diese Verpackungen<br />

maximal beinhalten dürfen.<br />

4.2 Zusammenpacken<br />

Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe<br />

Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie gefährlich<br />

miteinander reagieren.<br />

Im Abschnitt 4.1.10 <strong>ADR</strong> sind zudem Sondervorschriften erläutert, die in Bezug auf das<br />

Zusammenpacken gefährlicher Güter zu beachten sind.<br />

Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist,<br />

dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern in zusammengesetzten<br />

Verpackungen miteinander vereinigt werden.<br />

Ist in den Sondervorschriften nichts anderes vorgeschrieben, so dürfen gefährliche Güter<br />

derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.<br />

Welche Sondervorschriften hinsichtlich der Zusammenpackung von gefährlichen Gütern speziell<br />

zu beachten sind, kann der Tabelle A Spalte 9b des Kapitels 3.2 <strong>ADR</strong> entnommen werden.<br />

4.3 (Ungereinigte) leere Verpackungen:<br />

Leere Verpackungen, Großpackmittel und Großverpackungen, die ein gefährliches Gut<br />

enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es<br />

wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.<br />

Für ungereinigte leere Umschließungsmittel wie “leere Verpackungen”, “leere Gefäße”, “leere<br />

Großpackmittel”, etc. muss diese Bezeichnung ergänzt durch die Nummer der<br />

Gefahrzettelmuster im Beförderungspapier festgehalten werden<br />

(z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” oder “LEERES GROSSPACKMITTEL, 3 (6.1)”).<br />

Ungereinigte leere Umschließungsmittel sind mit den gleichen Kennzeichnungen und<br />

Gefahrzetteln zu versehen wie im befüllten Zustand.<br />

4.4 Verwendung von Bergungsverpackungen:<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

31


Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche<br />

Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen<br />

befördert werden.<br />

Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der<br />

beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackungen zu<br />

verhindern.<br />

Bei flüssigen Stoffen ist eine ausreichende Menge an inertem saugfähigen Material beizufügen,<br />

um das Auftreten freier Flüssigkeit zu verhindern. Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit<br />

der Kennzeichnung “BERGUNG” zu versehen.<br />

4.5. Bezettelung:<br />

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer des enthaltenen<br />

<strong>Gefahrgut</strong>s, der die Buchstaben “UN” vorangestellt werden, zu beschriften.<br />

Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der<br />

Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten.<br />

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von<br />

mehr als 450 Litern sind auf zwei<br />

gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen<br />

zu versehen.<br />

Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen<br />

zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen sein,<br />

auf welcher die offizielle Benennung (techn. Name)<br />

für die Beförderung aufgeführt ist.<br />

Auch auf nachfüllbaren Gefäßen, die Güter der<br />

Klasse 2 enthalten, muss neben der UN-Nummer<br />

die vollständige offizielle Benennung für die<br />

Beförderung des Gases gut lesbar und dauerhaft<br />

angegeben sein.<br />

4.6. Kennzeichnung:<br />

Jedes Versandstück, welches gefährliche Stoffe oder Gegenstände enthält, ist mit den<br />

vorgeschriebenen Gefahrzetteln zu versehen, es sei denn, eine Sondervorschrift (z.B.<br />

Kleinmengenregelung) besagt etwas anderes.<br />

Die verwendeten Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern hinsichtlich der Farbe,<br />

der Symbole und der allgemeinen Form (nach Absatz 5.2.2.2.2 <strong>ADR</strong>) genau entsprechen.<br />

Ein Gefahrzettel für Versandstücke besitzt die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats,<br />

welches mindestens eine vorgeschriebene Seitenlänge von 100 mm aufweist.<br />

Gefahrzettel besitzen eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und die gleiche<br />

Farbe hat wie das jeweilige Symbol.<br />

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32


4.8. Verpackungsarten und zugehörige Codierung der Verpackungen und IBC:<br />

Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt<br />

1. Fässer A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 1A1 6.1.4.1<br />

abnehmbarer Deckel 1A2 6.1.4.1<br />

B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 1B1 6.1.4.2<br />

abnehmbarer Deckel 1B2 6.1.4.2<br />

D. Sperrholz - 1D 6.1.4.5<br />

G. Pappe - 1G 6.1.4.7<br />

H. Kunststoff<br />

N. Metall, außer Stahl<br />

oder Aluminium<br />

nichtabnehmbarer Deckel 1H1 6.1.4.8<br />

abnehmbarer Deckel<br />

1H2 6.1.4.8<br />

<br />

nichtabnehmbarer Deckel 1N1 6.1.4.3<br />

abnehmbarer Deckel 1N2 6.1.4.3<br />

Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt<br />

3. Kanister A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel 3A1 6.1.4.4<br />

abnehmbarer Deckel 3A2 6.1.4.4<br />

B. Aluminium nichtabnehmbarer Deckel 3B1 6.1.4.4<br />

abnehmbarer Deckel 3B2 6.1.4.4<br />

H. Kunststoff nichtabnehmbarer Deckel 3H1 6.1.4.8<br />

abnehmbarer Deckel 3H2 6.1.4.8<br />

4. Kisten A. Stahl - 4A 6.1.4.14<br />

B. Aluminium - 4B 6.1.4.14<br />

C. Naturholz einfach 4C1 6.1.4.9<br />

mit staubdichten Wänden 4C2 6.1.4.9<br />

D. Sperrholz - 4D 6.1.4.10<br />

F. Holzfaserwerkstoff - 4F 6.1.4.11<br />

G. Pappe - 4G 6.1.4.12<br />

H. Kunststoff Schaumstoffe 4H1 6.1.4.13<br />

massive Kunststoffe 4H2 6.1.4.13<br />

5. Säcke H. Kunststoffgewebe ohne Innensack oder ohne<br />

Innenauskleidung<br />

staubdicht<br />

wasserbeständig<br />

5H1 6.1.4.16<br />

H. Kunststofffolie - 5H4 6.1.4.17<br />

L. Textilgewebe ohne Innensack oder ohne<br />

5L1 6.1.4.15<br />

Innenauskleidung<br />

staubdicht<br />

5L2<br />

wasserbeständig<br />

M. Papier mehrlagig 5M1 6.1.4.18<br />

mehrlagig, wasserbeständig<br />

5M2<br />

5H2<br />

5H3<br />

5L3<br />

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34


Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabsch<br />

nitt<br />

6. Kombinations- H. Kunststoffgefäß in einem Fass aus Stahl 6HA1 6.1.4.19<br />

verpackungen<br />

6.1.4.20<br />

in einem Verschlag oder einer Kiste 6HA2<br />

aus Stahl<br />

in einem Fass aus Aluminium 6HB1<br />

O. Feinstblechverpackungen<br />

P. Gefäß aus<br />

Porzellan, Glas<br />

oder Steinzeug<br />

in einem Verschlag oder einer Kiste<br />

aus Aluminium<br />

in einer Kiste aus Naturholz<br />

in einem Fass aus Sperrholz<br />

in einer Kiste aus Sperrholz<br />

in einem Fass aus Pappe<br />

in einer Kiste aus Pappe<br />

in einem Fass aus Kunststoff<br />

6HB2<br />

6HC<br />

6HD1<br />

6HD2<br />

6HG1<br />

6HG2<br />

6HH1<br />

in einer Kiste aus starrem Kunststoff 6HH2<br />

in einem Fass aus Stahl<br />

in einem Verschlag oder in einer<br />

Kiste aus Stahl<br />

in einem Fass aus Aluminium<br />

in einem Verschlag oder in einer<br />

Kiste aus Aluminium<br />

mit einer Kiste aus Naturholz<br />

in einem Fass aus Sperrholz<br />

in einem Weidenkorb<br />

in einem Fass aus Pappe<br />

in einer Kiste aus Pappe<br />

in einer Außenverpackung aus<br />

Schaumstoff<br />

in einer Außenverpackung<br />

6PA1<br />

6PA2<br />

6PB1<br />

6PB2<br />

6PC<br />

6PD1<br />

6PD2<br />

6PG1<br />

6PG2<br />

6PH1<br />

6PH2<br />

A. Stahl nichtabnehmbarer Deckel OA1 6.1.4.22<br />

abnehmbarer Deckel<br />

OA2<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

35


Verpackungsart Werkstoff Kategorie Code Unterabschnitt<br />

IBC (metallen) A. Stahl,<br />

für feste Stoffe bei Befüllung oder 11A, 6.5.3.1<br />

Entleerung durch Schwerkraft 11B,<br />

11N<br />

IBC (flexibel)<br />

B. Aluminium,<br />

N. anderes Metall<br />

H. Kunststoffgewebe<br />

H. Kunststoff<br />

für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />

Entleerung unter Druck<br />

21A,<br />

21B,<br />

21N<br />

für flüssige Stoffe 31A,<br />

31B,<br />

31N<br />

ohne Beschichtung oder<br />

13H1 6.5.3.2<br />

Innenauskleidung<br />

beschichtet<br />

13H2<br />

mit Innenauskleidung<br />

beschichtet und mit<br />

Innenauskleidung<br />

Kunststofffolie<br />

IBC (flexibel) L. Textilgewebe ohne Beschichtung oder<br />

Innenauskleidung<br />

beschichtet<br />

IBC (starr)<br />

mit Innenauskleidung<br />

13H3<br />

13H4<br />

13H5<br />

13L1 6.5.3.2<br />

13L2<br />

13L3<br />

beschichtet und mit<br />

13L4<br />

Innenauskleidung<br />

M. Papier mehrlagig 13M1<br />

H. Kunststoff<br />

(für feste Stoffe)<br />

mehrlagig, wasserbeständig<br />

bei Befüllung oder Entleerung durch<br />

Schwerkraft, mit baulicher Ausrüstung<br />

13M2<br />

11H1<br />

IBC (Kombination)<br />

H. Kunststoff<br />

(für flüssige Stoffe)<br />

HZ. mit einem Kunststoff-<br />

Innenbehälter<br />

(für feste Stoffe)<br />

HZ. mit einem Kunststoff-<br />

Innenbehälter<br />

(für flüssige Stoffe)<br />

bei Befüllung oder Entleerung durch<br />

Schwerkraft, freitragend<br />

bei Befüllung oder Entleerung unter<br />

Druck, mit baulicher Ausrüstung<br />

bei Befüllung oder Entleerung unter<br />

Druck, freitragend<br />

mit baulicher Ausrüstung<br />

freitragend<br />

bei Befüllung oder Entleerung durch<br />

Schwerkraft, mit starrem Kunststoff-<br />

Innenbehälter<br />

bei Befüllung oder Entleerung durch<br />

Schwerkraft, mit flexiblem Kunststoff-<br />

Innenbehälter<br />

bei Befüllung oder Entleerung unter<br />

Druck, mit starrem Kunststoff-<br />

Innenbehälter<br />

bei Befüllung oder Entleerung unter<br />

Druck, mit flexiblem Kunststoff-<br />

Innenbehälter<br />

mit starrem Kunststoff-Innenbehälter<br />

mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter<br />

IBC (Pappe) G. Pappe für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />

Entleerung durch Schwerkraft<br />

IBC (Holz) C. Naturholz für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />

Entleerung durch Schwerkraft, mit<br />

Innenauskleidung<br />

D. Sperrholz für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />

Entleerung durch Schwerkraft, mit<br />

Innenauskleidung<br />

F. Holzfaserwerkstoff für feste Stoffe bei Befüllung oder<br />

Entleerung durch Schwerkraft, mit<br />

Innenauskleidung<br />

6.5.3.3<br />

11H2<br />

21H1<br />

21H2<br />

31H1<br />

31H2<br />

11HZ1 6.5.3.4<br />

11HZ2<br />

21HZ1<br />

21HZ2<br />

31HZ1<br />

31HZ2<br />

11G 6.5.3.5<br />

11C 6.5.3.6<br />

11D<br />

11 F<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

36


4.9 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzten Mengen (Limited Quantities)<br />

Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung bezüglich der<br />

Beförderung gefährlicher Güter. Wenn diese Regelungen eingehalten werden, dann ist die<br />

Beförderungen von den meisten Vorschriften des <strong>ADR</strong>/RID oder IMDG-Code befreit.<br />

4.9.1 Alte Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge<br />

(Übergangsfrist bis zum 30.06.2015)<br />

Es müssen immer 4 wesentliche Punkte bei der Beförderung begrenzter Mengen beachtet<br />

werden. Das <strong>Gefahrgut</strong> muss:<br />

1. als begrenzte Menge zugelassen sein.<br />

2. in zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein.<br />

3. den Mengengrenzen für die Innenverpackungen und die Außenverpackung sind einzuhalten.<br />

4. nach den Vorschriften Kap. 3.4 <strong>ADR</strong> gekennzeichnet sein.<br />

Vorgehensweise:<br />

In der UN-numerischen Tabelle (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) ist die Spalte (7) für die Regelungen der<br />

begrenzten Mengen vorgesehen. Hier sind für alle UN Nummern LQ-Codierungen (LQ 0 bis LQ<br />

28) hinterlegt.<br />

Der Code “LQ 0” bedeutet, dass für dieses <strong>Gefahrgut</strong> keine begrenzte Mengenregelung<br />

existiert, d.h., es können keine Freistellungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Anhand der Codierungen “LQ 1” bis “LQ 28” lassen sich die jeweiligen Mengengrenzen für<br />

Innen- und Außenverpackungen in einer gesonderten Tabelle ermitteln. (3.4.6 <strong>ADR</strong>)<br />

Die für den jeweiligen Code angegebene höchstzulässige Menge je Innenverpackung und je<br />

Versandstück darf nicht überschritten werden, da es sich ansonsten nicht mehr um eine<br />

“begrenzte Menge” handelt.<br />

Die meisten Gefahrgüter müssen in zusammengesetzten<br />

Verpackungen verpackt werden. Einzelverpackungen sind nicht<br />

zugelassen. Bestimmte Gefahrgüter dürfen auch in Trays mit<br />

Dehn- oder Schrumpffolie verpackt werden, wenn als<br />

Innenverpackungen Metall- oder Kunststoffgebinde verwendet<br />

werden, die weder bruchanfällig noch leicht durchstoßbar sind.<br />

Beispiel:<br />

UN 1263 FARBE Kl. 3, VG III; LQ 7;<br />

die Farbdosen sind die Innenverpackungen. Sie dürfen<br />

nicht mehr als 5 Liter beinhalten; ein Karton dient als<br />

Außenverpackung und darf nicht mehr als 30 kg wiegen.<br />

Die Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen<br />

Fläche abgebildet sein, die von einer Begrenzungslinie mit<br />

einer Seitenlänge von mindestens 100 mm und einer<br />

Mindestbreite von 2 mm eingefasst ist.<br />

Die Zeichenhöhe der Kennzeichnung selber muss<br />

mindestens 6 mm betragen. Wenn es die Größe eines<br />

Versandstücks erfordert, sind auch geringere<br />

Abmessungen zugelassen, wenn die Kennzeichnung<br />

deutlich sichtbar bleibt.<br />

•<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

37


Die allgemeinen Verpackungsvorschriften sehen vor, dass für<br />

Gefahrgüter Verpackungen von guter Qualität verwendet werden<br />

müssen.<br />

Diese Verpackungen müssen ausreichend stark sein, um Stößen und<br />

Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen<br />

einschließlich Umschlagarbeiten auftreten, standhalten zu können. •<br />

Verpackungsvariante:<br />

Es soll ausschließlich ein Stoff als<br />

begrenzte Menge verpackt werden<br />

Kennzeichnung:<br />

‣<br />

mit der vierstelligen<br />

Kennzeichnungsnummer<br />

des Füllgutes, der die<br />

Buchstaben „UN”<br />

vorangestellt werden<br />

Es werden zwei oder mehrere<br />

Gefahrgüter in einer<br />

Außenverpackung ohne<br />

Überschreitung der Mengengrenzen<br />

vereinigt.<br />

‣<br />

mit den vierstelligen<br />

Kennzeichnungsnummern<br />

der Füllgüter,<br />

der die Buchstaben „UN”<br />

vorangestellt werden<br />

oder<br />

‣<br />

mit den beiden<br />

Großbuchstaben<br />

LQ für “Limited<br />

Quantities”<br />

Wesentliche Freistellungen:<br />

• Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Dokumentation erforderlich. Es besteht<br />

nur eine allgemeine Hinweispflicht.<br />

• Für Gefahrgüter in begrenzten Mengen ist keine Berechnung des <strong>Gefahrgut</strong>wertes<br />

(Punktzahl) notwendig.<br />

• Die verwendeten Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften<br />

entsprechen, allerdings sind keine UN-codierten Verpackungen vorgeschrieben.<br />

• Die Regelung der begrenzten Mengen orientiert sich am einzelnen Versandstück, d.h.,<br />

selbst wenn mehrere Versandstücke befördert werden, so handelt es sich immer noch um<br />

eine Beförderung von begrenzten Mengen.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

38


Ausrichtungspfeile bei begrenzten Mengen:<br />

Sofern dies in 5.2.1.9 <strong>ADR</strong> gefordert wird, ist auch auf Umverpackungen und Versandstücken,<br />

die gefährliche Güter in begrenzten Mengen enthalten, das Kennzeichen zur Orientierung des<br />

Packstücks (Ausrichtungspfeile) auf zwei gegenüberliegenden Seiten anzubringen.<br />

Beförderungseinheiten mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen, die<br />

LQ-Sendungen von mehr als acht Tonnen befördern, müssen spätestens ab dem 01.01.2011<br />

mit folgenden Kennzeichen versehen werden.<br />

Dieses Kennzeichen muss vorne und hinten am Fahrzeug angebracht werden. An Containern<br />

sind die LTD QTY - Kennzeichen an allen vier Seiten anzubringen.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

39


Tabelle der begrenzten Mengen [3.4.6 <strong>ADR</strong>]<br />

Code zusammengesetzte Verpackungen a) :<br />

(höchstzulässige Nettomenge)<br />

Innenverpackungen, die in Trays mit Dehnoder<br />

Schrumpffolie enthalten sind a) :<br />

(höchstzulässige Nettomenge)<br />

Innenverpackung Versandstück b) Innenverpackung Versandstück b)<br />

LQ 0<br />

keine Freistellungen nach den Vorschriften für begrenzte Mengen möglich!<br />

LQ 1 120 ml 30 kg 120 ml 20 kg<br />

LQ 2 1 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />

LQ 3 c) 500 ml 1 Liter nicht zugelassen nicht zugelassen<br />

LQ 4 c) 3 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />

LQ 5 c) 5 Liter unbegrenzt 1 Liter 20 kg<br />

LQ 6 c) 5 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />

LQ 7 c) 5 Liter 30 kg 5 Liter 20 kg<br />

LQ 8 3 kg 30 kg 500 g 20 kg<br />

LQ 9 6 kg 30 kg 3 kg 20 kg<br />

LQ 10 500 ml 30 kg 500 ml 20 kg<br />

LQ 11 500 g 30 kg 500 g 20 kg<br />

LQ 12 1 kg 30 kg 1 kg 20 kg<br />

LQ 13 1 Liter 30 kg 1 Liter 20 kg<br />

LQ 14 25 ml 30 kg 25 ml 20 kg<br />

LQ 15 100 g 30 kg 100 g 20 kg<br />

LQ 16 125 ml 30 kg 125 ml 20 kg<br />

LQ 17 500 ml 2 Liter 100 ml 2 Liter<br />

LQ 18 1 kg 4 kg 500 g 4 kg<br />

LQ 19 5 kg 30 kg 5 kg 20 kg<br />

LQ 20 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)<br />

LQ 21 (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen) (bleibt offen)<br />

LQ 22 1 Liter 30 kg 500 ml 20 kg<br />

LQ 23 3 kg 30 kg 1 kg 20 kg<br />

LQ 24 6 kg 30 kg 2 kg 20 kg<br />

LQ 25 d) 1 kg 30 kg 1 kg 20 kg<br />

LQ 26 d) 500 ml 2 Liter 500 ml 2 Liter<br />

LQ 27 6 kg 30 kg 6 kg 20 kg<br />

LQ 28 3 Liter 30 kg 3 Liter 20 kg<br />

a. Siehe Unterabschnitt 3.4.1.2.<br />

b. Siehe Unterabschnitt 3.4.1.3.<br />

c. Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur<br />

auf die in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3.<br />

d. Bei der Beförderung der UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 in Geräten dürfen in jedem<br />

einzelnen Gerät die Mengen je Innenverpackung nicht überschritten werden. Das Gerät muss in einer<br />

flüssigkeitsdichten Verpackung befördert werden, und das vollständige Versandstück muss dem<br />

Abschnitt 3.4.4 c) entsprechen. Für die Geräte dürfen keine Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie<br />

verwendet werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

40


4.9.2 Neue Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge<br />

(Anwendbar ab dem 01.01.2011)<br />

Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die für die Beförderung von in begrenzten Mengen<br />

verpackten gefährlichen Gütern bestimmter Klassen anzuwenden sind. Die für die<br />

Innenverpackung oder den Gegenstand anwendbare Mengengrenze ist für jeden Stoff in der<br />

Spalte 7a der Tabelle A in Kapitel 3.2 festgelegt. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder<br />

Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge „0“<br />

angegeben.<br />

In derartigen begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, die den Vorschriften dieses<br />

Kapitels entsprechen, unterliegen keinen anderen Vorschriften des <strong>ADR</strong> mit Ausnahme der<br />

entsprechenden Vorschriften von:<br />

a) Teil 1 Kapitel 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.8 und 1.9,<br />

b) Teil 2,<br />

c) Teil 3 Kapitel 3.1, 3.2 und 3.3 (mit Ausnahme der Sondervorschriften 61, 178, 181, 220,<br />

274, 625, 633 und 650 e)),<br />

d) Teil 4 Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8,<br />

e) Teil 5 Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (i) und b), 5.1.2.2, 5.1.2.3 und 5.2.1.9 sowie Abschnitt<br />

5.4.2,<br />

f) Teil 6 Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 sowie Unterabschnitte 6.2.5.1 und 6.2.6.1 bis<br />

6.2.6.3,<br />

g) Teil 7 Kapitel 7.1 sowie Abschnitte 7.2.1, 7.2.2, 7.5.1 (mit Ausnahme von Unterabschnitt<br />

7.5.1.4), 7.5.7, 7.5.8 und 7.5.9,<br />

h) Unterabschnitt 8.6.3.3.<br />

Gefährliche Güter müssen nur in Innenverpackungen verpackt sein, die in geeignete<br />

Außenverpackungen eingesetzt sind. Zwischenverpackungen dürfen verwendet werden. Für die<br />

Beförderung von Gegenständen, wie Druckgaspackungen oder „Gefäße, klein, mit Gas“, ist die<br />

Verwendung von Innenverpackungen jedoch nicht erforderlich.<br />

Die gesamte Bruttomasse des Versandstücks darf 30 kg nicht überschreiten.<br />

Kennzeichnung außer Luftbeförderung:<br />

Ausgenommen für die Luftbeförderung müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in<br />

begrenzten Mengen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.<br />

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne<br />

nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren<br />

Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein<br />

geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm ×<br />

100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Wenn es die<br />

Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm<br />

reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

41


Kennzeichnung Luftbeförderung:<br />

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften des<br />

Teils 3 Kapitel 4 der Technischen Anweisungen der ICAO für eine Luftbeförderung aufgegeben<br />

werden, müssen mit der unten abgebildeten Kennzeichnung versehen sein.<br />

Die Kennzeichnung muss leicht erkennbar und lesbar sein und der Witterung ohne<br />

nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können. Die oberen und unteren<br />

Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiß oder ein<br />

geeigneter kontrastierender Hintergrund sein. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm ×<br />

100 mm und die Mindestbreite der Begrenzungslinie der Raute 2 mm betragen. Das Symbol „Y“<br />

muss in der Mitte der Kennzeichnung angebracht und deutlich erkennbar sein. Wenn es die<br />

Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen auf bis zu 50 mm × 50 mm<br />

reduziert werden, sofern die Kennzeichnung deutlich sichtbar bleibt.<br />

Verzicht auf Kennzeichnung<br />

Versandstücke mit gefährlichen Gütern, die mit der in Abschnitt 3.4.8 abgebildeten<br />

Kennzeichnung versehen sind, gelten als den Vorschriften der Abschnitte 3.4.1 bis 3.4.4 dieses<br />

Kapitels entsprechend und müssen nicht mit der in Abschnitt 3.4.7 abgebildeten Kennzeichnung<br />

versehen sein.<br />

Umverpackung<br />

Wenn Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen in eine Umverpackung<br />

eingesetzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.1.2.<br />

Darüber hinaus muss die Umverpackung mit den in diesem Kapitel vorgeschriebenen<br />

Kennzeichnungen gekennzeichnet sein, es sei denn, die für alle in der Umverpackung<br />

enthaltenen gefährlichen Güter repräsentativen Kennzeichnungen sind sichtbar. Die<br />

Vorschriften der Unterabschnitte 5.1.2.1 a) (ii) und 5.1.2.4 gelten nur, wenn andere gefährliche<br />

Güter enthalten sind, die nicht in begrenzten Mengen verpackt sind, und nur in Bezug auf diese<br />

anderen gefährlichen Güter.<br />

Informationspflicht des Absenders<br />

Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beförderer<br />

vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu versendenden<br />

Güter informieren.<br />

Kennzeichnung von Beförderungseinheiten<br />

a) Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, mit<br />

denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen befördert werden,<br />

müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 vorn und hinten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht<br />

bereits gemäß Abschnitt 5.3.2 mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet sind.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

42


) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen<br />

befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen<br />

Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen<br />

vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit<br />

Großzetteln (Placards) versehen sind.<br />

Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an<br />

den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden<br />

Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung<br />

an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.<br />

Verzicht auf Kennzeichnung<br />

Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die<br />

Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte<br />

gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.<br />

Form<br />

Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der<br />

Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.<br />

4.10 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in freigestellten Mengen (Excepted Quantities)<br />

Nach dem Vorbild des Luftverkehrs wurden die Freistellungsregelungen der Excepted<br />

Quantities (EQ) für den Landverkehr übernommen. Sie gelten als Erleichterung zusätzlich zu<br />

den LQ-Bestimmungen. Freigestellte Mengen bestimmter Klassen unterliegen nicht den<br />

Vorschriften des <strong>ADR</strong> mit Ausnahme von Unterweisungen, Klassifizierungsverfahren und<br />

bestimmter Verpackungsvorschriften.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

43


Mengenzuordnung zu UN-Nummern in Tabelle A, Spalte (7b):<br />

Code<br />

höchstzulässige Nettomenge je<br />

Innenverpackung<br />

(für feste Stoffe in Gramm und für<br />

flüssige Stoffe und Gase in ml<br />

höchstzulässige Nettomenge je<br />

Außenverpackung<br />

(für feste Stoffe in Gramm und für<br />

flüssige Stoffe und Gase in ml oder<br />

bei Zusammenpackung die Summe<br />

aus Gramm und ml)<br />

E0<br />

In freigestellten Mengen nicht zugelassen<br />

E1 30 1.000<br />

E2 30 500<br />

E3 30 300<br />

E4 1 500<br />

E5 1 300<br />

Zur Beförderung in „Freigestellten Mengen“ sind<br />

• Klassen 1, 5.2, 6.2 und 7<br />

• Klasse 2 mit Gefahrzettel 2.1, 2.3 und 2.2 + 5.1<br />

• Klasse 3 VG I mit Zusatzgefahr 6.1 und / oder 8<br />

• Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 8 - jeweils VG I<br />

nicht zugelassen (Code E0 in Tabelle A Spalte 7 (b)).<br />

Freigestellte Versandstücke sind zu kennzeichnen mit der UN-Nummer des enthaltenen Stoffs<br />

(„UN“ vorangestellt), der Angabe des Absenders und / oder des Empfängers und der<br />

höchstzulässigen Bruttomasse, sofern diese 50 kg überschreitet.<br />

Versandstücke mit gefährlichen Gütern in „Freigestellten Mengen“ müssen mit folgenden<br />

Kennzeichen (mind 100 x 100 mm) versehen sein.<br />

* An dieser Stelle ist die Nummer des ersten oder einzigen Gefahrzettels anzugeben<br />

(Hauptgefahr).<br />

** An dieser Stelle ist der Absender- oder Empfängername anzugeben, falls nicht schon<br />

anderweitig auf der Verpackung vorhanden.<br />

Auf Umverpackungen müssen die gleichen Markierungen angebracht werden, es sei denn, die<br />

Kennzeichen der jeweiligen Verpackung sind durch die Umverpackung deutlich sichtbar.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

44


Die als „Excepted Quantities“ beförderte Anzahl der Versandstücke darf 1.000 pro Fahrzeug<br />

bzw. Container nicht überschreiten.<br />

In transportbegleitenden Papieren (z. B. CMR-Frachtbrief, Konnossement, Luftfrachtbrief etc.)<br />

ist der Vermerk „GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN“ sowie die Anzahl<br />

der Versandstücke aufzuführen. Ein eigenständiges <strong>ADR</strong>-Beförderungspapier ist nicht<br />

erforderlich.<br />

Festzuhalten ist, dass die in den Excepted Quantities enthaltenen Freistellungen nicht über die<br />

Limited Quantities hinaus gehen. Vielmehr handelt es sich hierbei um andere Regelungen, die<br />

einen einfacheren Übergang von Luftfrachtsendungen auf den Straßenverkehr gewährleisten<br />

sollen.<br />

4.11 Fahrzeugausrüstung<br />

Die Bestimmungen des <strong>ADR</strong> sehen vor, dass die Fahrzeuge, mit denen<br />

kennzeichnungspflichtige Beförderungen von gefährlichen Gütern durchgeführt werden, mit<br />

bestimmten Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein müssen.<br />

Die Fahrzeugausrüstung muss aus folgenden Gegenständen bestehen:<br />

2x orangefarbene, reflektierende Warntafeln [Abschn. 5.3.2 + 8.1.3 <strong>ADR</strong>]<br />

2x Feuerlöscher [Abschn. 8.1.4 <strong>ADR</strong>]<br />

> 7,5t zGG Löschmittelmenge 12kg (z.B. 6kg + 6kg)<br />

> 3,5t zGG bis 7,5t zGG Löschmittelmenge 8kg (z.B. 6kg + 2kg)<br />

zGG Löschmittelmenge 4kg (z.B. 2kg + 2kg)<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

45


Sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung [Abschn. 8.1.5 <strong>ADR</strong>]<br />

Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen bei jedem <strong>Gefahrgut</strong>transport in jeder<br />

Beförderungseinheit mitgeführt werden:<br />

ein Unterlegkeil je Fahrzeug, dessen Abmessungen der zulässigen Gesamtmasse des<br />

Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angepasst sein müssen<br />

zwei selbststehende Warnzeichen (z. B. Warndreieck, ref. Kegel oder Warnblinkleuchten)<br />

Augenspülflüssigkeit 1 und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung:<br />

eine Warnweste (z. B. gemäß der in Norm EN 471)<br />

ein tragbares Beleuchtungsgerät (die Beleuchtungsgeräte dürfen keine metallische<br />

Oberfläche haben, die Funken erzeugen können)<br />

ein paar Schutzhandschuhe<br />

eine Schutzbrille<br />

zusätzliche Ausrüstung für verschiedene Klassen:<br />

eine Notfallfluchtmaske 2 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von<br />

Stoffen, die mit den Gefahrzettelmustern 2.3 oder 6.1 gekennzeichnet sind<br />

eine Schaufel 3<br />

eine Kanalabdeckung 4<br />

Ein Auffangbehälter 5<br />

1 Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3<br />

2 Zum Beispiel eine Notfallfluchtmaske mit einem Gas/Staub-Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der mit<br />

dem in der Norm EN 141 beschriebenen vergleichbar ist.<br />

3 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben<br />

4 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben<br />

5 Nur für Gefahrzettelnummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

46


5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung<br />

Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug den<br />

geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit<br />

und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten<br />

Fahrzeugausrüstung müssen diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.<br />

Eine Beladung des Fahrzeugs darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder<br />

eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der<br />

Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.<br />

Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die<br />

eine sichere Entladung in Frage stellen können.<br />

Das Rauchen ist bei der Handhabung der Versandstücke, in der Nähe<br />

von Versandstücken, in der Höhe von haltenden Fahrzeugen und in<br />

den Fahrzeugen während der Ladearbeiten verboten.<br />

Während des Be- und Entladens der Fahrzeuge muss der Motor<br />

abgestellt sein. Gegebenenfalls ist zur Sicherung des Fahrzeugs der<br />

Unterlegkeil zu verwenden.<br />

Beim Halten oder Parken ist außerdem die Feststellbremse anzuziehen.<br />

Vor Ladebeginn ist die Ladefläche zu überprüfen und ggf. zu reinigen.<br />

Es dürfen nur Güter übernommen werden, deren Verpackung in<br />

einwandfreiem Zustand und vorschriftsmäßig gekennzeichnet<br />

und bezettelt ist.<br />

<strong>Gefahrgut</strong>sendungen dürfen nur vollständig und<br />

unbeschädigt übergeben werden. Hierbei ist darauf zu<br />

achten, dass die im Beförderungspapier genannte<br />

Anzahl an Versandstücken mit der zu verladenden<br />

Anzahl übereinstimmt.<br />

Die Zusammenladeverbote sind zu beachten!<br />

Versandstücke, die einem Zusammenladeverbot unterliegen, dürfen nicht<br />

zusammen in einem Fahrzeug oder in einem Container verladen<br />

werden.<br />

Bei Gefahrgütern der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 S, sowie bei<br />

Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 5.2, die mit einem zusätzlichen<br />

Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) versehen sind, bestehen solche<br />

Zusammenladeverbote mit anderen gefährlichen Gütern.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

47


Die Getrennthaltegebote sind zu beachten!<br />

Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster<br />

- 6.1 (giftig),<br />

- 6.2 (ansteckungsgefährlich)<br />

- 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) der UN-Nummern<br />

2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245<br />

bezettelt sind, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und<br />

Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie<br />

Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt oder in<br />

deren unmittelbaren Nähe verladen werden.<br />

Das Getrennthaltegebot wird eingehalten<br />

durch die Verwendung vollwandiger Trennwände zwischen den Versandstücken,<br />

das Dazwischen stellen anderer Versandstücke, die nicht mit den entsprechenden<br />

Gefahrzetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind,<br />

einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben<br />

genannten Gefahrzetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch<br />

Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).<br />

Ladefläche nicht mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme betreten. Zum Ausleuchten der<br />

Ladefläche nur Beleuchtungsgeräte ohne metallische Oberflächen verwenden, die keine<br />

Funken erzeugen können.<br />

Sorgen Sie dafür, dass die <strong>Gefahrgut</strong>sendungen so verstaut werden, dass sie bei einem<br />

Zwischenfall leicht zugänglich sind. Die Ladungssicherung ist so vorzunehmen, dass die<br />

Ladung sich im Hinblick auf alle möglichen Transportbeanspruchungen während der<br />

Beförderung nicht verschieben kann. Die Ladungssicherung muss dabei auch in extremen<br />

Situationen, wie z. B. Notbremsungen oder Ausweichmanövern, gewährleisten, dass die<br />

Ladung sicher auf der Ladefläche ruht.<br />

Eine Ladungssicherung ist zwingend erforderlich. Hierfür sind der Verlader und der<br />

Fahrzeugführer verantwortlich, (siehe auch den Punkt Ladungssicherung).<br />

5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken<br />

Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen verladen werden in<br />

• gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern<br />

• bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern<br />

• offenen Fahrzeugen (ohne Plane) oder offenen Containern<br />

sofern in den Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

Besonders bei Versandstücken, die aus nässeempfindlichen Materialien bestehen, ist darauf zu<br />

achten, dass diese ausschließlich in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. Containern<br />

verladen werden dürfen. Zusätzlich ist für bestimmte Verpackungen und Großpackmittel<br />

vorgeschrieben, dass diese nur in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern<br />

befördert werden dürfen, wobei dies allerdings in den Verpackungsanweisungen beschrieben<br />

ist.<br />

Außerdem existieren ggf. Sondervorschriften für spezielle Gefahrgüter, die in der Tabelle A<br />

Spalte 16 (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) eingetragen sind.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

48


5.2 Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung<br />

Gefährliche Güter dürfen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn diese Beförderungsart<br />

gemäß den Vorschriften ausdrücklich zugelassen ist.<br />

Für jede Beförderung in loser Schüttung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass<br />

vom Inhalt der gefährlichen Güter nichts nach außen gelangen kann. Zudem ist darauf zu<br />

achten, dass sämtliche Kriterien, die in den zugehörigen Sondervorschriften genannt sind,<br />

eingehalten werden.<br />

5.3 Ladungssicherung<br />

Gefährdungen bzw. Schädigungen von Personen und Umwelt, Schäden an Fahrzeugen oder<br />

Beschädigungen des Ladegutes können die unmittelbaren Folgen nicht sachgerecht gesicherter<br />

Güter sein.<br />

Die an der Ladungssicherung Beteiligten werden zudem täglich mit einer Fülle von rechtlichen<br />

und technischen Problemen konfrontiert.<br />

Immer noch viel zu oft wird teuer produzierte Ware nicht beim Kunden, sondern schon während<br />

des Transports "abgeladen" oder verrutscht auf der Ladefläche, was den Straßenverkehr<br />

erheblich gefährdet. Schon die nur verrutschte Ladung auf dem Lkw kann erhebliche<br />

Güterschäden verursachen.<br />

Jeder, der mit der Verladung<br />

befasst ist, ist auch für eine<br />

ordnungsgemäße Ladungssicherung<br />

verantwortlich.<br />

Versicherungsunternehmen, Berufsgenossenschaften und der VDI (Verein Deutscher<br />

Ingenieure) bemühen sich seit langem, Verlader, Fahrzeughalter, Fahrer, aber auch Absender<br />

und Frachtführer zu mehr Anstrengungen auf diesem Gebiet und damit zu standardisierten und<br />

qualifizierten Ladungssicherungsmaßnahmen zu bewegen, denn alle Beteiligten sind für eine<br />

ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich.<br />

Die Sanktionen für mangelhaft gesicherte Ladung reichen von Bußgeldern für begangene<br />

Verkehrsordnungswidrigkeiten über Untersagung der Weiterfahrt, Schadensersatzforderungen<br />

bis zu Strafanzeigen mit hohen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen, wenn hierdurch<br />

Verkehrsunfälle resultieren.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

49


5.3.1 Rechtliche Grundlagen<br />

§ 22 (1) StVO Ladung<br />

„Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu<br />

verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher<br />

Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und her rollen, herabfallen oder<br />

vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu<br />

beachten.“<br />

Der § 22 StVO bildet das Fundament für die verkehrsrechtliche Überwachung der<br />

Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an den Fahrer und Verlader.<br />

§ 23 StVO Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (Auszug)<br />

"Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht.....nicht durch die.....Ladung,<br />

Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.<br />

Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung ......<br />

vorschriftsmäßig sind, und das die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung ...nicht<br />

leidet." Der § 23 StVO beschreibt die Pflichten des Fahrers und enthält u.a. auch ihn<br />

betreffende spezielle Regelungen zur Ladungssicherung.<br />

§ 31 (2) StVZO Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge<br />

“Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder<br />

bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbständigen Leitung geeignet oder das<br />

Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist<br />

oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.”<br />

VDI-Richtlinien 2700<br />

Die VDI-Richtlinien gelten für den Fahrer, den Verlader und den Fahrzeughalter. Die Richtlinien<br />

enthalten eine Reihe von allgemeinen und besonderen Ladungssicherungsanweisungen.<br />

Mit der Umsetzung der VDI-Richtlinie 2700a zur Ladungssicherung gibt es erstmals einen<br />

sogenannten Ladungssicherungs-Führerschein, mit dem ein Nachweis über Umfang und Art<br />

der Ausbildung dokumentiert werden kann.<br />

Darüber hinaus sorgt die Einbindung der Ladungssicherung in ganze Qualitätsmanagement-<br />

Systeme für eine weitere Verbesserung der Transportqualität. Die dafür notwendigen<br />

Maßnahmen und Vorgehensweisen beschreibt die VDI 2700 Blatt 5 “Ladungssicherung auf<br />

Straßenfahrzeugen - Qualitätsmanagement-Systeme”, in der eine wiederholte<br />

Sachkundeschulung ausdrücklich festgeschrieben ist.<br />

Handhabung und Verstauung (7.5.7 <strong>ADR</strong>)<br />

7.5.7.1 <strong>ADR</strong><br />

Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und<br />

Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein: Versandstücke, die gefährliche Güter<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

50


enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert<br />

werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z. B.<br />

Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während<br />

der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer<br />

Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit<br />

anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in<br />

den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten<br />

gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das<br />

Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen<br />

verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen<br />

diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Verformung des<br />

Versandstücks kommt.<br />

7.5.7.2 <strong>ADR</strong><br />

Versandstücke dürfen nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck ausgelegt.<br />

Wenn verschiedene Arten von Versandstücken, die für eine Stapelung ausgelegt sind,<br />

zusammen zu verladen sind, ist auf die gegenseitige Stapelverträglichkeit Rücksicht zu<br />

nehmen. Soweit erforderlich müssen gestapelte Versandstücke durch die Verwendung<br />

tragender Hilfsmittel gegen eine Beschädigung der unteren Versandstücke geschützt werden.<br />

7.5.7.3 <strong>ADR</strong><br />

Während des Be- und Entladens müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern<br />

gegen Beschädigung geschützt werden.<br />

5.3.2 Aufbauten nach CEN 283 (Wechselbrücken)<br />

Wechselbehälter sind Transportbehälter, die im<br />

Warenverkehr vom Transportfahrzeug abgetrennt<br />

werden können. Dadurch können sie im<br />

kombinierten Verkehr auf der Straße, der Schiene<br />

und auf Wasserwegen eingesetzt werden.<br />

Die Wechselbehälter können unterschiedliche<br />

Aufbauten haben, z.B.:<br />

‣ mit Plane und Spriegel (auch genannt<br />

"Hamburger Verdeck")<br />

‣ Curtainsider (auch genannt "Tautliner"<br />

oder "Gardinenzug")<br />

‣ Koffer<br />

Mindeststandards der Aufbaufestigkeit gemäß CEN 283:<br />

Stirnwand ‣ 40% der Nutzlast<br />

Seitenwand ‣ 30% der Nutzlast<br />

Diese Belastbarkeiten gelten nur bei formschlüssiger Verladung.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

51


Beim Hamburger Verdeck ist die Belastung der<br />

seitlichen Laderaumbegrenzung wie folgt unterteilt:<br />

‣ 24% bis zur Oberkante der<br />

Ladebordwand<br />

‣ 6% bis zum Fahrzeugdach<br />

Eine Doppelstockbeladung führt dazu, dass das<br />

Fahrzeug einen sehr hohen Schwerpunkt bekommt. Dadurch ist<br />

das Fahrzeug extrem kippgefährdet.<br />

Bei einer Doppelstockbeladung werden auch die seitlichen<br />

Fahrzeugaufbauten sehr stark belastet.<br />

5.3.3 Ladungssicherung Grundlagen:<br />

Ladungssicherung hat für die Bedingungen im "normalen Fahrbetrieb" zu erfolgen. Nun ist unter<br />

normalen Fahrbetrieb aber nicht die ruhige, vorausschauende und kontrollierte Fahrt zu<br />

verstehen.<br />

Die Ladung muss gegen die auftretenden Beschleunigungskräfte bei Vollbremsung,<br />

starken Ausweichmanövern, Kurvenfahrten und Anfahren gesichert werden.<br />

Wird ein Fahrzeug durch eine Vollbremsung zum Stehen gebracht, so wirkt auf die Ladung das<br />

0,8-fache des Ladungsgewichts als Beschleunigungskraft nach vorne.<br />

Bei Kurvenfahrten, Ausweichmanövern oder bei der Beschleunigung wirkt das 0,5-fache des<br />

Ladungsgewichtes.<br />

Den Beschleunigungskräften wirkt die Reibkraft entgegen. Sie ist abhängig von der<br />

Werkstoffpaarung Ladung zu der Ladefläche. Durch die Reibung wird nur ein Teil der<br />

wirksamen Kräfte abgefangen.<br />

Zusätzlich muss die Ladung in alle Richtungen gesichert werden, damit Sie ihre Position auf<br />

der Ladefläche während der Fahrt beibehält und nicht verrutscht.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

52


5.3.4 Formschlüssige Ladungssicherung:<br />

Unter formschlüssiger Sicherung versteht man, wenn die Ladung allseitig an den<br />

Laderaumbegrenzungen (Stirnwand und Bordwänden) anliegt. Sie wird allein durch die Form<br />

des Fahrzeugaufbaus gehalten. Wenn Freiräume zwischen einzelnen Ladungsteilen oder<br />

zwischen Laderaumbegrenzungen und Ladung bestehen oder das Fahrzeug keine<br />

Laderaumbegrenzungen (Bordwände, Rungen) besitzt, sind andere formschlüssige<br />

Sicherungsarten erforderlich. Die Freiräume sind durch Füllmittel (Luftsäcke,<br />

Schaumstoffpolster, Leerpaletten) zu schließen. Auch Abstützungen und Keile sind als<br />

Sicherung zu verwenden.<br />

Weiter ist zu beachten:<br />

‣ Punktlasten vermeiden<br />

‣ Last flächig verteilen<br />

‣ Bei Stückgutladungen sind Zwischenräume zu<br />

vermeiden<br />

‣ Bei Teilladungen Sicherung nach hinten<br />

‣ Belastung der Fahrzeugaufbauten beachten<br />

‣ Hoher Ladungsschwerpunkt erhöht die Kippgefahr<br />

5.3.5 Kraftschlüssige Ladungssicherung<br />

Unter kraftschlüssiger Sicherung versteht man frei auf der<br />

Ladefläche stehende Ladung, die allein durch eine Kraft, hier<br />

durch Erhöhung der Reibungskraft, zwischen Ladefläche und<br />

Ladung bzw. zwischen den einzelnen Ladungsteilen<br />

gesichert werden soll. Die bekannteste Möglichkeit hierzu ist<br />

das Niederzurren der Ladung mittels Zurrmittel (Kette, Gurt,<br />

Seil) auf die Ladefläche.<br />

5.3.6 Kombinierte Ladungssicherung<br />

Unter kombinierter Sicherung versteht man eine bündig an die Stirnwand anliegende Ladung<br />

(Formschluss) bei gleichzeitigem Niederzurren gegen Bewegung zu den Seiten und nach hinten<br />

(Kraftschluss).<br />

5.3.7 Zurrmittel (Zurrgurte)<br />

Zurrmittel sind Einrichtungen, die dazu bestimmt und geeignet sind, mit einem Zurrpunkt<br />

verbunden zu werden, um auf dieser Weise die Ladung auf einem Straßenfahrzeug zu sichern.<br />

‣ Zurrgurten trocken lagern,<br />

‣ vor jedem Einsatz auf Beschädigungen prüfen,<br />

nicht ohne Zurrgurtetikett verwenden.<br />

‣ ohne Verdrehungen anschlagen,<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

53


‣ ggf. Kantenschoner verwenden,<br />

‣ Zurrmittel bis maximal zur Hälfte der<br />

zulässigen Zurrkraft vorspannen,<br />

‣ Zurrwinkel zwischen Ladefläche und<br />

Zurrmittel sollte nicht kleiner als 30° sein,<br />

da so nur geringe Anpresskräfte erzeugt<br />

werden,<br />

‣ rutschhemmende Matten erhöhen<br />

die Reibung,<br />

‣ nach kurzer Transportstrecke sollte<br />

nachgezurrt werden,<br />

5.3.8 Auswahl der Methode zur Ladungssicherung:<br />

Die Auswahl der geeigneten Methoden zur Ladungssicherung hängt von vielerlei Faktoren ab.<br />

Formschlüssige Ladungssicherung kann erreicht werden durch:<br />

Gleichmäßige Verteilung bei Stückgütern.<br />

Oftmals ist neben der formschlüssigen<br />

Ladungssicherung auch eine zusätzliche<br />

Befestigung der Ladung mit Zurrmitteln<br />

erforderlich sein. Dies betrifft besonders<br />

übereinander gestapelte Ladung ohne<br />

Formschluss nach vorne, zur Seite oder nach<br />

hinten.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

54


5.3.9 Zusätzliche Sicherungsmittel bei Teilbeladung/-entladung:<br />

Klemmbrett<br />

Kopfbucht<br />

Klemmstange<br />

Kraftschlüssige Ladungssicherung<br />

kann erreicht werden durch: Niederzurren<br />

Es gelten für jeden Transport folgende Grundregeln:<br />

1. Je nach Ladegut ist ein geeignetes Fahrzeug erforderlich, das durch Aufbau und<br />

Ausrüstung die durch die Ladung auftretenden Kräfte sicher aufzunehmen vermag.<br />

2. Der Ladungsschwerpunkt soll möglichst auf der Längsmittellinie des Fahrzeugs liegen<br />

und ist so niedrig wie möglich zu halten. Schweres Gut unten, leichtes Gut oben.<br />

3. Zulässiges Gesamtgewicht bzw. zulässige Achslasten nicht überschreiten.<br />

Mindestachslast der Lenkachse nicht unterschreiten. Bei Teilbeladung für<br />

Gewichtsverteilung sorgen, damit jede Achse anteilmäßig belastet wird.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

55


4. Ladung so verstauen oder durch geeignete Hilfsmittel sichern, dass sie unter üblichen<br />

Verkehrsbedingungen nicht verrutschen, verrollen, umfallen, herabfallen oder ein Kippen<br />

des Fahrzeugs verursachen kann. Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver sowie<br />

unvorhersehbare schlechte Straßen- und Witterungsverhältnisse gehören zu den<br />

üblichen Verkehrsbedingungen und sind durch entsprechende Ladungssicherung zu<br />

berücksichtigen.<br />

5. Fahrgeschwindigkeit je nach Ladegut auf Straßen- und Verkehrsverhältnisse sowie auf<br />

die Fahreigenschaften des Fahrzeugs abstimmen.<br />

5.3.10 Zusammenfassung Ladungssicherung:<br />

‣ Als Verlader, Absender, Frachtführer und Fahrer sind Sie immer für die<br />

Ladungssicherung mitverantwortlich;<br />

‣ Die Anforderungen an das Fahrzeug ergeben sich aus dem Gewicht und Größe der<br />

Ladung;<br />

‣ Das ordentliche Verladen von Gütern ist der Hauptfaktor für die Schadensminderung;<br />

‣ Die Beladung darf die Fahrstabilität nicht beeinflussen;<br />

‣ Die Ladefläche muss sauber und fettfrei sein;<br />

‣ Sicherungsmittel müssen den Sicherungskräften genügen und im einwandfreien<br />

Zustand sein;<br />

‣ Die Sicherungsmethode muss wirtschaftlich sinnvoll sein und den Belastungen<br />

entsprechen.<br />

‣ (Formschluss / Kraftschluss oder eine Kombination dieser Methoden);<br />

‣ Vor Fahrtbeginn Fahrzeug und Ladung auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen;<br />

‣ Beim Lösen der Zurrmittel darauf achten, dass die Ladung frei stehen bleibt;<br />

‣ Beschädigte Versandstücke mit <strong>Gefahrgut</strong><br />

dürfen grundsätzlich nicht zur Verladung<br />

kommen und müssen separiert werden;<br />

Achtung, Korrektur der Beförderungspapiere<br />

wenn notwendig.<br />

‣ Ladungsgewichte müssen auf dem Fahrzeug so<br />

verteilt werden, dass die zulässigen Achslasten<br />

nicht überschritten oder unterschritten werden.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

56


6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />

In Abhängigkeit von der zu befördernden Menge an<br />

Gefahrgütern in Versandstücken ist zu beachten, ob es<br />

sich um eine kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />

handelt oder nicht.<br />

In Verbindung mit der Kennzeichnungspflicht resultiert<br />

beispielsweise, dass:<br />

• das Fahrzeug mit einer <strong>Gefahrgut</strong>schutzausrüstung<br />

ausgestattet sein muss,<br />

• Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) müssen<br />

mitgeführt werden,<br />

• der Fahrer eine gültige <strong>ADR</strong>-<br />

Schulungsbescheinigung benötigt,<br />

• Beförderungseinheiten mit orangefarbenen<br />

Warntafeln und ggf. mit Placards zu kennzeichnen sind, etc.<br />

6.1 <strong>Gefahrgut</strong> in Tanks oder loser Schüttung<br />

Bei der Beförderung von Gefahrgütern z.B. mit Tankfahrzeugen, in Tankcontainern oder in loser<br />

Schüttung besteht grundsätzlich (unabhängig von der geladenen <strong>Gefahrgut</strong>menge) eine<br />

Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit.<br />

6. 2 Gefahrgüter in Versandstücken<br />

Bei der Beförderung von Gefahrgütern in Versandstücken (Fässer, Kanister, IBC, ...) können<br />

jedoch vor dem Erreichen einer bestimmten Grenzmenge (1000-Punkte-Grenze) gewisse<br />

Erleichterungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> für diese nicht kennzeichnungspflichtige<br />

Beförderung in Anspruch genommen werden.<br />

Die gefährlichen Güter sind in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad in Bezug auf die<br />

Beförderung in unterschiedliche Beförderungskategorien eingeteilt.<br />

Die den Stoffen und Gegenständen zugehörigen Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4<br />

sind in Kap. 3.2 <strong>ADR</strong> in der Tabelle A Spalte 15 verankert.<br />

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellungen im Zusammenhang mit den Mengen<br />

der gefährlichen Güter lässt sich anhand der anhängigen “Kreuzchentabelle” überprüfen<br />

(überarbeitet nach Absatz 1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>).<br />

• Diesbezüglich kann von den Freistellungen Gebrauch gemacht werden, wenn die Menge<br />

aller gefährlichen Güter innerhalb einer Beförderungskategorie die in der Tabelle<br />

angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschreitet,<br />

• der berechnete Wert aller gefährlichen Güter mehrerer Beförderungskategorien die<br />

Gesamtsumme von “1000” (ebenfalls höchstzulässige Gesamtmenge je<br />

Beförderungseinheit) nicht überschreitet.<br />

Zur Berechnung der Gesamtsumme der gefährlichen Güter auf einer Beförderungseinheit ist<br />

zunächst zu prüfen, welcher Beförderungskategorie dieser Stoff oder Gegenstand angehört.<br />

Anschließend ist die jeweilige Menge des Stoffes oder Gegenstandes mit dem zugehörigen<br />

Faktor dieser Beförderungskategorie zu multiplizieren.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

57


Die errechneten Punkte aller Stoffe und Gegenstände sind schließlich zu addieren.<br />

Wird die Gesamtsumme von 1000 überschritten, so resultieren daraus die<br />

Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit sowie die Beachtung aller Vorschriften im<br />

Zusammenhang mit der Beförderung.<br />

Bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist<br />

• für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse<br />

des explosiven Stoffes in kg),<br />

• für feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und unter Druck gelöste Gase die<br />

Nettomasse in kg,<br />

• für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des<br />

Gefäßes in Litern<br />

als Berechnungseinheit zu verwenden.<br />

Wird infolge der beförderten <strong>Gefahrgut</strong>menge in Versandstücken die<br />

Kennzeichnungspflicht nicht erreicht (Wert unter 1000 Punkte), so müssen dennoch<br />

bestimmte Vorschriften des <strong>ADR</strong> unbedingt beachtet werden, wie beispielsweise:<br />

• Erstellen und Mitgabe eines Beförderungspapiers;<br />

• Verpackungen, deren Aufschriften und Bezettelung, Klassifizierung;<br />

• Beförderungsart des Gutes muss zulässig sein;<br />

• alle Vorschriften über Beladen, Entladen und Handhabung von Gefahrgütern;<br />

• Vorschriften über Zusammenladeverbote sowie Getrennthaltegebote;<br />

• Ladungssicherung;<br />

• Mitführen eines Feuerlöschers mit mind. 2 kg;<br />

• Anforderungen an Beleuchtungsgeräte (Taschenlampe ohne metallische Oberfläche);<br />

• Verbot von Feuer und offenem Licht während Be-/Entladung, Rauchverbot;<br />

• etc..<br />

Diese Kriterien sind also immer und mengenunabhängig zu beachten, also auch unterhalb von<br />

1000 <strong>Gefahrgut</strong>punkten. Oberhalb von den Grenzmengen bzw. bei mehr als 1000<br />

<strong>Gefahrgut</strong>punkten gelten neben den o.a. auch die verschärften Vorschriften, d.h. auch alle<br />

anderen Vorschriften, die im <strong>ADR</strong> aufgeführt sind.<br />

Hierzu zählen beispielsweise:<br />

• Ausbildung und Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter<br />

beteiligt sind (<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung des Fahrers ist erforderlich);<br />

• Vorschriften für die Beförderungseinheiten, deren Ausrüstung und Betrieb (z.B.<br />

Fahrzeugausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für Fahrpersonal, zusätzliche<br />

Ausrüstung für besondere Maßnahmen gemäß Unfallmerkblättern);<br />

• Kennzeichnung und Bezettelung von Fahrzeugen, Containern, Tankcontainern, etc.<br />

(Warntafeln, Großzettel, ...)<br />

• Mitführen von Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) zwingend vorgeschrieben;<br />

• alle Vorschriften und zugehörige Sondervorschriften hinsichtlich der Versandstücke; etc.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

58


6.3 Berechnungsbeispiel<br />

Folgende Gefahrgüter sollen in einer Beförderungseinheit verladen werden, wobei der<br />

<strong>Gefahrgut</strong>wert der Sendung zu errechnen ist, um festzustellen, ob die Kennzeichnungspflicht<br />

resultiert oder nicht.<br />

Die Sendung setzt sich aus folgenden Versandstücken zusammen:<br />

<strong>Gefahrgut</strong>angaben: Versandstücke: Beförderungskategorie,<br />

Multiplikator aus Tabelle,<br />

Menge x Multiplikator:<br />

Punktzahl:<br />

UN 1626<br />

KALIUMQUECK-<br />

SILBER(II)CYANID<br />

Klasse 6.1<br />

Verpackungsgruppe I<br />

Beförderungskategorie:<br />

Multiplikator:<br />

1 Kanister mit 5 Litern<br />

UN 2803<br />

GALLIUM<br />

Klasse 8<br />

Verpackungsgruppe III<br />

Beförderungskategorie:<br />

Multiplikator:<br />

8 Säcke mit je 25 kg<br />

UN 1950<br />

DRUCKGASPACKUNGEN<br />

verpackt als Kleinmenge !<br />

Beförderungskategorie:<br />

Multiplikator:<br />

1 Palette mit 30 Kartons:<br />

(je 20 Druckgaspackungen<br />

mit einem Volumen von 1000<br />

ml in Kisten aus Pappe)<br />

UN 1203<br />

BENZIN<br />

Klasse 3<br />

Verpackungsgruppe II<br />

Beförderungskategorie:<br />

Multiplikator:<br />

1 Fass mit 200 Litern<br />

<strong>Gefahrgut</strong>wert der gesamten Ladung:<br />

□ Kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />

□ nicht kennzeichnungspflichtig<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

59


Mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht müssen bei der Beförderung von<br />

<strong>Gefahrgut</strong>versandstücken die orangefarbenen neutralen Warntafeln sichtbar gemacht werden.<br />

Diese dürfen auch unterhalb der Kennzeichnungspflicht geöffnet werden.<br />

Erst wenn sich kein <strong>Gefahrgut</strong> auf der Beförderungseinheit befindet, müssen die Warntafeln<br />

geschlossen werden.<br />

Außerdem sind an ortsbeweglichen Tanks, Containern, Tankfahrzeugen, Tankcontainern sowie<br />

an Fahrzeugen zur Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) anzubringen, die für<br />

die geladenen Gefahrgüter vorgeschrieben sind und mind. die Abmessungen 25cm x 25cm<br />

aufweisen müssen.<br />

Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende eines Containers,<br />

Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tank anzubringen.<br />

An Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Batterie-Fahrzeugen oder auch<br />

Tankfahrzeugen sind die Großzettel an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug<br />

anzubringen.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier mehrere Gefahrzettel in Abhängigkeit von den<br />

transportierten Gefahrgütern erforderlich sein können (Haupt- und Nebengefahren,<br />

verschiedene Gefahrgüter).<br />

Großzettel müssen nicht auf Trägerfahrzeugen angebracht werden, auf denen<br />

Wechselaufbauten (Wechselbrücken) mit Gefahrgütern in Versandstücken ausschließlich auf<br />

der Straße befördert werden. Davon ausgenommen sind Güter der Klassen 1 und 7, wenn es<br />

hierbei zur Kennzeichnungspflicht kommt sowie kombinierte Verkehre Straße/Schiene.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

60


6.4 Kreuzchentabelle zur Berechnung der Kennzeichnungspflicht (1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>)<br />

Klasse: Beförderungskategorie: 0 1 2 3 4<br />

Multiplikator: ∞<br />

50 20 3 1 0<br />

1<br />

2<br />

3<br />

4.1<br />

4.2<br />

4.3<br />

5.1<br />

5.2<br />

6.1<br />

6.2<br />

7<br />

8<br />

9<br />

Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit:<br />

1.1 A; 1.1 L; (bei 1.2 Überschreitung L; 1.3 L; UN Nr. 0190 wird sowie die ungereinigte Beförderungseinheit leere Verpackungen, kennzeichnungspflichtig)<br />

die diese Stoffe enthalten<br />

haben<br />

1.1 B bis 1.1 J; 1.2B bis 1.2 J; 1.3C; 1.3 G; 1.3 H; 1.3 J; 1.5 D X<br />

1.1 J und 1.5 D (nur UN-Nr. 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482) X<br />

30<br />

Gruppen<br />

bis 32,<br />

T,<br />

34,<br />

TC,<br />

48<br />

TO,<br />

(UN-Nr.<br />

TF, TOC<br />

0331<br />

und<br />

und<br />

TFC,<br />

0332)<br />

Druckgaspackungen: C, CO, FC, T, TF, TO, TFC, TOC<br />

TC (nur UN-Nr. 1005 und 1017)<br />

0 20 50 333 1000 unbegrenzt<br />

1.4 B bis 1.4 G; 1.6 N X<br />

1.4 S X<br />

Gruppe F, Druckgaspackungen: F<br />

Gruppen A und O, Druckgaspackungen A und O<br />

UN Nr. 3343<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN Nr. 3473<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie UN Nr. 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II sowie UN Nr. 3225 bis 3230<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />

UN Nr.: 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe I sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />

UN Nr. 1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III<br />

UN Nr.: 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130, 3131, 3134, 3148,<br />

3396, 3398 und 3399 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />

sonstige Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe III und UN 3476<br />

UN Nr. 2426 X<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />

UN Nr. 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120<br />

UN Nr. 3105 bis 3110<br />

UN Nr. 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese<br />

Stoffe enthalten haben<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II und III<br />

UN Nr.: 2814 und 2900 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />

UN- Nr. 3291<br />

UN-Nr. 3373<br />

UN Nr. 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 sowie ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe<br />

enthalten haben<br />

UN Nr. 2908 bis 2911<br />

UN Nr. 2215 X<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe I<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe III; UN Nr. 2794, 2795, 2800 und 3028 und 3477<br />

UN Nr. 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten; sowie<br />

ungereinigte leere Verpackungen, die diese Stoffe enthalten haben<br />

Stoffe der Verpackungsgruppe II; UN Nr. 3245<br />

UN Nr. 2990 und 3072 sowie Stoffe der Verpackungsgruppe III<br />

UN Nr. 3268<br />

ungereinigte leere Verpackungen der verschiedenen Klassen, soweit sie nicht bereits spezifisch genannt<br />

wurden<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

X<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

61


7. Verhaltensmaßnahmen bei einem Zwischenfall<br />

7.1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr<br />

a) Beachten Sie die Hinweise des Unfallmerkblattes.<br />

b) Schalten Sie die Zündung aus!<br />

c) Nehmen Sie beim Verlassen des Fahrzeuges die Rettungsgeräte (Schutzausrüstung) und sämtliche<br />

Begleitpapiere mit!<br />

d) Warnen Sie andere Verkehrsteilnehmer und bitten Sie um Mithilfe!<br />

e) Beseitigen Sie alle Zündquellen.<br />

f) Beachten Sie, dass Menschenrettung vor allen anderen technischen Rettungsmaßnahmen steht!<br />

g) Dichten Sie Leckagen nur unter Berücksichtigung der in den Unfallmerkblättern aufgeführten Maßnahmen ab.<br />

h) Vermeiden Sie, dass Flüssigkeit in die Kanalisation oder in den Boden eindringt!<br />

(Erdwälle errichten, Kanalisationsöffnungen abdecken)<br />

i) Sichern Sie den Unfallort weiträumig ab!<br />

j) Sobald die Durchführung der Sofortmaßnahmen es erlaubt, verständigen (oder lassen verständigen)<br />

Sie die Polizei und Feuerwehr!<br />

7.2 Erste Hilfe<br />

Definition „Erste Hilfe“<br />

Erste Hilfe ist die sofortige, vorläufige Hilfeleistung angesichts offenbarer Gefahr für Gesundheit und<br />

Leben eines anderen Menschen bis zum Eingreifen fachlicher Hilfe. Erste Hilfe ist kein Ersatz für ärztliche<br />

Behandlung!<br />

Am Notfallort<br />

Um sich und andere Verkehrsteilnehmer am Unfallort nicht zu gefährden, sind der Eigenschutz und das<br />

Absichern der Unfallstelle erste Pflicht:<br />

Eigenes Fahrzeug in 10-20 m Sicherheitsabstand abstellen.<br />

wenn vorhanden: Warnweste anziehen.<br />

Warnblinkanlage einschalten.<br />

Warndreieck im Abstand von mindestens 100 m aufstellen.<br />

Bei Kurven und Bergkuppen das Warndreieck davor aufstellen.<br />

Notruf und Erste Hilfe leisten.<br />

Rettung aus einem KFZ<br />

Möglicherweise müssen Sie verletzte oder bewusstlose Personen aus einem KFZ befreien:<br />

Gurt lösen / eventuell durchschneiden.<br />

Den Bewusstlosen an der fernen Hüfte fassen<br />

und auf die Sitzkante ziehen.<br />

Betroffenen an der fernen Hüfte und am nahen<br />

Knie fassen und mit dem Rücken zur Tür drehen.<br />

Betroffenen im Rettungsgriff fassen.<br />

Betroffenen vorsichtig aus dem Fahrzeug ziehen.<br />

Betroffenen an einen sicheren Ort bringen,<br />

zudecken.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

62


Notfall / Unfallmeldung<br />

Die genaue Notfall/Unfallmeldung ist für die Rettungskräfte sehr wichtig, da sie sich anhand der<br />

Informationen genau auf den Notfall/Unfall vorbereiten können. In Ihrer Notfall/Unfallmeldung<br />

sollten Sie knapp und präzise die folgenden fünf W beachten:<br />

Wo ist der Notfall/Unfall?<br />

Was ist geschehen?<br />

Wie viele Verletzte/Betroffene sind zu versorgen?<br />

Welche Verletzungen oder Krankheitszeichen haben die Betroffenen?<br />

Warten Sie immer auf Rückfragen der Rettungsleitstelle!<br />

<strong>Gefahrgut</strong>: Angaben zu den geladenen Gefahrgütern!<br />

Vorgehensweise bei einer verletzten Person<br />

Stabile Seitenlage<br />

Durch die stabile Seitenlage wird sichergestellt, dass die Atemwege freigehalten werden und<br />

Erbrochenes, Blut, etc. ablaufen kann<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

63


Der Mund des Betroffenen wird zum tiefsten Punkt des Körpers. Der Verletzte wird so vor dem<br />

Ersticken bewahrt.<br />

Den nahen Arm des Bewusstlosen angewinkelt nach oben legen, die Handinnenfläche zeigt dabei<br />

nach oben.<br />

Arm vor der Brust kreuzen, die Handoberfläche des Betroffenen an dessen Wange legen.<br />

An den fernen Oberschenkel greifen und Bein des Betroffenen beugen.<br />

Das oben liegende Bein so ausrichten, dass der Oberschenkel im rechten Winkel zur Hüfte liegt. Hals<br />

überstrecken, damit die Atemwege frei werden. Mund des Betroffenen leicht öffnen.<br />

Erkennen und Maßnahmen bei Verletzungen<br />

Grundsatz: Auf Selbstschutz achten<br />

Schock Verbrennungen Vergiftungen<br />

Erkennen<br />

Schneller und schwächer<br />

werdender Puls<br />

fahle Blässe<br />

kalte Haut<br />

Frieren<br />

Schweiß auf der Stirn<br />

Teilnahmslosigkeit<br />

Hautrötungen<br />

Blasenbildung<br />

Tiefergehende<br />

Gewebeschäden<br />

Angaben des Verletzten<br />

und anwesender Personen<br />

Anzeichen im Umfeld für<br />

das Einwirken giftiger Stoffe<br />

Maßnahmen<br />

Schocklage herstellen<br />

ggf. Blutung stillen<br />

vor Wärmeverlust schützen<br />

für Ruhe sorgen<br />

tröstender Zuspruch<br />

ständige Kontrolle von<br />

Bewusstsein, Atmung und<br />

Kreislauf<br />

Brennende Personen<br />

ablöschen<br />

Auf der Haut festhaftende<br />

Stoffe nicht entfernen<br />

Mit heißen Stoffen behaftete<br />

Kleidung sofort entfernen<br />

lokale<br />

Kaltwasseranwendungen<br />

Brandwunden keimfrei<br />

bedecken<br />

vor Wärmeverlust schützen<br />

ständige Kontrolle von<br />

Bewusstsein, Atmung und<br />

Kreislauf<br />

frische Luft<br />

kontaminierte Kleidung<br />

entfernen<br />

vor Wärmeverlust schützen<br />

für ärztliche Behandlung<br />

sorgen<br />

chemische Stoffe und<br />

durchgeführte Maßnahmen<br />

angeben<br />

Verätzungen:<br />

der Haut der Augen der Verdauungsorgane<br />

Erkennen<br />

Rötung<br />

Blasenbildung<br />

Gewebezerstörung<br />

Schmerz<br />

krampfartiges Zukneifen<br />

der Augenlider<br />

Speichelfluss<br />

weißlicher Belag in Mund und<br />

Rachen<br />

Gefahr<br />

schlecht heilende Wunden<br />

Infektion<br />

Erblinden<br />

Speiseröhren- oder<br />

Magendurchbruch<br />

Schock<br />

Maßnahmen<br />

kontaminierte<br />

Kleidungsstücke entfernen<br />

Haut ausgiebig mit Wasser<br />

spülen<br />

notfalls ätzenden Stoff<br />

abtupfen<br />

Augen unter Schutz des<br />

unverletzten Auges<br />

ausgiebig mit Wasser<br />

spülen<br />

reichlich Wasser in kleinen<br />

Schlucken trinken<br />

niemals zum Erbrechen bringen<br />

Schock bekämpfen<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

64


Bei den angegebenen Inhalten handelt es sich um Auszüge aus einem Erste-Hilfe-Lehrgang.<br />

Um Ihre Kenntnisse auf einem aktuellen Stand zu halten, sollten Sie regelmäßig einen Erste-Hilfe-<br />

Lehrgang besuchen.<br />

7.3 Brandbekämpfung<br />

7.3.1 Brandklassen und Anwendungsbereiche von Löschmitteln:<br />

Brandklasse Art des brennbaren Stoffes Geeignete Handfeuerlöscher<br />

Brände von festen Stoffen, hauptsächlich<br />

organischer Natur<br />

Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver,<br />

Wasserlöscher, Schaumlöscher<br />

z.B. Holz, Kohle, Papier, Stroh, Textilien<br />

Brände von flüssigen oder flüssig werdenden<br />

Stoffen<br />

z.B. Benzin, Öle, Fette, Harze, Lacke, Wachse,<br />

Teer, Verdünnung / Alkohole<br />

CO 2 (Kohlendioxid)-Löscher,<br />

Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver<br />

oder BC-Löschpulver,<br />

Schaumlöscher<br />

Brände von Gasen, insbesondere unter Druck<br />

ausströmende Gase<br />

z.B. Methan, Propan, Butan, Azetylen, Wasserstoff,<br />

Erd- und Stadtgas usw.<br />

Pulverlöscher mit<br />

ABC-Löschpulver oder<br />

BC-Löschpulver<br />

Brände von Metallen<br />

z.B. Titanspäne, Aluminiumspäne, Eisenspäne,<br />

Lithium, Natrium, Kalium und deren Verbindungen<br />

Pulverlöscher mit<br />

Metallbrandlöschpulver<br />

F<br />

Brände von Speisefetten und -ölen in Frittier- und<br />

Fettbackgeräten und anderen Kücheneinrichtungen<br />

und –geräten.<br />

Topfdeckel, Fettbrandlöscher<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

65


7.3.2 Einsatz von Handfeuerlöschern<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

66


8. Tunnelvorschriften<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

67


THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

68


8.1 Tunnelbeschränkungscodes<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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Tunnelbeschränkungscode<br />

Stand <strong>ADR</strong> 2011<br />

B<br />

B1000C<br />

Beschränkung<br />

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E<br />

Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit<br />

• größer als 1.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie B, C,<br />

D und E<br />

• nicht größer als 1.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie<br />

C, D und E.<br />

B/D Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;<br />

Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E.<br />

B/E Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien B, C, D und E;<br />

Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.<br />

C<br />

C5000D<br />

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien C, D und E<br />

Beförderung einer gesamten Nettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit<br />

• größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D<br />

und E<br />

• nicht größer als 5.000 kg: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie<br />

D und E<br />

C/D Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;<br />

Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E<br />

C/E Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie C, D und E;<br />

Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E<br />

D<br />

D/E<br />

E<br />

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien D und E<br />

Schüttgut und Tankbeförderung: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie D<br />

und E;<br />

Andere Beförderungen: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E<br />

Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E<br />

- Durchfahrt durch alle Tunnel gestattet (für die UN-Nummern 2919 und 3331 siehe<br />

auch Unterabschnitt 8.6.3.1)<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

70


9. Arbeitssicherheit<br />

Mein Fahrzeug und Ich<br />

Es ist grundsätzlich immer die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Dies gilt für das<br />

Fahrzeug wie auch Anhänger etc.<br />

Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass andere<br />

Personen nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen<br />

Einweiser einweisen zu lassen.<br />

Beim Rangieren von Anhängefahrzeugen mit Drehschemellenkung dürfen sich seitlich unmittelbar<br />

neben dem Fahrzeug keine Personen aufhalten.<br />

Sicheres Abstellen<br />

Betätigen Sie die Feststellbremsen am Zugfahrzeug bzw. Anhänger. Das Abkuppeln der<br />

Vorratsleitung beim Anhänger reicht nicht aus!<br />

Legen Sie im Gefälle zusätzlich am Zugfahrzeug und Anhänger Unterlegkeile in Abrollrichtung an<br />

(jedoch nicht an Räder von Lenk- oder Liftachse).<br />

Bei Anhängern mit Drehschemellenkung (Gelenkdeichselanhängern) besteht bei stark<br />

eingeschlagener Vorderachse Kippgefahr! Stellen Sie die Anhänger nur mit gerade stehender<br />

Vorderachse ab! Richten Sie erforderlichenfalls den Drehschemel von Hand aus. Vorsicht! Die<br />

Zuggabel kann bei unebenem Boden nach Lösen der Vorderachsbremse zur Seite ausschlagen! Die<br />

Hinterachse muss immer von der Feststellbremse gebremst sein.<br />

Beim Abstellen von Wechselbrücken müssen Sie besonders achten auf:<br />

o Tragfähigkeit des Untergrundes (ggf. geeignete Unterlagen verwenden).<br />

o Schubkräfte beim Befahren mit Stapler beachten.<br />

o Setzen Sie die Streben immer ein.<br />

o Fassen Sie die Stützbeine immer an der zur Quetsch- und Scherstelle abgewandten Seite.<br />

Halten Sie die Strebe fest. Lassen Sie die Stützbeine nicht herab fallen.<br />

Sicheres Auf- und Absteigen an LKW, Rampe, Anhänger, etc.<br />

Springen Sie nie vom Fahrzeug oder der Rampe! Mehr als ¼ der Arbeitsunfälle ereignet sich beim<br />

Herabspringen von Rampe oder Fahrzeug.<br />

Benutzen Sie die vorhandenen Aufstiege und Treppen!<br />

Melden Sie schadhafte Wege den zuständigen Personen, damit niemand dadurch zu Schaden<br />

kommt. Zeigen Sie Eigeninitiative! Entfernen Sie herumliegende Gegenstände, um Stolperfallen zu<br />

vermeiden!<br />

Sicheres Be- und Entladen<br />

Herabschlagende Bordwände und fallende Ladung können zur tödlichen Gefahr werden. Stellen Sie sich<br />

beim Öffnen immer so hin, dass Sie nicht von aufschlagenden Bordwänden oder evtl. abstürzender<br />

Ladung getroffen werden können.<br />

Um ein Abstürzen von Rampen, Ladebrücken oder Ladeflächen zu vermeiden, Fahrzeuge oder<br />

Ladebrücken nicht schräg an die Rampe anstellen!<br />

Legen Sie Ladebrücken oder Überfahrlippen nicht zu knapp auf die Ladefläche auf! Es besteht sonst<br />

die Gefahr des Abgleitens.<br />

Bedienen Sie Ladebrücken nur, wenn Sie eingewiesen sind.<br />

Bedienen Sie Gabelstapler nur, wenn Sie:<br />

o …ausgebildet sind und ihre Befähigung nachgewiesen haben,<br />

o …in örtlichen Gegebenheiten sowie am speziellen Gerät eingewiesen sind und<br />

o …ausdrücklich befugt sind (schriftliche Beauftragung z.B. im Fahrerausweis).<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

71


Verständigen Sie:<br />

o bei Unfällen (auch Wegeunfällen) umgehend grundsätzlich Ihren Vorgesetzten,<br />

o bei Unfällen mit Personen-, Sach- und/oder Umweltschäden die Hilfskräfte wie Polizei,<br />

Feuerwehr, Notarzt…<br />

Benutzen Sie die notwendige persönliche Schutzausrüstung<br />

o Schutzhelm in Bereichen, in denen mit Kranen gearbeitet wird.<br />

o Augenschutz (Schutzbrille) bei der Gefahr des Freiwerdens von staubförmigen Gütern,<br />

Flüssigkeitsspritzern oder ähnlichem.<br />

o Schutzhandschuhe beim Umgang mit u.a. spitzen und scharfen Gegenständen (z.B. Glas),<br />

Paletten, sägerauem Holz sowie heißen und kalten Gütern.<br />

o Schutzkleidung, z.B. Kälteschutzkleidung bei Arbeiten in Kühlräumen.<br />

o Stimmen Sie sich mit dem Verantwortlichen an der Ladestelle oder dem Lagerpersonal über den<br />

Arbeitsablauf der Be- und Entladung ab.<br />

Beim Kuppeln beachten<br />

Während des Heranfahrens des Zugfahrzeuges dürfen sich keine Personen zwischen den<br />

Fahrzeugen befinden.<br />

Anhänger niemals “auflaufen” lassen!<br />

Vor Antritt der Fahrt prüfen, ob die Kupplung richtig geschlossen und gesichert ist.<br />

Ausführliche Hinweise im “Merkblatt für sicheres Kuppeln von Fahrzeugen” der Berufsgenossenschaft.<br />

Bevor es wieder auf die Straße geht<br />

Ziehen Sie Ihr Fahrzeug erst von der Rampe oder dem Ladetor ab, wenn Sie die Freigabe durch das<br />

Ladepersonal erhalten haben. Die Ladetätigkeit muss vollständig abgeschlossen sein.<br />

Vergewissern Sie sich, dass niemand mehr auf der Ladefläche ist.<br />

Bringen Sie die Ladebrücke in Ruhestellung und arretieren Sie diese, wenn nötig.<br />

Wenn Sie ein Überfahrblech abstellen, sichern Sie dieses gegen Umfallen.<br />

Senken Sie erforderlichenfalls das Hubdach wieder ab.<br />

Entfernen und verstauen Sie die Unterlegkeile.<br />

Lösen Sie die Anhänger- bzw. Auflieger-Feststellbremse.<br />

Bringen Sie die Luftfederungen in Fahrstellung.<br />

Fahren Sie das Fahrzeug so weit vor, dass Sie die Bordwand bzw. die Hecktür oder die<br />

Ladebordwand schließen können.<br />

Schließen Sie die Bordwände bzw. die Hecktür oder die Ladebordwand und sichern Sie diese gegen<br />

unbeabsichtigtes Öffnen.<br />

Grundsätzliches zur Arbeitssicherheit<br />

Grundsätzlich sind ALLE Unfälle, die sich während der Arbeitszeit<br />

ereignen, immer dem Vorgesetzten zu melden. Sollten Erste Hilfe<br />

Maßnahmen durchgeführt worden sein, sind diese in einem<br />

Verbandbuch zu dokumentieren. Jeder Mitarbeiter ist über die<br />

Berufsgenossenschaft während der Arbeit und auf dem Weg dahin und<br />

zurück unfallversichert. Abgesichert sind auch Erkrankungen, soweit<br />

diese als Berufskrankheit anerkannt sind. Wenn sie auf einem fremden<br />

Betriebsgelände tätig werden, machen Sie sich mit den jeweiligen<br />

betriebsspezifischen Regelungen und Gegebenheiten vertraut. Wo soll<br />

ich das Fahrzeug parken? Wo herrscht Rauchverbot? Wo ist das<br />

verantwortliche Verladepersonal? Die jeweiligen Unternehmen sind<br />

grundsätzlich für die Einhaltung der Sicherheit auf ihrem Gelände<br />

verantwortlich und Ihnen gegenüber somit in diesen Belangen<br />

weisungsbefugt.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

72


Anlage 1 Checkliste für die Fahrzeugkontrolle<br />

3<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

73


Anlage 2 Schriftliche Weisungen („Unfallmerkblätter“)<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

74


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Notizen:<br />

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Kontaktdaten:<br />

Nehmen Sie Kontakt zu uns auf – wir helfen Ihnen gerne weiter<br />

<strong>Hellmann</strong> <strong>Worldwide</strong> Logistics<br />

GmbH & Co. KG<br />

CS&S – Consulting, Security & Safety<br />

Tel.: 0541-605 1283<br />

Tel.: 0541-605 1380<br />

Fax: 0541-605 1277<br />

Email:<br />

andreas.beuermann@de.hellmann.net<br />

Internet:<br />

www.hellmann.net/gefahrgut<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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