Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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Die Getrennthaltegebote sind zu beachten!<br />
Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster<br />
- 6.1 (giftig),<br />
- 6.2 (ansteckungsgefährlich)<br />
- 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) der UN-Nummern<br />
2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245<br />
bezettelt sind, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und<br />
Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie<br />
Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt oder in<br />
deren unmittelbaren Nähe verladen werden.<br />
Das Getrennthaltegebot wird eingehalten<br />
durch die Verwendung vollwandiger Trennwände zwischen den Versandstücken,<br />
das Dazwischen stellen anderer Versandstücke, die nicht mit den entsprechenden<br />
Gefahrzetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind,<br />
einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben<br />
genannten Gefahrzetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch<br />
Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).<br />
Ladefläche nicht mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme betreten. Zum Ausleuchten der<br />
Ladefläche nur Beleuchtungsgeräte ohne metallische Oberflächen verwenden, die keine<br />
Funken erzeugen können.<br />
Sorgen Sie dafür, dass die <strong>Gefahrgut</strong>sendungen so verstaut werden, dass sie bei einem<br />
Zwischenfall leicht zugänglich sind. Die Ladungssicherung ist so vorzunehmen, dass die<br />
Ladung sich im Hinblick auf alle möglichen Transportbeanspruchungen während der<br />
Beförderung nicht verschieben kann. Die Ladungssicherung muss dabei auch in extremen<br />
Situationen, wie z. B. Notbremsungen oder Ausweichmanövern, gewährleisten, dass die<br />
Ladung sicher auf der Ladefläche ruht.<br />
Eine Ladungssicherung ist zwingend erforderlich. Hierfür sind der Verlader und der<br />
Fahrzeugführer verantwortlich, (siehe auch den Punkt Ladungssicherung).<br />
5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken<br />
Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen verladen werden in<br />
• gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern<br />
• bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern<br />
• offenen Fahrzeugen (ohne Plane) oder offenen Containern<br />
sofern in den Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />
Besonders bei Versandstücken, die aus nässeempfindlichen Materialien bestehen, ist darauf zu<br />
achten, dass diese ausschließlich in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. Containern<br />
verladen werden dürfen. Zusätzlich ist für bestimmte Verpackungen und Großpackmittel<br />
vorgeschrieben, dass diese nur in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern<br />
befördert werden dürfen, wobei dies allerdings in den Verpackungsanweisungen beschrieben<br />
ist.<br />
Außerdem existieren ggf. Sondervorschriften für spezielle Gefahrgüter, die in der Tabelle A<br />
Spalte 16 (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) eingetragen sind.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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