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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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Die Getrennthaltegebote sind zu beachten!<br />

Versandstücke, die mit einem Gefahrzettel nach Muster<br />

- 6.1 (giftig),<br />

- 6.2 (ansteckungsgefährlich)<br />

- 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) der UN-Nummern<br />

2212, 2315, 2590, 3151, 3152 oder 3245<br />

bezettelt sind, dürfen in Fahrzeugen, in Containern und an Belade-, Entlade- und<br />

Umladestellen nicht mit Versandstücken, von denen bekannt ist, dass sie<br />

Nahrungs-, Genuss- oder Futtermittel enthalten, übereinander gestapelt oder in<br />

deren unmittelbaren Nähe verladen werden.<br />

Das Getrennthaltegebot wird eingehalten<br />

durch die Verwendung vollwandiger Trennwände zwischen den Versandstücken,<br />

das Dazwischen stellen anderer Versandstücke, die nicht mit den entsprechenden<br />

Gefahrzetteln nach Muster 6.1, 6.2 oder 9 versehen sind,<br />

einen Abstand von mindestens 0,8 m, es sei denn, die Versandstücke mit oben<br />

genannten Gefahrzetteln sind zusätzlich verpackt oder vollständig abgedeckt (z.B. durch<br />

Folie, Stülpkarton oder sonstige Maßnahmen).<br />

Ladefläche nicht mit Beleuchtungsgeräten mit offener Flamme betreten. Zum Ausleuchten der<br />

Ladefläche nur Beleuchtungsgeräte ohne metallische Oberflächen verwenden, die keine<br />

Funken erzeugen können.<br />

Sorgen Sie dafür, dass die <strong>Gefahrgut</strong>sendungen so verstaut werden, dass sie bei einem<br />

Zwischenfall leicht zugänglich sind. Die Ladungssicherung ist so vorzunehmen, dass die<br />

Ladung sich im Hinblick auf alle möglichen Transportbeanspruchungen während der<br />

Beförderung nicht verschieben kann. Die Ladungssicherung muss dabei auch in extremen<br />

Situationen, wie z. B. Notbremsungen oder Ausweichmanövern, gewährleisten, dass die<br />

Ladung sicher auf der Ladefläche ruht.<br />

Eine Ladungssicherung ist zwingend erforderlich. Hierfür sind der Verlader und der<br />

Fahrzeugführer verantwortlich, (siehe auch den Punkt Ladungssicherung).<br />

5.1 Vorschriften für die Beförderung von Versandstücken<br />

Gefährliche Güter in Versandstücken dürfen verladen werden in<br />

• gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern<br />

• bedeckten Fahrzeugen oder bedeckten Containern<br />

• offenen Fahrzeugen (ohne Plane) oder offenen Containern<br />

sofern in den Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist.<br />

Besonders bei Versandstücken, die aus nässeempfindlichen Materialien bestehen, ist darauf zu<br />

achten, dass diese ausschließlich in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. Containern<br />

verladen werden dürfen. Zusätzlich ist für bestimmte Verpackungen und Großpackmittel<br />

vorgeschrieben, dass diese nur in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern<br />

befördert werden dürfen, wobei dies allerdings in den Verpackungsanweisungen beschrieben<br />

ist.<br />

Außerdem existieren ggf. Sondervorschriften für spezielle Gefahrgüter, die in der Tabelle A<br />

Spalte 16 (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) eingetragen sind.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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