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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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4.9 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzten Mengen (Limited Quantities)<br />

Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung bezüglich der<br />

Beförderung gefährlicher Güter. Wenn diese Regelungen eingehalten werden, dann ist die<br />

Beförderungen von den meisten Vorschriften des <strong>ADR</strong>/RID oder IMDG-Code befreit.<br />

4.9.1 Alte Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge<br />

(Übergangsfrist bis zum 30.06.2015)<br />

Es müssen immer 4 wesentliche Punkte bei der Beförderung begrenzter Mengen beachtet<br />

werden. Das <strong>Gefahrgut</strong> muss:<br />

1. als begrenzte Menge zugelassen sein.<br />

2. in zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein.<br />

3. den Mengengrenzen für die Innenverpackungen und die Außenverpackung sind einzuhalten.<br />

4. nach den Vorschriften Kap. 3.4 <strong>ADR</strong> gekennzeichnet sein.<br />

Vorgehensweise:<br />

In der UN-numerischen Tabelle (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) ist die Spalte (7) für die Regelungen der<br />

begrenzten Mengen vorgesehen. Hier sind für alle UN Nummern LQ-Codierungen (LQ 0 bis LQ<br />

28) hinterlegt.<br />

Der Code “LQ 0” bedeutet, dass für dieses <strong>Gefahrgut</strong> keine begrenzte Mengenregelung<br />

existiert, d.h., es können keine Freistellungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

Anhand der Codierungen “LQ 1” bis “LQ 28” lassen sich die jeweiligen Mengengrenzen für<br />

Innen- und Außenverpackungen in einer gesonderten Tabelle ermitteln. (3.4.6 <strong>ADR</strong>)<br />

Die für den jeweiligen Code angegebene höchstzulässige Menge je Innenverpackung und je<br />

Versandstück darf nicht überschritten werden, da es sich ansonsten nicht mehr um eine<br />

“begrenzte Menge” handelt.<br />

Die meisten Gefahrgüter müssen in zusammengesetzten<br />

Verpackungen verpackt werden. Einzelverpackungen sind nicht<br />

zugelassen. Bestimmte Gefahrgüter dürfen auch in Trays mit<br />

Dehn- oder Schrumpffolie verpackt werden, wenn als<br />

Innenverpackungen Metall- oder Kunststoffgebinde verwendet<br />

werden, die weder bruchanfällig noch leicht durchstoßbar sind.<br />

Beispiel:<br />

UN 1263 FARBE Kl. 3, VG III; LQ 7;<br />

die Farbdosen sind die Innenverpackungen. Sie dürfen<br />

nicht mehr als 5 Liter beinhalten; ein Karton dient als<br />

Außenverpackung und darf nicht mehr als 30 kg wiegen.<br />

Die Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen<br />

Fläche abgebildet sein, die von einer Begrenzungslinie mit<br />

einer Seitenlänge von mindestens 100 mm und einer<br />

Mindestbreite von 2 mm eingefasst ist.<br />

Die Zeichenhöhe der Kennzeichnung selber muss<br />

mindestens 6 mm betragen. Wenn es die Größe eines<br />

Versandstücks erfordert, sind auch geringere<br />

Abmessungen zugelassen, wenn die Kennzeichnung<br />

deutlich sichtbar bleibt.<br />

•<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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