Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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4.9 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzten Mengen (Limited Quantities)<br />
Die Regelung der begrenzten Mengen ist eine wesentliche Erleichterung bezüglich der<br />
Beförderung gefährlicher Güter. Wenn diese Regelungen eingehalten werden, dann ist die<br />
Beförderungen von den meisten Vorschriften des <strong>ADR</strong>/RID oder IMDG-Code befreit.<br />
4.9.1 Alte Regelung für die Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in begrenzter Menge<br />
(Übergangsfrist bis zum 30.06.2015)<br />
Es müssen immer 4 wesentliche Punkte bei der Beförderung begrenzter Mengen beachtet<br />
werden. Das <strong>Gefahrgut</strong> muss:<br />
1. als begrenzte Menge zugelassen sein.<br />
2. in zusammengesetzten Verpackungen verpackt sein.<br />
3. den Mengengrenzen für die Innenverpackungen und die Außenverpackung sind einzuhalten.<br />
4. nach den Vorschriften Kap. 3.4 <strong>ADR</strong> gekennzeichnet sein.<br />
Vorgehensweise:<br />
In der UN-numerischen Tabelle (Kap. 3.2 <strong>ADR</strong>) ist die Spalte (7) für die Regelungen der<br />
begrenzten Mengen vorgesehen. Hier sind für alle UN Nummern LQ-Codierungen (LQ 0 bis LQ<br />
28) hinterlegt.<br />
Der Code “LQ 0” bedeutet, dass für dieses <strong>Gefahrgut</strong> keine begrenzte Mengenregelung<br />
existiert, d.h., es können keine Freistellungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> in Anspruch<br />
genommen werden.<br />
Anhand der Codierungen “LQ 1” bis “LQ 28” lassen sich die jeweiligen Mengengrenzen für<br />
Innen- und Außenverpackungen in einer gesonderten Tabelle ermitteln. (3.4.6 <strong>ADR</strong>)<br />
Die für den jeweiligen Code angegebene höchstzulässige Menge je Innenverpackung und je<br />
Versandstück darf nicht überschritten werden, da es sich ansonsten nicht mehr um eine<br />
“begrenzte Menge” handelt.<br />
Die meisten Gefahrgüter müssen in zusammengesetzten<br />
Verpackungen verpackt werden. Einzelverpackungen sind nicht<br />
zugelassen. Bestimmte Gefahrgüter dürfen auch in Trays mit<br />
Dehn- oder Schrumpffolie verpackt werden, wenn als<br />
Innenverpackungen Metall- oder Kunststoffgebinde verwendet<br />
werden, die weder bruchanfällig noch leicht durchstoßbar sind.<br />
Beispiel:<br />
UN 1263 FARBE Kl. 3, VG III; LQ 7;<br />
die Farbdosen sind die Innenverpackungen. Sie dürfen<br />
nicht mehr als 5 Liter beinhalten; ein Karton dient als<br />
Außenverpackung und darf nicht mehr als 30 kg wiegen.<br />
Die Kennzeichnung muss innerhalb einer rautenförmigen<br />
Fläche abgebildet sein, die von einer Begrenzungslinie mit<br />
einer Seitenlänge von mindestens 100 mm und einer<br />
Mindestbreite von 2 mm eingefasst ist.<br />
Die Zeichenhöhe der Kennzeichnung selber muss<br />
mindestens 6 mm betragen. Wenn es die Größe eines<br />
Versandstücks erfordert, sind auch geringere<br />
Abmessungen zugelassen, wenn die Kennzeichnung<br />
deutlich sichtbar bleibt.<br />
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THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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