Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen<br />
befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen<br />
Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen<br />
vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit<br />
Großzetteln (Placards) versehen sind.<br />
Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an<br />
den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden<br />
Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung<br />
an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.<br />
Verzicht auf Kennzeichnung<br />
Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die<br />
Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte<br />
gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.<br />
Form<br />
Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der<br />
Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.<br />
4.10 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in freigestellten Mengen (Excepted Quantities)<br />
Nach dem Vorbild des Luftverkehrs wurden die Freistellungsregelungen der Excepted<br />
Quantities (EQ) für den Landverkehr übernommen. Sie gelten als Erleichterung zusätzlich zu<br />
den LQ-Bestimmungen. Freigestellte Mengen bestimmter Klassen unterliegen nicht den<br />
Vorschriften des <strong>ADR</strong> mit Ausnahme von Unterweisungen, Klassifizierungsverfahren und<br />
bestimmter Verpackungsvorschriften.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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