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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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) Container, mit denen Versandstücke mit gefährlichen Gütern in begrenzten Mengen<br />

befördert werden und die auf Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen<br />

Gesamtmasse über 12 Tonnen verladen sind, müssen gemäß Abschnitt 3.4.15 auf allen<br />

vier Seiten gekennzeichnet sein, sofern sie nicht bereits gemäß Abschnitt 5.3.1 mit<br />

Großzetteln (Placards) versehen sind.<br />

Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an<br />

den Containern angebrachte Kennzeichnung ist außerhalb dieser tragenden<br />

Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss dieselbe Kennzeichnung<br />

an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden.<br />

Verzicht auf Kennzeichnung<br />

Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegte Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die<br />

Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte<br />

gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet.<br />

Form<br />

Die Kennzeichnung entspricht der in Abschnitt 3.4.7 vorgeschriebenen Kennzeichnung mit der<br />

Ausnahme, dass die Mindestabmessungen 250 mm × 250 mm betragen müssen.<br />

4.10 Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> in freigestellten Mengen (Excepted Quantities)<br />

Nach dem Vorbild des Luftverkehrs wurden die Freistellungsregelungen der Excepted<br />

Quantities (EQ) für den Landverkehr übernommen. Sie gelten als Erleichterung zusätzlich zu<br />

den LQ-Bestimmungen. Freigestellte Mengen bestimmter Klassen unterliegen nicht den<br />

Vorschriften des <strong>ADR</strong> mit Ausnahme von Unterweisungen, Klassifizierungsverfahren und<br />

bestimmter Verpackungsvorschriften.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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