Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />
In Abhängigkeit von der zu befördernden Menge an<br />
Gefahrgütern in Versandstücken ist zu beachten, ob es<br />
sich um eine kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />
handelt oder nicht.<br />
In Verbindung mit der Kennzeichnungspflicht resultiert<br />
beispielsweise, dass:<br />
• das Fahrzeug mit einer <strong>Gefahrgut</strong>schutzausrüstung<br />
ausgestattet sein muss,<br />
• Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) müssen<br />
mitgeführt werden,<br />
• der Fahrer eine gültige <strong>ADR</strong>-<br />
Schulungsbescheinigung benötigt,<br />
• Beförderungseinheiten mit orangefarbenen<br />
Warntafeln und ggf. mit Placards zu kennzeichnen sind, etc.<br />
6.1 <strong>Gefahrgut</strong> in Tanks oder loser Schüttung<br />
Bei der Beförderung von Gefahrgütern z.B. mit Tankfahrzeugen, in Tankcontainern oder in loser<br />
Schüttung besteht grundsätzlich (unabhängig von der geladenen <strong>Gefahrgut</strong>menge) eine<br />
Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit.<br />
6. 2 Gefahrgüter in Versandstücken<br />
Bei der Beförderung von Gefahrgütern in Versandstücken (Fässer, Kanister, IBC, ...) können<br />
jedoch vor dem Erreichen einer bestimmten Grenzmenge (1000-Punkte-Grenze) gewisse<br />
Erleichterungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> für diese nicht kennzeichnungspflichtige<br />
Beförderung in Anspruch genommen werden.<br />
Die gefährlichen Güter sind in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad in Bezug auf die<br />
Beförderung in unterschiedliche Beförderungskategorien eingeteilt.<br />
Die den Stoffen und Gegenständen zugehörigen Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4<br />
sind in Kap. 3.2 <strong>ADR</strong> in der Tabelle A Spalte 15 verankert.<br />
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellungen im Zusammenhang mit den Mengen<br />
der gefährlichen Güter lässt sich anhand der anhängigen “Kreuzchentabelle” überprüfen<br />
(überarbeitet nach Absatz 1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>).<br />
• Diesbezüglich kann von den Freistellungen Gebrauch gemacht werden, wenn die Menge<br />
aller gefährlichen Güter innerhalb einer Beförderungskategorie die in der Tabelle<br />
angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschreitet,<br />
• der berechnete Wert aller gefährlichen Güter mehrerer Beförderungskategorien die<br />
Gesamtsumme von “1000” (ebenfalls höchstzulässige Gesamtmenge je<br />
Beförderungseinheit) nicht überschreitet.<br />
Zur Berechnung der Gesamtsumme der gefährlichen Güter auf einer Beförderungseinheit ist<br />
zunächst zu prüfen, welcher Beförderungskategorie dieser Stoff oder Gegenstand angehört.<br />
Anschließend ist die jeweilige Menge des Stoffes oder Gegenstandes mit dem zugehörigen<br />
Faktor dieser Beförderungskategorie zu multiplizieren.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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