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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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6. Kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />

In Abhängigkeit von der zu befördernden Menge an<br />

Gefahrgütern in Versandstücken ist zu beachten, ob es<br />

sich um eine kennzeichnungspflichtige Beförderung<br />

handelt oder nicht.<br />

In Verbindung mit der Kennzeichnungspflicht resultiert<br />

beispielsweise, dass:<br />

• das Fahrzeug mit einer <strong>Gefahrgut</strong>schutzausrüstung<br />

ausgestattet sein muss,<br />

• Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) müssen<br />

mitgeführt werden,<br />

• der Fahrer eine gültige <strong>ADR</strong>-<br />

Schulungsbescheinigung benötigt,<br />

• Beförderungseinheiten mit orangefarbenen<br />

Warntafeln und ggf. mit Placards zu kennzeichnen sind, etc.<br />

6.1 <strong>Gefahrgut</strong> in Tanks oder loser Schüttung<br />

Bei der Beförderung von Gefahrgütern z.B. mit Tankfahrzeugen, in Tankcontainern oder in loser<br />

Schüttung besteht grundsätzlich (unabhängig von der geladenen <strong>Gefahrgut</strong>menge) eine<br />

Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit.<br />

6. 2 Gefahrgüter in Versandstücken<br />

Bei der Beförderung von Gefahrgütern in Versandstücken (Fässer, Kanister, IBC, ...) können<br />

jedoch vor dem Erreichen einer bestimmten Grenzmenge (1000-Punkte-Grenze) gewisse<br />

Erleichterungen von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> für diese nicht kennzeichnungspflichtige<br />

Beförderung in Anspruch genommen werden.<br />

Die gefährlichen Güter sind in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad in Bezug auf die<br />

Beförderung in unterschiedliche Beförderungskategorien eingeteilt.<br />

Die den Stoffen und Gegenständen zugehörigen Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4<br />

sind in Kap. 3.2 <strong>ADR</strong> in der Tabelle A Spalte 15 verankert.<br />

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Freistellungen im Zusammenhang mit den Mengen<br />

der gefährlichen Güter lässt sich anhand der anhängigen “Kreuzchentabelle” überprüfen<br />

(überarbeitet nach Absatz 1.1.3.6.3 <strong>ADR</strong>).<br />

• Diesbezüglich kann von den Freistellungen Gebrauch gemacht werden, wenn die Menge<br />

aller gefährlichen Güter innerhalb einer Beförderungskategorie die in der Tabelle<br />

angegebene höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nicht überschreitet,<br />

• der berechnete Wert aller gefährlichen Güter mehrerer Beförderungskategorien die<br />

Gesamtsumme von “1000” (ebenfalls höchstzulässige Gesamtmenge je<br />

Beförderungseinheit) nicht überschreitet.<br />

Zur Berechnung der Gesamtsumme der gefährlichen Güter auf einer Beförderungseinheit ist<br />

zunächst zu prüfen, welcher Beförderungskategorie dieser Stoff oder Gegenstand angehört.<br />

Anschließend ist die jeweilige Menge des Stoffes oder Gegenstandes mit dem zugehörigen<br />

Faktor dieser Beförderungskategorie zu multiplizieren.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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