Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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3. Erforderliche Begleitpapiere beim <strong>Gefahrgut</strong>transport<br />
(Dokumentation)<br />
Unter dem Begriff „Begleitpapiere” versteht man alle Papiere (Dokumente), die vom<br />
Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen sind. Die Begleitpapiere müssen dem<br />
Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung vom Absender bzw. Verlader übergeben werden.<br />
Folgende Begleitpapiere können für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderlich sein:<br />
Beförderungspapier<br />
Schriftliche Weisungen<br />
<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung<br />
Lichtbildausweis<br />
Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs<br />
Fahrwegbestimmung<br />
Ausnahmegenehmigungen<br />
<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />
Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) /<br />
Shippers Declaration for Dangerous Goods gemäß IATA-DGR<br />
Containerpackzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung<br />
3.1 Beförderungspapier<br />
Alle an der Beförderung Beteiligten können aus dem Beförderungspapier wichtige<br />
Informationen über Herkunft und Ziel, Art, Menge und Verpackung der Gefahrgüter gewinnen.<br />
Der Absender ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Angaben in<br />
das Beförderungspapier eintragen und er muss dem Beförderer diese Angaben übermitteln. Der<br />
Beförderer muss die Angaben vor Transportbeginn prüfen und dafür sorgen, dass das<br />
Beförderungspapier in den Besitz des Fahrers gelangt. Der Fahrzeugführer muss das<br />
Dokument mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen.<br />
3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers<br />
Entscheidend ist, dass das Beförderungspapier mindestens (gesetzlich vorgeschrieben)<br />
folgende Angaben enthalten muss [Abschn. 5.4.1 <strong>ADR</strong>]:<br />
UN - Nummer des Stoffes (vierstellige Stoffnummer) und Großbuchstaben “UN”<br />
vorangestellt,<br />
Bezeichnung des <strong>Gefahrgut</strong>es (offizielle Benennung, wie in Abschn. 3.1.2 <strong>ADR</strong><br />
vorgeschrieben, ggf. ergänzt durch die chemische, biologische oder technische Benennung),<br />
bei n.a.g.- Bezeichnungen (nicht anderweitig genannt) zusätzlich den Gefahrauslöser in<br />
Klammern dahinter,<br />
Nummer aller <strong>Gefahrgut</strong>zettel, Nebengefahr in ( ),<br />
Verpackungsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes (bei Gütern der Klasse 1 die<br />
Unterklasse gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe; bei Gütern der Klasse 2<br />
eventuell der Klassifizierungscode),<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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