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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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3. Erforderliche Begleitpapiere beim <strong>Gefahrgut</strong>transport<br />

(Dokumentation)<br />

Unter dem Begriff „Begleitpapiere” versteht man alle Papiere (Dokumente), die vom<br />

Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen sind. Die Begleitpapiere müssen dem<br />

Fahrzeugführer vor Beginn der Beförderung vom Absender bzw. Verlader übergeben werden.<br />

Folgende Begleitpapiere können für die Beförderung von gefährlichen Gütern erforderlich sein:<br />

Beförderungspapier<br />

Schriftliche Weisungen<br />

<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung<br />

Lichtbildausweis<br />

Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs<br />

Fahrwegbestimmung<br />

Ausnahmegenehmigungen<br />

<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen<br />

Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) /<br />

Shippers Declaration for Dangerous Goods gemäß IATA-DGR<br />

Containerpackzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung<br />

3.1 Beförderungspapier<br />

Alle an der Beförderung Beteiligten können aus dem Beförderungspapier wichtige<br />

Informationen über Herkunft und Ziel, Art, Menge und Verpackung der Gefahrgüter gewinnen.<br />

Der Absender ist dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter die vorgeschriebenen Angaben in<br />

das Beförderungspapier eintragen und er muss dem Beförderer diese Angaben übermitteln. Der<br />

Beförderer muss die Angaben vor Transportbeginn prüfen und dafür sorgen, dass das<br />

Beförderungspapier in den Besitz des Fahrers gelangt. Der Fahrzeugführer muss das<br />

Dokument mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Kontrolle aushändigen.<br />

3.1.1 Inhalte des Beförderungspapiers<br />

Entscheidend ist, dass das Beförderungspapier mindestens (gesetzlich vorgeschrieben)<br />

folgende Angaben enthalten muss [Abschn. 5.4.1 <strong>ADR</strong>]:<br />

UN - Nummer des Stoffes (vierstellige Stoffnummer) und Großbuchstaben “UN”<br />

vorangestellt,<br />

Bezeichnung des <strong>Gefahrgut</strong>es (offizielle Benennung, wie in Abschn. 3.1.2 <strong>ADR</strong><br />

vorgeschrieben, ggf. ergänzt durch die chemische, biologische oder technische Benennung),<br />

bei n.a.g.- Bezeichnungen (nicht anderweitig genannt) zusätzlich den Gefahrauslöser in<br />

Klammern dahinter,<br />

Nummer aller <strong>Gefahrgut</strong>zettel, Nebengefahr in ( ),<br />

Verpackungsgruppe des Stoffes oder Gegenstandes (bei Gütern der Klasse 1 die<br />

Unterklasse gefolgt vom Buchstaben der Verträglichkeitsgruppe; bei Gütern der Klasse 2<br />

eventuell der Klassifizierungscode),<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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