Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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2.8 Klasse 5.2: Organische Peroxide<br />
Gefahrzettel:<br />
Hauptgefahr:<br />
Nebengefahren:<br />
Organische Peroxide sind chemisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden<br />
Zersetzung unterliegen können. Sie werden aufgrund ihres Gefahrengrades in 7 Typen (Typ A bis Typ G)<br />
eingeteilt. Je nach Typ sind bestimmte Höchstmengen in einer Verpackung zugelassen. Typ A ist der<br />
gefährlichste Typ, bis Typ G nimmt die Gefährlichkeit ab. Organische Peroxide des Typs A sind wegen<br />
der Gefährlichkeit zur Beförderung nicht zugelassen, solche des Typs G sind nicht gefährlich und gelten<br />
deshalb nicht als Güter der Klasse 5.2.<br />
Organische Peroxide können sich explosionsartig zersetzen. Erhitzung führt zu Berst- und<br />
Explosionsgefahr. Bestimmte organische Peroxide dürfen deshalb nur mit Kühlung transportiert werden.<br />
Die Stoffe und Gegenstände können außerdem giftig und ätzend sein und insbesondere Augenschäden<br />
verursachen.<br />
Beispiele:<br />
UN 3105 ORGANISCHES PEROXID TYP D, FLÜSSIG, 5.2<br />
UN 3101 ORGANISCHES PEROXID TYP B, FLÜSSIG, 5.2<br />
Hinweis:<br />
Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode P2 vorgegeben ist, muss<br />
während der Beförderung eine Temperaturkontrolle erfolgen (einige müssen gekühlt befördert werden).<br />
Für Stoffe der Klasse 5.2, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)<br />
gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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