Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung<br />
4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen<br />
Im Zusammenhang mit dem Verpacken von Gefahrgütern, der Kennzeichnung und der<br />
Bezettelung von Versandstücken sind wichtige Kriterien zu beachten, damit das <strong>Gefahrgut</strong><br />
sicher befördert werden kann und alle Beteiligten aufgrund der Kennzeichnung die Gefahren<br />
erkennen können, die von den <strong>Gefahrgut</strong>-Versandstücken ausgehen.<br />
Als Verpackung ist gemäß <strong>ADR</strong> ein Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe<br />
definiert, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.<br />
Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die in<br />
Abhängigkeit vom Material für feste oder flüssige gefährliche Stoffe ausgelegt sind und im<br />
Höchstfall einen max. Fassungsraum von 3 m³ besitzen.<br />
Unter einer Großverpackung versteht man eine aus einer Außenverpackung bestehende<br />
Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und für eine mechanische<br />
Handhabung ausgelegt ist.<br />
Eine Großverpackung besitzt eine Nettomasse (einen Fassungsraum) von mehr als 400 kg (450<br />
Liter), jedoch ein max. Höchstvolumen von 3 m³.<br />
4.1.1 Verpackungsgruppen<br />
Die Gefahrgüter aller Klassen (außer der Klassen 1, 2, 5.2, 7 sowie die selbstzersetzlichen<br />
Stoffe der Klasse 4.1) sind für Verpackungszwecke in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad<br />
einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet.<br />
4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften<br />
Die für Gefahrgüter verwendeten Verpackungen müssen zunächst den allgemeinen<br />
Verpackungsvorschriften entsprechen.<br />
Zusätzlich muss jede Verpackung (Ausnahme: Kleinmengenregelung) einschließlich<br />
Großpackmittel und Großverpackungen für Gefahrgüter, ausgenommen Innenverpackungen,<br />
einer Bauart entsprechen, die von einer autorisierten Stelle geprüft und zugelassenen wurde<br />
(Bundesanstalt für Materialforschung/-prüfung).<br />
Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter<br />
normalen Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren<br />
Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann.<br />
Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende<br />
Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen<br />
Beförderungsbedingungen entstehen kann.<br />
Verpackungsgruppe:<br />
I<br />
II<br />
III<br />
Gefahrengrad der Stoffe:<br />
hohe Gefahr<br />
mittlere Gefahr<br />
geringe Gefahr<br />
Verpackungen für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem<br />
Innensack versehen sein.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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