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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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4. Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung<br />

4.1 Verpackungen, Großpackmittel, Großverpackungen<br />

Im Zusammenhang mit dem Verpacken von Gefahrgütern, der Kennzeichnung und der<br />

Bezettelung von Versandstücken sind wichtige Kriterien zu beachten, damit das <strong>Gefahrgut</strong><br />

sicher befördert werden kann und alle Beteiligten aufgrund der Kennzeichnung die Gefahren<br />

erkennen können, die von den <strong>Gefahrgut</strong>-Versandstücken ausgehen.<br />

Als Verpackung ist gemäß <strong>ADR</strong> ein Gefäß und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe<br />

definiert, die notwendig sind, damit das Gefäß seine Behältnisfunktion erfüllen kann.<br />

Großpackmittel (IBC) sind starre oder flexible, transportable Verpackungen, die in<br />

Abhängigkeit vom Material für feste oder flüssige gefährliche Stoffe ausgelegt sind und im<br />

Höchstfall einen max. Fassungsraum von 3 m³ besitzen.<br />

Unter einer Großverpackung versteht man eine aus einer Außenverpackung bestehende<br />

Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält und für eine mechanische<br />

Handhabung ausgelegt ist.<br />

Eine Großverpackung besitzt eine Nettomasse (einen Fassungsraum) von mehr als 400 kg (450<br />

Liter), jedoch ein max. Höchstvolumen von 3 m³.<br />

4.1.1 Verpackungsgruppen<br />

Die Gefahrgüter aller Klassen (außer der Klassen 1, 2, 5.2, 7 sowie die selbstzersetzlichen<br />

Stoffe der Klasse 4.1) sind für Verpackungszwecke in Abhängigkeit von ihrem Gefahrengrad<br />

einer bestimmten Verpackungsgruppe zugeordnet.<br />

4.1.2 Allgemeine Verpackungsvorschriften<br />

Die für Gefahrgüter verwendeten Verpackungen müssen zunächst den allgemeinen<br />

Verpackungsvorschriften entsprechen.<br />

Zusätzlich muss jede Verpackung (Ausnahme: Kleinmengenregelung) einschließlich<br />

Großpackmittel und Großverpackungen für Gefahrgüter, ausgenommen Innenverpackungen,<br />

einer Bauart entsprechen, die von einer autorisierten Stelle geprüft und zugelassenen wurde<br />

(Bundesanstalt für Materialforschung/-prüfung).<br />

Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter<br />

normalen Transportbedingungen nicht zerbrechen oder durchlöchert werden können oder deren<br />

Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann.<br />

Flüssige Stoffe dürfen nur in Verpackungen gefüllt werden, die eine ausreichende<br />

Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Innendruck haben, der unter normalen<br />

Beförderungsbedingungen entstehen kann.<br />

Verpackungsgruppe:<br />

I<br />

II<br />

III<br />

Gefahrengrad der Stoffe:<br />

hohe Gefahr<br />

mittlere Gefahr<br />

geringe Gefahr<br />

Verpackungen für pulverförmige oder körnige Stoffe müssen staubdicht oder mit einem<br />

Innensack versehen sein.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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