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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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• Verwendung von Bergungsverpackungen: Werden gefährliche Güter in<br />

Bergungsverpackungen befördert, so muss die Bezeichnung<br />

“BERGUNGSVERPACKUNG” ebenfalls in das Beförderungspapier eingefügt werden.<br />

• Ungereinigte, leere Verpackungen, Gefäße, IBC’s, ...: Sollen ungereinigte, leere<br />

Versandstücke oder Umschließungsmittel befördert werden, so muss die genaue<br />

Bezeichnung ebenfalls im Beförderungspapier durch die Nummer der Gefahrzettel ergänzt<br />

werden (z.B. “LEERE VERPACKUNG, 3 (6.1)” ).<br />

• Sondervorschrift 640 (gilt nur noch für Tanktransporte!!!) Sofern in Kap. 3.2 Tabelle A<br />

in der Spalte 6 die Sondervorschrift 640 aufgeführt ist, so müssen die physikalischen und<br />

technischen Eigenschaften der Stoffe, die zu einer unterschiedlichen Festlegung der<br />

Beförderungsbedingungen innerhalb der gleichen Verpackungsgruppe führen, ebenfalls in<br />

codierter Form (z.B. Sondervorschrift 640H) im Beförderungspapier angegeben werden<br />

Bsp. Bisher: UN 1263 FARBE (mit einem Flammpunkt unter 23°C und viskos gem.<br />

2.2.3.1.4; Dampfdruck bei 50°C höchstens 110 kPa), 3 III<br />

Neu: UN 1263 FARBE 3 III, Sondervorschrift 640H<br />

Der Eintrag ist nur bei der Beförderung in <strong>ADR</strong>-Tanks erforderlich!!!<br />

• Wenn ein Stoff der Klassen 1 bis 9 den Klassifizierungskriterien des<br />

Absatzes 2.2.9.1.10 entspricht, muss im Beförderungspapier der<br />

zusätzliche Ausdruck „UMWELTGEFÄHRDEND“ angegeben sein.<br />

Diese zusätzliche Vorschrift gilt nicht für die UN-Nummern 3077<br />

und 3082 und für die in Absatz 5.2.1.8.1 aufgeführten Ausnahmen.<br />

Für Beförderungen in einer Transportkette, die eine<br />

Seebeförderung einschließt, ist anstelle der Angabe<br />

„UMWELTGEFÄHRDEND“ die Angabe „MEERESSCHADSTOFF“<br />

(gemäß Absatz 5.4.1.4.3 des IMDG-Codes) zugelassen.<br />

3.2 Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) [Abschn. 5.4.3 <strong>ADR</strong>]:<br />

Die Unfallmerkblätter (Schriftliche Weisungen) sind die zunächst einzige verfügbare<br />

Notfallinformation bei Zwischenfällen oder Unfällen mit <strong>Gefahrgut</strong>.<br />

Zudem steht in den Schriftlichen Weisungen, welche persönliche Schutzausrüstung für den<br />

Fahrzeugführer sowie welche zusätzlichen Ausrüstungsgegenstände für die Durchführung von<br />

besonderen Maßnahmen an Bord des einzusetzenden Fahrzeuges mitgeführt werden müssen.<br />

Die Schriftlichen Weisungen sind vom Beförderer vor Fahrtantritt der Fahrzeugbesatzung in<br />

einer Sprache bereitzustellen, die jedes Mitglied der Besatzung lesen und verstehen kann.<br />

Es existiert somit nur noch ein vierseitiges Muster-Unfallmerkblatt (unabhängig vom<br />

transportierten Gut und der Art der Beförderung), das der im <strong>ADR</strong> festgelegten Form<br />

entsprechen muss.<br />

Die Unfallmerkblätter müssen während des Transports leicht auffindbar im Führerhaus<br />

aufbewahrt werden. Die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung müssen sich selbst vor Antritt der<br />

Fahrt anhand des Beförderungspapiers über die geladenen gefährlichen Güter informieren und<br />

die Unfallmerkblätter im Hinblick auf die bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden<br />

Maßnahmen einsehen.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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