Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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Mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht müssen bei der Beförderung von<br />
<strong>Gefahrgut</strong>versandstücken die orangefarbenen neutralen Warntafeln sichtbar gemacht werden.<br />
Diese dürfen auch unterhalb der Kennzeichnungspflicht geöffnet werden.<br />
Erst wenn sich kein <strong>Gefahrgut</strong> auf der Beförderungseinheit befindet, müssen die Warntafeln<br />
geschlossen werden.<br />
Außerdem sind an ortsbeweglichen Tanks, Containern, Tankfahrzeugen, Tankcontainern sowie<br />
an Fahrzeugen zur Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) anzubringen, die für<br />
die geladenen Gefahrgüter vorgeschrieben sind und mind. die Abmessungen 25cm x 25cm<br />
aufweisen müssen.<br />
Die Großzettel sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende eines Containers,<br />
Tankcontainers oder ortsbeweglichen Tank anzubringen.<br />
An Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Batterie-Fahrzeugen oder auch<br />
Tankfahrzeugen sind die Großzettel an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug<br />
anzubringen.<br />
Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier mehrere Gefahrzettel in Abhängigkeit von den<br />
transportierten Gefahrgütern erforderlich sein können (Haupt- und Nebengefahren,<br />
verschiedene Gefahrgüter).<br />
Großzettel müssen nicht auf Trägerfahrzeugen angebracht werden, auf denen<br />
Wechselaufbauten (Wechselbrücken) mit Gefahrgütern in Versandstücken ausschließlich auf<br />
der Straße befördert werden. Davon ausgenommen sind Güter der Klassen 1 und 7, wenn es<br />
hierbei zur Kennzeichnungspflicht kommt sowie kombinierte Verkehre Straße/Schiene.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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