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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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2.4 Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und<br />

desensibilisierte explosive feste Stoffe<br />

Gefahrzettel:<br />

Hauptgefahr:<br />

Nebengefahren:<br />

Hierunter sind Stoffe zu verstehen, die sich durch äußere Zündquellen, wie Funken und Flammen, leicht<br />

entzünden lassen, leicht brennbar sind sowie durch Reibung Brände verursachen können. Zu dieser<br />

Klasse gehören auch Stoffe, die selbstzersetzungsfähig sind, d. h. die sich bei normalen oder erhöhten<br />

Temperaturen stark exotherm zersetzen, z. B. durch Verunreinigungen, hohe Beförderungstemperaturen<br />

oder Druck.<br />

Außerdem kann man davon ausgehen, dass feste Stoffe, wenn sie fein verteilt in Luft innerhalb<br />

bestimmter Konzentrationsmengen liegen, beim Vorhandensein einer Zündquelle explodieren können.<br />

Explosionsfähig sind also auch solche Stoffe, von denen man normalerweise annimmt, dass sie nicht<br />

leicht brennbar sind, z. B. Metall- und Kohlenstäube oder auch Mehlstaub. Deshalb beim Be- und<br />

Entladen von Silofahrzeugen Zündquellen fernhalten und ggf. mit Schutzgasüberdeckungen arbeiten.<br />

Alle festen Stoffe, die mit brennbaren Flüssigkeiten der Klasse 3 getränkt sind, sind Güter der Klasse 4.1<br />

(z. B. Brillenputztücher oder auch ölhaltige verschmutzte Putzlappen).<br />

Entzündbare feste Stoffe werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit unterteilt:<br />

I sehr gefährlicher Stoff z. B. 1337 NITROSTÄRKE, ANGEFEUCHTET<br />

mit mind. 20 Masse-% Wasser, 4.1, VG I<br />

II gefährlicher Stoff z. B. 2555 NITROCELLULOSE<br />

mit mind. 25 Masse-% WASSER, 4.1, VG II<br />

III weniger gefährlicher Stoff z. B. 1350 SCHWEFEL, 4.1, VG III<br />

Hinweis:<br />

Sofern in Kapitel 3.2 Tabelle A in der Spalte 3b der Klassifizierungscode SR2 vorgegeben ist, handelt es<br />

sich um selbstzersetzliche Stoffe, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen leicht zersetzen. Sie<br />

dürfen daher nur unter den Bedingungen einer ausreichenden Temperaturkontrolle befördert werden.<br />

Versandstücke mit Stoffen der Klasse 4.1, die als Nebengefahren giftige Eigenschaften aufweisen und<br />

zusätzlich mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 gekennzeichnet sind, müssen getrennt von Nahrungs-,<br />

Futter- und Genussmitteln gehalten werden.<br />

Für Stoffe der Klasse 4.1, die mit einem zusätzlichem Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv)<br />

gekennzeichnet sind, besteht ein Zusammenladeverbot mit anderen Gefahrgütern.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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