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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche<br />

Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen<br />

befördert werden.<br />

Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der<br />

beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackungen zu<br />

verhindern.<br />

Bei flüssigen Stoffen ist eine ausreichende Menge an inertem saugfähigen Material beizufügen,<br />

um das Auftreten freier Flüssigkeit zu verhindern. Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit<br />

der Kennzeichnung “BERGUNG” zu versehen.<br />

4.5. Bezettelung:<br />

Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer des enthaltenen<br />

<strong>Gefahrgut</strong>s, der die Buchstaben “UN” vorangestellt werden, zu beschriften.<br />

Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der<br />

Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten.<br />

Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von<br />

mehr als 450 Litern sind auf zwei<br />

gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen<br />

zu versehen.<br />

Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen<br />

zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen sein,<br />

auf welcher die offizielle Benennung (techn. Name)<br />

für die Beförderung aufgeführt ist.<br />

Auch auf nachfüllbaren Gefäßen, die Güter der<br />

Klasse 2 enthalten, muss neben der UN-Nummer<br />

die vollständige offizielle Benennung für die<br />

Beförderung des Gases gut lesbar und dauerhaft<br />

angegeben sein.<br />

4.6. Kennzeichnung:<br />

Jedes Versandstück, welches gefährliche Stoffe oder Gegenstände enthält, ist mit den<br />

vorgeschriebenen Gefahrzetteln zu versehen, es sei denn, eine Sondervorschrift (z.B.<br />

Kleinmengenregelung) besagt etwas anderes.<br />

Die verwendeten Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern hinsichtlich der Farbe,<br />

der Symbole und der allgemeinen Form (nach Absatz 5.2.2.2.2 <strong>ADR</strong>) genau entsprechen.<br />

Ein Gefahrzettel für Versandstücke besitzt die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats,<br />

welches mindestens eine vorgeschriebene Seitenlänge von 100 mm aufweist.<br />

Gefahrzettel besitzen eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und die gleiche<br />

Farbe hat wie das jeweilige Symbol.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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