Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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Beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder gefährliche<br />
Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, dürfen in Bergungsverpackungen<br />
befördert werden.<br />
Geeignete Maßnahmen müssen ergriffen werden, um übermäßige Bewegungen der<br />
beschädigten oder undichten Versandstücke innerhalb der Bergungsverpackungen zu<br />
verhindern.<br />
Bei flüssigen Stoffen ist eine ausreichende Menge an inertem saugfähigen Material beizufügen,<br />
um das Auftreten freier Flüssigkeit zu verhindern. Bergungsverpackungen sind zusätzlich mit<br />
der Kennzeichnung “BERGUNG” zu versehen.<br />
4.5. Bezettelung:<br />
Jedes Versandstück ist deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer des enthaltenen<br />
<strong>Gefahrgut</strong>s, der die Buchstaben “UN” vorangestellt werden, zu beschriften.<br />
Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen gut sichtbar und lesbar sein und der<br />
Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung standhalten.<br />
Großpackmittel (IBC) mit einem Fassungsraum von<br />
mehr als 450 Litern sind auf zwei<br />
gegenüberliegenden Seiten mit Kennzeichnungen<br />
zu versehen.<br />
Versandstücke mit Gütern der Klasse 1 müssen<br />
zusätzlich mit einer Kennzeichnung versehen sein,<br />
auf welcher die offizielle Benennung (techn. Name)<br />
für die Beförderung aufgeführt ist.<br />
Auch auf nachfüllbaren Gefäßen, die Güter der<br />
Klasse 2 enthalten, muss neben der UN-Nummer<br />
die vollständige offizielle Benennung für die<br />
Beförderung des Gases gut lesbar und dauerhaft<br />
angegeben sein.<br />
4.6. Kennzeichnung:<br />
Jedes Versandstück, welches gefährliche Stoffe oder Gegenstände enthält, ist mit den<br />
vorgeschriebenen Gefahrzetteln zu versehen, es sei denn, eine Sondervorschrift (z.B.<br />
Kleinmengenregelung) besagt etwas anderes.<br />
Die verwendeten Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern hinsichtlich der Farbe,<br />
der Symbole und der allgemeinen Form (nach Absatz 5.2.2.2.2 <strong>ADR</strong>) genau entsprechen.<br />
Ein Gefahrzettel für Versandstücke besitzt die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats,<br />
welches mindestens eine vorgeschriebene Seitenlänge von 100 mm aufweist.<br />
Gefahrzettel besitzen eine Linie, welche in 5 mm Abstand vom Rand verläuft und die gleiche<br />
Farbe hat wie das jeweilige Symbol.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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