Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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1.2.4 Pflichten des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten §8 GbV<br />
Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines<br />
Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des<br />
Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu<br />
veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den<br />
jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.<br />
Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes<br />
entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte ist verpflichtet,<br />
Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der<br />
Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten<br />
Geschäftsvorgänge zu führen.<br />
1.2.5 Aufbewahrungsplicht der Aufzeichnungen §8 GbV<br />
Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre<br />
aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf<br />
Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.<br />
1.2.6 Unfallbericht 1.8.5 <strong>ADR</strong><br />
Der gemäß Absatz 1.8.5 im <strong>ADR</strong> erwähnte Unfallbericht wird durch das <strong>ADR</strong> mit einem<br />
Formular ergänzt. Dieser Unfallbericht bezweckt die Meldung von größeren Ereignissen in<br />
anonymisierter Form an die Behörden , damit diese die anderen Mitgliedstaaten im Sinne der<br />
Unfallprävention informieren können, und ggf. vorhandene Lücken der Regelwerke gefüllt<br />
werden können. Zusätzlich wurden die Kriterien der Meldepflicht festgelegt:<br />
Ein Bericht ist immer dann anzufertigen, wenn ein Personenschaden eingetreten ist, bei dem<br />
die Person tödlich verletzt wurde oder die Verletzung zu einer intensiven medizinischen<br />
Behandlung führt, bzw. ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Tag zur Folge hat, oder<br />
eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen eintritt.<br />
Ein meldepflichtiger Produktaustritt liegt dann vor, wenn gefährliche Güter der<br />
Beförderungskategorie 0 oder 1 in einer Menge von 50 kg oder 50 Liter ausgetreten sind, bzw.<br />
bei der Beförderungskategorie 2 die ausgetretene Menge über 333 kg oder 333 Liter liegt. Bei<br />
Gütern der Beförderungskategorien 3 und 4 gilt die Meldepflicht ab 1.000 kg bzw. 1.000 Liter.<br />
Sind Güter der Klasse 6.2 ausgetreten, so gilt die Berichtspflicht sofort ohne<br />
Mengenbegrenzung.<br />
1.3 <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />
<strong>Gefahrgut</strong>vorschriften regeln im Wesentlichen:<br />
• welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;<br />
• wie gefährliche Güter klassifiziert werden;<br />
• wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet werden;<br />
• wie die Dokumentation (Begleitpapiere) auszusehen hat;<br />
• wie Beförderungsmittel (z.B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein<br />
müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;<br />
• wie Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;<br />
• was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während<br />
der Beförderung zu beachten ist;<br />
• wie das Personal, welches an der Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> beteiligt ist, geschult werden<br />
muss.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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