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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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1.2.4 Pflichten des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten §8 GbV<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat unter der Verantwortung des Unternehmers oder Inhabers eines<br />

Betriebes im Wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der betroffenen Tätigkeit des<br />

Unternehmens oder Betriebes nach Mitteln und Wegen zu suchen und Maßnahmen zu<br />

veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den<br />

jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte muss die den Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes<br />

entsprechenden Aufgaben nach Anlage 1 beachten. Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte ist verpflichtet,<br />

Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit unter Angabe des Zeitpunktes der<br />

Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten<br />

Geschäftsvorgänge zu führen.<br />

1.2.5 Aufbewahrungsplicht der Aufzeichnungen §8 GbV<br />

Der <strong>Gefahrgut</strong>beauftragte hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre<br />

aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der zuständigen Überwachungsbehörde auf<br />

Verlangen in Schriftform zur Prüfung vorzulegen.<br />

1.2.6 Unfallbericht 1.8.5 <strong>ADR</strong><br />

Der gemäß Absatz 1.8.5 im <strong>ADR</strong> erwähnte Unfallbericht wird durch das <strong>ADR</strong> mit einem<br />

Formular ergänzt. Dieser Unfallbericht bezweckt die Meldung von größeren Ereignissen in<br />

anonymisierter Form an die Behörden , damit diese die anderen Mitgliedstaaten im Sinne der<br />

Unfallprävention informieren können, und ggf. vorhandene Lücken der Regelwerke gefüllt<br />

werden können. Zusätzlich wurden die Kriterien der Meldepflicht festgelegt:<br />

Ein Bericht ist immer dann anzufertigen, wenn ein Personenschaden eingetreten ist, bei dem<br />

die Person tödlich verletzt wurde oder die Verletzung zu einer intensiven medizinischen<br />

Behandlung führt, bzw. ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 1 Tag zur Folge hat, oder<br />

eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei aufeinander folgenden Tagen eintritt.<br />

Ein meldepflichtiger Produktaustritt liegt dann vor, wenn gefährliche Güter der<br />

Beförderungskategorie 0 oder 1 in einer Menge von 50 kg oder 50 Liter ausgetreten sind, bzw.<br />

bei der Beförderungskategorie 2 die ausgetretene Menge über 333 kg oder 333 Liter liegt. Bei<br />

Gütern der Beförderungskategorien 3 und 4 gilt die Meldepflicht ab 1.000 kg bzw. 1.000 Liter.<br />

Sind Güter der Klasse 6.2 ausgetreten, so gilt die Berichtspflicht sofort ohne<br />

Mengenbegrenzung.<br />

1.3 <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />

<strong>Gefahrgut</strong>vorschriften regeln im Wesentlichen:<br />

• welche gefährlichen Güter befördert werden dürfen;<br />

• wie gefährliche Güter klassifiziert werden;<br />

• wie gefährliche Güter verpackt und gekennzeichnet werden;<br />

• wie die Dokumentation (Begleitpapiere) auszusehen hat;<br />

• wie Beförderungsmittel (z.B. Fahrzeuge, Tanks, Container) gebaut und ausgerüstet sein<br />

müssen sowie wann und wie sie zu prüfen sind;<br />

• wie Beförderungsmittel zu kennzeichnen sind;<br />

• was bei der Be- und Entladung hinsichtlich der Verladeweise und Stauung sowie während<br />

der Beförderung zu beachten ist;<br />

• wie das Personal, welches an der Beförderung von <strong>Gefahrgut</strong> beteiligt ist, geschult werden<br />

muss.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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