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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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<strong>ADR</strong>-Vereinbarungen sind hingegen zweiseitige (bilaterale) oder mehrseitige (multilaterale)<br />

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten des <strong>ADR</strong>, die auf der Grundlage des <strong>ADR</strong><br />

abgeschlossen werden. Sie ermöglichen unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die<br />

zeitweilige Abweichung von den Vorschriften des <strong>ADR</strong> im Verkehr zwischen den<br />

vereinbarenden Staaten.<br />

Wird bei einer solchen Beförderung jedoch ein Staat berührt, der die betreffende Vereinbarung<br />

nicht unterzeichnet hat, so darf sie dort auch nicht angewendet werden.<br />

3.8 Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung)/ Shippers<br />

Declaration for Dangerous Goods (IATA-DGR)<br />

Neben den Begleitpapieren für den Transport von <strong>Gefahrgut</strong> über die Straße kann es<br />

erforderlich sein, dass im Rahmen der Beförderung mit weiteren Verkehrsmitteln (Schiff,<br />

Flugzeug) auch die zugehörige Dokumentation erstellt und mitgeführt werden muss.<br />

Für Gefahrgüter, die zusätzlich über den Seeweg befördert werden müssen, ist eine<br />

Verantwortliche Erklärung nach § 8 GGVSee (IMO-Erklärung) erforderlich, in welcher die<br />

entsprechenden <strong>Gefahrgut</strong>angaben nach dem IMDG-Code (International Maritim Dangerous<br />

Goods-Code) vom Absender eingetragen werden müssen.<br />

Sollen Gefahrgüter mit Flugzeugen befördert werden, so orientiert sich die Abwicklung und<br />

Behandlung des <strong>Gefahrgut</strong>es an den Vorschriften der IATA-DGR (International Air Transport<br />

Association-Dangerous Goods Regulations).<br />

Hier wird zur Dokumentation der <strong>Gefahrgut</strong>sendung neben dem Luftfrachtbrief eine sogenannte<br />

Versendererklärung verlangt (Shipper’s Declaration for Dangerous Goods), die der Versender<br />

zu erstellen hat. Die Shipper`s Declaration darf nur von Personen erstellt werden, die die<br />

notwendige Schulung nach IATA-DGR absolviert haben.<br />

3.9 Container-Packzertifikat / Fahrzeugbeladeerklärung:<br />

Werden mit <strong>Gefahrgut</strong> beladene Fahrzeuge oder Großcontainer im Anschluss an den<br />

Straßentransport auf dem Seewege weitertransportiert, so ist außerdem ein Container-<br />

Packzertifikat / Fahrzeugbeladerklärung auszustellen und mitzuführen.<br />

In diesem Dokument hat der für die Verladung Verantwortliche zu bestätigen, dass die<br />

gefährlichen Güter entsprechend den seerechtlichen Bestimmungen (CTU-Packrichtlinien) in<br />

das Fahrzeug/ den Container verladen wurden und eine sorgsame Ladungssicherung<br />

durchgeführt worden ist.<br />

3.10 Stauplan (LKW-Abschlussblatt):<br />

Auch dieses Dokument ist nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben.<br />

Der Verlader hat in diesem Papier einzutragen, welche Position das <strong>Gefahrgut</strong> auf der<br />

Ladefläche einnimmt. Hierzu sollten die zutreffenden UN-Nummern an der jeweiligen Stelle im<br />

Stauplan eingetragen werden, wo das <strong>Gefahrgut</strong> auf dem Fahrzeug verladen wurde.<br />

Der Stauplan ist, zusammen mit den anderen Begleitpapieren, nach einem Zwischenfall den<br />

Sicherheitskräften zu übergeben, damit diese die Position der geladenen Gefahrgüter möglichst<br />

genau einsehen können.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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