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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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Die errechneten Punkte aller Stoffe und Gegenstände sind schließlich zu addieren.<br />

Wird die Gesamtsumme von 1000 überschritten, so resultieren daraus die<br />

Kennzeichnungspflicht der Beförderungseinheit sowie die Beachtung aller Vorschriften im<br />

Zusammenhang mit der Beförderung.<br />

Bei der Berechnung der höchstzulässigen Gesamtmenge je Beförderungseinheit ist<br />

• für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse<br />

des explosiven Stoffes in kg),<br />

• für feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und unter Druck gelöste Gase die<br />

Nettomasse in kg,<br />

• für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des<br />

Gefäßes in Litern<br />

als Berechnungseinheit zu verwenden.<br />

Wird infolge der beförderten <strong>Gefahrgut</strong>menge in Versandstücken die<br />

Kennzeichnungspflicht nicht erreicht (Wert unter 1000 Punkte), so müssen dennoch<br />

bestimmte Vorschriften des <strong>ADR</strong> unbedingt beachtet werden, wie beispielsweise:<br />

• Erstellen und Mitgabe eines Beförderungspapiers;<br />

• Verpackungen, deren Aufschriften und Bezettelung, Klassifizierung;<br />

• Beförderungsart des Gutes muss zulässig sein;<br />

• alle Vorschriften über Beladen, Entladen und Handhabung von Gefahrgütern;<br />

• Vorschriften über Zusammenladeverbote sowie Getrennthaltegebote;<br />

• Ladungssicherung;<br />

• Mitführen eines Feuerlöschers mit mind. 2 kg;<br />

• Anforderungen an Beleuchtungsgeräte (Taschenlampe ohne metallische Oberfläche);<br />

• Verbot von Feuer und offenem Licht während Be-/Entladung, Rauchverbot;<br />

• etc..<br />

Diese Kriterien sind also immer und mengenunabhängig zu beachten, also auch unterhalb von<br />

1000 <strong>Gefahrgut</strong>punkten. Oberhalb von den Grenzmengen bzw. bei mehr als 1000<br />

<strong>Gefahrgut</strong>punkten gelten neben den o.a. auch die verschärften Vorschriften, d.h. auch alle<br />

anderen Vorschriften, die im <strong>ADR</strong> aufgeführt sind.<br />

Hierzu zählen beispielsweise:<br />

• Ausbildung und Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter<br />

beteiligt sind (<strong>ADR</strong>-Schulungsbescheinigung des Fahrers ist erforderlich);<br />

• Vorschriften für die Beförderungseinheiten, deren Ausrüstung und Betrieb (z.B.<br />

Fahrzeugausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für Fahrpersonal, zusätzliche<br />

Ausrüstung für besondere Maßnahmen gemäß Unfallmerkblättern);<br />

• Kennzeichnung und Bezettelung von Fahrzeugen, Containern, Tankcontainern, etc.<br />

(Warntafeln, Großzettel, ...)<br />

• Mitführen von Schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblättern) zwingend vorgeschrieben;<br />

• alle Vorschriften und zugehörige Sondervorschriften hinsichtlich der Versandstücke; etc.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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