Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...
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5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung<br />
Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug den<br />
geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit<br />
und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten<br />
Fahrzeugausrüstung müssen diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.<br />
Eine Beladung des Fahrzeugs darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder<br />
eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der<br />
Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.<br />
Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die<br />
eine sichere Entladung in Frage stellen können.<br />
Das Rauchen ist bei der Handhabung der Versandstücke, in der Nähe<br />
von Versandstücken, in der Höhe von haltenden Fahrzeugen und in<br />
den Fahrzeugen während der Ladearbeiten verboten.<br />
Während des Be- und Entladens der Fahrzeuge muss der Motor<br />
abgestellt sein. Gegebenenfalls ist zur Sicherung des Fahrzeugs der<br />
Unterlegkeil zu verwenden.<br />
Beim Halten oder Parken ist außerdem die Feststellbremse anzuziehen.<br />
Vor Ladebeginn ist die Ladefläche zu überprüfen und ggf. zu reinigen.<br />
Es dürfen nur Güter übernommen werden, deren Verpackung in<br />
einwandfreiem Zustand und vorschriftsmäßig gekennzeichnet<br />
und bezettelt ist.<br />
<strong>Gefahrgut</strong>sendungen dürfen nur vollständig und<br />
unbeschädigt übergeben werden. Hierbei ist darauf zu<br />
achten, dass die im Beförderungspapier genannte<br />
Anzahl an Versandstücken mit der zu verladenden<br />
Anzahl übereinstimmt.<br />
Die Zusammenladeverbote sind zu beachten!<br />
Versandstücke, die einem Zusammenladeverbot unterliegen, dürfen nicht<br />
zusammen in einem Fahrzeug oder in einem Container verladen<br />
werden.<br />
Bei Gefahrgütern der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 S, sowie bei<br />
Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 5.2, die mit einem zusätzlichen<br />
Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) versehen sind, bestehen solche<br />
Zusammenladeverbote mit anderen gefährlichen Gütern.<br />
THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />
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