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Gefahrgut Informationsmappe ADR/GGVSEB - Hellmann Worldwide ...

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5. Vorschriften für die Be- und Entladung sowie die Handhabung<br />

Bei der Ankunft am Be- und Entladeort müssen der Fahrzeugführer und das Fahrzeug den<br />

geltenden Vorschriften entsprechen. Insbesondere hinsichtlich der Sicherheit, der Sauberkeit<br />

und der ordnungsgemäßen Funktion der bei der Be- und Entladung verwendeten<br />

Fahrzeugausrüstung müssen diesbezüglich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.<br />

Eine Beladung des Fahrzeugs darf nicht erfolgen, wenn eine Kontrolle der Dokumente oder<br />

eine Sichtprüfung des Fahrzeugs und seiner Ausrüstung zeigt, dass das Fahrzeug oder der<br />

Fahrzeugführer den Rechtsvorschriften nicht genügen.<br />

Die Entladung darf nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die<br />

eine sichere Entladung in Frage stellen können.<br />

Das Rauchen ist bei der Handhabung der Versandstücke, in der Nähe<br />

von Versandstücken, in der Höhe von haltenden Fahrzeugen und in<br />

den Fahrzeugen während der Ladearbeiten verboten.<br />

Während des Be- und Entladens der Fahrzeuge muss der Motor<br />

abgestellt sein. Gegebenenfalls ist zur Sicherung des Fahrzeugs der<br />

Unterlegkeil zu verwenden.<br />

Beim Halten oder Parken ist außerdem die Feststellbremse anzuziehen.<br />

Vor Ladebeginn ist die Ladefläche zu überprüfen und ggf. zu reinigen.<br />

Es dürfen nur Güter übernommen werden, deren Verpackung in<br />

einwandfreiem Zustand und vorschriftsmäßig gekennzeichnet<br />

und bezettelt ist.<br />

<strong>Gefahrgut</strong>sendungen dürfen nur vollständig und<br />

unbeschädigt übergeben werden. Hierbei ist darauf zu<br />

achten, dass die im Beförderungspapier genannte<br />

Anzahl an Versandstücken mit der zu verladenden<br />

Anzahl übereinstimmt.<br />

Die Zusammenladeverbote sind zu beachten!<br />

Versandstücke, die einem Zusammenladeverbot unterliegen, dürfen nicht<br />

zusammen in einem Fahrzeug oder in einem Container verladen<br />

werden.<br />

Bei Gefahrgütern der Klasse 1, außer Unterklasse 1.4 S, sowie bei<br />

Gefahrgütern der Klassen 4.1 und 5.2, die mit einem zusätzlichen<br />

Gefahrzettel nach Muster 1 (explosiv) versehen sind, bestehen solche<br />

Zusammenladeverbote mit anderen gefährlichen Gütern.<br />

THINKING AHEAD – MOVING FORWARD<br />

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