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Hauptsatzung vom 18.03.2010 - Ortsgemeinde Ochtendung

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(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder<br />

richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.<br />

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in<br />

Reihengrabstätten,<br />

Urnengrabstätten (Urnenwand)<br />

Wahlgrabstätten,<br />

Anonyme Urnengrabstätten<br />

Ehrengrabstätten.<br />

4. Grabstätten<br />

§ 12<br />

Allgemeines, Arten der Grabstätten<br />

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach<br />

dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an<br />

einer der Lage nach bestimmten Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten (Mehrfachbelegung) oder auf<br />

Unveränderlichkeit der Umgebung.<br />

(3) Die Friedhofsverwaltung bestimmt für welche Art von Grabstätten die einzelnen Grabfelder<br />

eingerichtet werden.<br />

§ 13<br />

Reihengrabstätten<br />

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt<br />

und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb<br />

des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.<br />

(2) Es werden eingerichtet:<br />

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,<br />

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.<br />

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet<br />

werden.<br />

(4) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:<br />

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr:<br />

Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m<br />

b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr:<br />

Länge: 2,00 m, Breite 0,80 m,<br />

Bestehende Reihengräber bleiben hiervon unberührt.<br />

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3<br />

Monate vorher öffentlich und durch Hinweisschild auf dem betreffenden Gräberfeld bekannt gemacht.

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