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Hauptsatzung vom 18.03.2010 - Ortsgemeinde Ochtendung

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§ 15<br />

Urnengrabstätten<br />

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in<br />

a) Urnengrabstätten (Urnenwand)<br />

b) anonyme Urnengrabstätten<br />

c) belegte Einzel-/Wahlgrabstätten für Erdbestattungen<br />

Urnenerdbestattungen sind grundsätzlich nicht mehr zulässig, mit Ausnahme des in § 16<br />

beschriebenen Falles einer Urnenbestattung in Einzel- oder Wahlgräbern.<br />

(2) Urnengrabstätten (Einfachbelegung) sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im<br />

Todesfall auf die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung abgegeben werden.<br />

(3) Urnengrabstätten (Mehrfachbelegung) sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für<br />

die Dauer von 15 Jahren verliehen wird.<br />

Ist eine Grabstätte voll belegt und eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bereits erfolgt, ist ein<br />

Neuankauf der Grabstätte nicht mehr möglich.<br />

(4) Anonyme Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für<br />

die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung einer Asche abgegeben werden. Eine namentliche<br />

Kennzeichnung oder die Errichtung von Einzelgrabmalen ist nicht zulässig. Die Pflege der<br />

Grabflächen obliegt dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung.<br />

(5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine<br />

Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage<br />

über die Einäscherung beizufügen.<br />

(6) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und<br />

Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.<br />

§ 16<br />

Gemischte Grabstätten<br />

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch Erdbestattungen belegte Einzelgräber/Wahlgräber, in<br />

denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche erfolgen kann.<br />

(2) Eine Urnenbestattung in einem vorhandenen Reihengrab darf nur dann erfolgen, wenn die<br />

Ruhefrist (15 Jahre) gegeben ist.<br />

(3) Bei einer dritten Bestattung durch Sarg oder Urne in eine Wahlgrabstätte ist die dritte Belegstelle<br />

neu anzukaufen.<br />

§ 17<br />

Ehrengrabstätten<br />

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem<br />

Friedhofsträger.

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