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Gebührenordnung Bibliothek 2010 - Hochschule Furtwangen

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Satzung der <strong>Hochschule</strong> <strong>Furtwangen</strong><br />

- Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien<br />

über die Erhebung von <strong>Bibliothek</strong>sgebühren<br />

(<strong>Bibliothek</strong>sgebührenverordnung - BiblGebVO)<br />

vom 09.12.2009<br />

Auf Grund von § 2 Abs. 1, § 15 Nr.1 und § 19 Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) vom 01. Januar<br />

2005 (GBl. S. 56) i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 10 Landeshochschulgesetz (LHG) hat der Senat auf seiner Sitzung<br />

am 09.12.2009 nachfolgende <strong>Bibliothek</strong>sgebührensatzung erlassen. Der Rektor der <strong>Hochschule</strong> <strong>Furtwangen</strong><br />

hat dieser Satzung am 09.12.2009 zugestimmt.<br />

§ 1 Anwendungsbereich<br />

Die <strong>Gebührenordnung</strong> gilt für die <strong>Bibliothek</strong>en der <strong>Hochschule</strong> <strong>Furtwangen</strong> – Informatik, Technik, Wirtschaft,<br />

Medien.<br />

§ 2 Benutzungsgebühren<br />

(1) Benutzergruppe 1: Für Angehörige sowie Studierende der <strong>Hochschule</strong> ist die Benutzung kostenfrei.<br />

(2) Benutzergruppe 2: Für alle anderen Personen sind die Ausleihe und die Nutzung sonstiger Dienste<br />

nur gegen Bezahlung einer pauschalen Jahresgebühr in Höhe von 15 € Euro möglich. Es gilt das Kalenderjahr<br />

als Abrechnungszeitraum. Ausnahmen (nach Vorlage des entsprechenden Ausweises):<br />

Lehrbeauftragte, Studierende, Schüler, Rentner, Arbeitssuchende und Ehemalige. Im Zweifelsfall<br />

entscheidet die <strong>Bibliothek</strong>sleitung über das Erlassen der Jahresgebühr.<br />

(3) Für alle Personen ist die Nutzung der vorhandenen Bestände in den Räumen der <strong>Bibliothek</strong> kostenfrei.<br />

(Ausgenommen sind lizenzpflichtige Datenbankangebote innerhalb der <strong>Bibliothek</strong>, welche laut<br />

Vertrag nur von Benutzergruppe 1 benutzt werden dürfen.)<br />

§ 3 Mahn- und Überschreitungsgebühren<br />

(1) Werden entliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (<strong>Bibliothek</strong>sgut, Medien) nicht<br />

fristgerecht zurückgegeben, werden hierfür für jede entliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite<br />

Mahnung zusätzlich 5 € für jede entliehene Einheit, für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 € für<br />

jede weitere entliehene Einheit erhoben.<br />

Entliehene Einheit ist jedes als solches entliehene Stück.<br />

Letzte Änderung: 05.10.2009 S-Bibo-Gebühren 1/3


Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 € Euro<br />

erhoben.<br />

(2) Wird <strong>Bibliothek</strong>sgut nur kurzfristig oder über einen Zeitraum, in dem die <strong>Bibliothek</strong> nicht geöffnet<br />

ist, entliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von 3 € und für jeden weiteren<br />

angefangenen Öffnungstag von 3 Euro je entliehener Einheit erhoben.<br />

§ 4 Fernleihe<br />

(1) Für die Vermittlung von <strong>Bibliothek</strong>sgut im Deutschen Leihverkehr der <strong>Bibliothek</strong>en (Fernleihe) nach<br />

der Leihverkehrsordnung wird für jede aufgegebene Bestellung erfolgsunabhängig eine Gebühr von<br />

1,50 Euro erhoben.<br />

(2) Für die Benutzergruppe 2 wird eine Fernleihgebühr von 4 € für jede abgegebene Bestellung erhoben.<br />

(3) Die Erteilung von umfassenden bibliographischen Auskünften und/oder der schriftlichen Beantwortung<br />

von Recherche- und bibliothekarischen Fachfragen kann gegen eine Gebühr von 10 € je angefangener<br />

Viertelstunde Arbeitszeit angefordert werden. Über die Annahme entsprechender Aufträge<br />

entscheidet die <strong>Bibliothek</strong>sleitung.<br />

(4) Werden nach der Leihverkehrsordnung nur Kopien abgegeben, sind bis zu zwanzig Kopien gebührenfrei,<br />

für jede weitere Kopie werden 0,10 Euro erhoben.<br />

(5) Die <strong>Bibliothek</strong> ist nicht verpflichtet, Fernleihbestellungen durchzuführen; sie kann diese Leistung je<br />

nach Personalstand und Arbeitsbelastung vorübergehend oder dauerhaft einstellen.<br />

(6) Kosten, die von der gebenden <strong>Bibliothek</strong> der nehmenden <strong>Bibliothek</strong> in Rechnung gestellt werden,<br />

sind vom Besteller zu tragen.<br />

Bei Vermittlung von <strong>Bibliothek</strong>sgut im internationalen Leihverkehr sind sämtliche Auslagen zu erstatten.<br />

§ 5 Auslagenersatz<br />

(1) Von Benutzern sind Auslagen für Wertversicherungen, Postgebühren und ähnliche Sonderleistungen<br />

zu erstatten.<br />

(2) Die aufgrund der jeweils gültigen Verträge zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für den<br />

Direktversand von Kopien durch öffentliche <strong>Bibliothek</strong>en (Gesamtvertrag „Kopiendirektversand”)<br />

anfallenden Gebühren sind als Auslagenersatz zu erheben.<br />

Die Vergütungen für den Kopiendirektversand werden von den <strong>Bibliothek</strong>en direkt an die Verwertungsgesellschaft<br />

Wort abgeführt.<br />

Letzte Änderung: 05.10.2009 S-Bibo-Gebühren 2/3


§ 6 Schließfächer<br />

(1) An den Campus <strong>Furtwangen</strong> und Schwenningen können für die Schließfächer für die Dauer der<br />

Öffnungszeiten Schlüssel an der Ausleihtheke entliehen werden.<br />

(2) Am Campus Tuttlingen können die RFID-Schließfächer für die Dauer der Öffnungszeiten mit der F-<br />

Card benutzt werden.<br />

§ 7 Ersatzbeschaffung<br />

(1) Muss <strong>Bibliothek</strong>sgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es verloren, beschädigt oder nach<br />

nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben hat, so hat der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung<br />

oder die Reparatur als besondere Auslagen zu erstatten.<br />

Darüber hinaus wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 € je Einheit erhoben werden.<br />

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn <strong>Bibliothek</strong>sgut nicht mehr beschafft werden kann.<br />

(3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des<br />

<strong>Bibliothek</strong>sgutes nicht berührt.<br />

§ 8 Benutzungsausweis<br />

(1) Für die Neuerstellung eines verloren gegangenen oder beschädigten Benutzungsausweises wird<br />

eine Bearbeitungsgebühr von 5 € erhoben.<br />

§ 9 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Bibliothek</strong>sgebührenordnung vom 30. Januar 2002 außer Kraft.<br />

<strong>Furtwangen</strong>, den 17.01.2007<br />

Prof. Dr. Rolf Schofer<br />

- Rektor -<br />

Letzte Änderung: 05.10.2009 S-Bibo-Gebühren 3/3

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