Beteiligungsgrundsätze zur Durchführung des ERP-Startfonds - KfW
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Anlage zum Beteiligungsvertrag<br />
<strong>Beteiligungsgrundsätze</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong><br />
I. Förderziel<br />
Die <strong>KfW</strong>, der Bund und das <strong>ERP</strong>-Sondervermögen - letzteres vertreten durch das<br />
Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden "BMWi") - fördern<br />
innovative Technologieunternehmen.<br />
Zu diesem Zweck geht die <strong>KfW</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Programms "<strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong>"<br />
Beteiligungen <strong>zur</strong> Finanzierung von Technologieunternehmen (Beteiligungsnehmer) ein.<br />
Die Beteiligungen werden dabei zu 100 % im Namen und auf Rechnung der <strong>KfW</strong><br />
eingegangen.<br />
Wesentliche Beteiligungsvoraussetzung ist, dass ein weiterer Beteiligungsgeber (Leadinvestor)<br />
sich parallel <strong>zur</strong> <strong>KfW</strong> an dem Technologieunternehmen beteiligt. Die <strong>KfW</strong> geht<br />
dabei eine Beteiligung zu wirtschaftlich gleichen Konditionen ("pari passu") wie der<br />
Leadinvestor an dem jeweiligen Beteiligungsnehmer ein. Die Beteiligung der <strong>KfW</strong> beträgt<br />
bis zu 50 % der von Leadinvestor und <strong>KfW</strong> kofinanzierten Investitionssumme<br />
(Koinvestition). Auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages wird die Beteiligung der<br />
<strong>KfW</strong> von der Management-Gesellschaft <strong>des</strong> Leadinvestors - ggf. auch vom Leadinvestor<br />
selbst - mitbetreut.<br />
II.<br />
Voraussetzungen eines Beteiligungsengagements der <strong>KfW</strong><br />
1 Verwendungszweck<br />
Die Beteiligungen dienen der Deckung <strong>des</strong> Finanzierungsbedarfs von Technologieunternehmen.<br />
2 Beteiligungsnehmer<br />
Beteiligungsnehmer sind kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft<br />
(Kapitalgesellschaften) mit Betriebssitz in Deutschland. Zudem müssen Unternehmen<br />
die EU-Definition von "kleinen Unternehmen" bei der ersten Antragstellung erfüllen, d. h.<br />
weniger als 50 Personen beschäftigen und<br />
entweder<br />
o einen Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Millionen Euro erzielen oder<br />
o eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Millionen Euro erreichen und<br />
die Merkmale eines eigenständigen kleinen Unternehmens im Sinne von Artikel 3<br />
der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der<br />
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung<br />
2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003; Amtsblatt der<br />
Europäischen Gemeinschaften L 124/36 vom 20.05.2003 bzw. die jeweils gültige<br />
Definition zum Antragszeitpunkt) erfüllen. Unschädlich ist es, wenn das<br />
Eigenständigkeitskriterium durch Tochterunternehmen <strong>des</strong> Beteiligungsnehmers,<br />
also Unternehmen, an denen der Beteiligungsnehmer mit mehr als 25 % beteiligt ist,<br />
verletzt wird, sofern die aggregierte Unternehmensgruppe die o. g. Größenkriterien<br />
für ein kleines Unternehmen erfüllt.<br />
Stand: 01/2011 • Bestellnummer: 600 000 1614<br />
<strong>KfW</strong> • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de<br />
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Alle drei Voraussetzungen müssen bei der Erstantragstellung gleichzeitig erfüllt sein.<br />
Die wirtschaftliche Unabhängigkeit darf durch das Eingehen der Beteiligungen nicht<br />
beeinträchtigt werden. Soweit die vorgenannten drei Voraussetzungen bei einer<br />
Folgefinanzierung eines im Rahmen <strong>des</strong> <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> bereits unterstützten<br />
Unternehmens nicht mehr vorliegen, ist dies unschädlich, soweit die sonstigen<br />
Programmbedingungen erfüllt sind.<br />
Der Beteiligungsnehmer muss ein innovatives Technologieunternehmen sein.<br />
Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:<br />
- es entwickelt neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und<br />
Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein;<br />
- die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im<br />
Unternehmen selbst erbracht. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleistungen in<br />
Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen im Unternehmen<br />
selbst erarbeitet werden;<br />
- die vom Technologieunternehmen entwickelten neuen Produkte (Verfahren/Dienstleistungen)<br />
unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von<br />
den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) <strong>des</strong> Unternehmens und<br />
bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf;<br />
- die Marktchancen der Unternehmen lassen ein überdurchschnittliches Umsatzund/oder<br />
Beschäftigungswachstum erwarten.<br />
Ausgeschlossen von der Finanzierung sind Sanierungsfälle und Unternehmen in<br />
Schwierigkeiten im Sinne der jeweils gültigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche<br />
Beihilfen <strong>zur</strong> Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe<br />
"Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer: 600 000 0193).<br />
Das Technologieunternehmen muss über das <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> der Entwicklungsarbeiten<br />
und <strong>zur</strong> Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen und die<br />
erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können. Kaufmännisches Knowhow<br />
kann auch grundsätzlich durch die Einschaltung von Externen - z. B. <strong>des</strong><br />
Leadinvestors - eingebracht werden, sofern das Technologieunternehmen bis <strong>zur</strong> ersten<br />
Antragstellung noch keine nennenswerten Umsätze erzielt hat.<br />
Das Technologieunternehmen darf zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung maximal<br />
10 Jahre alt sein, wobei maßgeblich auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt<br />
wird. Die <strong>KfW</strong>-Beteiligung darf grundsätzlich nicht für Kaufpreisfinanzierungen eingesetzt<br />
werden oder auf andere Weise vorhandene Finanzierungen ersetzen; damit sind z. B.<br />
MBOs/MBIs, Nachfolgefinanzierungen oder reine Anteilskäufe, bei denen der Kaufpreis<br />
nicht dem Unternehmen zufließt, von der Finanzierung ausgeschlossen.<br />
3 Kooperierender Beteiligungsgeber (Leadinvestor)<br />
Mit der <strong>KfW</strong> kooperierende Beteiligungsgeber können Beteiligungsgesellschaften sowie<br />
natürliche und juristische Personen sein, die Unternehmen Beteiligungskapital <strong>zur</strong><br />
Verfügung stellen. Beteiligungsgesellschaften, mit denen die <strong>KfW</strong> gemeinsam<br />
Beteiligungen im Rahmen dieses Programms eingeht, müssen bei der <strong>KfW</strong> akkreditiert<br />
sein. Bei Privatpersonen und Unternehmen, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind,<br />
erfolgt eine Zulassung als Leadinvestor auf Einzelfallbasis im Rahmen der<br />
Antragstellung.<br />
Privatpersonen, die als Beteiligungsgeber auftreten oder eine Beteiligungsgesellschaft<br />
beherrschen, dürfen weder selbst im beteiligungsnehmenden Unternehmen tätig sein<br />
noch über verwandtschaftliche Verhältnisse zu Schlüsselpersonen <strong>des</strong> Unternehmens<br />
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verfügen. Unternehmen als Beteiligungsgeber, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind,<br />
dürfen nicht mit den beteiligungsnehmenden Unternehmen in Geschäftsbeziehungen<br />
stehen oder ohne Zustimmung der <strong>KfW</strong> treten.<br />
Der Leadinvestor muss sich min<strong>des</strong>tens in der gleichen Höhe wie die <strong>KfW</strong> an dem<br />
Beteiligungsnehmer beteiligen und soll bereit und in der Lage sein, zusätzliche<br />
Finanzierungsmittel <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />
Ein Leadinvestor darf zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> - unter<br />
Einbeziehung der beantragten Mittel aus dem <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> - höchstens 49 % der<br />
Unternehmensanteile bzw. der Stimmrechte am begünstigten Unternehmen halten.<br />
Know-how Träger für das Unternehmen, die nicht Beteiligungskapitalgeber sind, müssen<br />
zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung unter Einbeziehung der beantragten Mittel aus<br />
dem <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> mehr als 25 % der Unternehmensanteile und der Stimmrechte<br />
halten. Bei Folgeinvestments kann die 25 %-Grenze unterschritten werden; es müssen<br />
jedoch min<strong>des</strong>tens 10 % der Unternehmensanteile und Stimmrechte von Know-how-<br />
Trägern gehalten werden. Leadinvestoren, deren Engagement sich im Wesentlichen auf<br />
die Organisation eines professionellen Aktienhandels bezieht, sind nicht zugelassen.<br />
Vor Übernahme einer Beteiligung durch die <strong>KfW</strong> hat der Leadinvestor bzw. <strong>des</strong>sen<br />
Managementgesellschaft die Beteiligungsvoraussetzungen zugleich für die <strong>KfW</strong> zu<br />
prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Während der Beteiligungsdauer hat er<br />
zudem die Geschäftsführung und die Entwicklung <strong>des</strong> Unternehmens zu überwachen<br />
und die <strong>KfW</strong> über die wirtschaftliche Lage <strong>des</strong> Unternehmens zu unterrichten.<br />
4 Beihilfe<br />
Das Technologieunternehmen und der Leadinvestor bestätigen durch Unterzeichnung<br />
<strong>des</strong> Beteiligungsvertrages, dass sie im Rahmen der Beteiligung keine öffentliche<br />
Förderung erhalten, die mit einem Beihilfewert behaftet ist. Bei einer Kofinanzierung<br />
öffentlicher Leadinvestoren sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen<br />
Beihilfewert hat, ist vom Technologieunternehmen die Anlage ""De-minimis"-Erklärung<br />
<strong>des</strong> Antragstellers" über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600<br />
000 0075) ein<strong>zur</strong>eichen.<br />
5 Sicherheiten<br />
Der Leadinvestor darf sich weder vom Unternehmen oder von Gesellschaftern noch von<br />
deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen. Ggf. hat oder wird sich der<br />
Leadinvestor Sicherheiten für eine Finanzierung am selben Unternehmen stellen lassen,<br />
die nicht in Zusammenhang mit der aus diesem Programm bereit gestellten<br />
Finanzierung stehen. In diesem Fall hat er dies der <strong>KfW</strong> bei Antragstellung in diesem<br />
Programm, bzw. bevor er sich Sicherheiten stellen lässt, anzuzeigen und vorab zu<br />
bestätigen, dass der Wert solcher Sicherheiten seinen Finanzierungsbetrag nicht<br />
überschreitet.<br />
6 Nachweis der Verwendung<br />
Das Technologieunternehmen ist verpflichtet, nach den Vorgaben der <strong>KfW</strong> die zweckgerechte<br />
Verwendung der von der <strong>KfW</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Finanzierungsmittel<br />
nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist nach Verbrauch der bereitgestellten<br />
Finanzierungsmittel, spätestens jedoch drei Monate nach Testierung <strong>des</strong> letzten, diesen<br />
Zeitpunkt abdeckenden Jahresabschlusses der <strong>KfW</strong> vorzulegen.<br />
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Das Technologieunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die <strong>KfW</strong> und das<br />
BMWi sowie von diesen ggf. beauftragte Dritte die Verwendung der durch die <strong>KfW</strong> <strong>zur</strong><br />
Verfügung gestellten Finanzierungsmittel prüfen und verpflichtet sich, hierzu notwendige<br />
Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.<br />
7 Vorlage- und Berichtspflichten <strong>des</strong> Technologieunternehmens; Prüfungsrechte<br />
der <strong>KfW</strong><br />
Das Technologieunternehmen hat der <strong>KfW</strong> eine quartalsweise Erfolgsrechnung (GuV,<br />
Cash Flow) in der von der <strong>KfW</strong> geforderten Form und am Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres<br />
einen entsprechend aktualisierten Businessplan für das Folgejahr vorzulegen.<br />
Das Technologieunternehmen muss die <strong>KfW</strong> darüber hinaus im Rahmen <strong>des</strong> gesetzlich<br />
Zulässigen über alle Maßnahmen, die über den Rahmen <strong>des</strong> üblichen Geschäftsbetriebes<br />
hinausgehen, rechtzeitig informieren. Es wird die <strong>KfW</strong> im Falle eines geplanten<br />
Börsenganges insbesondere über einen für das Technologieunternehmen gestellten<br />
Antrag auf Zulassung zum Handel an einer nationalen, internationalen oder<br />
transnationalen Börse informieren.<br />
Die <strong>KfW</strong> ist ferner im Rahmen <strong>des</strong> gesetzlich Zulässigen berechtigt, jederzeit alle<br />
Geschäftsunterlagen <strong>des</strong> Technologieunternehmens einzusehen. Die <strong>KfW</strong> kann sich bei<br />
der Wahrnehmung ihrer Informations- und Kontrollrechte Dritter, insbesondere der<br />
Management-Gesellschaft <strong>des</strong> Leadinvestors bedienen. Das Technologieunternehmen<br />
ist sodann verpflichtet, gegenüber der Management-Gesellschaft die vorgenannten<br />
Informations- und Kontrollpflichten zu erfüllen.<br />
Zur Bewertung <strong>des</strong> in Ziffer I. genannten Programms werden folgende Größen benötigt:<br />
Umsatz, Beschäftigung und Unternehmenssteuer. Das Technologieunternehmen verpflichtet<br />
sich, die entsprechenden Daten jährlich zu erheben und der <strong>KfW</strong> auf<br />
Aufforderung <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />
Das Technologieunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die <strong>KfW</strong> die<br />
erlangten Daten <strong>zur</strong> wissenschaftlichen Auswertung <strong>des</strong> in Ziffer I. dieser <strong>Beteiligungsgrundsätze</strong><br />
genannten Programms an das BMWi oder ein von diesem beauftragtes<br />
Institut weiterleitet.<br />
Das Technologieunternehmen und der Leadinvestor erklären sich darüber hinaus bereit,<br />
dem BMWi und einem von ihnen beauftragten Institut unmittelbar die <strong>zur</strong> wissenschaftlichen<br />
Auswertungen <strong>des</strong> Programms erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
Sonstige sich aus dem Beteiligungsverhältnis zwischen <strong>KfW</strong> und Technologieunternehmen<br />
ergebende Rechte, insbesondere solche, die sich aus gesetzlichen,<br />
satzungsmäßigen oder anderen vertraglichen Regelungen ergeben, bleiben hiervon<br />
unberührt.<br />
8 Prüfungsrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes (§ 91 BHO)<br />
Dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof steht gegenüber dem Technologieunternehmen ein<br />
Prüfungsrecht nach § 91 BHO zu. Das Technologieunternehmen wird dem<br />
Bun<strong>des</strong>rechnungshof und auch der <strong>KfW</strong> zu Prüfzwecken alle Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stellen, die der Bun<strong>des</strong>rechnungshof für erforderlich hält. Das Technologieunternehmen<br />
wird zudem entsprechende Auskünfte erteilen.<br />
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9 Internetportal<br />
Das Technologieunternehmen wird die im Rahmen der vertraglichen Informations- und<br />
Berichtspflichten abzugebenden Meldungen, die Übersendung von Unterlagen und<br />
Informationen sowie den gesamten sonstigen Schriftverkehr auf elektronischem Wege<br />
über eine gesicherte Internetverbindung vornehmen, sofern die <strong>KfW</strong> dies verlangt. Die<br />
<strong>KfW</strong> wird sicherstellen, dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen<br />
und dem Technologieunternehmen die notwendige technische Ausstattung<br />
erforderlichenfalls <strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />
III. Beteiligungskonditionen<br />
1 Konditionengestaltung<br />
Die <strong>KfW</strong> geht eine Beteiligung an dem Technologieunternehmen zu wirtschaftlich<br />
gleichen Konditionen (pari passu) wie der Leadinvestor ein. Vor Antragstellung bei der<br />
<strong>KfW</strong> darf der Beteiligungsvertrag zwischen Leadinvestor und Unternehmen noch nicht<br />
abgeschlossen sein. Sollte sich im Rahmen der Aufstockung <strong>des</strong> <strong>KfW</strong>-Engagements in<br />
einer weiteren Finanzierungsrunde der Anteil der <strong>KfW</strong> auf über 25 % erhöhen – etwa um<br />
einen wirtschaftlichen Schaden (Verwässerung) <strong>des</strong> Erstinvestments zu verhindern – so<br />
hat die <strong>KfW</strong> vorab die Zustimmung <strong>des</strong> BMF gem. §§ 112 Abs. 2 i. V. m. 65 Abs. 3 BHO<br />
einzuholen.<br />
Die Konditionengestaltung für die Beteiligung der <strong>KfW</strong> lehnt sich vorrangig an die<br />
Vorgaben <strong>des</strong> Leadinvestors an. Im Falle von offenen Beteiligungen soll bei<br />
Erstfinanzierungen der <strong>KfW</strong> eine Beteiligungshöhe von 25 % nicht überschritten werden.<br />
Koinvestments über mehrere Leadinvestoren an dem gleichen Unternehmen sind dabei<br />
zusammen<strong>zur</strong>echnen.<br />
2 Höchstbetrag<br />
Die Beteiligung der <strong>KfW</strong> dient der subsidiären Finanzierung <strong>des</strong><br />
Technologieunternehmens. Sie ist auf 5 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt. Im<br />
Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Finanzierungsrunden begleitet<br />
werden. Dabei kann die erste und jede mögliche weitere <strong>KfW</strong>-Beteiligung im Rahmen<br />
<strong>des</strong> <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> maximal bis zu 2,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum<br />
betragen. Maßgeblich für die Zusage ist das Datum der <strong>KfW</strong>-Gremienentscheidung.<br />
3 Laufzeit und Exit<br />
Die Dauer der Beteiligung der <strong>KfW</strong> richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der<br />
Beteiligung <strong>des</strong> Leadinvestors, d. h wenn der Leadinvestor seine Beteiligung veräußert<br />
oder <strong>zur</strong>ückführt, so ist auch die Beteiligung der <strong>KfW</strong> zu veräußern oder <strong>zur</strong>ückzuführen.<br />
4 Auszahlung<br />
Die Auszahlungen an das Technologieunternehmen erfolgen grundsätzlich pari passu,<br />
d. h. in derselben Höhe und zum selben Zeitpunkt wie die Auszahlungen <strong>des</strong><br />
Leadinvestors. Die Gesamtfinanzierung der jeweiligen Finanzierungsrunde muss vor<br />
Auszahlung gesichert sein.<br />
Weitere Konditionen der Beteiligung regelt der Beteiligungsvertrag, <strong>des</strong>sen Bestandteil<br />
diese <strong>Beteiligungsgrundsätze</strong> sind.<br />
Stand: 01/2011 • Bestellnummer: 600 000 1614<br />
5<br />
<strong>KfW</strong> • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de<br />
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