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Beteiligungsgrundsätze zur Durchführung des ERP-Startfonds - KfW

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Anlage zum Beteiligungsvertrag<br />

<strong>Beteiligungsgrundsätze</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> <strong>des</strong> <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong><br />

I. Förderziel<br />

Die <strong>KfW</strong>, der Bund und das <strong>ERP</strong>-Sondervermögen - letzteres vertreten durch das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium für Wirtschaft und Technologie (im Folgenden "BMWi") - fördern<br />

innovative Technologieunternehmen.<br />

Zu diesem Zweck geht die <strong>KfW</strong> im Rahmen <strong>des</strong> Programms "<strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong>"<br />

Beteiligungen <strong>zur</strong> Finanzierung von Technologieunternehmen (Beteiligungsnehmer) ein.<br />

Die Beteiligungen werden dabei zu 100 % im Namen und auf Rechnung der <strong>KfW</strong><br />

eingegangen.<br />

Wesentliche Beteiligungsvoraussetzung ist, dass ein weiterer Beteiligungsgeber (Leadinvestor)<br />

sich parallel <strong>zur</strong> <strong>KfW</strong> an dem Technologieunternehmen beteiligt. Die <strong>KfW</strong> geht<br />

dabei eine Beteiligung zu wirtschaftlich gleichen Konditionen ("pari passu") wie der<br />

Leadinvestor an dem jeweiligen Beteiligungsnehmer ein. Die Beteiligung der <strong>KfW</strong> beträgt<br />

bis zu 50 % der von Leadinvestor und <strong>KfW</strong> kofinanzierten Investitionssumme<br />

(Koinvestition). Auf der Grundlage eines Kooperationsvertrages wird die Beteiligung der<br />

<strong>KfW</strong> von der Management-Gesellschaft <strong>des</strong> Leadinvestors - ggf. auch vom Leadinvestor<br />

selbst - mitbetreut.<br />

II.<br />

Voraussetzungen eines Beteiligungsengagements der <strong>KfW</strong><br />

1 Verwendungszweck<br />

Die Beteiligungen dienen der Deckung <strong>des</strong> Finanzierungsbedarfs von Technologieunternehmen.<br />

2 Beteiligungsnehmer<br />

Beteiligungsnehmer sind kleine Technologieunternehmen der gewerblichen Wirtschaft<br />

(Kapitalgesellschaften) mit Betriebssitz in Deutschland. Zudem müssen Unternehmen<br />

die EU-Definition von "kleinen Unternehmen" bei der ersten Antragstellung erfüllen, d. h.<br />

weniger als 50 Personen beschäftigen und<br />

entweder<br />

o einen Jahresumsatz von nicht mehr als 10 Millionen Euro erzielen oder<br />

o eine Bilanzsumme von nicht mehr als 10 Millionen Euro erreichen und<br />

die Merkmale eines eigenständigen kleinen Unternehmens im Sinne von Artikel 3<br />

der Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der<br />

Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Empfehlung<br />

2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06.05.2003; Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften L 124/36 vom 20.05.2003 bzw. die jeweils gültige<br />

Definition zum Antragszeitpunkt) erfüllen. Unschädlich ist es, wenn das<br />

Eigenständigkeitskriterium durch Tochterunternehmen <strong>des</strong> Beteiligungsnehmers,<br />

also Unternehmen, an denen der Beteiligungsnehmer mit mehr als 25 % beteiligt ist,<br />

verletzt wird, sofern die aggregierte Unternehmensgruppe die o. g. Größenkriterien<br />

für ein kleines Unternehmen erfüllt.<br />

Stand: 01/2011 • Bestellnummer: 600 000 1614<br />

<strong>KfW</strong> • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de<br />

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Alle drei Voraussetzungen müssen bei der Erstantragstellung gleichzeitig erfüllt sein.<br />

Die wirtschaftliche Unabhängigkeit darf durch das Eingehen der Beteiligungen nicht<br />

beeinträchtigt werden. Soweit die vorgenannten drei Voraussetzungen bei einer<br />

Folgefinanzierung eines im Rahmen <strong>des</strong> <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> bereits unterstützten<br />

Unternehmens nicht mehr vorliegen, ist dies unschädlich, soweit die sonstigen<br />

Programmbedingungen erfüllt sind.<br />

Der Beteiligungsnehmer muss ein innovatives Technologieunternehmen sein.<br />

Kennzeichen eines innovativen Technologieunternehmens sind:<br />

- es entwickelt neue oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren und<br />

Dienstleistungen und/oder führt diese in den Markt ein;<br />

- die Entwicklungsanteile, die den innovativen Kern betreffen, werden im<br />

Unternehmen selbst erbracht. Wenn für Entwicklungsschritte Dienstleistungen in<br />

Anspruch genommen werden, müssen die Spezifikationen im Unternehmen<br />

selbst erarbeitet werden;<br />

- die vom Technologieunternehmen entwickelten neuen Produkte (Verfahren/Dienstleistungen)<br />

unterscheiden sich in ihren wesentlichen Funktionen von<br />

den bisherigen Produkten (Verfahren/Dienstleistungen) <strong>des</strong> Unternehmens und<br />

bauen auf Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf;<br />

- die Marktchancen der Unternehmen lassen ein überdurchschnittliches Umsatzund/oder<br />

Beschäftigungswachstum erwarten.<br />

Ausgeschlossen von der Finanzierung sind Sanierungsfälle und Unternehmen in<br />

Schwierigkeiten im Sinne der jeweils gültigen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche<br />

Beihilfen <strong>zur</strong> Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (siehe<br />

"Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer: 600 000 0193).<br />

Das Technologieunternehmen muss über das <strong>zur</strong> <strong>Durchführung</strong> der Entwicklungsarbeiten<br />

und <strong>zur</strong> Produktion notwendige technische Fachwissen verfügen und die<br />

erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse nachweisen können. Kaufmännisches Knowhow<br />

kann auch grundsätzlich durch die Einschaltung von Externen - z. B. <strong>des</strong><br />

Leadinvestors - eingebracht werden, sofern das Technologieunternehmen bis <strong>zur</strong> ersten<br />

Antragstellung noch keine nennenswerten Umsätze erzielt hat.<br />

Das Technologieunternehmen darf zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung maximal<br />

10 Jahre alt sein, wobei maßgeblich auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit abgestellt<br />

wird. Die <strong>KfW</strong>-Beteiligung darf grundsätzlich nicht für Kaufpreisfinanzierungen eingesetzt<br />

werden oder auf andere Weise vorhandene Finanzierungen ersetzen; damit sind z. B.<br />

MBOs/MBIs, Nachfolgefinanzierungen oder reine Anteilskäufe, bei denen der Kaufpreis<br />

nicht dem Unternehmen zufließt, von der Finanzierung ausgeschlossen.<br />

3 Kooperierender Beteiligungsgeber (Leadinvestor)<br />

Mit der <strong>KfW</strong> kooperierende Beteiligungsgeber können Beteiligungsgesellschaften sowie<br />

natürliche und juristische Personen sein, die Unternehmen Beteiligungskapital <strong>zur</strong><br />

Verfügung stellen. Beteiligungsgesellschaften, mit denen die <strong>KfW</strong> gemeinsam<br />

Beteiligungen im Rahmen dieses Programms eingeht, müssen bei der <strong>KfW</strong> akkreditiert<br />

sein. Bei Privatpersonen und Unternehmen, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind,<br />

erfolgt eine Zulassung als Leadinvestor auf Einzelfallbasis im Rahmen der<br />

Antragstellung.<br />

Privatpersonen, die als Beteiligungsgeber auftreten oder eine Beteiligungsgesellschaft<br />

beherrschen, dürfen weder selbst im beteiligungsnehmenden Unternehmen tätig sein<br />

noch über verwandtschaftliche Verhältnisse zu Schlüsselpersonen <strong>des</strong> Unternehmens<br />

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verfügen. Unternehmen als Beteiligungsgeber, die nicht Beteiligungsgesellschaften sind,<br />

dürfen nicht mit den beteiligungsnehmenden Unternehmen in Geschäftsbeziehungen<br />

stehen oder ohne Zustimmung der <strong>KfW</strong> treten.<br />

Der Leadinvestor muss sich min<strong>des</strong>tens in der gleichen Höhe wie die <strong>KfW</strong> an dem<br />

Beteiligungsnehmer beteiligen und soll bereit und in der Lage sein, zusätzliche<br />

Finanzierungsmittel <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Ein Leadinvestor darf zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> - unter<br />

Einbeziehung der beantragten Mittel aus dem <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> - höchstens 49 % der<br />

Unternehmensanteile bzw. der Stimmrechte am begünstigten Unternehmen halten.<br />

Know-how Träger für das Unternehmen, die nicht Beteiligungskapitalgeber sind, müssen<br />

zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung unter Einbeziehung der beantragten Mittel aus<br />

dem <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> mehr als 25 % der Unternehmensanteile und der Stimmrechte<br />

halten. Bei Folgeinvestments kann die 25 %-Grenze unterschritten werden; es müssen<br />

jedoch min<strong>des</strong>tens 10 % der Unternehmensanteile und Stimmrechte von Know-how-<br />

Trägern gehalten werden. Leadinvestoren, deren Engagement sich im Wesentlichen auf<br />

die Organisation eines professionellen Aktienhandels bezieht, sind nicht zugelassen.<br />

Vor Übernahme einer Beteiligung durch die <strong>KfW</strong> hat der Leadinvestor bzw. <strong>des</strong>sen<br />

Managementgesellschaft die Beteiligungsvoraussetzungen zugleich für die <strong>KfW</strong> zu<br />

prüfen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Während der Beteiligungsdauer hat er<br />

zudem die Geschäftsführung und die Entwicklung <strong>des</strong> Unternehmens zu überwachen<br />

und die <strong>KfW</strong> über die wirtschaftliche Lage <strong>des</strong> Unternehmens zu unterrichten.<br />

4 Beihilfe<br />

Das Technologieunternehmen und der Leadinvestor bestätigen durch Unterzeichnung<br />

<strong>des</strong> Beteiligungsvertrages, dass sie im Rahmen der Beteiligung keine öffentliche<br />

Förderung erhalten, die mit einem Beihilfewert behaftet ist. Bei einer Kofinanzierung<br />

öffentlicher Leadinvestoren sowie Beteiligungskapitalgebern, deren Beteiligung einen<br />

Beihilfewert hat, ist vom Technologieunternehmen die Anlage ""De-minimis"-Erklärung<br />

<strong>des</strong> Antragstellers" über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600<br />

000 0075) ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

5 Sicherheiten<br />

Der Leadinvestor darf sich weder vom Unternehmen oder von Gesellschaftern noch von<br />

deren Familienangehörigen Sicherheiten stellen lassen. Ggf. hat oder wird sich der<br />

Leadinvestor Sicherheiten für eine Finanzierung am selben Unternehmen stellen lassen,<br />

die nicht in Zusammenhang mit der aus diesem Programm bereit gestellten<br />

Finanzierung stehen. In diesem Fall hat er dies der <strong>KfW</strong> bei Antragstellung in diesem<br />

Programm, bzw. bevor er sich Sicherheiten stellen lässt, anzuzeigen und vorab zu<br />

bestätigen, dass der Wert solcher Sicherheiten seinen Finanzierungsbetrag nicht<br />

überschreitet.<br />

6 Nachweis der Verwendung<br />

Das Technologieunternehmen ist verpflichtet, nach den Vorgaben der <strong>KfW</strong> die zweckgerechte<br />

Verwendung der von der <strong>KfW</strong> <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Finanzierungsmittel<br />

nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis ist nach Verbrauch der bereitgestellten<br />

Finanzierungsmittel, spätestens jedoch drei Monate nach Testierung <strong>des</strong> letzten, diesen<br />

Zeitpunkt abdeckenden Jahresabschlusses der <strong>KfW</strong> vorzulegen.<br />

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Das Technologieunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die <strong>KfW</strong> und das<br />

BMWi sowie von diesen ggf. beauftragte Dritte die Verwendung der durch die <strong>KfW</strong> <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellten Finanzierungsmittel prüfen und verpflichtet sich, hierzu notwendige<br />

Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen und entsprechende Auskünfte zu erteilen.<br />

7 Vorlage- und Berichtspflichten <strong>des</strong> Technologieunternehmens; Prüfungsrechte<br />

der <strong>KfW</strong><br />

Das Technologieunternehmen hat der <strong>KfW</strong> eine quartalsweise Erfolgsrechnung (GuV,<br />

Cash Flow) in der von der <strong>KfW</strong> geforderten Form und am Ende <strong>des</strong> Geschäftsjahres<br />

einen entsprechend aktualisierten Businessplan für das Folgejahr vorzulegen.<br />

Das Technologieunternehmen muss die <strong>KfW</strong> darüber hinaus im Rahmen <strong>des</strong> gesetzlich<br />

Zulässigen über alle Maßnahmen, die über den Rahmen <strong>des</strong> üblichen Geschäftsbetriebes<br />

hinausgehen, rechtzeitig informieren. Es wird die <strong>KfW</strong> im Falle eines geplanten<br />

Börsenganges insbesondere über einen für das Technologieunternehmen gestellten<br />

Antrag auf Zulassung zum Handel an einer nationalen, internationalen oder<br />

transnationalen Börse informieren.<br />

Die <strong>KfW</strong> ist ferner im Rahmen <strong>des</strong> gesetzlich Zulässigen berechtigt, jederzeit alle<br />

Geschäftsunterlagen <strong>des</strong> Technologieunternehmens einzusehen. Die <strong>KfW</strong> kann sich bei<br />

der Wahrnehmung ihrer Informations- und Kontrollrechte Dritter, insbesondere der<br />

Management-Gesellschaft <strong>des</strong> Leadinvestors bedienen. Das Technologieunternehmen<br />

ist sodann verpflichtet, gegenüber der Management-Gesellschaft die vorgenannten<br />

Informations- und Kontrollpflichten zu erfüllen.<br />

Zur Bewertung <strong>des</strong> in Ziffer I. genannten Programms werden folgende Größen benötigt:<br />

Umsatz, Beschäftigung und Unternehmenssteuer. Das Technologieunternehmen verpflichtet<br />

sich, die entsprechenden Daten jährlich zu erheben und der <strong>KfW</strong> auf<br />

Aufforderung <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Das Technologieunternehmen erklärt sich damit einverstanden, dass die <strong>KfW</strong> die<br />

erlangten Daten <strong>zur</strong> wissenschaftlichen Auswertung <strong>des</strong> in Ziffer I. dieser <strong>Beteiligungsgrundsätze</strong><br />

genannten Programms an das BMWi oder ein von diesem beauftragtes<br />

Institut weiterleitet.<br />

Das Technologieunternehmen und der Leadinvestor erklären sich darüber hinaus bereit,<br />

dem BMWi und einem von ihnen beauftragten Institut unmittelbar die <strong>zur</strong> wissenschaftlichen<br />

Auswertungen <strong>des</strong> Programms erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

Sonstige sich aus dem Beteiligungsverhältnis zwischen <strong>KfW</strong> und Technologieunternehmen<br />

ergebende Rechte, insbesondere solche, die sich aus gesetzlichen,<br />

satzungsmäßigen oder anderen vertraglichen Regelungen ergeben, bleiben hiervon<br />

unberührt.<br />

8 Prüfungsrecht <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rechnungshofes (§ 91 BHO)<br />

Dem Bun<strong>des</strong>rechnungshof steht gegenüber dem Technologieunternehmen ein<br />

Prüfungsrecht nach § 91 BHO zu. Das Technologieunternehmen wird dem<br />

Bun<strong>des</strong>rechnungshof und auch der <strong>KfW</strong> zu Prüfzwecken alle Unterlagen <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stellen, die der Bun<strong>des</strong>rechnungshof für erforderlich hält. Das Technologieunternehmen<br />

wird zudem entsprechende Auskünfte erteilen.<br />

Stand: 01/2011 • Bestellnummer: 600 000 1614 4<br />

<strong>KfW</strong> • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de<br />

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9 Internetportal<br />

Das Technologieunternehmen wird die im Rahmen der vertraglichen Informations- und<br />

Berichtspflichten abzugebenden Meldungen, die Übersendung von Unterlagen und<br />

Informationen sowie den gesamten sonstigen Schriftverkehr auf elektronischem Wege<br />

über eine gesicherte Internetverbindung vornehmen, sofern die <strong>KfW</strong> dies verlangt. Die<br />

<strong>KfW</strong> wird sicherstellen, dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen vorliegen<br />

und dem Technologieunternehmen die notwendige technische Ausstattung<br />

erforderlichenfalls <strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

III. Beteiligungskonditionen<br />

1 Konditionengestaltung<br />

Die <strong>KfW</strong> geht eine Beteiligung an dem Technologieunternehmen zu wirtschaftlich<br />

gleichen Konditionen (pari passu) wie der Leadinvestor ein. Vor Antragstellung bei der<br />

<strong>KfW</strong> darf der Beteiligungsvertrag zwischen Leadinvestor und Unternehmen noch nicht<br />

abgeschlossen sein. Sollte sich im Rahmen der Aufstockung <strong>des</strong> <strong>KfW</strong>-Engagements in<br />

einer weiteren Finanzierungsrunde der Anteil der <strong>KfW</strong> auf über 25 % erhöhen – etwa um<br />

einen wirtschaftlichen Schaden (Verwässerung) <strong>des</strong> Erstinvestments zu verhindern – so<br />

hat die <strong>KfW</strong> vorab die Zustimmung <strong>des</strong> BMF gem. §§ 112 Abs. 2 i. V. m. 65 Abs. 3 BHO<br />

einzuholen.<br />

Die Konditionengestaltung für die Beteiligung der <strong>KfW</strong> lehnt sich vorrangig an die<br />

Vorgaben <strong>des</strong> Leadinvestors an. Im Falle von offenen Beteiligungen soll bei<br />

Erstfinanzierungen der <strong>KfW</strong> eine Beteiligungshöhe von 25 % nicht überschritten werden.<br />

Koinvestments über mehrere Leadinvestoren an dem gleichen Unternehmen sind dabei<br />

zusammen<strong>zur</strong>echnen.<br />

2 Höchstbetrag<br />

Die Beteiligung der <strong>KfW</strong> dient der subsidiären Finanzierung <strong>des</strong><br />

Technologieunternehmens. Sie ist auf 5 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt. Im<br />

Rahmen dieses Höchstbetrages können mehrere Finanzierungsrunden begleitet<br />

werden. Dabei kann die erste und jede mögliche weitere <strong>KfW</strong>-Beteiligung im Rahmen<br />

<strong>des</strong> <strong>ERP</strong>-<strong>Startfonds</strong> maximal bis zu 2,5 Millionen Euro je Zwölfmonatszeitraum<br />

betragen. Maßgeblich für die Zusage ist das Datum der <strong>KfW</strong>-Gremienentscheidung.<br />

3 Laufzeit und Exit<br />

Die Dauer der Beteiligung der <strong>KfW</strong> richtet sich grundsätzlich nach der Laufzeit der<br />

Beteiligung <strong>des</strong> Leadinvestors, d. h wenn der Leadinvestor seine Beteiligung veräußert<br />

oder <strong>zur</strong>ückführt, so ist auch die Beteiligung der <strong>KfW</strong> zu veräußern oder <strong>zur</strong>ückzuführen.<br />

4 Auszahlung<br />

Die Auszahlungen an das Technologieunternehmen erfolgen grundsätzlich pari passu,<br />

d. h. in derselben Höhe und zum selben Zeitpunkt wie die Auszahlungen <strong>des</strong><br />

Leadinvestors. Die Gesamtfinanzierung der jeweiligen Finanzierungsrunde muss vor<br />

Auszahlung gesichert sein.<br />

Weitere Konditionen der Beteiligung regelt der Beteiligungsvertrag, <strong>des</strong>sen Bestandteil<br />

diese <strong>Beteiligungsgrundsätze</strong> sind.<br />

Stand: 01/2011 • Bestellnummer: 600 000 1614<br />

5<br />

<strong>KfW</strong> • Palmengartenstr. 5-9, 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de<br />

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