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Sachverhalt zur Hausarbeit

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Prof. Dr. Martin Ahrens<br />

Georg-August-Universität Göttingen<br />

Juristische Fakultät<br />

<strong>Hausarbeit</strong><br />

Grundkurs BGB II<br />

<strong>Sachverhalt</strong><br />

M ist Mieter einer Altbauwohnung in Göttingen. Der monatliche Mietzins beträgt 900,- EUR.<br />

Am 1.8.2012 bemerkt M in seinem viel genutzten Arbeitszimmer erhebliche Schimmelbildungen,<br />

die auf eine schlechte Isolierung des Hauses <strong>zur</strong>ückzuführen sind. Aufgrund der<br />

Gesundheitsgefahr ist das Arbeitszimmer nicht mehr nutzbar. M setzt seinen Vermieter V<br />

hiervon nicht in Kenntnis. Er überweist ihm allerdings für die Monate August und September<br />

2012 eine um 20 % geminderte Miete. Am 1.10.2012 stellt M in seinem Wohnzimmer Feuchtigkeit<br />

an den Wänden fest, die durch einen Rohrbruch hervorgerufen wurde. M informiert<br />

sofort seinen Vermieter V. In dem Gespräch erwähnt M auch den Schimmel im Arbeitszimmer.<br />

V begibt sich noch am selben Tag in die Wohnung und begutachtet deren Zustand. Die<br />

Instandsetzung würde 4.000,- EUR je Zimmer kosten. Die spät erfolgte Anzeige des Schimmelbefalls<br />

im Arbeitszimmer hat sich nicht auf die Kostenhöhe ausgewirkt. Die nassen<br />

Wohnzimmerwände verursachen einen derart unangenehmen Geruch, dass M das Wohnzimmer<br />

nur eingeschränkt nutzen kann. Er mindert die Miete für den Monat Oktober 2012 um<br />

30 % (Arbeitszimmer: 20 %, Wohnzimmer: 10 %) und behält darüber hinaus weitere 30 %<br />

(Arbeitszimmer: 20 %, Wohnzimmer: 10 %) der Miete <strong>zur</strong>ück, bis die Schäden in beiden<br />

Zimmern beseitigt sind. M überweist für Oktober 2012 daher nur 40 % des vereinbarten<br />

Mietzinses. V meldet sich den gesamten Oktober nicht bei M. Am 1.11.2012 bemerkt M, dass<br />

sich aufgrund der nassen Wände auch im Wohnzimmer erheblicher Schimmel gebildet hat.<br />

Deshalb mindert M die Miete für die Zukunft um 40 % (20 % je Zimmer). Außerdem behält<br />

er weitere 40 % (20 % je Zimmer) des geschuldeten Mietzinses <strong>zur</strong>ück. Dementsprechend<br />

überweist M dem V für die Monate November und Dezember 2012 jeweils nur 20 % des vereinbarten<br />

Mietzinses. Weil M bis Ende Dezember 2012 noch immer nichts von V gehört hat,<br />

behält er ab dem 1.1.2013 60 % des vereinbarten Mietzinses <strong>zur</strong>ück (30 % je Zimmer). Aufgrund<br />

der hinzukommenden Minderung von 40 % (20 % je Zimmer) erfolgt für den Monat<br />

Januar 2013 keine Zahlung an V. Am 31.1.2013 fordert V den M schriftlich <strong>zur</strong> Zahlung der<br />

Mieten aus den Monaten August 2012 bis Januar 2013 auf. Außerdem spricht er die fristlose<br />

Kündigung aus. Diese sei schon aufgrund der rückständigen Mieten gerechtfertigt. Erschwerend<br />

komme hinzu, dass M – was zutrifft – trotz Mahnung des V zu keinem Zeitpunkt die<br />

vertraglich vereinbarte und am 1.5.2011 fällige Mietkaution i.H.v. 1.800,- EUR gezahlt hat.<br />

(Hinweis: Bei den angegebenen Prozent-Zahlen ist die Angemessenheit der geminderten Beträge<br />

zu unterstellen.)<br />

M ist als Rechtsanwalt tätig und hat im Januar 2011 in Göttingen Büroräume von Z für monatlich<br />

1.500,- EUR angemietet. Z war von Anfang an bekannt, dass M dort eine auf Strafverteidigung<br />

ausgerichtete Anwaltskanzlei betreiben wird. Außer der Kanzlei des M befinden<br />

sich in dem Gebäude Büroräume des Steuerberaters S. Anwaltskanzleien sind in der näheren<br />

Umgebung nicht vorhanden, was für M mit ausschlaggebend für die Anmietung dieses Objekts<br />

war. S hat zu Ende August 2012 gekündigt. Die frei gewordenen Büroräume vermietet Z<br />

ab September 2012 an den Rechtsanwalt R. Z wusste, dass R dort ebenfalls eine auf Strafverteidigung<br />

ausgerichtete Kanzlei betreiben wird. M fordert Z auf, den Vertrag mit R sofort


2<br />

aufzuheben, weil dadurch (potentielle) Mandanten an R abwandern. Trotz mehrfacher Aufforderung<br />

kommt Z dem Verlangen nicht nach. Deshalb erklärt M am 2.12.2012 gegenüber Z<br />

die fristlose Kündigung. M zieht am 5.12.2012 in andere Büroräume. Dabei fallen Umzugskosten<br />

i.H.v. 2.000,- EUR an. Neben den Umzugskosten verlangt M von Z entgangenen Gewinn<br />

i.H.v. 3.000,- EUR. Schließlich habe er aufgrund der Vermietung an R – was zutrifft –<br />

von September bis November 2012 monatlich Einnahmen von 1.000,- EUR verloren.<br />

Der Onkel des M (O) ist Inhaber eines Unternehmens, das Fahrzeugteile herstellt. Im April<br />

2012 ist eine seiner Maschinen ausgefallen. Weil eine Reparatur nicht möglich ist, muss O<br />

eine neue Maschine zum Preis von 250.000,- EUR beschaffen. O einigt sich mit der B-Bank<br />

auf folgendes Finanzierungsmodell: Die B-Bank schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler<br />

H über eine entsprechende Maschine. Sodann schließt die B-Bank einen „Mietvertrag“ mit O.<br />

Dieser Vertrag verpflichtet die B-Bank <strong>zur</strong> Gebrauchsüberlassung und O <strong>zur</strong> Zahlung einer<br />

monatlichen Rate von 15.000,- EUR. Der Vertrag beinhaltet eine Kaufoption zum Preis des<br />

Restwerts am Ende der Vertragslaufzeit. Außerdem wird die Instandhaltungspflicht vollständig<br />

auf den „Mieter“ O übertragen und das Recht des O <strong>zur</strong> ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.<br />

Darüber hinaus beinhaltet der standardisierte „Mietvertrag“ folgende Klausel:<br />

„§ 5 Mängelrechte<br />

(1) Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.<br />

(2) Die Gewährleistungsrechte der B-Bank aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten werden<br />

an den Vertragspartner abgetreten.“<br />

Ende Juni 2012 wird die Maschine von H an O geliefert. O überprüft sie sofort auf Mängel,<br />

kann aber keine feststellen. Mitte September 2012 funktioniert die Maschine nicht mehr.<br />

Grund dafür ist ein Motorschaden, der auf einem Materialfehler beruht. Dieser konnte bei der<br />

Überprüfung nicht gesehen werden. O fordert H auf, ihm innerhalb der nächsten zwei Wochen<br />

eine neue Maschine zu liefern. H kommt dem nicht nach. Daraufhin erklärt O gegenüber<br />

H den Rücktritt. H holt deswegen die Maschine bei O ab. O stellt die Zahlung der Raten ein<br />

und erklärt gegenüber der B-Bank, dass er an dem „Mietvertrag“ nicht festhalte. Anfang Januar<br />

2013 meldet sich die B-Bank bei O und verlangt Zahlung der Raten für die Monate Oktober<br />

bis Dezember 2012. Außerdem fordert die B-Bank von H Rückzahlung des Kaufpreises.<br />

Beantworten Sie gutachterlich bitte folgende Fragen:<br />

1.) Hat V einen Anspruch gegen M auf Zahlung der Mieten von August 2012 bis Januar<br />

2013 i.H.v. 5.400,- EUR (6 x 900,- EUR)?<br />

2.) Hat V einen Anspruch gegen M auf Rückgabe der Mietwohnung?<br />

3.) Hat M den Mietvertrag mit Z wirksam gekündigt?<br />

4.) Hat M einen Anspruch gegen Z auf Ersatz der geltend gemachten Schäden?<br />

5.) Hat die B-Bank einen Anspruch gegen H auf Rückzahlung des Kaupreises?<br />

6.) Hat die B-Bank einen Anspruch gegen O auf Zahlung rückständiger Raten?<br />

Bearbeitungshinweise: Die Bearbeitung darf 25 Seiten nicht überschreiten, Literaturverzeichnis<br />

und Gliederung nicht eingerechnet. Folgende Vorgaben sind einzuhalten: Die Ausarbeitung<br />

hat einseitig zu erfolgen. Schriftgröße 12. Bei Fußnoten mindestens Schriftgröße 10.<br />

Zeilenabstand 1,5. Korrekturrand rechts 7 cm. Am Ende ist mit der Matrikelnummer zu unterzeichnen.<br />

Die Arbeit ist bis zum 09.04.2013, 11.00 Uhr, im Sekretariat des Lehrstuhls Ahrens,<br />

JUR 21a, oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten an der Pforte abzugeben. Sie kann auch<br />

per Post mit Poststempel vom 09.04.2013 übermittelt werden, doch wird vorsorglich auf die<br />

Risiken des Postwegs hingewiesen.

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