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Sachverhalt zur Hausarbeit

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aufzuheben, weil dadurch (potentielle) Mandanten an R abwandern. Trotz mehrfacher Aufforderung<br />

kommt Z dem Verlangen nicht nach. Deshalb erklärt M am 2.12.2012 gegenüber Z<br />

die fristlose Kündigung. M zieht am 5.12.2012 in andere Büroräume. Dabei fallen Umzugskosten<br />

i.H.v. 2.000,- EUR an. Neben den Umzugskosten verlangt M von Z entgangenen Gewinn<br />

i.H.v. 3.000,- EUR. Schließlich habe er aufgrund der Vermietung an R – was zutrifft –<br />

von September bis November 2012 monatlich Einnahmen von 1.000,- EUR verloren.<br />

Der Onkel des M (O) ist Inhaber eines Unternehmens, das Fahrzeugteile herstellt. Im April<br />

2012 ist eine seiner Maschinen ausgefallen. Weil eine Reparatur nicht möglich ist, muss O<br />

eine neue Maschine zum Preis von 250.000,- EUR beschaffen. O einigt sich mit der B-Bank<br />

auf folgendes Finanzierungsmodell: Die B-Bank schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler<br />

H über eine entsprechende Maschine. Sodann schließt die B-Bank einen „Mietvertrag“ mit O.<br />

Dieser Vertrag verpflichtet die B-Bank <strong>zur</strong> Gebrauchsüberlassung und O <strong>zur</strong> Zahlung einer<br />

monatlichen Rate von 15.000,- EUR. Der Vertrag beinhaltet eine Kaufoption zum Preis des<br />

Restwerts am Ende der Vertragslaufzeit. Außerdem wird die Instandhaltungspflicht vollständig<br />

auf den „Mieter“ O übertragen und das Recht des O <strong>zur</strong> ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.<br />

Darüber hinaus beinhaltet der standardisierte „Mietvertrag“ folgende Klausel:<br />

„§ 5 Mängelrechte<br />

(1) Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.<br />

(2) Die Gewährleistungsrechte der B-Bank aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten werden<br />

an den Vertragspartner abgetreten.“<br />

Ende Juni 2012 wird die Maschine von H an O geliefert. O überprüft sie sofort auf Mängel,<br />

kann aber keine feststellen. Mitte September 2012 funktioniert die Maschine nicht mehr.<br />

Grund dafür ist ein Motorschaden, der auf einem Materialfehler beruht. Dieser konnte bei der<br />

Überprüfung nicht gesehen werden. O fordert H auf, ihm innerhalb der nächsten zwei Wochen<br />

eine neue Maschine zu liefern. H kommt dem nicht nach. Daraufhin erklärt O gegenüber<br />

H den Rücktritt. H holt deswegen die Maschine bei O ab. O stellt die Zahlung der Raten ein<br />

und erklärt gegenüber der B-Bank, dass er an dem „Mietvertrag“ nicht festhalte. Anfang Januar<br />

2013 meldet sich die B-Bank bei O und verlangt Zahlung der Raten für die Monate Oktober<br />

bis Dezember 2012. Außerdem fordert die B-Bank von H Rückzahlung des Kaufpreises.<br />

Beantworten Sie gutachterlich bitte folgende Fragen:<br />

1.) Hat V einen Anspruch gegen M auf Zahlung der Mieten von August 2012 bis Januar<br />

2013 i.H.v. 5.400,- EUR (6 x 900,- EUR)?<br />

2.) Hat V einen Anspruch gegen M auf Rückgabe der Mietwohnung?<br />

3.) Hat M den Mietvertrag mit Z wirksam gekündigt?<br />

4.) Hat M einen Anspruch gegen Z auf Ersatz der geltend gemachten Schäden?<br />

5.) Hat die B-Bank einen Anspruch gegen H auf Rückzahlung des Kaupreises?<br />

6.) Hat die B-Bank einen Anspruch gegen O auf Zahlung rückständiger Raten?<br />

Bearbeitungshinweise: Die Bearbeitung darf 25 Seiten nicht überschreiten, Literaturverzeichnis<br />

und Gliederung nicht eingerechnet. Folgende Vorgaben sind einzuhalten: Die Ausarbeitung<br />

hat einseitig zu erfolgen. Schriftgröße 12. Bei Fußnoten mindestens Schriftgröße 10.<br />

Zeilenabstand 1,5. Korrekturrand rechts 7 cm. Am Ende ist mit der Matrikelnummer zu unterzeichnen.<br />

Die Arbeit ist bis zum 09.04.2013, 11.00 Uhr, im Sekretariat des Lehrstuhls Ahrens,<br />

JUR 21a, oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten an der Pforte abzugeben. Sie kann auch<br />

per Post mit Poststempel vom 09.04.2013 übermittelt werden, doch wird vorsorglich auf die<br />

Risiken des Postwegs hingewiesen.

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