Sachverhalt zur Hausarbeit
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aufzuheben, weil dadurch (potentielle) Mandanten an R abwandern. Trotz mehrfacher Aufforderung<br />
kommt Z dem Verlangen nicht nach. Deshalb erklärt M am 2.12.2012 gegenüber Z<br />
die fristlose Kündigung. M zieht am 5.12.2012 in andere Büroräume. Dabei fallen Umzugskosten<br />
i.H.v. 2.000,- EUR an. Neben den Umzugskosten verlangt M von Z entgangenen Gewinn<br />
i.H.v. 3.000,- EUR. Schließlich habe er aufgrund der Vermietung an R – was zutrifft –<br />
von September bis November 2012 monatlich Einnahmen von 1.000,- EUR verloren.<br />
Der Onkel des M (O) ist Inhaber eines Unternehmens, das Fahrzeugteile herstellt. Im April<br />
2012 ist eine seiner Maschinen ausgefallen. Weil eine Reparatur nicht möglich ist, muss O<br />
eine neue Maschine zum Preis von 250.000,- EUR beschaffen. O einigt sich mit der B-Bank<br />
auf folgendes Finanzierungsmodell: Die B-Bank schließt einen Kaufvertrag mit dem Händler<br />
H über eine entsprechende Maschine. Sodann schließt die B-Bank einen „Mietvertrag“ mit O.<br />
Dieser Vertrag verpflichtet die B-Bank <strong>zur</strong> Gebrauchsüberlassung und O <strong>zur</strong> Zahlung einer<br />
monatlichen Rate von 15.000,- EUR. Der Vertrag beinhaltet eine Kaufoption zum Preis des<br />
Restwerts am Ende der Vertragslaufzeit. Außerdem wird die Instandhaltungspflicht vollständig<br />
auf den „Mieter“ O übertragen und das Recht des O <strong>zur</strong> ordentlichen Kündigung ausgeschlossen.<br />
Darüber hinaus beinhaltet der standardisierte „Mietvertrag“ folgende Klausel:<br />
„§ 5 Mängelrechte<br />
(1) Die Mängelrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.<br />
(2) Die Gewährleistungsrechte der B-Bank aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten werden<br />
an den Vertragspartner abgetreten.“<br />
Ende Juni 2012 wird die Maschine von H an O geliefert. O überprüft sie sofort auf Mängel,<br />
kann aber keine feststellen. Mitte September 2012 funktioniert die Maschine nicht mehr.<br />
Grund dafür ist ein Motorschaden, der auf einem Materialfehler beruht. Dieser konnte bei der<br />
Überprüfung nicht gesehen werden. O fordert H auf, ihm innerhalb der nächsten zwei Wochen<br />
eine neue Maschine zu liefern. H kommt dem nicht nach. Daraufhin erklärt O gegenüber<br />
H den Rücktritt. H holt deswegen die Maschine bei O ab. O stellt die Zahlung der Raten ein<br />
und erklärt gegenüber der B-Bank, dass er an dem „Mietvertrag“ nicht festhalte. Anfang Januar<br />
2013 meldet sich die B-Bank bei O und verlangt Zahlung der Raten für die Monate Oktober<br />
bis Dezember 2012. Außerdem fordert die B-Bank von H Rückzahlung des Kaufpreises.<br />
Beantworten Sie gutachterlich bitte folgende Fragen:<br />
1.) Hat V einen Anspruch gegen M auf Zahlung der Mieten von August 2012 bis Januar<br />
2013 i.H.v. 5.400,- EUR (6 x 900,- EUR)?<br />
2.) Hat V einen Anspruch gegen M auf Rückgabe der Mietwohnung?<br />
3.) Hat M den Mietvertrag mit Z wirksam gekündigt?<br />
4.) Hat M einen Anspruch gegen Z auf Ersatz der geltend gemachten Schäden?<br />
5.) Hat die B-Bank einen Anspruch gegen H auf Rückzahlung des Kaupreises?<br />
6.) Hat die B-Bank einen Anspruch gegen O auf Zahlung rückständiger Raten?<br />
Bearbeitungshinweise: Die Bearbeitung darf 25 Seiten nicht überschreiten, Literaturverzeichnis<br />
und Gliederung nicht eingerechnet. Folgende Vorgaben sind einzuhalten: Die Ausarbeitung<br />
hat einseitig zu erfolgen. Schriftgröße 12. Bei Fußnoten mindestens Schriftgröße 10.<br />
Zeilenabstand 1,5. Korrekturrand rechts 7 cm. Am Ende ist mit der Matrikelnummer zu unterzeichnen.<br />
Die Arbeit ist bis zum 09.04.2013, 11.00 Uhr, im Sekretariat des Lehrstuhls Ahrens,<br />
JUR 21a, oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten an der Pforte abzugeben. Sie kann auch<br />
per Post mit Poststempel vom 09.04.2013 übermittelt werden, doch wird vorsorglich auf die<br />
Risiken des Postwegs hingewiesen.