1 - Der Rechnungshof
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GZ 302.346 / 001-281, / 12 Seìte 2 / 6<br />
Nach den Erläuterungen wird das neue Bundesamt unter Berücksichtigung der<br />
Erfahrungen der Jahre 2010 und 2011 jährlich neben den etwa 15.750 asylrechtlichen<br />
Entscheidungen, zusätzlich etwa 13.500 fremdenrechtliche Bescheidverfahren und etwa<br />
5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen<br />
Gründen zu bewältigen haben. Die Bündelung von Kompetenzen aus dem Asylbereich,<br />
aus dem Fremdenwesen sowie hinsichtlich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen<br />
Gründen soll zu Synergieeffekten durch schnellere Verfahrensabläufe und zu<br />
einer kürzeren Verweildauer der Fremden in Grundversorgung führen.<br />
Die Zuständigkeit des BFA umfasst jedoch nicht stimtliche fremdenpolizeilichen<br />
Kompetenzen, sondern beschränkt sich auf den Vollzug des 7., B. und 11. Hauptstücks<br />
des FPG. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />
gegen Fremde (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Einreiseverbot, Rückkehrverbot) und<br />
um die Ausstellung von Ausweisen für Fremde. Die übrigen Kompetenzen der Fremdenpolizei<br />
sollen hingegen von der ,,l1euell Fremdenpolizei" unter der Leitung der - neu<br />
einzurichtenden - Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Zu diesen übrigen<br />
Kompetenzen gehören nach den Erläuterungen insbesondere:<br />
Integration,<br />
Vollzug des Ausländerbeschäftigungs gesetzes,<br />
Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei<br />
(Zurückweisung, Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des<br />
Aufènthalts),<br />
Strafverfahren und Visaangelegenheiten sowie der<br />
Vollzug in den Polizeianhaltezentren und die Durchführung des unmittelbaren<br />
Abschiebeprozesses.<br />
Auch was die Erleilung von Aufenthaltstiteln betrifft, ist keine umfassende Zuständigkeit<br />
des BFA vorgesehen. Das Bundesamt erhält lediglich die Zuständigkeit, ,,Aufenthaltstitel<br />
aus berücksichtigungswürdígen Gründen" zu erteilen, die nunmehr im<br />
7. Hauptstück des AsylG 2005 geregelt werden. Die übrigen Aufenthallstitel sind<br />
hingegen - wie bisher - nach den Bestimmungen des NAG in mittelbarer Bundesverwaltung<br />
zu erteilen.<br />
In den Erläuterungen wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen dem BFA nicht auch<br />
weitere inhaltlich zusammenhängende Zuständigkeiten aus dem Bereich der Fremdenpolizei,<br />
wie etwa die Ahndung von Verwaltungsüberlretungen nach den SS 120 f FPG,<br />
übertragen werden. Es wird auch nicht näher ausgeführt, warum die Erteilung von<br />
Aufþnthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das BFA zweckmäßig