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1 - Der Rechnungshof

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GZ 302.346 / 001-281, / 12 Seìte 2 / 6<br />

Nach den Erläuterungen wird das neue Bundesamt unter Berücksichtigung der<br />

Erfahrungen der Jahre 2010 und 2011 jährlich neben den etwa 15.750 asylrechtlichen<br />

Entscheidungen, zusätzlich etwa 13.500 fremdenrechtliche Bescheidverfahren und etwa<br />

5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen zu bewältigen haben. Die Bündelung von Kompetenzen aus dem Asylbereich,<br />

aus dem Fremdenwesen sowie hinsichtlich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen soll zu Synergieeffekten durch schnellere Verfahrensabläufe und zu<br />

einer kürzeren Verweildauer der Fremden in Grundversorgung führen.<br />

Die Zuständigkeit des BFA umfasst jedoch nicht stimtliche fremdenpolizeilichen<br />

Kompetenzen, sondern beschränkt sich auf den Vollzug des 7., B. und 11. Hauptstücks<br />

des FPG. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />

gegen Fremde (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Einreiseverbot, Rückkehrverbot) und<br />

um die Ausstellung von Ausweisen für Fremde. Die übrigen Kompetenzen der Fremdenpolizei<br />

sollen hingegen von der ,,l1euell Fremdenpolizei" unter der Leitung der - neu<br />

einzurichtenden - Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Zu diesen übrigen<br />

Kompetenzen gehören nach den Erläuterungen insbesondere:<br />

Integration,<br />

Vollzug des Ausländerbeschäftigungs gesetzes,<br />

Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei<br />

(Zurückweisung, Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des<br />

Aufènthalts),<br />

Strafverfahren und Visaangelegenheiten sowie der<br />

Vollzug in den Polizeianhaltezentren und die Durchführung des unmittelbaren<br />

Abschiebeprozesses.<br />

Auch was die Erleilung von Aufenthaltstiteln betrifft, ist keine umfassende Zuständigkeit<br />

des BFA vorgesehen. Das Bundesamt erhält lediglich die Zuständigkeit, ,,Aufenthaltstitel<br />

aus berücksichtigungswürdígen Gründen" zu erteilen, die nunmehr im<br />

7. Hauptstück des AsylG 2005 geregelt werden. Die übrigen Aufenthallstitel sind<br />

hingegen - wie bisher - nach den Bestimmungen des NAG in mittelbarer Bundesverwaltung<br />

zu erteilen.<br />

In den Erläuterungen wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen dem BFA nicht auch<br />

weitere inhaltlich zusammenhängende Zuständigkeiten aus dem Bereich der Fremdenpolizei,<br />

wie etwa die Ahndung von Verwaltungsüberlretungen nach den SS 120 f FPG,<br />

übertragen werden. Es wird auch nicht näher ausgeführt, warum die Erteilung von<br />

Aufþnthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das BFA zweckmäßig

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