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1 - Der Rechnungshof

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B<br />

!"1<br />

<strong>Der</strong><br />

<strong>Rechnungshof</strong><br />

Unabhänç¡ì9. 0bjektiv. Wirksanr.<br />

Bundesministerium für Inneres<br />

Hcrrcngassc 7<br />

l0l4 Wien<br />

Danr pl'sclrìff s t.raflc 2<br />

A- I 031 \4i ien<br />

l'osttach 240<br />

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Fax .r.43 (I) 71.2 94 2':<br />

office (r,) rcch n un gshof. gv. at<br />

Wien, 15. Mai 2012<br />

GZ 302.3461OO1-2B1l12<br />

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein BFA-Einrichtungsgesetz<br />

und ein BFA-Verfahrensgesetz erlassen sowie<br />

das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das<br />

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz<br />

1985, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2OO5<br />

und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen<br />

2008 geändert werden<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

der <strong>Rechnungshof</strong> dankt für den oben bezeichneten, mit Schreiben vom 5. April 2012,<br />

GZ BMI-LR 13 55/0001 -IJU t lclzol2, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes und<br />

nimmt dazu im Rahmen des Begutachtungsverfahrens aus der Sicht der Rechnungs- und<br />

Gebarungskontrolle wie folgt Stellung:<br />

1. IN INHALTLICHER HINSICHT<br />

7.7 Zur beabsichtiqten Aufqabenkonzentration beim<br />

Bundesamt für Fremdenwesen und Asy[ (BFA)<br />

<strong>Der</strong> vorliegende Begutachtungsentwurf sieht im Wesentlichen vor, dass das bisherige<br />

Bundesasylamt zusätzliche Kompetenzen aus dem Bereich des Fremden- und Aufenthaltsrechts<br />

erhält und künftig als ,,Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)"<br />

bezeichnet werden soll. Während das bisherige Bundesasylamt (lediglich) in<br />

Außenstellen und Erstaufnahmestellen untergliedert war (siehe S 58 Abs. 4 und<br />

S 59 AsylG 2OO5), wird das BFA in jedem Bundesland Regionaldirektionen haben (S 2<br />

Abs. 2 des vorgeschlagenen BFA-Einrichtungsgesetzes). Zusätzlich ist auch noch die<br />

Einrichtung von Außenstellen und Erstaufnahmestellen vorgesehen (siehe S 2 Abs. 2<br />

und S 4 des vorgeschlagenen BFA-Einrichtungsgesetzes).<br />

l)VR: 006402ir


GZ 302.346 / 001-281, / 12 Seìte 2 / 6<br />

Nach den Erläuterungen wird das neue Bundesamt unter Berücksichtigung der<br />

Erfahrungen der Jahre 2010 und 2011 jährlich neben den etwa 15.750 asylrechtlichen<br />

Entscheidungen, zusätzlich etwa 13.500 fremdenrechtliche Bescheidverfahren und etwa<br />

5.200 Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen zu bewältigen haben. Die Bündelung von Kompetenzen aus dem Asylbereich,<br />

aus dem Fremdenwesen sowie hinsichtlich der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen<br />

Gründen soll zu Synergieeffekten durch schnellere Verfahrensabläufe und zu<br />

einer kürzeren Verweildauer der Fremden in Grundversorgung führen.<br />

Die Zuständigkeit des BFA umfasst jedoch nicht stimtliche fremdenpolizeilichen<br />

Kompetenzen, sondern beschränkt sich auf den Vollzug des 7., B. und 11. Hauptstücks<br />

des FPG. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um aufenthaltsbeendende Maßnahmen<br />

gegen Fremde (Rückkehrentscheidung, Ausweisung, Einreiseverbot, Rückkehrverbot) und<br />

um die Ausstellung von Ausweisen für Fremde. Die übrigen Kompetenzen der Fremdenpolizei<br />

sollen hingegen von der ,,l1euell Fremdenpolizei" unter der Leitung der - neu<br />

einzurichtenden - Landespolizeidirektionen wahrgenommen werden. Zu diesen übrigen<br />

Kompetenzen gehören nach den Erläuterungen insbesondere:<br />

Integration,<br />

Vollzug des Ausländerbeschäftigungs gesetzes,<br />

Grenzkontrollwesen und Agenden der Sicherheitsbehörde als neue Fremdenpolizei<br />

(Zurückweisung, Zurückschiebung, Durchbeförderung, Überwachung des<br />

Aufènthalts),<br />

Strafverfahren und Visaangelegenheiten sowie der<br />

Vollzug in den Polizeianhaltezentren und die Durchführung des unmittelbaren<br />

Abschiebeprozesses.<br />

Auch was die Erleilung von Aufenthaltstiteln betrifft, ist keine umfassende Zuständigkeit<br />

des BFA vorgesehen. Das Bundesamt erhält lediglich die Zuständigkeit, ,,Aufenthaltstitel<br />

aus berücksichtigungswürdígen Gründen" zu erteilen, die nunmehr im<br />

7. Hauptstück des AsylG 2005 geregelt werden. Die übrigen Aufenthallstitel sind<br />

hingegen - wie bisher - nach den Bestimmungen des NAG in mittelbarer Bundesverwaltung<br />

zu erteilen.<br />

In den Erläuterungen wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen dem BFA nicht auch<br />

weitere inhaltlich zusammenhängende Zuständigkeiten aus dem Bereich der Fremdenpolizei,<br />

wie etwa die Ahndung von Verwaltungsüberlretungen nach den SS 120 f FPG,<br />

übertragen werden. Es wird auch nicht näher ausgeführt, warum die Erteilung von<br />

Aufþnthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen durch das BFA zweckmäßig


GZ 302.346/001-281/12 Seìte 3 / 6<br />

erscheint, während die Erteilung sonstiger Aufenthaltstitel auch weiterhin in mittelbarer<br />

Bundesverwaltung erfolgt (siehe S 3 NAG). Die Gründe für die gewählte Zuständigkeitsabgrenzung<br />

können demnach auf Grundlage der Erläuterungen im Einzelnen nicht<br />

nachvollzogen werden.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> hat in seinen Vorschlägeî ^fi<br />

Verwaltungsreform mehrfach die<br />

Zusammenführung von inhaltlich zusammengehörigen Aufgaben bei einer 0rganisationseinheit<br />

angeregt (siehe Positionen Reihe 2OIll1, Seiten 2O4 f, Nummern 2B ff). In<br />

diesem Sinne ist die beabsichtigte Zusammenfassung von asyì- und fremdenrechtlichen<br />

sowie aufenthaltsrechtlichen Kompetenzen beim BFA grundsätzlich zu begrüßen. Auch<br />

die angestrebte kürzere Verweildauer der Fremden in Grundversorgung ist im Sinne der<br />

Empfehlungen des <strong>Rechnungshof</strong>es in seinen Berichten ,,Flüchtlingsbetreuung"<br />

(Reihe Bund 2OO7 | 1) und,,Flüchtlingsbetreuung; Follow-up-Überprüfung"<br />

(Reihe Bund 2OO9l13) zu begrüßen; die Empfehlungen in diesen Berichten zielen (unter<br />

anderem) auf eine Verfahrensbeschleunigung im Asylbereich ab (siehe TZ 17.2 des<br />

Berichts Reihe Bund 2OO711 und TZ 3 des Berichts Reihe Bund 2OO9lI3).<br />

<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> hält jedoch fest, dass die vorgeschlagenen Neuregelungen auch zu<br />

neuen Trennstellen und damit auch zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen<br />

können. Dies im Hinblick darauf, dass erhebliche Teile des Fremden- und des<br />

Aufenthaltsrechts nicht dem BFA übertragen werden, sondern in den Zuständigkeitsbereich<br />

der ,,neuen Fremdenpolizei" fallen oder weiterhin in mittelbarer Bundesverwaltung<br />

zu vollziehen sind, weshalb die o.a. Empfehlungen des <strong>Rechnungshof</strong>es nur<br />

zum Teil berucksichtigt werden.<br />

Anzumerken ist des Weiteren, dass es insbesondere im Bereich des Fremdenrechts auch<br />

zu einer Auf'splitterung der Zuständigkeiten zwischen dem Bundesverwaltungsgericht<br />

und den Landesverwaltungsgerichten kommt, die der Einheitlichkeit der Rechtsprechung<br />

abträglich sein könnte. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass nach dem vorgeschlagenen<br />

S 9 FPG die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen die<br />

Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, während das Bundesverwaltungsgericht<br />

über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes (BFA)<br />

entscheidet.<br />

7.2 Zum vorgesch [a genen,. B FA-Verfa h ren sgesetz"<br />

<strong>Der</strong> Entwurf des,,BFA-Verfahrensgesetzes" enthält nicht bloß verfahrensrechtliche<br />

Bestimmungen, sondern auch Zuständigkeitsbestimmungen (siehe das 2. Hauptstück des<br />

Entwurfes) und Bestimmungen materiell-rechtlichen Inhalts wie z.B. den vorgeschlagenen<br />

S 9 (,,Schutz des Privat- und Familienlebens") und den vorgeschlagenen 5 19<br />

(,,Sichere Herkunftsstaaten")" f)as ,,BFA-Verfahrensgesetz" fasst demnach nicht bloß


GZ 302.3 46 / 001 -281, / 1,2 Seìte 4 / 6<br />

verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen aus den<br />

verschiedenen Zuständigkeitsbereichen des BFA (Asyl, Erteilung von Aufenthaltstiteln<br />

aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Fremdenwesen) zusammen.<br />

Die Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG sollen vom BFA-Verfahrensgesetz<br />

unberührt bleiben (siehe S 1 zweiter Satz des vorgeschlagenen BFA-Verfahrensgesetzes).<br />

Dies führt dazu, dass in Verfahren vor dem BFA zusätzlich zu den ,,allgemeinen"<br />

Verfahrensbestimmungen des BFA-VG die spezielleren Verfahrensbestimmungen<br />

des jeweiligen Materiengesetzes, und zwar des AsylG 2005 oder des FPG<br />

anzuwenden sind. Subsidiär gelten die Bestimmungen des AVG.<br />

Das bedeutet, dass das jeweils anzuwendende Verfahrensrecht durch eine Zusammenschau<br />

von zumindest drei Gesetzen zu ermitteln ist. Dazu kommt noch, dass auch<br />

Zuständigkeits- und materiell-rechtlichen Bestimmungen auf das,,BFA-Verfahrensgesetz"<br />

und die Materiengesetze (Asylc 2005 und FPG) verteilt sind. Die Rechtsanwendung<br />

könnte dadurch sowohl frir die zuständigen Behörden, als auch für die<br />

Rechtsunterworfenen im Einzelfall erschwert werden. Es wäre daher zu prüfen, ob - zur<br />

Erhöhung der Übersichtlichkeit - die Bestimmungen des vorgeschlagenen ,,BFA-Verfahrensgesetzes"<br />

in die Materiengesetze (AsylG 2OO5bzw. FPG) integriert werden<br />

könnten.<br />

2, ZUR DARSTELLUNG DER FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN<br />

<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> hält kritisch fest, dass die mit der Schaffung des BFA verbundenen<br />

umfangreichen organisatorischen Änderungen, clie anfallenden ,,Errichtungskosten betr.<br />

Infrastruktur des BFA sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen materiell- und<br />

verfahrensrechtlichen Änderungen eine besonders sorgfältige Beurteilung der<br />

finanziellen Auswirkungen erfordern würde. Diesen Anforderungen entsprechen der<br />

Entwurf und die Erläuterungen insb. aus folgenden Gründen nicht:<br />

Die Erläuterungen gehen davon aus, dass die Bündelung des bestehenden Personalstandes<br />

aus dem Bundesasylamt, dem Bereich der Bundespolizeidirektionen und der<br />

Zentralstelle des BMI im BFA kostenneutral erfolgt, ohne dass die angenommene<br />

Kostenneutralität näher begründet wird.<br />

In den Erläuterungen wird weilers davon ausgcgangen, dass zum Ausgleich für jene<br />

Aufgabenbereiche, die bisher von den Ländern (in mittelbarer Bundesverwaltung)<br />

besorgt wurden, 95 VBÄ zusätzlich eingesetzt werden müssen. Dadurch entstünde ein<br />

jährlicher fìnanzieller Mehraufwand von rd. 8.325.000 EUR. Aus den Erläuterungen ist<br />

jedoch nicht ersichtlich, wie dieser Mehrbedarf von 95 VBÄ erhoben wurde. Da die<br />

Erläuterungen überdies nur allgemeine Angaben zur Wertigkeil der aufzunehmenden


GZ 302.346 / 001-281, / 12 Seìte 5 / 6<br />

VBÄ enthalten, insbesondere die Angaben zut Funktionsgruppe der erforderlichen<br />

Bediensteten fehlen, kann auch die angegebene Höhe des Mehraufwandes nicht<br />

nachvollzogen werden.<br />

Ûberdies müssten im Hinblick auf die unveränderten materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

in gleichem Ausmaß Personalressourcen in den Bundesländern an jenen<br />

Stellen freiwerden, die bisher im Bereich des Fremdenrechts und des Aufenthaltsrechts<br />

aus berücksichtigungswürdigen Gründen tätig waren. Allfällige aus dieser Aufgabenverlagerungzrrm<br />

Bund resultierende Einsparungen im Bereich der Länder (2.8. der<br />

Bezirksverwaltungsbehörden), werden in den Erläuterungen nicht dargestellt.<br />

Ebenso wird aufgrund der Einrichtung des BFA ein einmaliger finanzieller Mehraufwand<br />

für zusätzliche Raumkosten, Büroausstattung, Computerarbeitsplätze etc. anfallen. <strong>Der</strong><br />

<strong>Rechnungshof</strong> weist darauf hin, dass die Erläuterungen keine Angaben zur Höhe dieses<br />

Aufwandes enthalten. Es wird lediglich auf die Bedeckung im Bundesftnanzrahmen<br />

2013 bis 2014 unter Einrechnung einer vorhandenen Ressortrücklage hingewiesen.<br />

Die Erläuterungen führen aus, dass Synergieeffekte durch schnellere Verfahrensabläufe<br />

im BFA eine durchschnittlich kürzere Verweildauer von Fremden in Grundversorgung<br />

bewirken sollen. Da jedoch nicht ausgeführt wird, ob bzw. in welchem Umfang die<br />

Aufenthaltsdauer der Fremden durch die beabsichtigten Gesetzesänderungen verkürzt<br />

werden kann, kann auch diese Angabe in den Erläuterungen nicht nachvollzogen<br />

werden.<br />

Zu den allgemeinen Ausführungen, dass die Einsparungen bei einer Reduktion der<br />

Verweildauer in Grundversorgung um einen Monat 550.000 EUR im Jahr betragen<br />

würden, ist festzuhalten, dass auch dazu die zugrundeliegenden Annahmen bzw.<br />

Kalkulationen nicht offengelegt werden, so dass keine Nachvollziehbarkeit gegeben ist.<br />

<strong>Der</strong> aus dem Gesetzesvorhaben zu erwartende finanzielle Mehraufwand wird demnach<br />

unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar dargestellt. Auch die Einsparungspotenziale<br />

durch Verkürzung der Verfahren werden nicht konkret und ohne Offenlegung der<br />

Berechnungsgrundlagen dargestellt.<br />

Die Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen entsprechen daher nicht den<br />

Anforderungen des S 14 BHG und den hiezu ergangenen Richtlinien des Bundesministers<br />

für Finanzen, BGBI. II Nr. 50/1999 i.d.g.F.


G7 302.346 / 00r-281, / t2<br />

Seite 6 / 6<br />

Von dieser Stellungnahme wird jeweils eine Ausfertigung dem Präsidium des<br />

Nationalrates und dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

<strong>Der</strong> Präsident:<br />

Dr. Josef Moser<br />

F.d.R.d.A.:<br />

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