1 - Der Rechnungshof
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GZ 302.3 46 / 001 -281, / 1,2 Seìte 4 / 6<br />
verfahrensrechtliche, sondern auch materiell-rechtliche Bestimmungen aus den<br />
verschiedenen Zuständigkeitsbereichen des BFA (Asyl, Erteilung von Aufenthaltstiteln<br />
aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Fremdenwesen) zusammen.<br />
Die Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im FPG sollen vom BFA-Verfahrensgesetz<br />
unberührt bleiben (siehe S 1 zweiter Satz des vorgeschlagenen BFA-Verfahrensgesetzes).<br />
Dies führt dazu, dass in Verfahren vor dem BFA zusätzlich zu den ,,allgemeinen"<br />
Verfahrensbestimmungen des BFA-VG die spezielleren Verfahrensbestimmungen<br />
des jeweiligen Materiengesetzes, und zwar des AsylG 2005 oder des FPG<br />
anzuwenden sind. Subsidiär gelten die Bestimmungen des AVG.<br />
Das bedeutet, dass das jeweils anzuwendende Verfahrensrecht durch eine Zusammenschau<br />
von zumindest drei Gesetzen zu ermitteln ist. Dazu kommt noch, dass auch<br />
Zuständigkeits- und materiell-rechtlichen Bestimmungen auf das,,BFA-Verfahrensgesetz"<br />
und die Materiengesetze (Asylc 2005 und FPG) verteilt sind. Die Rechtsanwendung<br />
könnte dadurch sowohl frir die zuständigen Behörden, als auch für die<br />
Rechtsunterworfenen im Einzelfall erschwert werden. Es wäre daher zu prüfen, ob - zur<br />
Erhöhung der Übersichtlichkeit - die Bestimmungen des vorgeschlagenen ,,BFA-Verfahrensgesetzes"<br />
in die Materiengesetze (AsylG 2OO5bzw. FPG) integriert werden<br />
könnten.<br />
2, ZUR DARSTELLUNG DER FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN<br />
<strong>Der</strong> <strong>Rechnungshof</strong> hält kritisch fest, dass die mit der Schaffung des BFA verbundenen<br />
umfangreichen organisatorischen Änderungen, clie anfallenden ,,Errichtungskosten betr.<br />
Infrastruktur des BFA sowie die Auswirkungen der vorgeschlagenen materiell- und<br />
verfahrensrechtlichen Änderungen eine besonders sorgfältige Beurteilung der<br />
finanziellen Auswirkungen erfordern würde. Diesen Anforderungen entsprechen der<br />
Entwurf und die Erläuterungen insb. aus folgenden Gründen nicht:<br />
Die Erläuterungen gehen davon aus, dass die Bündelung des bestehenden Personalstandes<br />
aus dem Bundesasylamt, dem Bereich der Bundespolizeidirektionen und der<br />
Zentralstelle des BMI im BFA kostenneutral erfolgt, ohne dass die angenommene<br />
Kostenneutralität näher begründet wird.<br />
In den Erläuterungen wird weilers davon ausgcgangen, dass zum Ausgleich für jene<br />
Aufgabenbereiche, die bisher von den Ländern (in mittelbarer Bundesverwaltung)<br />
besorgt wurden, 95 VBÄ zusätzlich eingesetzt werden müssen. Dadurch entstünde ein<br />
jährlicher fìnanzieller Mehraufwand von rd. 8.325.000 EUR. Aus den Erläuterungen ist<br />
jedoch nicht ersichtlich, wie dieser Mehrbedarf von 95 VBÄ erhoben wurde. Da die<br />
Erläuterungen überdies nur allgemeine Angaben zur Wertigkeil der aufzunehmenden