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Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...

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Zweite Phase: Recherche<br />

Nach der Themenfindung muss der Journalist geeignetes Material recherchieren,<br />

um seinen Beitrag verfassen zu können. Bei der Planung der Recherche<br />

muss er wissen, wo er recherchieren darf und mit welchen Mitteln.<br />

Gründlich überlegen muss er, ob er verdeckt recherchieren darf und ob er<br />

illegal erlangte Informationen verwerten darf. Bei der Recherche lauern<br />

rechtliche Gefahren, die zu einer Strafbarkeit des Journalisten führen können.<br />

Auf der anderen Seite hat der Journalist Rechte insbesondere gegenüber<br />

Behörden, die ihm unter bestimmten Bedingungen zur Auskunft<br />

verpflichtet sind. Zudem hat er Einsichtsrechte in verschiedene behördliche<br />

Register. Die entscheidende Frage in dieser Phase ist, ab wann der<br />

Journalist über ausreichende Materialien verfügt, um mit seinen Behauptungen<br />

an die Öffentlichkeit treten zu können. Besteht die Gefahr, Persönlichkeitsrechte<br />

zu verletzen, muss er eine journalistisch sorgfältige Recherche<br />

nachweisen können.<br />

7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />

7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />

Um möglichst nah am Ereignis zu berichten, stellt sich in der Praxis häufig<br />

die Frage, ob man private Räume oder Grundstücke zum Recherchieren,<br />

zum Fotografieren oder zum Drehen betreten darf. Ohne Erlaubnis der<br />

„Hausrechtsinhaber“ darf niemand private Räume oder Grundstücke betreten.<br />

18<br />

Hausrechte bestehen nicht nur an Wohnräumen und Geschäftsräumen,<br />

sondern auch an Wohnwagen, Zügen und Geschäftsfahrzeugen.<br />

Ebenfalls ist ein von Mauern oder Zäunen umgebenes Grundstück als<br />

sogenanntes „befriedetes Besitztum“ geschützt. Selbst der nicht abgezäunte<br />

Vorgarten eines Wohnhauses ist vom Hausrecht seines Besitzers umfasst.<br />

Verbotstafeln oder Schilder mit dem Hinweis: „Betreten verboten“<br />

deuten auf ein Privatgelände hin. Das sollte man nicht ignorieren. Hausfriedensbruch<br />

wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. 19 Das bedeutet: Wo<br />

kein Kläger, da kein Richter.<br />

Eine Berichterstattung vom Ort des Geschehens hängt also oft vom<br />

„good will“ des Berechtigten ab. Und dieser kann frei entscheiden, wen er<br />

von den Medien auf sein (Betriebs-) Grundstück lässt oder wen er zur<br />

Pressekonferenz einlädt. Einziger Trost für alle ausgeschlossenen Kollegen:

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