Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...
Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...
Frank Fechner / Axel Wössner Journalistenrecht - Mohr Siebeck ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Zweite Phase: Recherche<br />
Nach der Themenfindung muss der Journalist geeignetes Material recherchieren,<br />
um seinen Beitrag verfassen zu können. Bei der Planung der Recherche<br />
muss er wissen, wo er recherchieren darf und mit welchen Mitteln.<br />
Gründlich überlegen muss er, ob er verdeckt recherchieren darf und ob er<br />
illegal erlangte Informationen verwerten darf. Bei der Recherche lauern<br />
rechtliche Gefahren, die zu einer Strafbarkeit des Journalisten führen können.<br />
Auf der anderen Seite hat der Journalist Rechte insbesondere gegenüber<br />
Behörden, die ihm unter bestimmten Bedingungen zur Auskunft<br />
verpflichtet sind. Zudem hat er Einsichtsrechte in verschiedene behördliche<br />
Register. Die entscheidende Frage in dieser Phase ist, ab wann der<br />
Journalist über ausreichende Materialien verfügt, um mit seinen Behauptungen<br />
an die Öffentlichkeit treten zu können. Besteht die Gefahr, Persönlichkeitsrechte<br />
zu verletzen, muss er eine journalistisch sorgfältige Recherche<br />
nachweisen können.<br />
7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />
7. Darf ein Journalist überall recherchieren?<br />
Um möglichst nah am Ereignis zu berichten, stellt sich in der Praxis häufig<br />
die Frage, ob man private Räume oder Grundstücke zum Recherchieren,<br />
zum Fotografieren oder zum Drehen betreten darf. Ohne Erlaubnis der<br />
„Hausrechtsinhaber“ darf niemand private Räume oder Grundstücke betreten.<br />
18<br />
Hausrechte bestehen nicht nur an Wohnräumen und Geschäftsräumen,<br />
sondern auch an Wohnwagen, Zügen und Geschäftsfahrzeugen.<br />
Ebenfalls ist ein von Mauern oder Zäunen umgebenes Grundstück als<br />
sogenanntes „befriedetes Besitztum“ geschützt. Selbst der nicht abgezäunte<br />
Vorgarten eines Wohnhauses ist vom Hausrecht seines Besitzers umfasst.<br />
Verbotstafeln oder Schilder mit dem Hinweis: „Betreten verboten“<br />
deuten auf ein Privatgelände hin. Das sollte man nicht ignorieren. Hausfriedensbruch<br />
wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. 19 Das bedeutet: Wo<br />
kein Kläger, da kein Richter.<br />
Eine Berichterstattung vom Ort des Geschehens hängt also oft vom<br />
„good will“ des Berechtigten ab. Und dieser kann frei entscheiden, wen er<br />
von den Medien auf sein (Betriebs-) Grundstück lässt oder wen er zur<br />
Pressekonferenz einlädt. Einziger Trost für alle ausgeschlossenen Kollegen: