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„Die Familiengesellschaft Teil II“ - Convocat.de

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<strong>„Die</strong> <strong>Familiengesellschaft</strong> <strong>Teil</strong> <strong>II“</strong><br />

- Ein kluges Mittel zur Gestaltung <strong>de</strong>r vorweggenommenen Erbfolge -<br />

von<br />

Bernhard Schmid<br />

Rechtsanwalt<br />

convocat GbR München<br />

www.convocat.<strong>de</strong><br />

Die Resonanz auf <strong>de</strong>n Aufsatz zur <strong>Familiengesellschaft</strong> in <strong>de</strong>r Juni-Ausgabe dieser Zeitung<br />

(im Internet: http://www.convocat.<strong>de</strong> unter <strong>de</strong>r Kategorie Veröffentlichungen/Aufsätze) war<br />

enorm groß, ebenfalls das Interesse an unserem Seminar über dieses Thema am<br />

12.07.2011. Mit diesem Beitrag wollen wir die Thematik <strong>de</strong>r lebzeitigen Übertragung im<br />

Allgemeinen und <strong>de</strong>r <strong>Familiengesellschaft</strong> im Beson<strong>de</strong>ren daher weiter vertiefen.<br />

In einem Dezennium größter Vermögensumschichtung – nach einer Studie <strong>de</strong>s Deutschen<br />

Instituts für Altersvorsorge (DIA) wer<strong>de</strong>n bis 2020 in Deutschland voraussichtlich<br />

Vermögensbestän<strong>de</strong> im Umfang von 2,6 Billionen Euro vererbt wer<strong>de</strong>n - ist bei gleichzeitig<br />

klammen Staatskassen – die Staatsverschuldung liegt momentan bei rund 2 Billionen Euro –<br />

und entsprechend zu erwarten<strong>de</strong>n fiskalpolitischen Entwicklungen das Thema <strong>de</strong>r<br />

vorweggenommene Erbfolge bzw. lebzeitigen Übertragung relevanter <strong>de</strong>nn je. Die<br />

Beratungspraxis zeigt aber allzu häufig, dass sich die Betroffenen lediglich von rein<br />

erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Erwägungen leiten lassen. Selbstverständlich<br />

han<strong>de</strong>lt es sich dabei um einen zentralen Gestaltungsaspekt, <strong>de</strong>r - wo sinnvoll - zu nutzen<br />

ist. Allerdings sind entsprechen<strong>de</strong> Effekte in <strong>de</strong>r Regel auch durch konventionelle<br />

Übertragungsmetho<strong>de</strong>n zu erzielen. Die gestalterischen Möglichkeiten, die das<br />

Instrumentarium <strong>de</strong>r <strong>Familiengesellschaft</strong> bietet, gehen aber weit über die bloße erbschaftund<br />

schenkungsteuerliche Sichtweise hinaus. Im Zentrum jeglicher Überlegung steht dabei<br />

<strong>de</strong>r Erhalt <strong>de</strong>s Familienvermögens, <strong>de</strong>r durch die <strong>Familiengesellschaft</strong> weitestgehend<br />

gewährleistet wer<strong>de</strong>n kann. Der erste Schritt muss dabei im Einzelfall stets die Frage nach<br />

<strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen Familien- und Vermögensstruktur sein.<br />

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Familienstruktur<br />

Die Familienstruktur und die Interessen aller Beteiligten spielen bei <strong>de</strong>r<br />

Vermögensnachfolgeplanung die entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Rolle. Allzu häufig wird <strong>de</strong>r Berater in <strong>de</strong>r<br />

Praxis mit <strong>de</strong>r Situation konfrontiert, dass sich die übergeben<strong>de</strong> Generation, das heißt die<br />

Eltern bzw. Großeltern, teils intensiv mit <strong>de</strong>r Thematik <strong>de</strong>r lebzeitigen Übertragung auf die<br />

jüngere Generation beschäftigt, die Vorstellungen und Interessen Letzterer bei diesen<br />

Überlegungen aber bisher außer Acht gelassen hat. Erfahrungsgemäß scheitert die<br />

Erforschung dieser Interessen sehr oft an psychologischen Wi<strong>de</strong>rstän<strong>de</strong>n. Da die Regularien<br />

einer <strong>Familiengesellschaft</strong> aber gera<strong>de</strong> diese Nehmergeneration im Blick haben, ist das<br />

emotionale Wagnis <strong>de</strong>r ehrlichen Ergründung <strong>de</strong>r Wünsche und Be<strong>de</strong>nken <strong>de</strong>r<br />

Familienmitglie<strong>de</strong>r bezüglich <strong>de</strong>s vorhan<strong>de</strong>nen Vermögens für die Gründung einer<br />

<strong>Familiengesellschaft</strong> nicht nur äußerst nützlich, son<strong>de</strong>rn unbedingt notwendig. Stellt sich in<br />

einem solchen Generationengespräch heraus, dass die Kin<strong>de</strong>r bzw. Enkel Interesse am<br />

Erhalt und <strong>de</strong>r Bewirtschaftung einer unter Umstän<strong>de</strong>n schon seit Generationen in <strong>de</strong>r<br />

Familie befindlichen Immobilie haben, bietet die <strong>Familiengesellschaft</strong> ein kluges Pedant zur<br />

ewig gestrigen Sparschweinlösung, bei <strong>de</strong>r das lebzeitig angesparte Vermögen im Erbfall<br />

erbschaftsteuerlich voll belastet und meist unkalkulierbar an eine überalterte<br />

Erbengeneration fällt.<br />

Vermögensstruktur<br />

Neben <strong>de</strong>r Familienstruktur spielt im Rahmen <strong>de</strong>r Beurteilung, ob die Gründung einer<br />

<strong>Familiengesellschaft</strong> im Einzelfall sinnvoll ist, eine wichtige Rolle, welches Vermögen<br />

Gegenstand <strong>de</strong>r Übertragung sein soll. Ist das Vermögen ohne weiteres gerecht verteilbar,<br />

sollte dieser Weg <strong>de</strong>r Aufteilung vorgenommen wer<strong>de</strong>n. Lässt die Vermögensstruktur<br />

allerdings eine solche einfache <strong>Teil</strong>barkeit nicht zu - was wohl in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>r Fall sein wird<br />

-, ist in je<strong>de</strong>m Falle <strong>de</strong>r Weg über die <strong>Familiengesellschaft</strong> anzu<strong>de</strong>nken.<br />

Im Folgen<strong>de</strong>n sollen weitere Vorteile <strong>de</strong>s kautelarjuristischen Vermögensübergabeinstruments<br />

<strong>Familiengesellschaft</strong> dargestellt und das bereits in <strong>de</strong>m Vorgängeraufsatz<br />

Angesprochene vertieft wer<strong>de</strong>n:<br />

Geschäftsführung langfristig sichern<br />

Durch die weitgehen<strong>de</strong> gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit kann die<br />

Übergebergeneration die Geschäftsführung langfristig, das heißt über <strong>de</strong>n eigenen Tod<br />

hinaus, festlegen. So können bereits im Vorfeld ein o<strong>de</strong>r mehrere Familienmitglie<strong>de</strong>r<br />

transmortal als Geschäftsführer eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Eignet sich zum Beispiel die älteste<br />

Tochter auf Grund ihres beson<strong>de</strong>ren Interesses an <strong>de</strong>r Materie bzw. ihrer beruflichen<br />

Tätigkeit zur Lenkung <strong>de</strong>r Geschicke <strong>de</strong>r Gesellschaft, kann <strong>de</strong>ren Nachfolge bereits bei<br />

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Gründung <strong>de</strong>r Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vorgesehen wer<strong>de</strong>n. Im Gegensatz dazu<br />

sieht die vom Gesetzgeber vorgesehene Regelung für die Erbengemeinschaft vom<br />

Grundsatz her eine gemeinschaftliche Verwaltung aller Erben – ohne Rücksicht auf Interesse<br />

o<strong>de</strong>r Eignung - vor. Besteht also bei einer Immobilie bezüglich einzelner Maßnahmen, wie<br />

<strong>de</strong>m Abschluss o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Kündigung von Mietverhältnissen, Sanierungsmaßnahmen o<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>m Ausbau eines Dachgeschosses, Uneinigkeit, kommt es zu einer völlig unwirtschaftlichen<br />

Blocka<strong>de</strong>situation und – wie die forensische Praxis zeigt – nicht selten zu langwierigen<br />

gerichtlichen Verfahren. Wer<strong>de</strong>n hingegen die Geschäftsführungskompetenzen und<br />

Stimmrechte noch zu Lebzeiten durch die Übergebergeneration für einen o<strong>de</strong>r mehrere<br />

Gesellschafter vertraglich festgelegt, mithin das Zepter richtig weitergegeben, wer<strong>de</strong>n solche<br />

Folgen vermie<strong>de</strong>n. Die verbleiben<strong>de</strong>n Gesellschafter haben diesen Willen dann schlichtweg<br />

zu akzeptieren.<br />

Weitergabe von Wissen<br />

Die angesprochenen Regelungen zur Geschäftsführung können daneben i<strong>de</strong>al mit<br />

Regelungen zur sukzessiven Heranführung an das Vermögen durch schrittweise<br />

Einräumung von Befugnissen zu Lebzeiten <strong>de</strong>s Schenkers kombiniert wer<strong>de</strong>n.<br />

Selbstverständlich stellt sich dabei die Frage, ob hierfür eine gesellschaftsvertragliche<br />

Regelung überhaupt notwendig ist. Aber gera<strong>de</strong> eine vertragliche Reglung, mithin eine<br />

Verrechtlichung <strong>de</strong>r Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Beteiligten, untermauert das <strong>de</strong>r jungen<br />

Generation entgegengebrachte Vertrauen, aber eben auch die mit <strong>de</strong>r Übertragung<br />

einhergehen<strong>de</strong> Verantwortung. Bei<strong>de</strong>s wird so exakt <strong>de</strong>finiert. Solche Regelungen, soweit<br />

<strong>de</strong>nn gewünscht, sind flexibel und individuell gestaltbar. So kann zum Beispiel einem<br />

Junggesellschafter frühzeitig die Aufgabe <strong>de</strong>r Nebenkostenabrechnung für ein Mietshaus<br />

übertragen wer<strong>de</strong>n. Es wird im Rahmen <strong>de</strong>r <strong>Familiengesellschaft</strong> mithin eben nicht nur<br />

Vermögen, son<strong>de</strong>rn auch die mit <strong>de</strong>m Vermögen in Zusammenhang stehen<strong>de</strong> Kompetenz<br />

und Verantwortung nachhaltig weitergegeben.<br />

Schutz vor Gläubigern<br />

Wie bereits in <strong>de</strong>m Vorgängeraufsatz angesprochen, lässt sich das Vermögen <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft effektiv vor etwaigen Gläubigern <strong>de</strong>r Gesellschafter schützen. Kommt es bei<br />

einem <strong>de</strong>r Gesellschafter zur Scheidung o<strong>de</strong>r zur Insolvenz, ist <strong>de</strong>n Gläubigern <strong>de</strong>r Zugriff<br />

auf <strong>de</strong>n Gesellschaftsanteil <strong>de</strong>s Schuldners verwehrt. Diese Wirkung wird durch eine<br />

gesellschaftsvertragliche Gestaltung erreicht, die für einen solchen Fall vorsieht, dass <strong>de</strong>r<br />

betroffene Gesellschafter die Gesellschaft verlassen muss und nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n<br />

lediglich abgefun<strong>de</strong>n wird. Dieser Abfindungsanspruch kann durch vertragliche Gestaltung<br />

<strong>de</strong>utlich unter <strong>de</strong>n Verkehrswert (Marktwert) <strong>de</strong>s jeweiligen Gesellschaftsanteils gesenkt<br />

wer<strong>de</strong>n, so dass Gläubigern nur ein weit unter <strong>de</strong>r Kapitalbeteiligung liegen<strong>de</strong>r Wert<br />

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verbleibt. Daneben kann er einer Stundungsregelung unterworfen wer<strong>de</strong>n. Der so erzielbare<br />

Entlastungseffekt soll anhand <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Rechenbeispiels <strong>de</strong>monstriert wer<strong>de</strong>n:<br />

Beträgt <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils, mithin die Haftungsmasse, 300.000 Euro, ist <strong>de</strong>r<br />

Abfindungsanspruch nach Ausschei<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Gesellschafters je nach Einzelfall zum Beispiel<br />

auf 50 % <strong>de</strong>s Verkehrswerts reduzierbar, daher lediglich 150.000 Euro wert und auf acht<br />

aufeinan<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Jahresraten verteilbar. So hat ein Gläubiger im Wege <strong>de</strong>r Zwangsvollstreckung<br />

gegen die Gesellschaft lediglich Zugriff auf jährlich 18.750 Euro. Dieser Betrag<br />

ist bei einem Mietshaus in <strong>de</strong>r Regel durch die Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung ge<strong>de</strong>ckt, welches<br />

so ohne weiteres vor einer Zerschlagung geschützt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Beendigung <strong>de</strong>r <strong>Familiengesellschaft</strong> nach Versterben <strong>de</strong>s Schenkers<br />

Im Rahmen <strong>de</strong>r Beratung kommt immer wie<strong>de</strong>r die Frage auf, ob die Gesellschaft, mithin die<br />

entsprechen<strong>de</strong>n vom Schenker vorgesehenen Regelungen, die zum Beispiel ein Verbot <strong>de</strong>s<br />

Verkaufs <strong>de</strong>s Gesellschaftsanteils und damit eine Vermeidung <strong>de</strong>r Zerschlagung <strong>de</strong>s<br />

Vermögens nach Versterben <strong>de</strong>s Schenkers vorsehen, durch die Nachfolgegeneration<br />

aufgehoben wer<strong>de</strong>n können. Auch in diesem Zusammenhang bietet die <strong>Familiengesellschaft</strong><br />

ausreichen<strong>de</strong> Flexibilität. Sind sich alle Gesellschafter einig, dass zum Beispiel <strong>de</strong>r Erhalt<br />

einer Familienimmobilie aus wirtschaftlichen o<strong>de</strong>r persönlichen Grün<strong>de</strong>n nicht mehr <strong>de</strong>m<br />

gemeinsamen Interesse entspricht, kann die Gesellschaft je<strong>de</strong>rzeit aufgehoben und das<br />

Vermögen verteilt wer<strong>de</strong>n. Der wesentliche Punkt ist, dass hierfür grundsätzlich die<br />

Zustimmung aller Gesellschafter notwendig ist, somit einzelne, <strong>de</strong>nen gera<strong>de</strong> am Erhalt <strong>de</strong>s<br />

Familienvermögens gelegen ist, geschützt wer<strong>de</strong>n. Besteht aber Einigkeit aller zur<br />

Aufhebung, entspricht dies in <strong>de</strong>r Regel auch <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>s verstorbenen Schenkers und<br />

ist auch objektiv <strong>de</strong>r einzig sinnvolle Weg.<br />

Flexible Personengestaltung<br />

Sollte bei <strong>de</strong>m ein o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Leser noch Unklarheit bezüglich <strong>de</strong>r Möglichkeit bestehen,<br />

familienfrem<strong>de</strong> Dritte, wie zum Beispiel Schwiegerkin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r entfernte Verwandte, in eine<br />

<strong>Familiengesellschaft</strong> aufnehmen zu können, soll an dieser Stelle noch klargestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

dass dies selbstverständlich grundsätzlich möglich ist und auch – wenn nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen - gewollt sein kann.<br />

Kosten <strong>de</strong>r Errichtung einer <strong>Familiengesellschaft</strong><br />

Selbstverständlich ist die Errichtung einer <strong>Familiengesellschaft</strong> mit Kosten verbun<strong>de</strong>n, wobei<br />

sich diese aus Beratungs-, Notar- sowie Grundbuchkosten zusammensetzen, welche je nach<br />

Einzelfall sehr variieren können. Verständlicherweise wer<strong>de</strong>n diese Kosten in <strong>de</strong>n meisten<br />

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Fällen zunächst als hoch empfun<strong>de</strong>n. Dies liegt schlichtweg daran, dass die wirtschaftliche<br />

Effizienz dieser komplexen Konstruktion, die diese Investitionskosten in fast allen Fällen bei<br />

weitem übersteigt, oft nicht unmittelbar zu Tage tritt: Erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche<br />

Effekte treten erst nach Versterben <strong>de</strong>s Schenkers ein und wie bei medizinischen<br />

Präventionsmaßnahmen zeigt sich die Wirkung <strong>de</strong>r Schutzmechanismen <strong>de</strong>r Vorsorge<br />

gera<strong>de</strong> darin, dass es nicht zum Ausbruch einer Krankheit, dass heißt zum Streit unter <strong>de</strong>n<br />

Erben, kommt. Sind solche Maßnahmen dann aber im Vorfeld nicht getroffen wor<strong>de</strong>n,<br />

offenbart sich das Verhältnis in <strong>de</strong>m die relativ niedrigen angesprochen Kosten zu <strong>de</strong>m<br />

bereits eingetretenen horren<strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n stehen. Je<strong>de</strong>r muss sich daher die Frage stellen,<br />

ob Vermögenswerte, die oft über Jahrzehnte sparsam erwirtschaftet bzw. erhalten wur<strong>de</strong>n, in<br />

einem virulenten Zustand, das heißt ohne exakte Regelungen, mit <strong>de</strong>r Gefahr fataler<br />

menschlicher und wirtschaftlicher Folgen auf seine Nachkommen übergehen sollen und so<br />

nicht an <strong>de</strong>r falschen Stelle gespart wird.<br />

Der nächste Termin zum Thema <strong>„Die</strong> <strong>Familiengesellschaft</strong> – Instrument zur sinnvollen<br />

Regelung von Verwaltung, Erhaltung und Übergabe von Immobilien“ fin<strong>de</strong>t am Dienstag,<br />

25.10.2011, in <strong>de</strong>n Räumlichkeiten <strong>de</strong>s Haus- und Grundbesitzervereins München und<br />

Umgebung e.V., Eingang Herzog-Wilhelm-Straße 10, V. Stock, Beginn 19:00 Uhr, statt. Der<br />

Unkostenbeitrag beträgt € 10,00. Wir bitten Sie, sich direkt in <strong>de</strong>r Kanzlei anzumel<strong>de</strong>n: im<br />

Internet unter www.convocat.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r telefonisch unter 089/41619335-0. Aufgrund <strong>de</strong>s<br />

beschränkten Kontingents raten wir Interessenten zu einer zeitnahen Anmeldung.<br />

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