„Nießbrauch – Wundermittel oder Gestaltungsfalle?“ - Convocat
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HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT<br />
„Nießbrauch – <strong>Wundermittel</strong> <strong>oder</strong> <strong>Gestaltungsfalle</strong>?“<br />
von Martina Kern<br />
Rechtsanwältin<br />
und<br />
Astrid Congiu-Wehle<br />
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Steuerrecht<br />
1. Nießbrauch – eine Definition<br />
convocat GbR München und Unterhaching<br />
www.convocat.de<br />
Das Nießbrauchsrecht ist vor allem bei Immobilienbesitzern ein beliebtes Gestaltungsmittel,<br />
um Grundstücke schon zu Lebzeiten an die nächste Generation zu übertragen. Dem Gesetz<br />
nach handelt es sich um ein unvererbliches und unveräußerliches dingliches Recht, alle Nut-<br />
zungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen, die Früchte des Gegenstandes also zu<br />
genießen. Vereinfacht ausgedrückt vermittelt das Nießbrauchsrecht das wirtschaftliche Ei-<br />
gentum an einer Sache. Tatsächlich gehört die Substanz aber einer anderen Person – dem<br />
Grundstückseigentümer.<br />
Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit dem an einem Grundstück bestellten Nieß-<br />
brauchsrecht. Aber auch an anderen Gegenständen und Rechten kann ein Nießbrauchs-<br />
recht vereinbart werden.<br />
2. Welcher Zweck wird mit dem Nießbrauchsrecht verfolgt?<br />
Bei einer steuerlich motivierten lebzeitigen Übergabe wird das Eigentum an Immobilien an<br />
die nächste Generation weitergegeben. Die Nutzung, insbesondere die Mieteinnahmen, be-<br />
hält sich der Übergeber vor. Der Nießbrauch dient nicht selten auch anderen Personen, die<br />
der Übergeber versorgen möchte.<br />
Beispiel:<br />
Die Eheleute Huber sind in der Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand) verheira-<br />
tet und haben zwei Kinder. Das Familienheim steht im Alleineigentum des Herrn Huber. Herr<br />
Huber möchte kein Testament errichten, sondern vertraut auf die gesetzliche Erbfolge. Da<br />
seine Frau nach seinem Tod nur Erbin zu 1/2 neben den Kindern werden wird, räumt er ihr<br />
bereits zu Lebzeiten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Familienheim ein. Nach dem<br />
Tod des Herrn Huber fällt das Familienwohnheim in den Nachlass und gehört der Erbenge-<br />
meinschaft bestehend aus Frau Huber und den beiden Kindern. Dieses Familienwohnheim<br />
ist aber mit dem alleinigen Nutzungsrecht zu Gunsten der Miterbin „Ehefrau“ belastet. Dieses<br />
steht ihr bis zu ihrem Tod alleine zu.<br />
Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching
3. Wie vereinbart man ein Nießbrauchsrecht?<br />
Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück bedarf neben der Einigung<br />
der Parteien über das Nießbrauchsrecht der notariellen Beurkundung. Der Grundstücksei-<br />
gentümer muss die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch bewilligen. Der Notar beantragt<br />
für die Parteien die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch als Dienstbarkeit. Dort<br />
wird es im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen.<br />
Mit der Eintragung im Grundbuch ergeben sich die Rechtswirkungen dieses Nießbrauchs-<br />
rechts nicht nur zwischen den am Vertrag Beteiligten, sondern auch gegenüber fremden Drit-<br />
ten, beispielsweise einem späteren Grundstückskäufer. Damit ist der Nießbrauchsberechtig-<br />
te vor möglichen späteren Belastungen geschützt, die sein Nießbrauchsrecht beeinträchtigen<br />
könnten. Man spricht daher von einem dinglichen Recht.<br />
Neben den für das Nießbrauchsrecht gesetzlich vorgesehenen Regelungen können auch<br />
weitere individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Diese Regelungen werden oft „nur“<br />
schuldrechtlich vereinbart. Schuldrechtliche Regelungen berechtigen und verpflichten nur die<br />
am Vertrag Beteiligten. Regelmäßig werden sie zusammen mit dem dinglichen Vertrag, der<br />
die Voraussetzungen für die Grundbucheintragung schafft, im Rahmen der vorgenannten<br />
Beurkundung aufgenommen.<br />
4. Was regelt das Nießbrauchsrecht?<br />
Für ein Nießbrauchsrecht gelten zunächst die gesetzlichen Regelungen, §§ 1030 ff. BGB.<br />
Diese Regelungen können teilweise vertraglich abgeändert werden, teilweise sind sie zwin-<br />
gend.<br />
Zwingend ist beispielsweise, dass das Nießbrauchsrecht nicht übertragbar ist. Zwar kann die<br />
Ausübung des Nießbrauchsrechts einer anderen Person überlassen werden. Dies führt aber<br />
nicht zu einer Eintragung im Grundbuch. Das Nießbrauchsrecht ist auch nicht vererblich, es<br />
erlischt spätestens mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Ist das Nießbrauchsrecht nur<br />
für eine bestimmte Zeit gewährt worden, erlischt es nach Zeitablauf.<br />
Die Einräumung des Nießbrauchsrechts kann unentgeltlich <strong>oder</strong> auch gegen Vereinbarung<br />
eines Zinses gewährt werden. Auch hinsichtlich der Kostentragungslasten kann von der ge-<br />
setzlichen Regelung abgewichen werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Nieß-<br />
brauchsberechtigte die laufenden öffentlichen Lasten und die gewöhnlichen Instandhal-<br />
tungsarbeiten zu leisten hat. Zur Zahlung der außerordentlichen Lasten sowie außergewöhn-<br />
licher Instandhaltungsmaßnahmen ist der Eigentümer verpflichtet. Gerade bei der vorweg-<br />
genommenen Erbfolge sollte aber über die Möglichkeit der von der gesetzlichen Regel ab-<br />
weichenden Kostenverteilung nachgedacht werden.<br />
Beispiel:<br />
Die verwitwete Maria Bauer ist Alleineigentümerin des von ihr bewohnten kleinen Einfamili-<br />
enhäuschens. Nachdem ihre Rente sehr gering ist und die Kosten für das Haus immer höher<br />
Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching
werden, entschließt sie sich, dieses Haus ihrem Neffen Horst Helmrich zu schenken. Im<br />
Überlassungsvertrag behält sie sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Gleichzeitig verein-<br />
baren die Beiden, dass der Neffe Horst Helmrich sämtliche Kosten, sowohl die gewöhnlich-<br />
nen als auch die außergewöhnlichen Kosten, zu tragen hat.<br />
Mit dieser Vereinbarung sichert die Übergeberin den Verbleib in ihrem Haus. Gleichzeitig<br />
entlastet sie sich durch die „Übertragung der Kosten auf die nächste Generation“. Diese Kos-<br />
tenübernahme durch den Neffen führt bei einer klugen Regelung darüber hinaus auch zu<br />
einer schenkungsteuerlichen Minderung des Wertes.<br />
5. Steuerliche Behandlung des Nießbrauchrechts<br />
Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück führt zu einer Reduzierung<br />
einer eventuellen Schenkungsteuerbelastung. Seit der Reform des Erbschaft- und Schen-<br />
kungsteuergesetzes zum 01.01.2009 wird der steuerliche Wert des Nießbrauchs vom steuer-<br />
lichen Wert des Grundstückes wie eine Verbindlichkeit in Abzug gebracht.<br />
Der steuerliche Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich nach § 14 Abs. 1 BewG aus<br />
einem Vielfachen des Jahreswerts der zu erzielenden Einnahmen aus dem Grundstück. Der<br />
Jahreswert wird durch den 18,6ten Teil des steuerlichen Werts des Grundstücks begrenzt.<br />
Der Vervielfältiger basiert auf der jeweils aktuellen Sterbetafel und wird jedes Jahr neu vom<br />
Bundesministerium der Finanzen auf den 01.01. eines Jahres veröffentlicht.<br />
Beispiel:<br />
Eduard Schmid ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in München. Diese ist zu einem<br />
monatlichen Nettomietzins in Höhe von € 1.500 vermietet. Herr Schmid ist 70 Jahre alt und<br />
möchte diese Wohnung an seinen Sohn Markus verschenken. Im Rahmen der Schenkung<br />
behält er sich den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Der steuerliche Wert der Wohnung beträgt<br />
€ 500.000.<br />
Der Jahreswert für die Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauches beläuft sich auf<br />
€ 18.000 (€ 1.500 x 12). Der 18,6te Teil beträgt € 26.882 (€ 500.000 : 18,6) und liegt damit<br />
über dem Jahreswert, so dass dieser maßgeblich ist. Bei einem 70 Jahre alten Mann ergibt<br />
sich ein Vervielfältiger von 9,677. Der Kapitalwert beträgt folglich € 174.186.<br />
Markus steht gegenüber seinem Vater ein persönlicher Freibetrag in Höhe von € 400.000 zu.<br />
Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:<br />
steuerlicher Wert Eigentumswohnung € 500.000<br />
./. Nießbrauch Vater Eduard € 174.186<br />
./. persönlicher Freibetrag € 400.000<br />
steuerpflichtiger Erwerb ./. € 74.186<br />
Markus muss auf diese Übertragung keine Schenkungsteuer zahlen. Eduard wäre in der<br />
Lage, innerhalb der nächsten 10 Jahre einen weiteren Betrag in Höhe von € 74.186 schen-<br />
Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching
kungsteuerfrei an seinen Sohn Markus zu übertragen. Hätte E das Grundstück ohne Nieß-<br />
brauchsvorbehalt an M übergeben, müsste M einen steuerlichen Erwerb in Höhe von<br />
€ 100.000 mit einem Steuertarif von 11 % versteuern.<br />
Verzichtet E in 5 Jahren auf sein Nießbrauchsrecht, ist dies eine erneute Schenkung an M,<br />
deren Wert aufgrund einer BFH-Entscheidung neu berechnet werden muss. Da der 10-<br />
Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird der Wert der heutigen Schenkung als soge-<br />
nannte Vorschenkung dem Wert, der sich aufgrund des Nießbrauchsverzichts ergibt, hinzu-<br />
gerechnet. Ein nachträglicher Verzicht sollte daher wohl überlegt sein. Ganz abgesehen da-<br />
von, dass das Finanzamt auch zu der Auffassung gelangen kann, dass die Parteien des<br />
Überlassungsvertrags von Anfang einen Nießbrauch nicht ernsthaft vereinbaren wollten.<br />
Dies würde sogar zu einer rückwirkenden Aufhebung des damaligen Schenkungsteuerbe-<br />
scheides führen.<br />
In Bezug auf die einkommensteuerlichen Folgen des Nießbrauchs muss auf die konkret ver-<br />
einbarten Kostentragungsregeln abgestellt werden. Die gesetzlich vorgesehene Verteilung<br />
führt dazu, dass der Eigentümer die außergewöhnlichen Instandhaltungskosten trägt. Gera-<br />
de diese für einen möglichen Werbungskostenabzug interessanten Kosten kann der Eigen-<br />
tümer einkommensteuerlich nicht geltend machen, da er keine Vermietungseinkünfte aus<br />
dem Grundstück erzielt.<br />
Wenn sich der Nießbrauchsberechtigte hingegen vertraglich verpflichtet, neben den gesetz-<br />
lich vorgesehenen Kosten auch alle weiter anfallenden Kosten des Grundstücks zu über-<br />
nehmen, wird er steuerlich wie ein wirtschaftlicher Eigentümer behandelt. Er muss Einnah-<br />
men versteuern, kann aber Kosten und AfA als Werbungskosten in Abzug bringen.<br />
6. Worin liegt die <strong>Gestaltungsfalle</strong>?<br />
Häufig wird aber ein gravierender Nachteil übersehen, der im Einzelfall alle ursprünglich mit<br />
dem Nießbrauch verfolgten Ziele zunichtemachen kann. Die Übertragung eines Grundstücks<br />
unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass im Rahmen der Pflichtteilsergänzung die Zehn-<br />
jahresfrist nicht zu laufen beginnt.<br />
Beispiel:<br />
Herr Meyer ist verwitwet und hat zwei Kinder. Die Tochter hat bereits geheiratet und ist ihrer<br />
Meinung nach versorgt. Herr Meyer beschließt daher, das Familienwohnheim mit einem Wert<br />
in Höhe von € 300.000 an den Sohn zu übertragen und sich einen lebenslangen Nießbrauch<br />
vorzubehalten. Herr Meyer stirbt 15 Jahre nach der Übertragung bei einem Autounfall. Zu<br />
diesem Zeitpunkt hat das Haus noch einen Wert in Höhe von € 280.000. Er hinterlässt noch<br />
Barvermögen in Höhe von € 20.000. Ein Testament ist nicht vorhanden, so dass die gesetz-<br />
liche Erbfolge greift.<br />
Im Beispielsfall werden die Kinder gesetzliche Erben zu je ½. Nachdem der Nachlass<br />
€ 20.000 beträgt, erhält jeder die Hälfte also jeweils € 10.000. Die Tochter kann aber von<br />
ihrem Bruder wegen der Schenkung noch weitere € 60.000 verlangen.<br />
Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching
Der Gesetzgeber wollte eine Umgehung des Pflichtteilsrechts und damit eine Benachteili-<br />
gung des gesetzlichen Erben durch Schenkungen des Erblassers vermeiden. Daher werden<br />
alle Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod zum tat-<br />
sächlichen Nachlasswert hinzugerechnet und ergeben einen so genannten fiktiven Nach-<br />
lasswert. Sind pflichtteilsberechtigte Personen, also Kinder, Enkel sowie Eltern und Ehegat-<br />
ten des Erblassers, durch ihr tatsächliches Erbe <strong>oder</strong> den tatsächlichen Pflichtteil schlechter<br />
gestellt, als ihr Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlasswert wäre, können sie die Ergänzung<br />
ihres Erbes <strong>oder</strong> Pflichtteils verlangen. Die Differenz zwischen Pflichtteil nach dem fiktiven<br />
Nachlass und tatsächlicher Beteiligung am Nachlass ist der so genannte Pflichtteilsergän-<br />
zungsanspruch.<br />
Seit der Pflichtteilsrechtsreform zum 01.01.2010 schmelzen Schenkungen, die vor mehr als<br />
einem Jahr vor dem Todesfall geleistet wurden, mit jedem Jahr vor dem Erbfall mit einem<br />
Zehntel Wert der Zuwendung ab. Eine Schenkung 3 Jahre und einen Tag vor dem Erbfall<br />
wird also mit 70 % des Wertes berücksichtigt. Schenkungen, die vor mehr als 10 Jahren vor<br />
dem Erbfall erfolgten, lösen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr aus.<br />
Die Abschmelzung erfolgt aber nicht bei einer nießbrauchsbelasteten Schenkung! Die zehn-<br />
jährige Abschmelzungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt bei Übertragungen<br />
unter Nießbrauchsvorbehalt, aber auch beispielsweise bei Übertragung unter Vorbehalt ei-<br />
nes umfangreichen Wohnrechts und bei Zuwendungen unter Ehegatten <strong>oder</strong> eingetragenen<br />
Lebenspartnern gar nicht zu laufen. Es werden also auch Schenkungen des Erblassers vor<br />
mehr als 10 Jahren berücksichtigt, und zwar in voller Höhe.<br />
Bei der Bewertung der Schenkung wird der Wert des Nießbrauchs nur berücksichtigt, wenn<br />
der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung - angepasst um den Kaufkraftschwund<br />
bis zum Todestag - niedriger als der Wert der Immobilie zum Todeszeitpunkt ist.<br />
Im vorliegenden Beispielsfall hätte die Tochter bei einer Schenkung ohne den Nießbrauchs-<br />
vorbehalt neben ihrem Erbe keine Ansprüche mehr gegenüber dem Bruder geltend machen<br />
können. Die steuerlichen Vorteile bei den Vermögensverhältnissen im Beispielsfall stehen in<br />
keinem Verhältnis zu den ausgelösten Pflichtteilsergänzungsansprüchen.<br />
7. Fazit<br />
Das Nießbrauchsrecht ist für viele Fälle, vor allem der vorweggenommenen Erbfolge<br />
und/<strong>oder</strong> der Absicherung der Übergebergeneration, ein interessantes Gestaltungsmittel. Oft<br />
wird das Potenzial der Regelungsmöglichkeiten gar nicht ausgenutzt. Ein Nießbrauchsrecht<br />
kann auch eine Alternative beispielsweise zu einem Erbbaurecht <strong>oder</strong> einer Vor- und Nach-<br />
erbschaft sein. Es bedarf aber einer umfassenden rechtlichen und steuerlichen Beratung,<br />
wenn ein Nießbrauchsrecht vereinbart werden soll. Insbesondere mögliche Pflichtteilsergän-<br />
zungsansprüche <strong>oder</strong> ungünstige einkommensteuerliche Folgen werden oft nicht bedacht<br />
und führen zu teils katastrophalen Ergebnissen.<br />
Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching