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„Nießbrauch – Wundermittel oder Gestaltungsfalle?“ - Convocat

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HAUS + GRUND MÜNCHEN INFORMIERT<br />

„Nießbrauch – <strong>Wundermittel</strong> <strong>oder</strong> <strong>Gestaltungsfalle</strong>?“<br />

von Martina Kern<br />

Rechtsanwältin<br />

und<br />

Astrid Congiu-Wehle<br />

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Steuerrecht<br />

1. Nießbrauch – eine Definition<br />

convocat GbR München und Unterhaching<br />

www.convocat.de<br />

Das Nießbrauchsrecht ist vor allem bei Immobilienbesitzern ein beliebtes Gestaltungsmittel,<br />

um Grundstücke schon zu Lebzeiten an die nächste Generation zu übertragen. Dem Gesetz<br />

nach handelt es sich um ein unvererbliches und unveräußerliches dingliches Recht, alle Nut-<br />

zungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen, die Früchte des Gegenstandes also zu<br />

genießen. Vereinfacht ausgedrückt vermittelt das Nießbrauchsrecht das wirtschaftliche Ei-<br />

gentum an einer Sache. Tatsächlich gehört die Substanz aber einer anderen Person – dem<br />

Grundstückseigentümer.<br />

Dieser Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit dem an einem Grundstück bestellten Nieß-<br />

brauchsrecht. Aber auch an anderen Gegenständen und Rechten kann ein Nießbrauchs-<br />

recht vereinbart werden.<br />

2. Welcher Zweck wird mit dem Nießbrauchsrecht verfolgt?<br />

Bei einer steuerlich motivierten lebzeitigen Übergabe wird das Eigentum an Immobilien an<br />

die nächste Generation weitergegeben. Die Nutzung, insbesondere die Mieteinnahmen, be-<br />

hält sich der Übergeber vor. Der Nießbrauch dient nicht selten auch anderen Personen, die<br />

der Übergeber versorgen möchte.<br />

Beispiel:<br />

Die Eheleute Huber sind in der Zugewinngemeinschaft (= gesetzlicher Güterstand) verheira-<br />

tet und haben zwei Kinder. Das Familienheim steht im Alleineigentum des Herrn Huber. Herr<br />

Huber möchte kein Testament errichten, sondern vertraut auf die gesetzliche Erbfolge. Da<br />

seine Frau nach seinem Tod nur Erbin zu 1/2 neben den Kindern werden wird, räumt er ihr<br />

bereits zu Lebzeiten ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am Familienheim ein. Nach dem<br />

Tod des Herrn Huber fällt das Familienwohnheim in den Nachlass und gehört der Erbenge-<br />

meinschaft bestehend aus Frau Huber und den beiden Kindern. Dieses Familienwohnheim<br />

ist aber mit dem alleinigen Nutzungsrecht zu Gunsten der Miterbin „Ehefrau“ belastet. Dieses<br />

steht ihr bis zu ihrem Tod alleine zu.<br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching


3. Wie vereinbart man ein Nießbrauchsrecht?<br />

Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück bedarf neben der Einigung<br />

der Parteien über das Nießbrauchsrecht der notariellen Beurkundung. Der Grundstücksei-<br />

gentümer muss die Eintragung dieses Rechts im Grundbuch bewilligen. Der Notar beantragt<br />

für die Parteien die Eintragung des Nießbrauchsrechts im Grundbuch als Dienstbarkeit. Dort<br />

wird es im Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks eingetragen.<br />

Mit der Eintragung im Grundbuch ergeben sich die Rechtswirkungen dieses Nießbrauchs-<br />

rechts nicht nur zwischen den am Vertrag Beteiligten, sondern auch gegenüber fremden Drit-<br />

ten, beispielsweise einem späteren Grundstückskäufer. Damit ist der Nießbrauchsberechtig-<br />

te vor möglichen späteren Belastungen geschützt, die sein Nießbrauchsrecht beeinträchtigen<br />

könnten. Man spricht daher von einem dinglichen Recht.<br />

Neben den für das Nießbrauchsrecht gesetzlich vorgesehenen Regelungen können auch<br />

weitere individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Diese Regelungen werden oft „nur“<br />

schuldrechtlich vereinbart. Schuldrechtliche Regelungen berechtigen und verpflichten nur die<br />

am Vertrag Beteiligten. Regelmäßig werden sie zusammen mit dem dinglichen Vertrag, der<br />

die Voraussetzungen für die Grundbucheintragung schafft, im Rahmen der vorgenannten<br />

Beurkundung aufgenommen.<br />

4. Was regelt das Nießbrauchsrecht?<br />

Für ein Nießbrauchsrecht gelten zunächst die gesetzlichen Regelungen, §§ 1030 ff. BGB.<br />

Diese Regelungen können teilweise vertraglich abgeändert werden, teilweise sind sie zwin-<br />

gend.<br />

Zwingend ist beispielsweise, dass das Nießbrauchsrecht nicht übertragbar ist. Zwar kann die<br />

Ausübung des Nießbrauchsrechts einer anderen Person überlassen werden. Dies führt aber<br />

nicht zu einer Eintragung im Grundbuch. Das Nießbrauchsrecht ist auch nicht vererblich, es<br />

erlischt spätestens mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Ist das Nießbrauchsrecht nur<br />

für eine bestimmte Zeit gewährt worden, erlischt es nach Zeitablauf.<br />

Die Einräumung des Nießbrauchsrechts kann unentgeltlich <strong>oder</strong> auch gegen Vereinbarung<br />

eines Zinses gewährt werden. Auch hinsichtlich der Kostentragungslasten kann von der ge-<br />

setzlichen Regelung abgewichen werden. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Nieß-<br />

brauchsberechtigte die laufenden öffentlichen Lasten und die gewöhnlichen Instandhal-<br />

tungsarbeiten zu leisten hat. Zur Zahlung der außerordentlichen Lasten sowie außergewöhn-<br />

licher Instandhaltungsmaßnahmen ist der Eigentümer verpflichtet. Gerade bei der vorweg-<br />

genommenen Erbfolge sollte aber über die Möglichkeit der von der gesetzlichen Regel ab-<br />

weichenden Kostenverteilung nachgedacht werden.<br />

Beispiel:<br />

Die verwitwete Maria Bauer ist Alleineigentümerin des von ihr bewohnten kleinen Einfamili-<br />

enhäuschens. Nachdem ihre Rente sehr gering ist und die Kosten für das Haus immer höher<br />

Copyright bei convocat GbR, M€nchen und Unterhaching


werden, entschließt sie sich, dieses Haus ihrem Neffen Horst Helmrich zu schenken. Im<br />

Überlassungsvertrag behält sie sich den lebenslangen Nießbrauch vor. Gleichzeitig verein-<br />

baren die Beiden, dass der Neffe Horst Helmrich sämtliche Kosten, sowohl die gewöhnlich-<br />

nen als auch die außergewöhnlichen Kosten, zu tragen hat.<br />

Mit dieser Vereinbarung sichert die Übergeberin den Verbleib in ihrem Haus. Gleichzeitig<br />

entlastet sie sich durch die „Übertragung der Kosten auf die nächste Generation“. Diese Kos-<br />

tenübernahme durch den Neffen führt bei einer klugen Regelung darüber hinaus auch zu<br />

einer schenkungsteuerlichen Minderung des Wertes.<br />

5. Steuerliche Behandlung des Nießbrauchrechts<br />

Die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an einem Grundstück führt zu einer Reduzierung<br />

einer eventuellen Schenkungsteuerbelastung. Seit der Reform des Erbschaft- und Schen-<br />

kungsteuergesetzes zum 01.01.2009 wird der steuerliche Wert des Nießbrauchs vom steuer-<br />

lichen Wert des Grundstückes wie eine Verbindlichkeit in Abzug gebracht.<br />

Der steuerliche Kapitalwert des Nießbrauchs errechnet sich nach § 14 Abs. 1 BewG aus<br />

einem Vielfachen des Jahreswerts der zu erzielenden Einnahmen aus dem Grundstück. Der<br />

Jahreswert wird durch den 18,6ten Teil des steuerlichen Werts des Grundstücks begrenzt.<br />

Der Vervielfältiger basiert auf der jeweils aktuellen Sterbetafel und wird jedes Jahr neu vom<br />

Bundesministerium der Finanzen auf den 01.01. eines Jahres veröffentlicht.<br />

Beispiel:<br />

Eduard Schmid ist Eigentümer einer Eigentumswohnung in München. Diese ist zu einem<br />

monatlichen Nettomietzins in Höhe von € 1.500 vermietet. Herr Schmid ist 70 Jahre alt und<br />

möchte diese Wohnung an seinen Sohn Markus verschenken. Im Rahmen der Schenkung<br />

behält er sich den Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Der steuerliche Wert der Wohnung beträgt<br />

€ 500.000.<br />

Der Jahreswert für die Berechnung des Kapitalwerts des Nießbrauches beläuft sich auf<br />

€ 18.000 (€ 1.500 x 12). Der 18,6te Teil beträgt € 26.882 (€ 500.000 : 18,6) und liegt damit<br />

über dem Jahreswert, so dass dieser maßgeblich ist. Bei einem 70 Jahre alten Mann ergibt<br />

sich ein Vervielfältiger von 9,677. Der Kapitalwert beträgt folglich € 174.186.<br />

Markus steht gegenüber seinem Vater ein persönlicher Freibetrag in Höhe von € 400.000 zu.<br />

Die Schenkungsteuer berechnet sich wie folgt:<br />

steuerlicher Wert Eigentumswohnung € 500.000<br />

./. Nießbrauch Vater Eduard € 174.186<br />

./. persönlicher Freibetrag € 400.000<br />

steuerpflichtiger Erwerb ./. € 74.186<br />

Markus muss auf diese Übertragung keine Schenkungsteuer zahlen. Eduard wäre in der<br />

Lage, innerhalb der nächsten 10 Jahre einen weiteren Betrag in Höhe von € 74.186 schen-<br />

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kungsteuerfrei an seinen Sohn Markus zu übertragen. Hätte E das Grundstück ohne Nieß-<br />

brauchsvorbehalt an M übergeben, müsste M einen steuerlichen Erwerb in Höhe von<br />

€ 100.000 mit einem Steuertarif von 11 % versteuern.<br />

Verzichtet E in 5 Jahren auf sein Nießbrauchsrecht, ist dies eine erneute Schenkung an M,<br />

deren Wert aufgrund einer BFH-Entscheidung neu berechnet werden muss. Da der 10-<br />

Jahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist, wird der Wert der heutigen Schenkung als soge-<br />

nannte Vorschenkung dem Wert, der sich aufgrund des Nießbrauchsverzichts ergibt, hinzu-<br />

gerechnet. Ein nachträglicher Verzicht sollte daher wohl überlegt sein. Ganz abgesehen da-<br />

von, dass das Finanzamt auch zu der Auffassung gelangen kann, dass die Parteien des<br />

Überlassungsvertrags von Anfang einen Nießbrauch nicht ernsthaft vereinbaren wollten.<br />

Dies würde sogar zu einer rückwirkenden Aufhebung des damaligen Schenkungsteuerbe-<br />

scheides führen.<br />

In Bezug auf die einkommensteuerlichen Folgen des Nießbrauchs muss auf die konkret ver-<br />

einbarten Kostentragungsregeln abgestellt werden. Die gesetzlich vorgesehene Verteilung<br />

führt dazu, dass der Eigentümer die außergewöhnlichen Instandhaltungskosten trägt. Gera-<br />

de diese für einen möglichen Werbungskostenabzug interessanten Kosten kann der Eigen-<br />

tümer einkommensteuerlich nicht geltend machen, da er keine Vermietungseinkünfte aus<br />

dem Grundstück erzielt.<br />

Wenn sich der Nießbrauchsberechtigte hingegen vertraglich verpflichtet, neben den gesetz-<br />

lich vorgesehenen Kosten auch alle weiter anfallenden Kosten des Grundstücks zu über-<br />

nehmen, wird er steuerlich wie ein wirtschaftlicher Eigentümer behandelt. Er muss Einnah-<br />

men versteuern, kann aber Kosten und AfA als Werbungskosten in Abzug bringen.<br />

6. Worin liegt die <strong>Gestaltungsfalle</strong>?<br />

Häufig wird aber ein gravierender Nachteil übersehen, der im Einzelfall alle ursprünglich mit<br />

dem Nießbrauch verfolgten Ziele zunichtemachen kann. Die Übertragung eines Grundstücks<br />

unter Nießbrauchsvorbehalt führt dazu, dass im Rahmen der Pflichtteilsergänzung die Zehn-<br />

jahresfrist nicht zu laufen beginnt.<br />

Beispiel:<br />

Herr Meyer ist verwitwet und hat zwei Kinder. Die Tochter hat bereits geheiratet und ist ihrer<br />

Meinung nach versorgt. Herr Meyer beschließt daher, das Familienwohnheim mit einem Wert<br />

in Höhe von € 300.000 an den Sohn zu übertragen und sich einen lebenslangen Nießbrauch<br />

vorzubehalten. Herr Meyer stirbt 15 Jahre nach der Übertragung bei einem Autounfall. Zu<br />

diesem Zeitpunkt hat das Haus noch einen Wert in Höhe von € 280.000. Er hinterlässt noch<br />

Barvermögen in Höhe von € 20.000. Ein Testament ist nicht vorhanden, so dass die gesetz-<br />

liche Erbfolge greift.<br />

Im Beispielsfall werden die Kinder gesetzliche Erben zu je ½. Nachdem der Nachlass<br />

€ 20.000 beträgt, erhält jeder die Hälfte also jeweils € 10.000. Die Tochter kann aber von<br />

ihrem Bruder wegen der Schenkung noch weitere € 60.000 verlangen.<br />

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Der Gesetzgeber wollte eine Umgehung des Pflichtteilsrechts und damit eine Benachteili-<br />

gung des gesetzlichen Erben durch Schenkungen des Erblassers vermeiden. Daher werden<br />

alle Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod zum tat-<br />

sächlichen Nachlasswert hinzugerechnet und ergeben einen so genannten fiktiven Nach-<br />

lasswert. Sind pflichtteilsberechtigte Personen, also Kinder, Enkel sowie Eltern und Ehegat-<br />

ten des Erblassers, durch ihr tatsächliches Erbe <strong>oder</strong> den tatsächlichen Pflichtteil schlechter<br />

gestellt, als ihr Pflichtteil aus dem fiktiven Nachlasswert wäre, können sie die Ergänzung<br />

ihres Erbes <strong>oder</strong> Pflichtteils verlangen. Die Differenz zwischen Pflichtteil nach dem fiktiven<br />

Nachlass und tatsächlicher Beteiligung am Nachlass ist der so genannte Pflichtteilsergän-<br />

zungsanspruch.<br />

Seit der Pflichtteilsrechtsreform zum 01.01.2010 schmelzen Schenkungen, die vor mehr als<br />

einem Jahr vor dem Todesfall geleistet wurden, mit jedem Jahr vor dem Erbfall mit einem<br />

Zehntel Wert der Zuwendung ab. Eine Schenkung 3 Jahre und einen Tag vor dem Erbfall<br />

wird also mit 70 % des Wertes berücksichtigt. Schenkungen, die vor mehr als 10 Jahren vor<br />

dem Erbfall erfolgten, lösen keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr aus.<br />

Die Abschmelzung erfolgt aber nicht bei einer nießbrauchsbelasteten Schenkung! Die zehn-<br />

jährige Abschmelzungsfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche beginnt bei Übertragungen<br />

unter Nießbrauchsvorbehalt, aber auch beispielsweise bei Übertragung unter Vorbehalt ei-<br />

nes umfangreichen Wohnrechts und bei Zuwendungen unter Ehegatten <strong>oder</strong> eingetragenen<br />

Lebenspartnern gar nicht zu laufen. Es werden also auch Schenkungen des Erblassers vor<br />

mehr als 10 Jahren berücksichtigt, und zwar in voller Höhe.<br />

Bei der Bewertung der Schenkung wird der Wert des Nießbrauchs nur berücksichtigt, wenn<br />

der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung - angepasst um den Kaufkraftschwund<br />

bis zum Todestag - niedriger als der Wert der Immobilie zum Todeszeitpunkt ist.<br />

Im vorliegenden Beispielsfall hätte die Tochter bei einer Schenkung ohne den Nießbrauchs-<br />

vorbehalt neben ihrem Erbe keine Ansprüche mehr gegenüber dem Bruder geltend machen<br />

können. Die steuerlichen Vorteile bei den Vermögensverhältnissen im Beispielsfall stehen in<br />

keinem Verhältnis zu den ausgelösten Pflichtteilsergänzungsansprüchen.<br />

7. Fazit<br />

Das Nießbrauchsrecht ist für viele Fälle, vor allem der vorweggenommenen Erbfolge<br />

und/<strong>oder</strong> der Absicherung der Übergebergeneration, ein interessantes Gestaltungsmittel. Oft<br />

wird das Potenzial der Regelungsmöglichkeiten gar nicht ausgenutzt. Ein Nießbrauchsrecht<br />

kann auch eine Alternative beispielsweise zu einem Erbbaurecht <strong>oder</strong> einer Vor- und Nach-<br />

erbschaft sein. Es bedarf aber einer umfassenden rechtlichen und steuerlichen Beratung,<br />

wenn ein Nießbrauchsrecht vereinbart werden soll. Insbesondere mögliche Pflichtteilsergän-<br />

zungsansprüche <strong>oder</strong> ungünstige einkommensteuerliche Folgen werden oft nicht bedacht<br />

und führen zu teils katastrophalen Ergebnissen.<br />

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