SG Friedhofssatzung idF 2. Änd. 2007-03-06
SG Friedhofssatzung idF 2. Änd. 2007-03-06
SG Friedhofssatzung idF 2. Änd. 2007-03-06
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(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in<br />
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />
Antragsteller/Antragstellerinnen des Handwerks haben ihre Eintragung in die<br />
Handwerksrolle, Antragsteller/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen<br />
Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der<br />
Handwerksordnung und Antragsteller/Antragstellerinnen der Gärtnerberufe<br />
ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.<br />
Ein(e) Antragsteller(in) des Handwerks oder des Gartenbaues hat ferner<br />
nachzuweisen, dass er/sie selbst oder sein/ihr fachlicher Vertreter die<br />
Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss<br />
abgelegt hat.<br />
(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1<br />
genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck<br />
vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.<br />
(4) Die Samtgemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die<br />
Antragsteller(in) einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden<br />
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />
(5) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen<br />
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis<br />
sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />
Die Zulassung kann befristet werden.<br />
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und<br />
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften<br />
für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />
Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ab 7.00 Uhr<br />
ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen<br />
spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen<br />
der Arbeitszeiten zulassen.<br />
(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den<br />
Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die<br />
Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der<br />
Friedhöfe gereinigt werden.<br />
(9) Die Samtgemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die<br />
Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen oder bei denen die<br />
Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,<br />
auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />
Ortsrecht Samtgemeinde Hemmoor <strong>Friedhofssatzung</strong> Seite 4 von 18