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SG Friedhofssatzung idF 2. Änd. 2007-03-06

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(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in<br />

fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.<br />

Antragsteller/Antragstellerinnen des Handwerks haben ihre Eintragung in die<br />

Handwerksrolle, Antragsteller/Antragstellerinnen des handwerksähnlichen<br />

Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gemäß § 19 der<br />

Handwerksordnung und Antragsteller/Antragstellerinnen der Gärtnerberufe<br />

ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.<br />

Ein(e) Antragsteller(in) des Handwerks oder des Gartenbaues hat ferner<br />

nachzuweisen, dass er/sie selbst oder sein/ihr fachlicher Vertreter die<br />

Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss<br />

abgelegt hat.<br />

(3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1<br />

genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck<br />

vereinbar ist. Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend.<br />

(4) Die Samtgemeinde hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der/die<br />

Antragsteller(in) einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeit ausreichenden<br />

Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.<br />

(5) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen<br />

Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis<br />

sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.<br />

Die Zulassung kann befristet werden.<br />

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die <strong>Friedhofssatzung</strong> und<br />

die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften<br />

für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer<br />

Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.<br />

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags ab 7.00 Uhr<br />

ausgeführt werden. Die Arbeiten sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen<br />

spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Samtgemeinde kann Verlängerungen<br />

der Arbeitszeiten zulassen.<br />

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den<br />

Friedhöfen nicht gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die<br />

Arbeitsplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.<br />

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der<br />

Friedhöfe gereinigt werden.<br />

(9) Die Samtgemeinde kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die<br />

Vorschriften der <strong>Friedhofssatzung</strong> verstoßen oder bei denen die<br />

Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind,<br />

auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.<br />

Ortsrecht Samtgemeinde Hemmoor <strong>Friedhofssatzung</strong> Seite 4 von 18

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