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Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot - Bayerische ...

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Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 a01<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

Soweit eine Schwangere nicht weiter beschäftigt werden kann, weil es nicht genügend Arbeit laut<br />

Positivliste gibt (siehe dazu Dokument B05b03), ist ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> auszusprechen. Das<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong> spricht der Arbeitgeber oder die Gewerbeaufsicht aus. Unter besonderen<br />

gesundheitlichen Bedingungen kann auch ein behandelnder Arzt, speziell Gynäkologe, ein<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong> aussprechen. Die Schwangere bleibt unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu<br />

Hause. Der Arbeitgeber erhält die fortgezahlten Bezüge über das U2-Verfahren von der Krankenkasse<br />

(bzw. einer von ihr beauftragten Stelle) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) zum Großteil zurück. Im Falle des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es ist neben der Gewerbeaufsicht<br />

auch die Krankenkasse der Mitarbeiterin anzuschreiben (siehe B05b04).<br />

Arbeitssicherheit<br />

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Stand: 19.04.2012

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