Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot - Bayerische ...
Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot - Bayerische ...
Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot - Bayerische ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Arbeitssicherheit<br />
Kontakt<br />
Geschäftsbereich Recht und Praxis<br />
Telefon: (0 89) 7 24 80-1 94<br />
Telefax: (0 89) 7 24 80-1 69<br />
E-Mail: arbeitssicherheit@blzk.de<br />
<strong>Bayerische</strong><br />
Landeszahnärztekammer<br />
Fallstraße 34<br />
81369 München<br />
www.blzk.de
Arbeitssicherheit<br />
B Arbeitnehmer
Kapitel B<br />
Arbeitnehmer<br />
05 Mutterschutzgesetz
Kapitel B05<br />
Mutterschutzgesetz<br />
a 01<br />
b 02<br />
b 03<br />
b 04<br />
c 01<br />
Aufgaben aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />
Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt<br />
Mutterschutz und <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
Meldung an die Krankenkasse<br />
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 a01<br />
Mutterschutzgesetz<br />
Aufgaben aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />
In der <strong>Schwangerschaft</strong> steht jede Frau unter dem besonderen Schutz des Staates. Für die im Beruf<br />
stehende werdende Mutter gestalten das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Bundeselterngeld- und<br />
Elternzeitgesetz (BEEG) das Grundrecht auf Fürsorge und Schutz. Für Zahnarztpraxen hat dieses<br />
Gesetz insofern besondere Bedeutung, als die Tätigkeiten von Angestellten in der Zahnarztpraxis<br />
mit besonderen Belastungen verbunden sind, weswegen letztlich auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
stattfinden müssen.<br />
Als Grundsatz kann festgehalten werden:<br />
Eine Fortbeschäftigung bei <strong>Schwangerschaft</strong> ist nur aufgrund bestehender Einschränkungen möglich:<br />
■ keine Mitwirkung bei operativen Eingriffen mit der Gefahr von Blutkontakt<br />
(eine Zuarbeit, z.B. das Anreichen sauberer Instrumente ist jedoch möglich),<br />
■ keine Blutabnahmen, Gabe von Spritzen, weder i.m. noch s.c.,<br />
■ kein längeres Arbeiten im Stehen<br />
(nicht mehr als vier Stunden täglich nach dem fünften <strong>Schwangerschaft</strong>smonat)<br />
■ kein schweres Heben und Tragen von Lasten.<br />
Beschäftigt ein Betrieb mehr als drei Frauen, ist er gesetzlich verpflichtet, das Mutterschutzgesetz<br />
öffentlich „auszuhängen“ (Auslegen in einem Ordner ist gleichwertig).<br />
Positiv-/Negativ-Liste<br />
In dieser Liste (siehe B05b03) sind die für Schwangere erlaubten (Positivliste) und verbotenen<br />
Arbeiten (Negativliste) aufgelistet. Schwangere können also weiterbeschäftigt werden, wenn sie<br />
nur Arbeiten laut Positivliste ausführen. Die Aufgaben sind bei <strong>Schwangerschaft</strong> entsprechend neu<br />
zu organisieren.<br />
Ist eine entsprechende Arbeitsteilung nicht möglich, ist also nicht sichergestellt, dass Schwangere<br />
nur mit Arbeiten laut Positivliste eingesetzt werden, muss der Mitarbeiterin durch den Arbeitgeber<br />
ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> ausgesprochen werden. Sie ist dann bei vollem Bruttogehalt freizustellen.<br />
Meldung einer <strong>Schwangerschaft</strong><br />
Nach § 5 MuSchG ist bei Kenntnisnahme des Unternehmers einer <strong>Schwangerschaft</strong> durch den<br />
Arbeitnehmer eine sofortige Meldung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt abzugeben. Ein<br />
vorbereitetes Formblatt wird in diesem Kapitel zur Verfügung gestellt unter B05b02 (Meldung einer<br />
<strong>Schwangerschaft</strong> an die Gewerbeaufsicht).<br />
Arbeitssicherheit<br />
Seite 1 / 2<br />
Stand: 19.04.2012
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 a01<br />
<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
Soweit eine Schwangere nicht weiter beschäftigt werden kann, weil es nicht genügend Arbeit laut<br />
Positivliste gibt (siehe dazu Dokument B05b03), ist ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> auszusprechen. Das<br />
<strong>Beschäftigungsverbot</strong> spricht der Arbeitgeber oder die Gewerbeaufsicht aus. Unter besonderen<br />
gesundheitlichen Bedingungen kann auch ein behandelnder Arzt, speziell Gynäkologe, ein<br />
<strong>Beschäftigungsverbot</strong> aussprechen. Die Schwangere bleibt unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu<br />
Hause. Der Arbeitgeber erhält die fortgezahlten Bezüge über das U2-Verfahren von der Krankenkasse<br />
(bzw. einer von ihr beauftragten Stelle) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
(AAG) zum Großteil zurück. Im Falle des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es ist neben der Gewerbeaufsicht<br />
auch die Krankenkasse der Mitarbeiterin anzuschreiben (siehe B05b04).<br />
Arbeitssicherheit<br />
Seite 2 / 2<br />
Stand: 19.04.2012
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 b02<br />
Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt<br />
Benachrichtigung nach § 5 MuSchG<br />
An das zuständige Gewerbeaufsichtsamt:<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
(Praxisstempel)<br />
es wird die <strong>Schwangerschaft</strong> nachfolgender Mitarbeiterin gemeldet:<br />
Vor- und Zuname:<br />
geboren am: voraussichtliche Entbindung am: Mehrlingsgeburt: ja / nein<br />
wohnhaft in:<br />
Vor Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> tätig als:<br />
Vor Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> hatte sie beruflich Kontakt mit:<br />
Blut, Speichel, Sekret o. ä.<br />
mit Blut oder Sekret kontaminierten Instrumenten, Gegenständen, Abfällen<br />
gesundheitsschädlichen Einwirkungen (Gefahrstoffe, Röntgenstrahlen, Medikamente, Narkosemittel)<br />
Sonstiges<br />
Nach Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> wurden folgende Schutzmaßnahmen getroffen:<br />
Es erfolgte die Umsetzung auf einen anderen, unbelasteten Arbeitsplatz laut „Positivliste“.<br />
Die Arbeitsaufgaben wurden gewechselt/eingeschränkt.<br />
Keine Durchführung chemischer Eintauchdesinfektion und Reinigung von Instrumenten.<br />
In der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr wird die werdende Mutter nicht beschäftigt.<br />
Ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> wurde ausgesprochen, da die Umsetzung laut „Positivliste“ nicht möglich ist.<br />
Bei Fortbeschäftigung bestehen folgende Arbeitszeiten (wöchentlich Std./ täglich Std.)<br />
Montag von bis Pause von bis<br />
Dienstag von bis von bis<br />
Mittwoch von bis von bis<br />
Donnerstag von bis von bis<br />
Freitag von bis von bis<br />
Samstag von bis von bis<br />
Gemäß § 4 Abs. 2 MuSchG wird die Mitarbeiterin nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie Belastungen<br />
und Gefahren ausgesetzt ist, die über denen des täglichen Lebens hinausgehen. Sie wurde nochmals<br />
besonders auf die Notwendigkeit des Tragens von Schutzkleidung und der Einhaltung der Bestimmungen des<br />
Hygieneplans hingewiesen.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Datum<br />
Unterschrift des Arbeitgebers und Stempel<br />
Arbeitssicherheit 1.1 Seite 1/1
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 b03<br />
Mutterschutzgesetz<br />
Mutterschutz und <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />
Schwangere (auch angestellte Zahnärztinnen) dürfen nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei<br />
denen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergeben hat, dass Sicherheit oder Gesundheit von<br />
Mutter und Kind gefährdet werden.<br />
Als Grundsatz gilt: Mitwirkung und Durchführung aller Behandlungsmaßnahmen mit Gefahr von<br />
direktem Blut-, Serum- oder Speichelkontakt sind ebenso wie Tätigkeiten mit kontaminierten stechenden,<br />
schneidenden oder bohrenden Instrumenten verboten.<br />
Tätigkeiten der Negativliste unterliegen für Schwangere grundsätzlich dem <strong>Beschäftigungsverbot</strong>.<br />
Sie dürfen auch nicht in „Eigenverantwortung“ damit beschäftigt werden. Tätigkeiten der Positivliste<br />
sind erlaubt. Zweifelsfälle sind durch die Gefährdungsbeurteilung zu klären.<br />
Negativliste 1 für zahnärztliches Personal<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Keine chirurgischen Eingriffe<br />
Kein Kontakt mit infektiösen Patienten<br />
Kein Umgang mit krebserregenden, Erbgut oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen, auch nicht mit<br />
Schutzhandschuhen, Schutzbrille und anderen Schutzmaßnahmen<br />
Kein direkter Umgang mit sonstigen Gefahrstoffen in Konzentrationen über der Auslöseschwelle (z.B.<br />
Amalgam, Kleber mit Isocyanaten)<br />
Kein Umgang mit schneidenden, stechenden oder bohrenden Instrumenten oder Materialien, auch nicht<br />
zur Zahnpflege und -prophylaxe<br />
Keine Spritzentätigkeit oder Blutabnahmen<br />
Keine Tätigkeiten mit<br />
■ Heben und Tragen von Lasten (regelmäßig 5 kg oder gelegentlich 10 kg)<br />
■ dauerndem Hocken oder gebückter Haltung (z.B. Fußboden-Reinigungsarbeiten)<br />
■ der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen<br />
■ Keine Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit; Arbeitszeitbegrenzung auf 8,5 Stunden je Tag und 90<br />
Stunden je Doppelwochebei volljährigen Schwangeren (jugendliche Schwangere 8 Stunden je Tag und<br />
80 Stunden je Doppelwoche)<br />
Positivliste 1 für zahnärztliches Personal<br />
■<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Verwaltungsarbeit, einschl. Materialverwaltung<br />
Arbeit auf der „sauberen Seite“ bei der Patientenbehandlung am Stuhl (Anreichen von sauberem Material,<br />
mit Handschuhen ist auch Kontakt mit Speichel behafteten Abdrücken u.Ä. möglich)<br />
Umgang mit Sterilgut (Verpackung, Lagerung)<br />
Versorgung von Wunden mit Handschuhen ohne stechende oder schneidende Instrumente<br />
Arbeitssicherheit<br />
Seite 1 / 2<br />
Stand: 19.04.2012
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 b03<br />
■<br />
■<br />
■<br />
Patientenkontakt ohne chirurgische Eingriffe bei Vorsorgeuntersuchungen und zur Zahnreinigung sowie<br />
-pflege sind mit strenger Indikation des Tragens von Handschuhen, Mund-Nasenschutz und Schutzbrille<br />
möglich, z.B.:<br />
■ Reinigung der Approximalräume z.B. mit Zahnseide, ohne stechende oder schneidende Instrumente<br />
■ Feinpolitur mit Bürsten<br />
■ konservierende Zahnmedizin für Assistenzärztinnen wie auch prothetische Versorgung (jeweils unter<br />
Beachtung der Einschränkungen gemäß Negativliste)<br />
Wischdesinfektion ohne Sprühen, mit flüssigkeitsdichten und chemikalienbeständigen Handschuhen<br />
Bedienung von Röntgenanlagen außerhalb des Kontrollbereiches (z.B. im Nebenzimmer)<br />
1<br />
Negativ- und Positiv-Liste sind Termini technici.<br />
Arbeitssicherheit<br />
Seite 2 / 2<br />
Stand: 19.04.2012
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 b04<br />
Meldung an die Krankenkasse<br />
An die zuständige Krankenkasse:<br />
(Praxisstempel)<br />
Benachrichtigung über eine <strong>Schwangerschaft</strong>,<br />
Antrag auf Lohnausgleichszahlung nach der U2-Umlage<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
in meiner Zahnarztpraxis ist folgende Mitarbeiterin schwanger geworden.<br />
Vor- und Zuname:<br />
geboren am: voraussichtliche Entbindung am: Mehrlingsgeburt: ja / nein<br />
wohnhaft in:<br />
Vor Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> tätig als:<br />
Mit Folgendem beruflichen Kontakt:<br />
Blut, Speichel, Sekreten o. ä.<br />
Mit Blut kontaminierte Instrumente, Gegenstände oder Abfälle<br />
Narkosemittel<br />
Sonstige Einwirkungen (Gefahrstoffe, Röntgenstrahlen, )<br />
Gemäß § 4 Abs. 2 MuSchG darf die Mitarbeiterin nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen<br />
sie Belastungen und Gefahren ausgesetzt ist, die über die des täglichen Lebens hinausgehen.<br />
Eine Umsetzung der oben genannten Mitarbeiterin auf einen Arbeitsplatz, an dem eine Verletzungsund<br />
damit eine Infektionsgefährdung ausgeschlossen ist, ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.<br />
Die Mitarbeiterin unterliegt damit einem <strong>Beschäftigungsverbot</strong> entsprechend der Rechtsprechung des<br />
Bundesverwaltungsgerichts.<br />
Die Mitarbeiterin wurde deshalb mit voller Brutto-Lohnzahlung freigestellt.<br />
Ich beantrage hiermit nach § 1 Abs. 2 AAG einen Ausgleich meiner Lohnzahlungen an die Mitarbeiterin<br />
mit folgenden Kenndaten:<br />
Es wurde in den vergangenen drei Monaten ein Bruttogehalt einschließlich Sozialversicherungsbeiträge<br />
der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers gezahlt in Höhe von<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Datum<br />
Unterschrift des Arbeitgebers und Stempel<br />
Arbeitssicherheit 1.1 Seite 1/1
Arbeitssicherheit<br />
Arbeitnehmer<br />
B05 c01<br />
Mutterschutzgesetz<br />
Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />
Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter<br />
Der gesamte Inhalt des Mutterschutzgesetzes ist abrufbar unter:<br />
www.gesetze-im-internet.de/muschg<br />
Arbeitssicherheit<br />
Seite 1 / 1<br />
Stand: 18.04.2012