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Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot - Bayerische ...

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Arbeitssicherheit<br />

Kontakt<br />

Geschäftsbereich Recht und Praxis<br />

Telefon: (0 89) 7 24 80-1 94<br />

Telefax: (0 89) 7 24 80-1 69<br />

E-Mail: arbeitssicherheit@blzk.de<br />

<strong>Bayerische</strong><br />

Landeszahnärztekammer<br />

Fallstraße 34<br />

81369 München<br />

www.blzk.de


Arbeitssicherheit<br />

B Arbeitnehmer


Kapitel B<br />

Arbeitnehmer<br />

05 Mutterschutzgesetz


Kapitel B05<br />

Mutterschutzgesetz<br />

a 01<br />

b 02<br />

b 03<br />

b 04<br />

c 01<br />

Aufgaben aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt<br />

Mutterschutz und <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

Meldung an die Krankenkasse<br />

Mutterschutzgesetz (MuSchG)


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 a01<br />

Mutterschutzgesetz<br />

Aufgaben aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

In der <strong>Schwangerschaft</strong> steht jede Frau unter dem besonderen Schutz des Staates. Für die im Beruf<br />

stehende werdende Mutter gestalten das Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Bundeselterngeld- und<br />

Elternzeitgesetz (BEEG) das Grundrecht auf Fürsorge und Schutz. Für Zahnarztpraxen hat dieses<br />

Gesetz insofern besondere Bedeutung, als die Tätigkeiten von Angestellten in der Zahnarztpraxis<br />

mit besonderen Belastungen verbunden sind, weswegen letztlich auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

stattfinden müssen.<br />

Als Grundsatz kann festgehalten werden:<br />

Eine Fortbeschäftigung bei <strong>Schwangerschaft</strong> ist nur aufgrund bestehender Einschränkungen möglich:<br />

■ keine Mitwirkung bei operativen Eingriffen mit der Gefahr von Blutkontakt<br />

(eine Zuarbeit, z.B. das Anreichen sauberer Instrumente ist jedoch möglich),<br />

■ keine Blutabnahmen, Gabe von Spritzen, weder i.m. noch s.c.,<br />

■ kein längeres Arbeiten im Stehen<br />

(nicht mehr als vier Stunden täglich nach dem fünften <strong>Schwangerschaft</strong>smonat)<br />

■ kein schweres Heben und Tragen von Lasten.<br />

Beschäftigt ein Betrieb mehr als drei Frauen, ist er gesetzlich verpflichtet, das Mutterschutzgesetz<br />

öffentlich „auszuhängen“ (Auslegen in einem Ordner ist gleichwertig).<br />

Positiv-/Negativ-Liste<br />

In dieser Liste (siehe B05b03) sind die für Schwangere erlaubten (Positivliste) und verbotenen<br />

Arbeiten (Negativliste) aufgelistet. Schwangere können also weiterbeschäftigt werden, wenn sie<br />

nur Arbeiten laut Positivliste ausführen. Die Aufgaben sind bei <strong>Schwangerschaft</strong> entsprechend neu<br />

zu organisieren.<br />

Ist eine entsprechende Arbeitsteilung nicht möglich, ist also nicht sichergestellt, dass Schwangere<br />

nur mit Arbeiten laut Positivliste eingesetzt werden, muss der Mitarbeiterin durch den Arbeitgeber<br />

ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> ausgesprochen werden. Sie ist dann bei vollem Bruttogehalt freizustellen.<br />

Meldung einer <strong>Schwangerschaft</strong><br />

Nach § 5 MuSchG ist bei Kenntnisnahme des Unternehmers einer <strong>Schwangerschaft</strong> durch den<br />

Arbeitnehmer eine sofortige Meldung an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt abzugeben. Ein<br />

vorbereitetes Formblatt wird in diesem Kapitel zur Verfügung gestellt unter B05b02 (Meldung einer<br />

<strong>Schwangerschaft</strong> an die Gewerbeaufsicht).<br />

Arbeitssicherheit<br />

Seite 1 / 2<br />

Stand: 19.04.2012


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 a01<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

Soweit eine Schwangere nicht weiter beschäftigt werden kann, weil es nicht genügend Arbeit laut<br />

Positivliste gibt (siehe dazu Dokument B05b03), ist ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> auszusprechen. Das<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong> spricht der Arbeitgeber oder die Gewerbeaufsicht aus. Unter besonderen<br />

gesundheitlichen Bedingungen kann auch ein behandelnder Arzt, speziell Gynäkologe, ein<br />

<strong>Beschäftigungsverbot</strong> aussprechen. Die Schwangere bleibt unter Fortzahlung ihrer Bezüge zu<br />

Hause. Der Arbeitgeber erhält die fortgezahlten Bezüge über das U2-Verfahren von der Krankenkasse<br />

(bzw. einer von ihr beauftragten Stelle) gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

(AAG) zum Großteil zurück. Im Falle des <strong>Beschäftigungsverbot</strong>es ist neben der Gewerbeaufsicht<br />

auch die Krankenkasse der Mitarbeiterin anzuschreiben (siehe B05b04).<br />

Arbeitssicherheit<br />

Seite 2 / 2<br />

Stand: 19.04.2012


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 b02<br />

Meldung an das Gewerbeaufsichtsamt<br />

Benachrichtigung nach § 5 MuSchG<br />

An das zuständige Gewerbeaufsichtsamt:<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

(Praxisstempel)<br />

es wird die <strong>Schwangerschaft</strong> nachfolgender Mitarbeiterin gemeldet:<br />

Vor- und Zuname:<br />

geboren am: voraussichtliche Entbindung am: Mehrlingsgeburt: ja / nein<br />

wohnhaft in:<br />

Vor Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> tätig als:<br />

Vor Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> hatte sie beruflich Kontakt mit:<br />

Blut, Speichel, Sekret o. ä.<br />

mit Blut oder Sekret kontaminierten Instrumenten, Gegenständen, Abfällen<br />

gesundheitsschädlichen Einwirkungen (Gefahrstoffe, Röntgenstrahlen, Medikamente, Narkosemittel)<br />

Sonstiges<br />

Nach Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> wurden folgende Schutzmaßnahmen getroffen:<br />

Es erfolgte die Umsetzung auf einen anderen, unbelasteten Arbeitsplatz laut „Positivliste“.<br />

Die Arbeitsaufgaben wurden gewechselt/eingeschränkt.<br />

Keine Durchführung chemischer Eintauchdesinfektion und Reinigung von Instrumenten.<br />

In der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr wird die werdende Mutter nicht beschäftigt.<br />

Ein <strong>Beschäftigungsverbot</strong> wurde ausgesprochen, da die Umsetzung laut „Positivliste“ nicht möglich ist.<br />

Bei Fortbeschäftigung bestehen folgende Arbeitszeiten (wöchentlich Std./ täglich Std.)<br />

Montag von bis Pause von bis<br />

Dienstag von bis von bis<br />

Mittwoch von bis von bis<br />

Donnerstag von bis von bis<br />

Freitag von bis von bis<br />

Samstag von bis von bis<br />

Gemäß § 4 Abs. 2 MuSchG wird die Mitarbeiterin nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie Belastungen<br />

und Gefahren ausgesetzt ist, die über denen des täglichen Lebens hinausgehen. Sie wurde nochmals<br />

besonders auf die Notwendigkeit des Tragens von Schutzkleidung und der Einhaltung der Bestimmungen des<br />

Hygieneplans hingewiesen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Datum<br />

Unterschrift des Arbeitgebers und Stempel<br />

Arbeitssicherheit 1.1 Seite 1/1


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 b03<br />

Mutterschutzgesetz<br />

Mutterschutz und <strong>Beschäftigungsverbot</strong><br />

Schwangere (auch angestellte Zahnärztinnen) dürfen nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden, bei<br />

denen die Beurteilung der Arbeitsbedingungen ergeben hat, dass Sicherheit oder Gesundheit von<br />

Mutter und Kind gefährdet werden.<br />

Als Grundsatz gilt: Mitwirkung und Durchführung aller Behandlungsmaßnahmen mit Gefahr von<br />

direktem Blut-, Serum- oder Speichelkontakt sind ebenso wie Tätigkeiten mit kontaminierten stechenden,<br />

schneidenden oder bohrenden Instrumenten verboten.<br />

Tätigkeiten der Negativliste unterliegen für Schwangere grundsätzlich dem <strong>Beschäftigungsverbot</strong>.<br />

Sie dürfen auch nicht in „Eigenverantwortung“ damit beschäftigt werden. Tätigkeiten der Positivliste<br />

sind erlaubt. Zweifelsfälle sind durch die Gefährdungsbeurteilung zu klären.<br />

Negativliste 1 für zahnärztliches Personal<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Keine chirurgischen Eingriffe<br />

Kein Kontakt mit infektiösen Patienten<br />

Kein Umgang mit krebserregenden, Erbgut oder fruchtschädigenden Gefahrstoffen, auch nicht mit<br />

Schutzhandschuhen, Schutzbrille und anderen Schutzmaßnahmen<br />

Kein direkter Umgang mit sonstigen Gefahrstoffen in Konzentrationen über der Auslöseschwelle (z.B.<br />

Amalgam, Kleber mit Isocyanaten)<br />

Kein Umgang mit schneidenden, stechenden oder bohrenden Instrumenten oder Materialien, auch nicht<br />

zur Zahnpflege und -prophylaxe<br />

Keine Spritzentätigkeit oder Blutabnahmen<br />

Keine Tätigkeiten mit<br />

■ Heben und Tragen von Lasten (regelmäßig 5 kg oder gelegentlich 10 kg)<br />

■ dauerndem Hocken oder gebückter Haltung (z.B. Fußboden-Reinigungsarbeiten)<br />

■ der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen<br />

■ Keine Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit; Arbeitszeitbegrenzung auf 8,5 Stunden je Tag und 90<br />

Stunden je Doppelwochebei volljährigen Schwangeren (jugendliche Schwangere 8 Stunden je Tag und<br />

80 Stunden je Doppelwoche)<br />

Positivliste 1 für zahnärztliches Personal<br />

■<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Verwaltungsarbeit, einschl. Materialverwaltung<br />

Arbeit auf der „sauberen Seite“ bei der Patientenbehandlung am Stuhl (Anreichen von sauberem Material,<br />

mit Handschuhen ist auch Kontakt mit Speichel behafteten Abdrücken u.Ä. möglich)<br />

Umgang mit Sterilgut (Verpackung, Lagerung)<br />

Versorgung von Wunden mit Handschuhen ohne stechende oder schneidende Instrumente<br />

Arbeitssicherheit<br />

Seite 1 / 2<br />

Stand: 19.04.2012


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 b03<br />

■<br />

■<br />

■<br />

Patientenkontakt ohne chirurgische Eingriffe bei Vorsorgeuntersuchungen und zur Zahnreinigung sowie<br />

-pflege sind mit strenger Indikation des Tragens von Handschuhen, Mund-Nasenschutz und Schutzbrille<br />

möglich, z.B.:<br />

■ Reinigung der Approximalräume z.B. mit Zahnseide, ohne stechende oder schneidende Instrumente<br />

■ Feinpolitur mit Bürsten<br />

■ konservierende Zahnmedizin für Assistenzärztinnen wie auch prothetische Versorgung (jeweils unter<br />

Beachtung der Einschränkungen gemäß Negativliste)<br />

Wischdesinfektion ohne Sprühen, mit flüssigkeitsdichten und chemikalienbeständigen Handschuhen<br />

Bedienung von Röntgenanlagen außerhalb des Kontrollbereiches (z.B. im Nebenzimmer)<br />

1<br />

Negativ- und Positiv-Liste sind Termini technici.<br />

Arbeitssicherheit<br />

Seite 2 / 2<br />

Stand: 19.04.2012


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 b04<br />

Meldung an die Krankenkasse<br />

An die zuständige Krankenkasse:<br />

(Praxisstempel)<br />

Benachrichtigung über eine <strong>Schwangerschaft</strong>,<br />

Antrag auf Lohnausgleichszahlung nach der U2-Umlage<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

in meiner Zahnarztpraxis ist folgende Mitarbeiterin schwanger geworden.<br />

Vor- und Zuname:<br />

geboren am: voraussichtliche Entbindung am: Mehrlingsgeburt: ja / nein<br />

wohnhaft in:<br />

Vor Bekanntwerden der <strong>Schwangerschaft</strong> tätig als:<br />

Mit Folgendem beruflichen Kontakt:<br />

Blut, Speichel, Sekreten o. ä.<br />

Mit Blut kontaminierte Instrumente, Gegenstände oder Abfälle<br />

Narkosemittel<br />

Sonstige Einwirkungen (Gefahrstoffe, Röntgenstrahlen, )<br />

Gemäß § 4 Abs. 2 MuSchG darf die Mitarbeiterin nicht mehr mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen<br />

sie Belastungen und Gefahren ausgesetzt ist, die über die des täglichen Lebens hinausgehen.<br />

Eine Umsetzung der oben genannten Mitarbeiterin auf einen Arbeitsplatz, an dem eine Verletzungsund<br />

damit eine Infektionsgefährdung ausgeschlossen ist, ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich.<br />

Die Mitarbeiterin unterliegt damit einem <strong>Beschäftigungsverbot</strong> entsprechend der Rechtsprechung des<br />

Bundesverwaltungsgerichts.<br />

Die Mitarbeiterin wurde deshalb mit voller Brutto-Lohnzahlung freigestellt.<br />

Ich beantrage hiermit nach § 1 Abs. 2 AAG einen Ausgleich meiner Lohnzahlungen an die Mitarbeiterin<br />

mit folgenden Kenndaten:<br />

Es wurde in den vergangenen drei Monaten ein Bruttogehalt einschließlich Sozialversicherungsbeiträge<br />

der Arbeitnehmerin und des Arbeitgebers gezahlt in Höhe von<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Datum<br />

Unterschrift des Arbeitgebers und Stempel<br />

Arbeitssicherheit 1.1 Seite 1/1


Arbeitssicherheit<br />

Arbeitnehmer<br />

B05 c01<br />

Mutterschutzgesetz<br />

Mutterschutzgesetz (MuSchG)<br />

Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter<br />

Der gesamte Inhalt des Mutterschutzgesetzes ist abrufbar unter:<br />

www.gesetze-im-internet.de/muschg<br />

Arbeitssicherheit<br />

Seite 1 / 1<br />

Stand: 18.04.2012

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