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Bestimmungen und Tipps für das Fahrtenrevier Lago Maggiore

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Boote, die sich aus entgegen gesetzter Richtung kreuzen, müssen auf die jeweils<br />

rechte Seite ausweichen, <strong>und</strong> eine Minimal-Distanz von 50m beim Passieren einhalten.<br />

Während der Kreuz- <strong>und</strong> Überholmanöver müssen sich Boote voneinander -<br />

unter Berücksichtigung der folgenden Vortrittsrechte – frei halten:<br />

- Kursschiffe vor allen anderen Schiffen<br />

- Güterschiffe vor allen Schiffen, ausgenommen Kursschiffe<br />

- Schiffe der Berufsfischer vor allen Schiffen, ausgenommen Kursschiffe,<br />

Güterschiffe<br />

- Segelschiffe vor allen Schiffen, ausgenommen Kursschiffe, Güterschiffe <strong>und</strong><br />

Schiffe der Berufsfischer<br />

- Ruderboote vor allen Schiffen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kursschiffe,<br />

Güterschiffe sowie Schiffe der Berufsfischer<br />

Italien<br />

Auch in Italien beträgt der Mindestabstand zur öffentlichen Linienschifffahrt <strong>und</strong> den<br />

Fahrzeugen der Berufsfischer 50 m; natürlich dürfen diese Fahrzeuge auch dort in<br />

ihrem Kurs <strong>und</strong> beim An- bzw. Ablegemanöver nicht behindert werden. Das Kreuzen<br />

vor Fahrgastschiffen <strong>und</strong> Fischereifahrzeugen ist dort prinzipiell verboten. 50m<br />

Abstand ist auch von Wasserski-Läufern zu halten.<br />

Es gilt ebenfalls die blau-weiße Flagge „A“ des Internationalen Flaggenalphabetes<br />

als Kennzeichnung von Tauchgebieten, von denen Abstand zu halten ist. Regattabereiche<br />

<strong>und</strong> Badezonen sind gr<strong>und</strong>sätzlich zu meiden. In der Nähe von Übungsgebieten<br />

der Segelschulen ist besonders vorsichtig zu fahren. Von ausgelegten<br />

Fischernetzen ist genügend Abstand zu halten. In Häfen <strong>und</strong> deren Nähe sind nur<br />

Schallsignale erlaubt, die zur Vermeidung von Kollisionen diesen.<br />

Zoll am See<br />

Schweiz/Italien<br />

Der <strong>Lago</strong> <strong>Maggiore</strong> ist ein Grenzgewässer. Die Staatsgrenze zwischen der Schweiz<br />

<strong>und</strong> Italien verläuft im Zickzack auf der Höhe zwischen Brissago am Westufer <strong>und</strong><br />

Dirinella am Ostufer durch den See.<br />

Wer von Italien mit dem Boot in die Schweiz einläuft <strong>und</strong> Waren mitführt, muss zuerst<br />

den Zoll anlaufen <strong>und</strong> die Waren dort deklarieren, dies gilt auch <strong>für</strong> in Italien ersetzte<br />

oder hinzugefügte Bootsteile. Diese Meldepflicht beim Zoll entfällt jedoch, wenn <strong>das</strong><br />

einlaufende Boot im Rahmen eines Ausfluges in <strong>das</strong> Schweizer Becken einläuft <strong>und</strong><br />

dort weder anlegen noch an einer Boje festmachen will oder wenn <strong>das</strong> Boot mit<br />

Waren zwar am Schweizer Ufer anlegt, diese Waren aber nur zum persönlichen Gebrauch<br />

der Bootsinsassen bestimmt sind. So gesehen kommt es so gut wie nie vor,<br />

<strong>das</strong>s ein aus Italien kommendes Boot beim Schweizer Zoll anlegt.<br />

Da die Einfuhrbestimmungen nach Italien jedoch andere sind, gilt in umgekehrter<br />

Richtung <strong>für</strong> <strong>das</strong> Einfahren mit dem Boot von der Schweiz nach Italien unbedingt,<br />

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