für alle Hartz IV-Betroffenen - Freies in Wort und Schrift
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Ausfertigung<br />
S 16 AS 3250/11 ER<br />
SOZIALGERICHT MÜNCHEN<br />
In dem Antragsverfahren<br />
Frank Schönwetter,<br />
- Antragsteller -<br />
gegen<br />
Jobcenter Landkreis Dachau, vertreten durch den Geschäftsführer, Hochstraße 27, 85221<br />
Dachau - eR 23/11 -<br />
- Antragsgegner -<br />
Angelegenheiten nach dem SGB II<br />
erlässt die Vorsitzende der 16. Kammer, Richter<strong>in</strong> am Sozialgericht Wagner-Kürn, ohne<br />
mündliche Verhandlung am 12. Januar 2012 folgenden Beschluss:<br />
1) Der Antragsgegner wird im Wege der e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung verpflichtet,<br />
dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts <strong>für</strong><br />
den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.01.2012m Höhe xxx,xx € <strong>und</strong> <strong>für</strong> den<br />
Zeitraum vom 01.02.2012 bis 30.06.2012 <strong>in</strong> Höhe von xxx € monatlich zu gewähren;<br />
im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.<br />
1) Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu<br />
6/10.<br />
Gründe:<br />
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner zu Recht den<br />
Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) vom<br />
21.11.2011 <strong>für</strong> den Zeitraum ab01.01.2012 abgelehnt hat.<br />
Der Antragsteller steht seit 22.02.2006 im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II) bei dem Antragsgegner.<br />
Mit Bescheid vom 08.07.2011 waren dem Antragsteller <strong>für</strong> den Zeitraum vom 01.07.2011<br />
bis 31.07.2011 monatliche Leistungen <strong>in</strong> Höhe von xxx,xx € (xxx € abzüglich e<strong>in</strong>es Sanktionsbetrags<br />
<strong>in</strong> Höhe von xx,xx€) <strong>und</strong> <strong>für</strong> den Zeitraum vom 01.08.2011 bis31.12.2011 <strong>in</strong><br />
Höhe von xxx € monatlich bewilligt worden, wovon xxx € auf die Regelleistung <strong>und</strong> 400 €<br />
auf die Kosten der Unterkunft entfielen.<br />
Mit Änderungsbescheid vom 19.08.2011 waren die Leistungen auf xxx,xx € <strong>für</strong> den Monat<br />
Juli 2011 <strong>und</strong> auf xxx € jeweils <strong>für</strong> die Monate August 2011 bis Dezember 2011 erhöht<br />
worden, da sich die Kosten der Unterkunft um monatlich 50 € erhöht hatten.
Der Antragsgegner hatte die Leistungen <strong>für</strong> den Zeitraum vom 01. November 2011 bis<br />
31.01.2012 aufgr<strong>und</strong> der mit Bescheid vom 13.10.2011 verhängten Sanktion wegen e<strong>in</strong>es<br />
Meldepflichtverstoßes um xx,xx€ (10 %) gekürzt. Das dagegen angestrengte e<strong>in</strong>stweilige<br />
Rechtsschutzverfahren (Az.: S 16 AS ????/11 ER) blieb erfolglos.<br />
Mit Schreiben vom 02.11.2011 wurde der Antragsteller von dem Antragsgegner darauf<br />
h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Leistungsbewilligung nach dem SGB II zum 31.12.2011 ablaufe<br />
<strong>und</strong> auf die Möglichkeit e<strong>in</strong>es Weiterbewilligungsantrags unter Beifügung der Antragsformulare<br />
h<strong>in</strong>gewiesen.<br />
Mit Schreiben vom 21.11.2011 beantragte der Antragsteller ab sofort bzw. zum<br />
01.12.2011 die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach Art. 11 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 GG, da e<strong>in</strong>e ausreichende Lebensgr<strong>und</strong>lage<br />
nicht vorhanden sei. Den Formularantrag des Antragsgegners auf Weiterbewilligung<br />
änderte er ab, <strong>in</strong>dem er die <strong>Wort</strong>e „nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch<br />
(SGB II) - Arbeitslosengeld ll/Sozialgeld - durchstrich <strong>und</strong> um die oben genannten Artikel<br />
des Gr<strong>und</strong>gesetzes ergänzte.<br />
Er beantragte konkret unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Diplom-Kaufmanns<br />
Rüdiger Böker, Mitglied des Deutschen Sozialgerichtstag e.V. <strong>und</strong> Gutachter des Klägers<br />
<strong>in</strong> Verfahren vor dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht (Az.:1 BVL 1/09) 631 € monatlich <strong>für</strong><br />
e<strong>in</strong> menschenwürdiges Dase<strong>in</strong> <strong>und</strong> die Gewährung der Mietkosten e<strong>in</strong>schließlich der<br />
Mietnebenkosten <strong>in</strong> voller Höhe sowie die Übernahme der Krankenversicherungs- <strong>und</strong><br />
Rentenversicherungskosten <strong>in</strong> voller Höhe.<br />
Der Antragsgegner lehnte die Weiterbewilligung der Leistungen ab 01.01.2012 mit Bescheid<br />
vom 05.12.2011 ab.<br />
Als Begründung führte er an, dass bei den Jobcentern der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />
Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach entsprechender Antragstellung<br />
erbracht würden, der Antragsteller aber ausdrücklich Leistungen zur Sicherung des<br />
Lebensunterhalts nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) Art. 11 GG <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung mit Art. 1 <strong>und</strong><br />
20 GG beantragt habe. Diese Leistungen könnten beim Antragsgegner mangels sachlicher<br />
Zuständigkeit nicht erbracht werden, das Jobcenter Dachau sei nur <strong>für</strong> die Leistungsgewährung<br />
nach dem SGB 11 zuständig. E<strong>in</strong>e entsprechende Institution, die Leistungen<br />
nach dem GG gewähre, sei dem Antragsgegner nicht bekannt.<br />
Der Antragsteller erhob gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners am<br />
07.12.2011 Widerspruch, über den der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.<br />
Ebenfalls am 07.12.2011 beantragte der Antragsteller Eilrechtsschutz gegen die ablehnende<br />
Entscheidung des Antragsgegners.<br />
Da das SGB II e<strong>in</strong>deutig gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG -Zitiergebot verstoße <strong>und</strong> das<br />
B<strong>und</strong>esverfassungsgericht die positive Gültigkeit des SGB II nicht festgestellt habe, sei<br />
dieses Gesetz als nichtig zu betrachten <strong>und</strong> die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach den Art. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 sowie Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähren. Er<br />
verwies <strong>in</strong>soweit auf das oben erwähnte Gutachten des Diplom-Kaufmanns Rüdiger Bökervom<br />
17.02.2010.
Der Antragsteller beantragt,<br />
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm ab sofort monatlich 631 € Regelbedarf,<br />
die gesamten Kosten der Unterkunft <strong>und</strong> Heizung zu gewähren <strong>und</strong> die<br />
gesamten Kranken -<strong>und</strong> Rentenversicherungskosten zu übernehmen <strong>und</strong> sonstige<br />
Leistungen, die <strong>für</strong> e<strong>in</strong> Leben <strong>in</strong> Würde nach Art. 1 GG notwendig s<strong>in</strong>d, zu gewähren.<br />
Der Antragsgegner beantragt,<br />
den Antrag abzulehnen.<br />
Er hält an se<strong>in</strong>er bisher geäußerten Rechtsauffassung fest, dass er <strong>für</strong> die Gewährung<br />
von Leistungen nach dem GG sachlich nicht zuständig sei. Die <strong>für</strong> Dezember 2011 gewährten<br />
Leistungen <strong>in</strong> Höhe von 327,60 € seien nicht auf den Neuantrag des Antragstellers<br />
vom 21.11.2011 h<strong>in</strong> gezahlt worden, sondern auf Gr<strong>und</strong> des Bewilligungsbescheids<br />
vom 08.07.2011 <strong>in</strong> der Fassung der Änderungsbescheide vom 19.08.2011 <strong>und</strong><br />
13.10.2011, welche den Zeitraum vom 01.07.2011 bis31.12.2011 umfassten (xxx € Bedarf<br />
abzüglich e<strong>in</strong>es Sanktionsbetrags <strong>in</strong> Höhe von xx,xx € abzüglich 450 € Direktzahlung<br />
an Vermieter).<br />
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakte <strong>und</strong> vier Bände sowie zwei Heftungen<br />
Verwaltungsakten des Antragsgegners verwiesen.<br />
Der zulässige Antrag auf Erlass e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>stweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2<br />
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist lediglich im tenorierten Umfang begründet;<br />
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit e<strong>in</strong> Fall des<br />
Absatz 1 nicht vorliegt, auf Antrag e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>stweilige Anordnung zur Regelung e<strong>in</strong>es vorläufigen<br />
Zustands <strong>in</strong> Bezug auf e<strong>in</strong> streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn e<strong>in</strong>e solche Regelung<br />
zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ersche<strong>in</strong>t (Regelungsanordnung). Die<br />
e<strong>in</strong>stweilige Anordnung soll den Zeitraum bis zu e<strong>in</strong>er abschließenden Hauptsacheentscheidung<br />
durch e<strong>in</strong>e Zwischenregelung überbrücken <strong>und</strong> auf diese Weise den Rechtsstreit<br />
<strong>in</strong> der Hauptsache entscheidungsfähig erhalten.<br />
Vorliegend ist die Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG das statthafte<br />
Rechtsmittel, da der Antragsteller e<strong>in</strong>e Erweiterung se<strong>in</strong>er Rechtsposition begehrt.<br />
Der Erxass e<strong>in</strong>er derartigen Regelungsanordnung setzt voraus, dass nach materiellem<br />
Recht e<strong>in</strong> Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) <strong>und</strong> dass<br />
die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgr<strong>und</strong>).<br />
Sowohl der Anordnungsgr<strong>und</strong> als auch der Anordnungsanspruch müssen<br />
glaubhaft gemacht werden, § 8S b Abs. 2 S, 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung<br />
(ZPO).<br />
Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz<br />
zum vollen Beweis mit e<strong>in</strong>er überwiegenden Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen<br />
an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung,<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- <strong>und</strong> Entscheidungsmaßstab <strong>für</strong> das<br />
Vorliegen e<strong>in</strong>es Anordnungsanspruchs ist gr<strong>und</strong>sätzlich das materielle Recht, das voll zu<br />
prüfen ist.
Können ohne die Gewahrung vorläufigen Rechtsschutzes schwere <strong>und</strong> unzumutbare, anders<br />
nicht abwendbare Bee<strong>in</strong>trächtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren<br />
nicht mehr zu beseitigen wären, <strong>und</strong> ist dem Gericht e<strong>in</strong>e vollständige Aufklärung der<br />
Sach- <strong>und</strong> Rechtslage nicht möglich, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven<br />
Rechtsschutz e<strong>in</strong>e Eilentscheidung an Hand e<strong>in</strong>er umfassenden Güter-<strong>und</strong> Folgenabwägung<br />
(BVerfG vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05 <strong>und</strong> vom 06.02.2007, Az.: 1<br />
BvR 3101/06). Leistungen, die der Verh<strong>in</strong>derung solcher schwerer <strong>und</strong> unzumutbarer<br />
Rechtsverletzungen dienen, dürfen im Eilverfahren nicht auf Gr<strong>und</strong> bloßer Mutmaßungen<br />
zum Hauptsacheverfahren verweigert werden, soweit dessen Zustehen immerh<strong>in</strong> als<br />
möglich ersche<strong>in</strong>t.<br />
Unter Beachtung dieser Rechtssprechung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts zum Eilrechtsschutz<br />
bei existenzsichernden Leistungen waren dem Antragsteller vorläufig jedenfalls die<br />
gesetzlichen Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.<br />
Vorliegend ist es dem Antragssteller gelungen, e<strong>in</strong>en Anordnungsgr<strong>und</strong> ab 01.01.2012<br />
glaubhaft zu machen:<br />
Ab diesem Zeitpunkt wurde die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />
durch den Antragsgegner vollständig abgelehnt, so dass e<strong>in</strong>e besondere Eilbedürftigkeit<br />
zur Sicherung se<strong>in</strong>er Existenz <strong>und</strong> se<strong>in</strong>er Wohnung zweifellos gegeben ist- Dagegen<br />
ist e<strong>in</strong> Anordnungsgr<strong>und</strong> <strong>für</strong> die Zeit ab 01.12.2011 bzw. ab07.12.2011 (E<strong>in</strong>gang<br />
des Eilantrags bei Gericht) nicht gegeben, da der Antragsteller <strong>für</strong> Dezember 2011 auf<br />
Gr<strong>und</strong> der bis 31.12.2011 dauernden vorherigen Bewilligung noch Leistungen durch den<br />
Antragsgegner erhalten hat.<br />
Auch e<strong>in</strong> Anordnungsanspruch h<strong>in</strong>sichtlich der Gewährung der Leistungen zur Sicherung<br />
des Lebensunterhalts ab dem 01.01.2012 nach dem SGB II ist zur Oberzeugung des Gerichts<br />
glaubhaft gemacht worden:<br />
Zwar hat der Antragsteller mit se<strong>in</strong>em Schreiben vom 21.11.2011 ganz ausdrücklich ab<br />
sofort bzw. zum 01.12.2011 die Weiterbewilligung der Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts<br />
nach dem Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) Art. 11 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 20 Abs.<br />
1 GG beantragt <strong>und</strong> auch den Formularantrag zur Weiterbewilligung entsprechend um die<br />
genannten gr<strong>und</strong>gesetzlichen Vorschriften ergänzt bzw. die Vorschriften des Zweiten Buches<br />
Sozialgesetzbuch durchgestrichen. Allerd<strong>in</strong>gs ist der Leistungsträger ebenfalls wie<br />
das Gericht gehalten, die Anträge des Antragstellers diesbezüglich auszulegen bzw. umzudeuten.<br />
Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner mit se<strong>in</strong>em Schreiben vom 21.11.2011<br />
die Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die er bereits<br />
seit Februar 2006 durchgängig bezieht.<br />
Mit se<strong>in</strong>em Schreiben vom 21.11.2011 brachte er zum Ausdruck, dass er nunmehr höhere<br />
Leistungen begehrt als die, die das Zweite Buch Sozialgesetzbuch vorsieht.<br />
Das berechtigt den Antragsgegner nicht, die Leistungen des zweifellos hilfebedürftigen<br />
Antragstellers vollständig mangels sachlicher Zuständigkeit abzulehnen, da sie <strong>für</strong> die<br />
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts <strong>für</strong> erwerbsfähige Hilfebedürftige<br />
nun e<strong>in</strong>mal kraft Gesetzes (§ G SGB II) zuständig ist,
Dass der Antragsteller der Ansicht ist, die gesetzlichen Leistungen nach dem SQB II seien<br />
zu niedrig <strong>und</strong> e<strong>in</strong> Anspruch auf höhere Leistungen ergäbe sich direkt aus dem Gr<strong>und</strong>gesetz<br />
entb<strong>in</strong>det den Antragsteller nicht von se<strong>in</strong>er Leistungspflicht.<br />
Allerd<strong>in</strong>gs war der Antragsgegner lediglich zu verpflichten, dem Antragsteller die gesetzlichen<br />
Leistungen nach dem SGB II, das heißt also den Regelbedarf <strong>in</strong> Höhe von 374 € (<strong>für</strong><br />
den Monat Januar 2012 unter Abzug e<strong>in</strong>es Sanktionsbetrags <strong>in</strong> Höhe von 36,40 €) <strong>und</strong><br />
die Kosten der Unterkunft <strong>und</strong> Heizung <strong>in</strong> Höhe von 450 € zu gewahren:<br />
Nach der Entscheidung des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09<br />
u.a.), <strong>in</strong> dem dieses urteilte, dass die Regelleistung <strong>für</strong> Erwachsene <strong>und</strong> K<strong>in</strong>der nicht den<br />
verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung e<strong>in</strong>es menschenwürdigen Existenzm<strong>in</strong>imums<br />
auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GQ erfüllten, hat der Gesetzgeber<br />
die neuen Regelbedarfe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen <strong>und</strong> zur Änderung<br />
des Zweiten <strong>und</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBI l,<br />
453) rückwirkend zum 01.01.2011 neu festgelegt.<br />
Die Gerichte s<strong>in</strong>d an das Gesetz geb<strong>und</strong>en (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1 GG).<br />
Bei e<strong>in</strong>em Konflikt zwischen e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>fachen Gesetz <strong>und</strong> der Verfassung kann sich e<strong>in</strong><br />
Gericht nicht über das Gesetz stellen, es kann das Gesetz nur gemäß Art. 100 Abs. 1 GG<br />
dem B<strong>und</strong>esverfassungsgericht vorlegen. Dies kommt aber nur dann <strong>in</strong> Betracht, wenn<br />
das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit des e<strong>in</strong>fachen Gesetzes überzeugt<br />
ist (Jarass/Pieroth, Gr<strong>und</strong>gesetz, Art. 100, Rn. 10).<br />
Für e<strong>in</strong>e Verfassungswidrigkeit des neuen Regelbedarfsgesetzes gibt es nach Auffassung<br />
des Gerichts nach summarischer Prüfung ke<strong>in</strong>e Anhaltspunkte, <strong>in</strong>sbesondere hat sich der<br />
Gesetzgeber an die Vorgaben des Urteils des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts vom<br />
09.02.2010 gehalten, wie sich aus der Begründung des Regelbedarfs-<br />
Ermittlungsgesetzes (B<strong>und</strong>estag-Drucksache 17/3404, s. 42 ff.) ergibt (vgl- hierzu auch<br />
BayLSG vom 05.07.2011, L 16 AS 310/11 B PKH).<br />
Aus diesem Gr<strong>und</strong> konnte der Antragsgegner lediglich zur vorläufigen Gewährung der<br />
nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen verpflichtet werden.<br />
Den Anträgen des Antragstellers auf Gewährung der gesamten Kosten der Unterkunft <strong>und</strong><br />
Heizung <strong>in</strong> Höhe von 450 € wurde voll entsprochen, diese waren bereits <strong>für</strong> den vorangegangen<br />
Bewilligungszeitraum <strong>in</strong> voller Höhe gewährt worden (s. Änderungsbescheid vorn<br />
19.08.2011).<br />
Mit Bezug der Leistungen nach dem SGB II ist der Antragsteller <strong>in</strong> der gesetzlichen Kranken-<br />
<strong>und</strong> Pflegeversicherung pflichtversichert.<br />
Beiträge zur Rentenversicherung s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> Leistungsempfänger nach dem SGB II durch<br />
das Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 09.12.2010 (BGBI l, S. 1885) weggef<strong>alle</strong>n <strong>und</strong><br />
können daher auch im Eilverfahren nicht gewährt werden.<br />
Der übrige Antrag des Antragstellers auf „sonstige Leistungen, die e<strong>in</strong> <strong>für</strong> Leben <strong>in</strong> Würde<br />
nach Art. 1 GG notwendig s<strong>in</strong>d war schon mangels Bestimmtheit abzulehnen.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf e<strong>in</strong>er entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
S 16 AS xxxx/11 ER<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Gegen diesen Beschluss ist gemäß den §§ 172 Abs.1, 173 SGG Beschwerde zum Bayer.<br />
Landessozialgericht statthaft. Die Beschwerde ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>es Monats nach Zustellung<br />
des Beschlusses beim Sozialgericht München, Richelstraße 11, 80634 München, schriftlich<br />
oder zur Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>zulegen.<br />
Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Besehwerde <strong>in</strong>nerhalb der Frist beim<br />
Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle<br />
des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schwe<strong>in</strong>furt, schriftlieh oder mündlich<br />
zur Niederschrift des Urk<strong>und</strong>sbeamten der Geschäftsstelle e<strong>in</strong>gelegt wird.<br />
Die Vorsitzende der 16. Kammer<br />
Wagner-Kürn<br />
Richter<strong>in</strong> am Sozialgericht<br />
Ausgefertigt - Beglaubigt<br />
Sozialgericht München<br />
München, den 13.Jan 2012<br />
Urk<strong>und</strong>sbeamt<strong>in</strong> der Geschäftsstelle