1 Arbeitsvertrag I. Form Im Arbeitsvertragsrecht ... - Sozialrechtler.de
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Arbeitnehmer können je<strong>de</strong>rzeit Einblick in ihre Personalakten nehmen (§ 83 Abs. 1 BetrVG). Verlang<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer dies, so sind die Personalakten dann vollständig vorzulegen. Um das Einsichtsrecht<br />
voll umfänglich ausüben zu können, müssen in die Hauptakte daher gegebenenfalls Vermerke über<br />
zusätzlich geführte Neben- o<strong>de</strong>r Son<strong>de</strong>rakten. Mit <strong>de</strong>m Recht auf Einsichtnahme ist auch das Recht <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers verbun<strong>de</strong>n, Notizen, Abschriften o<strong>de</strong>r – auf seine Kosten – Kopien von <strong>de</strong>n einzelnen<br />
Dokumenten anzufertigen. Wird die Akte EDV- mäßig geführt, kann er einen Ausdruck verlangen.<br />
Zu<strong>de</strong>m hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer das Recht, <strong>de</strong>r Personalakte in Zusammenhang mit <strong>de</strong>m Arbeitsverhältnis<br />
stehen<strong>de</strong> Erklärungen beizufügen (§ 83 Abs. 2 BetrVG). Er kann somit insbeson<strong>de</strong>re<br />
Gegendarstellungen zu ihm nachteiligen Vorgängen (Tatsachenbehauptungen, Werturteilen) verfassen,<br />
die <strong>de</strong>r Arbeitgeber bis zur Grenze <strong>de</strong>s Rechtsmissbrauchs in die Personalakte integrieren muss. Bei<br />
unzulässigen Tatsachenbehauptungen (z.B. Rügen o<strong>de</strong>r Abmahnungen) sowie unzulässigerweise<br />
aufgenommenen Unterlagen kann <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Tilgung <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Vorgänge aus <strong>de</strong>r<br />
Personalakte verlangen.<br />
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