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1 Arbeitsvertrag I. Form Im Arbeitsvertragsrecht ... - Sozialrechtler.de

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erfor<strong>de</strong>rlich, d.h. Wissen darum, dass die Falschinformation o<strong>de</strong>r die unterlassene Aufklärung für die<br />

Entscheidung <strong>de</strong>s Erklärungsgegners über <strong>de</strong>n Vertragsschluss von entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung war.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis gewinnt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung im Rahmen von<br />

Einstellungsverhandlungen Be<strong>de</strong>utung, wenn <strong>de</strong>r Bewerber vor Abschluss <strong>de</strong>s <strong>Arbeitsvertrag</strong>es auf<br />

zulässige Fragen <strong>de</strong>s Arbeitgebers wahrheitswidrig antwortet o<strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>, die er ungefragt hätte<br />

offenbaren müssen, bewusst verschweigt.<br />

Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit <strong>de</strong>r Ent<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Täuschung durch <strong>de</strong>n<br />

Anfechtungsberechtigten (§ 124 Abs. 1 BGB).<br />

c. Anfechtung wegen wi<strong>de</strong>rrechtlicher Drohung<br />

Auch eine wi<strong>de</strong>rrechtliche Drohung berechtigt zur Anfechtung. Dieses Recht steht <strong>de</strong>mjenigen zu, <strong>de</strong>r<br />

durch wi<strong>de</strong>rrechtliche Drohung zum Abschluss <strong>de</strong>s <strong>Arbeitsvertrag</strong>es bestimmt wor<strong>de</strong>n ist. Eine Drohung<br />

setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, <strong>de</strong>ssen Zufügung in irgen<strong>de</strong>iner Weise<br />

als von <strong>de</strong>r Macht <strong>de</strong>s Ankündigen<strong>de</strong>n abhängig hingestellt wird.<br />

Hier beträgt die Anfechtungsfrist ebenfalls ein Jahr.<br />

d. Rechtsfolgen von Nichtigkeit und Anfechtung<br />

Bei <strong>de</strong>n Rechtsfolgen eines nichtigen o<strong>de</strong>r angefochtenen Vertrages ist danach zu differenzieren, ob das<br />

Arbeitsverhältnis aufgenommen und damit „in Vollzug“ gesetzt wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r nicht.<br />

Sofern <strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Arbeit noch nicht angetreten hat, gelten die allgemeinen Regeln<br />

uneingeschränkt. <strong>Im</strong> Falle gesetzlich angeordneter Nichtigkeit sind – je nach Schutzzweck <strong>de</strong>r<br />

verletzten Norm – einzelne Klauseln o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r gesamte Vertrag von vornherein unwirksam. Dabei gilt die<br />

Vermutung, dass die Nichtigkeit einzelner Klauseln nicht zur Nichtigkeit <strong>de</strong>s gesamten Vertrages führt.<br />

Die hierdurch entstehen<strong>de</strong>n Lücken wer<strong>de</strong>n durch gesetzliche Bestimmungen o<strong>de</strong>r die Verkehrssitte<br />

ausgefüllt, sofern nicht kollektivvertragliche Regelungen greifen. Sollte eine Partei die Nichtigkeit zu<br />

vertreten haben, so kann ein Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren wegen Pflichtverletzung bei<br />

Vertragsanbahnung gegeben sein (§§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 BGB).<br />

Die Anfechtung <strong>de</strong>s <strong>Arbeitsvertrag</strong>es führt dazu, dass er als von Anfang an nichtig angesehen wird (§ 142<br />

Abs. 1 BGB). Damit bestan<strong>de</strong>n und bestehen zwischen <strong>de</strong>n Parteien keine arbeitsvertraglichen Rechte<br />

und Pflichten. Jedoch kann <strong>de</strong>r Anfechten<strong>de</strong> u.U. wegen <strong>de</strong>s Vertrauensscha<strong>de</strong>ns ersatzpflichtig sein.<br />

Sollten die Vertragsparteien <strong>de</strong>n <strong>Arbeitsvertrag</strong> übereinstimmend in Vollzug gesetzt haben – insbeson<strong>de</strong>re<br />

durch die Aufnahme <strong>de</strong>r Arbeit – und erweist er sich zu einem späteren Zeitpunkt als fehlerhaft (nichtig<br />

o<strong>de</strong>r anfechtbar), so ist laut Rechtsprechung von einem „faktischen Arbeitsverhältnis“ auszugehen,<br />

welches für die Vergangenheit trotz seiner fehlerhaften Grundlage als vollwirksam betrachtet wird.<br />

Aus diesem Grund behält <strong>de</strong>r Arbeitnehmer für die Zeit seiner Tätigkeit alle vertraglichen Ansprüche<br />

(Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Eine Rückabwicklung <strong>de</strong>r wechselseitig<br />

erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen. Die Rechtswirkungen <strong>de</strong>s faktischen Arbeitsverhältnisses<br />

können nur für die Zukunft beseitigt wer<strong>de</strong>n. Bei <strong>de</strong>r gesetzlich angeordneten Nichtigkeit hat sich je<strong>de</strong><br />

Partei durch einseitige Erklärung davon loszusagen, im Falle <strong>de</strong>r Anfechtbarkeit hat die<br />

Anfechtungserklärung keine rückwirken<strong>de</strong> Kraft.<br />

Vom faktischen Arbeitsverhältnis gibt es einige wenige Ausnahmen. Ein solches kommt z.B. nicht zur<br />

Anwendung, wenn <strong>de</strong>m <strong>Arbeitsvertrag</strong> so schwere Rechtsmängel anhaften, dass die Anerkennung<br />

quasivertraglicher Ansprüche <strong>de</strong>n Grundauffassungen <strong>de</strong>r gelten<strong>de</strong>n Rechtsordnung wi<strong>de</strong>rsprechen<br />

wür<strong>de</strong>. Auch kann sich eine Person, welche die Nichtigkeit kennt, nicht auf die fingierte Wirksamkeit<br />

berufen. Gleiches gilt, wenn die Geltendmachung von Ansprüchen treuwidrig wäre, etwa weil eine Partei<br />

sich dadurch in Wi<strong>de</strong>rspruch zu ihrem früheren Verhalten setzt.<br />

© sozialrechtler.<strong>de</strong><br />

Alle Rechte vorbehalten.<br />

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