23.11.2013 Aufrufe

Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Otzberg (Plakatordnung)

Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Otzberg (Plakatordnung)

Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Otzberg (Plakatordnung)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 4 – Ausnahmen und Befreiungen<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung kann die Verwaltungsbehörde auf Antrag<br />

Ausnahmen zulassen, wenn dies im berechtigten Interesse Einzelner o<strong>der</strong> im öffentlichen<br />

Interesse geboten ist.<br />

(2) Die Verwaltungsbehörde kann darüber hinaus auf Antrag Befreiung erteilen, wenn die<br />

Durchführung <strong>der</strong> Verordnung im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte<br />

führen würde und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.<br />

§ 5 – Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong> fahrlässig<br />

1. Plakate, Anschläge o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Werbemittel jeglicher Art (Plakatanschlag) auf den in<br />

§ 1 Abs.4 genannten Flächen anbringt o<strong>der</strong> anbringen läßt,<br />

2. Flächen im Sinne des § 1 Abs.4 beschriftet, bemalt o<strong>der</strong> besprüht o<strong>der</strong> beschriften,<br />

bemalen o<strong>der</strong> besprühen läßt,<br />

3. Plakatanschläge angebracht, öffentliche Flächen beschriftet, bemalt o<strong>der</strong> besprüht<br />

o<strong>der</strong> hierzu veranlaßt hat und <strong>der</strong> Beseitigungspflicht nach § 3 Abs.1 und 2 nicht<br />

unverzüglich nachkommt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG in Verbindung mit § 17 des Gesetzes<br />

über Ordnungswidrigkeiten –OWiG- vom 19.02.1987 (BGBl. I S.602) in <strong>der</strong> jeweils<br />

gültigen Fassung mit einer Geldbuße bis zu 5.112,92 EUR für jeden Fall einer<br />

Zuwi<strong>der</strong>handlung geahndet werden.<br />

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 OWiG ist die örtliche Ordnungsbehörde<br />

gem. § 77 Abs. 3 HSOG.<br />

§ 6 – Inkrafttreten, Geltungsdauer<br />

(1) Diese <strong>Gefahrenabwehrverordnung</strong> tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft<br />

(2) Sie tritt gem. § 79 HSOG dreißig Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.<br />

<strong>Otzberg</strong>, den 21. Mai 2002<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

Der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong><br />

(Siegel)<br />

Ohlemüller, Bürgermeister<br />

Vorstehende <strong>Plakatordnung</strong> wurde gemäß § 6 Absatz 1 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Otzberg</strong> vom 13.12.1993, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Satzung vom 29.10.2001, im <strong>Otzberg</strong>-Bote<br />

Nr. 21 vom 23. Mai 2002 öffentlich bekanntgemacht. Sie ist am 24. Mai 2002 in Kraft<br />

getreten.<br />

64853 <strong>Otzberg</strong>, den 24. Mai 2002 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong><br />

(Siegel)<br />

Ohlemüller, Bürgermeister

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!