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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Otzberg

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Gebührensatzung <strong>zur</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong><br />

Aufgrund <strong>der</strong> §§ 5 und 93 Abs. 1 <strong>der</strong> Hessischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (HGO) in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. 1992 I S. 142), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 2 des<br />

Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), <strong>der</strong> §§ 1 bis 5a, 9 und 10 des Hessischen<br />

Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I<br />

S. 225), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 36<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong> vom 31.08.2009 hat die <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

in <strong>der</strong> Sitzung vom 29.09.2009 für die Friedhöfe <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong> folgende<br />

Gebührensatzung<br />

beschlossen:<br />

[folgende Än<strong>der</strong>ungssatzungen sind enthalten:<br />

1. Än<strong>der</strong>ung vom 14.12.2009]<br />

I. Gebührenpflicht<br />

§ 1<br />

Gebührenerhebung<br />

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) <strong>der</strong> Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong> vom 31.08.2009 sowie<br />

für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen)<br />

werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.<br />

§ 2<br />

Gebührenschuldner<br />

(1) Schuldnerin o<strong>der</strong> Schuldner <strong>der</strong> Gebühren für Leistungen nach <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

sind:<br />

a) die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller,<br />

b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und<br />

Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erfor<strong>der</strong>lichen Sorgemaßnahmen<br />

zum Schutz <strong>der</strong> Gesundheit und <strong>der</strong> Totenruhe zu veranlassen<br />

haben,


Angehörige in diesem Sinne sind <strong>der</strong> Ehegatte, <strong>der</strong> Lebenspartner o<strong>der</strong> die<br />

Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kin<strong>der</strong>, Eltern,<br />

Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kin<strong>der</strong>.<br />

Lebte die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verstorbene im Zeitpunkt ihres o<strong>der</strong> seines Todes in einem<br />

Krankenhaus, einer Pflege- o<strong>der</strong> Gefangenenanstalt, einem Heim, einer<br />

Sammelunterkunft o<strong>der</strong> einer ähnlichen Einrichtung, so ist die Leiterin<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leiter dieser Einrichtung o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en/dessen Beauftragte Verpflichtete<br />

o<strong>der</strong> Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb <strong>der</strong><br />

für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind,<br />

c) bei Umbettungen und Wie<strong>der</strong>bestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

ausschließlich die Antragstellerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Antragsteller,<br />

d) diejenige Person, die sich <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> gegenüber schriftlich <strong>zur</strong> Tragung<br />

<strong>der</strong> Kosten verpflichtet hat.<br />

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 3<br />

Entstehung <strong>der</strong> Gebührenschuld, Fälligkeit<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Leistungen nach<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>.<br />

(2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids<br />

fällig.<br />

§ 4<br />

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel<br />

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln<br />

sich nach den Bestimmungen <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung <strong>der</strong> im Rahmen dieser Satzung erlassenen<br />

Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes<br />

(HessVwVstrG) in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.<br />

II. Gebührenarten<br />

§ 5<br />

Gebühren für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle<br />

und des Aufbahrungsraumes<br />

(1) Für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle werden bei Bestattungen, welche auf einem<br />

Friedhof nach § 1 Absatz 2 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> stattfinden, keine Gebühren<br />

erhoben. Diese sind in den Gebühren nach § 6 dieser Satzung enthalten.<br />

2


(2) Für die Benutzung <strong>der</strong> Leichenhalle in an<strong>der</strong>en als in Absatz 1 genannten Fällen<br />

werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu vier Tagen 50,00 €,<br />

b) für jeden weiteren Tag 5,00 €,<br />

c) Aufbewahrung einer Urne bis zu sieben Tagen 30,00 €,<br />

d) für jeden weiteren Tag 3,00 €.<br />

§ 6<br />

Bestattungsgebühren<br />

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren<br />

erhoben:<br />

a) für die Bestattung <strong>der</strong> Leiche Verstorbener ab dem<br />

vollendeten fünften Lebensjahr 900,00 €,<br />

b) für die Bestattung <strong>der</strong> Leiche Verstorbener bis zum<br />

vollendeten fünften Lebensjahr 540,00 €,<br />

c) für die Bestattung von totgeborenen Kin<strong>der</strong>n, die vor Ablauf<br />

des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind 250,00 €,<br />

d) für die Bestattung von Urnen in Erdgrabstätten 100,00 €,<br />

e) für die Bestattung in einem Tiefengrab, zusätzlich 200,00 €.<br />

(2) Für Bestattungen, die gemäß § 10 Absatz 4 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong> montags bis<br />

donnerstags nach 16.00 Uhr sowie freitags nach 12.00 Uhr stattfinden, wird<br />

ein Zuschlag von 20 % <strong>der</strong> vollen Bestattungsgebühr berechnet; für Bestattungen,<br />

die samstags o<strong>der</strong> an Sonn- und Feiertagen stattfinden, wird ein Zuschlag<br />

in Höhe von 40 % <strong>der</strong> vollen Bestattungsgebühr berechnet.<br />

(3) Erfolgt <strong>der</strong> Transport des Sarges von <strong>der</strong> Leichenhalle zum Grab und das Absenken<br />

des Sarges in das Grab gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong><br />

durch Bedienstete <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung wird zusätzlich folgende<br />

Gebühr erhoben: 90,00 €.<br />

(4) Erfolgt <strong>der</strong> Transport <strong>der</strong> Urne zum Grab und das Absenken <strong>der</strong><br />

Urne in das Grab durch Bedienstete <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung<br />

wird zusätzlich folgende Gebühr erhoben: 20,00 €.<br />

§ 7<br />

Umbettungsgebühren<br />

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben. Die Umbettungsgebühren<br />

umfassen folgende Tätigkeiten <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>:<br />

3


(1) Umbettung einer Leiche<br />

a) innerhalb desselben Friedhofs 2.500,00 €,<br />

b) nach einem an<strong>der</strong>en Friedhof<br />

1) innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> 3.000,00 €,<br />

2) in eine an<strong>der</strong>e <strong>Gemeinde</strong> 1.500,00 €.<br />

(2) Für die Umbettung <strong>der</strong> Leiche eines Kindes unter fünf Jahren beträgt die Gebühr<br />

60 % <strong>der</strong> vorstehenden Sätze.<br />

(3) Für die Umbettung einer Aschenurne<br />

a) innerhalb desselben Friedhofs 250,00 €,<br />

b) nach einem an<strong>der</strong>en Friedhof<br />

1) innerhalb <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> 300,00 €,<br />

2) in eine an<strong>der</strong>e <strong>Gemeinde</strong> 150,00 €.<br />

§ 8<br />

Erwerb des Nutzungsrechts an<br />

einer Reihen- o<strong>der</strong> einer Wiesengrabstätte<br />

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung <strong>der</strong> Friedhofseinrichtungen<br />

und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) Reihengrab <strong>zur</strong> Beisetzung eines Verstorbenen bis<br />

<strong>zur</strong> Vollendung des fünften Lebensjahres 300,00 €,<br />

b) Reihengrab <strong>zur</strong> Beisetzung eines Verstorbenen ab<br />

Vollendung des fünften Lebensjahres 750,00 €.<br />

(2) Für die Überlassung einer Wiesengrabstätte<br />

und die Nutzung <strong>der</strong> Friedhofseinrichtungen und -anlagen<br />

werden erhoben 520,00 €.<br />

(3) Die Nutzungsgebühren für die Wiesengrabstätte umfassen die Kosten <strong>der</strong><br />

Rahmenpflege <strong>der</strong> Grabstätten einschließlich <strong>der</strong> Rasenpflege.<br />

§ 9<br />

Erwerb von Nutzungsrechten an<br />

Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten<br />

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von dreißig Jahren<br />

(Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) und die Nutzung <strong>der</strong><br />

Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:<br />

4


a) für eine Grabstelle 810,00 €,<br />

b) für jede weitere Grabstelle je 810,00 €.<br />

(1A) Beim erstmaligen Erwerb des Nutzungsrechts an einer<br />

Urnenwahlgrabstätte werden erhoben: 225,00 €<br />

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer<br />

von dreißig Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Abs. 1<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) und die Nutzung <strong>der</strong><br />

Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden erhoben 450,00 €.<br />

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte<br />

(§ 21 Abs. 1 bis 3 und § 26 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) werden<br />

folgende Gebühren erhoben:<br />

a) bei Wahlgrabstätten<br />

je Grabstelle und Jahr <strong>der</strong> Verlängerung 27,00 €,<br />

b) bei Urnenwahlgrabstätten<br />

je Jahr <strong>der</strong> Verlängerung: 15,00 €.<br />

(4) Für den Wie<strong>der</strong>erwerb einer Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte gelten<br />

Abs. 1 und 2 entsprechend.<br />

§ 10<br />

Gebühren für Grabräumung<br />

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte<br />

Dritte (§ 31 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) werden folgende Gebühren erhoben:<br />

a) für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten,<br />

Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen<br />

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 400,00 €,<br />

2) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten, je Grabstelle 250,00 €,<br />

3) bei Urnenwahlgrabstätten 150,00 €,<br />

b) für die Beseitigung von Pflanzenbewuchs einschl. des Wurzelwerks<br />

1) bei Reihengrabstätten und einstelligen Wahlgrabstätten 250,00 €,<br />

2) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten, je Grabstelle 150,00 €,<br />

3) bei Urnenwahlgrabstätten 50,00 €.<br />

5


§ 11<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />

die sie auf Veranlassung o<strong>der</strong> überwiegend im Interesse einzelner<br />

vornimmt, erhebt die <strong>Gemeinde</strong> folgende Verwaltungskosten (Gebühren und<br />

Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag o<strong>der</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen, abgelehnt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückgewiesen, o<strong>der</strong> die Amtshandlung<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen wird.<br />

a) Für die Prüfung <strong>der</strong> Zulassungserfor<strong>der</strong>nisse für gewerblich Tätige und die<br />

Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />

1) einmalig 25,00 €,<br />

2) für die Dauer von einem Jahr 40,00 €,<br />

3) für die Dauer von fünf Jahren 75,00 €.<br />

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung<br />

von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) 100,00 €.<br />

c) Für die Prüfung und Genehmigung <strong>der</strong> Errichtung und Verän<strong>der</strong>ung von<br />

Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) 30,00 €.<br />

d) Für das Ausstellen eines Grabbuches 16,00 €.<br />

e) Für das Ausstellen eines Grabnachweises für Urnenbestattungen 8,00 €.<br />

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

Erstattung von Auslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung des zu erstattenden Betrages.<br />

Abweichend von Satz 1 entsteht die Kostenschuld gemäß Absatz 1<br />

Buchstabe c) für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie<br />

sonstigen Grabausstattungen mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer<br />

Reihen-, Wahl- o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätte; für Verän<strong>der</strong>ungen gilt Satz 1.<br />

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.<br />

(4) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,<br />

a) wer die Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

veranlasst o<strong>der</strong> zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

b) wer die Kosten durch eine vor <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gemeinde</strong>behörde abgegebenen<br />

o<strong>der</strong> ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,<br />

c) wer für die Kostenschuld eines An<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

6


§ 12<br />

In-Kraft-Treten<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Gebührenordnung <strong>zur</strong> Friedhofsordnung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong> vom 24.01.2005<br />

außer Kraft.<br />

64853 <strong>Otzberg</strong>, den 30. September 2009 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong><br />

(Siegel)<br />

Ohlemüller, Bürgermeister<br />

Diese Satzung wurde gemäß § 8 Abs. 1 <strong>der</strong> Hauptsatzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong><br />

vom 17.12.2007 im <strong>Otzberg</strong>-Bote Nr. 39 vom 01.10.2009 öffentlich bekannt gemacht.<br />

Sie ist nunmehr am 02.10.2009 in Kraft getreten.<br />

64853 <strong>Otzberg</strong>, den 02. Oktober 2009 Der <strong>Gemeinde</strong>vorstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Otzberg</strong><br />

(Siegel)<br />

Ohlemüller, Bürgermeister<br />

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