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Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Otzberg

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§ 11<br />

Verwaltungsgebühren<br />

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten <strong>der</strong> Friedhofsverwaltung,<br />

die sie auf Veranlassung o<strong>der</strong> überwiegend im Interesse einzelner<br />

vornimmt, erhebt die <strong>Gemeinde</strong> folgende Verwaltungskosten (Gebühren und<br />

Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung<br />

o<strong>der</strong> sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag o<strong>der</strong> ein Wi<strong>der</strong>spruch<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen, abgelehnt o<strong>der</strong> <strong>zur</strong>ückgewiesen, o<strong>der</strong> die Amtshandlung<br />

<strong>zur</strong>ückgenommen o<strong>der</strong> wi<strong>der</strong>rufen wird.<br />

a) Für die Prüfung <strong>der</strong> Zulassungserfor<strong>der</strong>nisse für gewerblich Tätige und die<br />

Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>)<br />

1) einmalig 25,00 €,<br />

2) für die Dauer von einem Jahr 40,00 €,<br />

3) für die Dauer von fünf Jahren 75,00 €.<br />

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung<br />

von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 <strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) 100,00 €.<br />

c) Für die Prüfung und Genehmigung <strong>der</strong> Errichtung und Verän<strong>der</strong>ung von<br />

Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29<br />

<strong>der</strong> <strong>Friedhofssatzung</strong>) 30,00 €.<br />

d) Für das Ausstellen eines Grabbuches 16,00 €.<br />

e) Für das Ausstellen eines Grabnachweises für Urnenbestattungen 8,00 €.<br />

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung <strong>zur</strong><br />

Erstattung von Auslagen entsteht mit <strong>der</strong> Aufwendung des zu erstattenden Betrages.<br />

Abweichend von Satz 1 entsteht die Kostenschuld gemäß Absatz 1<br />

Buchstabe c) für die Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie<br />

sonstigen Grabausstattungen mit dem Erwerb des Nutzungsrechts an einer<br />

Reihen-, Wahl- o<strong>der</strong> Urnenwahlgrabstätte; für Verän<strong>der</strong>ungen gilt Satz 1.<br />

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.<br />

(4) Zur Zahlung <strong>der</strong> Kosten ist verpflichtet,<br />

a) wer die Amtshandlung o<strong>der</strong> sonstige Verwaltungstätigkeit <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong><br />

veranlasst o<strong>der</strong> zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,<br />

b) wer die Kosten durch eine vor <strong>der</strong> zuständigen <strong>Gemeinde</strong>behörde abgegebenen<br />

o<strong>der</strong> ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,<br />

c) wer für die Kostenschuld eines An<strong>der</strong>en kraft Gesetzes haftet.<br />

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

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