Statuten der Struthonia - guidle
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Am gleichen Wahlkonvent werden die alten Funktionäre dechargiert. Bis zu diesem<br />
Zeitpunkt müssen alle Funktionäre ihren Verpflichtungen nachgekommen sein.<br />
Die neuen Funktionäre sollen von ihren Vorgängern in ihr Amt eingeführt werden.<br />
IV. Versammlungen<br />
§43 Die Versammlungen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> sind:<br />
a) Der Allgemeine Convent (AC);<br />
b) Der Burschenconvent (BC);<br />
c) Der Fuxenconvent (FC);<br />
d) Der Wissenschaftliche Allgemeine Convent (WAC);<br />
e) Die gemütlichen Versammlungen (Kommers, Stamm etc.).<br />
§44 Der AC behandelt alle Verbindungsangelegenheiten, soweit sie nicht dem BC o<strong>der</strong><br />
Komitee vorbehalten sind. Am Ende jedes Amtsjahres finden ein Wahl-AC, sowie ein<br />
Wahl-BC statt.<br />
§45 Dem BC sind vorbehalten:<br />
a) Interpretation und Abän<strong>der</strong>ung des Komments;<br />
b) Aufnahme von Kandidaten und alle Ausschlüsse;<br />
c) Zulassung zur und Abnahme <strong>der</strong> Burschenprüfung;<br />
d) Verhängen <strong>der</strong> Ehrenstrafen, sowie Beschwerden gegen Geldstrafen;<br />
e) Wahl des Fuxmajors und des Contras.<br />
§46 Zwecks Erfüllung <strong>der</strong> in §28 umschriebenen Aufgaben hält <strong>der</strong> FM, in Absprache mit<br />
dem Komitee, soviele FCs ab, wie er für nötig hält. In <strong>der</strong> Regel soll wöchentlich ein FC<br />
abgehalten werden.<br />
§47 Die Verhandlungen des ACs, BCs und FCs stehen unter dem Conventsgeheimnis.<br />
Gegenüber dem Altherrenpräsidenten, dem Vereinspapa sowie in Angelegenheiten des<br />
FCs dem Senior gegenüber besteht kein Conventsgeheimnis.<br />
§48 Der WAC ist vornehmlich ein Mittel, um die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbindung in wissenschaftlichen,<br />
kulturellen und politischen Angelegenheiten zu schulen. Es soll pro Semester<br />
mindestens ein WAC durchgeführt werden.<br />
§49 Die Ordnung an allen Versammlungen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> ist durch den Komment geregelt.<br />
V. Finanzen<br />
§50 Die Einkünfte <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> sind:<br />
a) Durch den AC beschlossene Beiträge (Jahresbeitrag von maximal Fr. 25.- und allfällige<br />
einmalige Beiträge);<br />
b) Der Semesterbeitrag <strong>der</strong> Altherren;<br />
c) Ausserordentliche Beiträge, die im Spesenreglement genauer beschrieben sind;