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Statuten der Struthonia - guidle

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Am gleichen Wahlkonvent werden die alten Funktionäre dechargiert. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt müssen alle Funktionäre ihren Verpflichtungen nachgekommen sein.<br />

Die neuen Funktionäre sollen von ihren Vorgängern in ihr Amt eingeführt werden.<br />

IV. Versammlungen<br />

§43 Die Versammlungen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> sind:<br />

a) Der Allgemeine Convent (AC);<br />

b) Der Burschenconvent (BC);<br />

c) Der Fuxenconvent (FC);<br />

d) Der Wissenschaftliche Allgemeine Convent (WAC);<br />

e) Die gemütlichen Versammlungen (Kommers, Stamm etc.).<br />

§44 Der AC behandelt alle Verbindungsangelegenheiten, soweit sie nicht dem BC o<strong>der</strong><br />

Komitee vorbehalten sind. Am Ende jedes Amtsjahres finden ein Wahl-AC, sowie ein<br />

Wahl-BC statt.<br />

§45 Dem BC sind vorbehalten:<br />

a) Interpretation und Abän<strong>der</strong>ung des Komments;<br />

b) Aufnahme von Kandidaten und alle Ausschlüsse;<br />

c) Zulassung zur und Abnahme <strong>der</strong> Burschenprüfung;<br />

d) Verhängen <strong>der</strong> Ehrenstrafen, sowie Beschwerden gegen Geldstrafen;<br />

e) Wahl des Fuxmajors und des Contras.<br />

§46 Zwecks Erfüllung <strong>der</strong> in §28 umschriebenen Aufgaben hält <strong>der</strong> FM, in Absprache mit<br />

dem Komitee, soviele FCs ab, wie er für nötig hält. In <strong>der</strong> Regel soll wöchentlich ein FC<br />

abgehalten werden.<br />

§47 Die Verhandlungen des ACs, BCs und FCs stehen unter dem Conventsgeheimnis.<br />

Gegenüber dem Altherrenpräsidenten, dem Vereinspapa sowie in Angelegenheiten des<br />

FCs dem Senior gegenüber besteht kein Conventsgeheimnis.<br />

§48 Der WAC ist vornehmlich ein Mittel, um die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbindung in wissenschaftlichen,<br />

kulturellen und politischen Angelegenheiten zu schulen. Es soll pro Semester<br />

mindestens ein WAC durchgeführt werden.<br />

§49 Die Ordnung an allen Versammlungen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> ist durch den Komment geregelt.<br />

V. Finanzen<br />

§50 Die Einkünfte <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> sind:<br />

a) Durch den AC beschlossene Beiträge (Jahresbeitrag von maximal Fr. 25.- und allfällige<br />

einmalige Beiträge);<br />

b) Der Semesterbeitrag <strong>der</strong> Altherren;<br />

c) Ausserordentliche Beiträge, die im Spesenreglement genauer beschrieben sind;

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