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Statuten der Struthonia - guidle

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<strong>Statuten</strong> <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong><br />

Sektion des Schweizerischen Studentenvereins<br />

an <strong>der</strong> Kantonalen Mittelschule Kollegium St. Fidelis Stans<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§1 An <strong>der</strong> Kantonalen Mittelschule Kollegium St. Fidelis in Stans besteht seit dem 14.<br />

November 1909 eine Sektion des Schweizerischen Studentenvereins.<br />

Bezugnehmend auf Struthan Winkelried führt diese den Namen <strong>Struthonia</strong>.<br />

§2 Die <strong>Struthonia</strong> pflegt die Tugend, Wissenschaft und Freundschaft, aufbauend auf den<br />

Grundlagen des Christentums. Sie trägt zur Gestaltung von Staat und Gesellschaft bei,<br />

im Wissen um die eigene Geschichte und im Sinn und Geiste <strong>der</strong> katholischen Kirche.<br />

§3 Die Devise <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> lautet: virtus – scientia – amicitia.<br />

Dieser dreifache Zweck soll verwirklicht werden:<br />

a) Durch Eifer in <strong>der</strong> Charakterbildung und Beteiligung am religiösen Leben in und<br />

ausserhalb des Kollegiums (virtus);<br />

b) Durch Strebsamkeit im Studium und rege Teilnahme am wissenschaftlichen,<br />

kulturellen und politischen Leben <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> und des Kollegiums (scientia);<br />

c) Durch friedlichen und freundschaftlichen Verkehr unter sich und mit<br />

Nichtmitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Verbindung, durch Teilnahme an den geselligen Anlässen <strong>der</strong><br />

<strong>Struthonia</strong>, des Kollegiums, an<strong>der</strong>er Sektionen, sowie des Schw.StV überhaupt<br />

(amicitia).<br />

§4 Wahlspruch <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> ist das Wort des heiligen Paulus: „induamur arma lucis“<br />

(Röm 13,12), kurz I.A.L.<br />

§5 Die Couleurstrophe <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> lautet:<br />

„Wie von Struthans Hand gefallen, einst das höllsche Drachentier, so heisst’s heute von<br />

uns allen, wo wir stehn da siegen wir. Rot-weiss-grün soll ob uns wehen, stolz und frei<br />

und stets voran, hoffnungsfroh in Kampf zu gehen, leg Struthon dein Rüstzeug an.“<br />

§6 Die <strong>Struthonia</strong> führt folgenden Zirkel:<br />

§7 Die Abzeichen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> sind:<br />

a) Die dunkelrote Mütze mit Silberborten, ohne Zirkel;<br />

b) Für die Burschen das rot-weiss-grüne Band und für die Füxe das rot-weisse Band;<br />

c) Für Mitglie<strong>der</strong> des Gesamtvereins die Stecknadel.<br />

II. Mitglie<strong>der</strong>


1. Allgemeines<br />

§8 Die Mitglie<strong>der</strong> unterscheiden sich:<br />

a) In Bezug auf die Sektion in Burschen und Füxe;<br />

b) In Bezug auf den Gesamtverein in Aktive, Altherren und Kandidaten.<br />

§9 Je<strong>der</strong> Aktive des Schw.StV, <strong>der</strong> länger als ein Semester am Kollegium studiert, hat die<br />

Pflicht, Verbindungsmitglied zu werden.<br />

§10 Wer wünscht, Verbindungsmitglied zu werden, hat folgende Bedingungen zu erfüllen:<br />

a) Er muss <strong>der</strong> Oberstufe (ab <strong>der</strong> 4. Klasse) des Kollegiums angehören;<br />

b) Sein Charakter muss <strong>der</strong> Verbindungsidee entsprechen;<br />

c) Er hat sich zu verpflichten, den Weisungen des Komitees nachzukommen;<br />

d) Er hat eine Aufnahmeprüfung (Fuxenbeichte) zu absolvieren.<br />

§11 Bursch ist jedes Mitglied, das unter den in §12 bezeichneten Bedingungen in <strong>der</strong><br />

<strong>Struthonia</strong> o<strong>der</strong> in einer an<strong>der</strong>en Verbindung des Schw.StV promoviert worden ist.<br />

§12 Für die Promotion eines Fuxen gelten folgende Bedingungen:<br />

a) Er muss zwei Semester einer Verbindung des Schw.StV angehört haben;<br />

b) Er hat das Burschenexamen abzulegen über:<br />

1) Vereinsidee;<br />

2) Aufbau des Schw.StV;<br />

3) Geschichte des Schw.StV;<br />

4) Geschichte <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong>;<br />

5) <strong>Statuten</strong> und Komment <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong>;<br />

6) Eine Anzahl Lie<strong>der</strong>.<br />

§13 Über die Promotion entscheidet <strong>der</strong> BC mit Zweidrittel-Mehrheit auf Antrag des<br />

Fuxmajoren. Bei Nichtpromotion sind dem Fuxen die Gründe darzulegen.<br />

2. Rechte und Pflichten<br />

§14 Die allgemeinen Rechte sind:<br />

a) Beschwer<strong>der</strong>echt gegen Entscheide des Komitees an den AC;<br />

b) Einberufung eines ACs, wenn ein Fünftel <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> dies verlangt;<br />

c) Einsicht in die AC-Protokolle, die Finanzen und die laufende Korrespondenz.<br />

§15 Die Rechte <strong>der</strong> Burschen im Beson<strong>der</strong>en sind:<br />

a) Unbeschränktes Stimmrecht;<br />

b) Unbeschränktes aktives und passives Wahlrecht;<br />

c) Einsicht in die BC-Protokolle;<br />

d) Einberufung eines BCs, wenn ein Fünftel <strong>der</strong> Burschen dies verlangt.<br />

§16 Die Rechte <strong>der</strong> Füxe im Beson<strong>der</strong>en sind:<br />

a) Stimm- und Wahlrecht in Verbindungsangelegenheiten, soweit sie nicht dem BC<br />

vorbehalten sind;<br />

b) Beschwer<strong>der</strong>echt gegen Anordnungen des FM o<strong>der</strong> eines Burschen an den Senior<br />

und, durch diesen, an den BC.<br />

§17 Allgemeine Pflichten sind:<br />

a) Tragen <strong>der</strong> Verbindungsfarben an allen Verbindungsanlässen;<br />

b) Eintreten für die Ehre <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong>;


c) Besuch <strong>der</strong> hochoffiziellen und offiziellen Veranstaltungen <strong>der</strong> Verbindung<br />

(Konvente, Kneipen etc.);<br />

d) Genaue Beachtung und Befolgung <strong>der</strong> Vereins- und Verbindungsstatuten, <strong>der</strong><br />

Beschlüsse des Komitees und <strong>der</strong> Verbindung;<br />

e) Entrichtung <strong>der</strong> Beiträge und Bezahlung <strong>der</strong> verhängten Bussen;<br />

§18 Die Pflichten <strong>der</strong> Burschen im Beson<strong>der</strong>en sind:<br />

a) Den Füxen durch Wort, Tat und Beispiel in <strong>der</strong> Erreichung des Vereinsziels<br />

behilflich zu sein;<br />

b) Annahme einer zufallenden Charge während eines Jahres. Über Ausnahmen<br />

entscheidet <strong>der</strong> AC auf Antrag. Es ist niemand verpflichtet, eine niedrigere, als die<br />

im letzten Jahr innegehabte Charge anzunehmen;<br />

c) Am Vereinsleben beson<strong>der</strong>s rege teilzunehmen;<br />

d) Das Komitee bei <strong>der</strong> Amtsausübung durch Hilfeleistungen zu unterstützen.<br />

§19 Die Pflichten <strong>der</strong> Füxe im Beson<strong>der</strong>en sind:<br />

a) Regelmässiger und gewissenhafter Besuch <strong>der</strong> FCs; <strong>der</strong> FM ist über die Nichtteilnahme<br />

zu informieren;<br />

b) Funktionen, für die sie wählbar sind, zu übernehmen;<br />

c) Gründliche Vorbereitung auf das Burschenexamen;<br />

d) Beson<strong>der</strong>er Gehorsam gegenüber Anordnungen des FM und des Seniors.<br />

§20 Je<strong>der</strong> Bursche und Fuxe, den eine AC-, BC- o<strong>der</strong> Komiteeangelegenheit persönlich<br />

betrifft, ist vorher zu orientieren.<br />

3. Austritt und Ausschluss<br />

§21 Nicht-StVern steht <strong>der</strong> Austritt je<strong>der</strong>zeit frei. Aktive treten durch Austritt aus dem<br />

Gesamtverein aus <strong>der</strong> Verbindung aus. Sie können aber, trotz des Austritts aus <strong>der</strong><br />

Verbindung, im Gesamtverein bleiben, wenn sie vom CC Dispens erhalten.<br />

§22 Austrittsgesuche müssen schriftlich an den AC eingereicht werden und können erst nach<br />

<strong>der</strong> Erfüllung aller Pflichten gegenüber <strong>der</strong> Sektion genehmigt werden.<br />

§23 Der BC hat das Recht, mit Zweidrittel-Mehrheit:<br />

a) Nicht-StVer aus <strong>der</strong> Verbindung auszuschliessen;<br />

b) Aktive aus <strong>der</strong> Verbindung auszuschliessen und dann, nötigenfalls, beim CC<br />

Ausschluss aus dem Gesamtverein zu beantragen.<br />

§24 Dem CC ist von jedem Ausschluss eines Aktiven aus <strong>der</strong> Verbindung unter Angabe <strong>der</strong><br />

Gründe Kenntnis zu geben.<br />

III. Leitung<br />

1. Komitee


§25 Das Komitee besteht aus Senior (x), Fuxmajor (FM), Consenior (xx), und Aktuar (xxx).<br />

§26 Die Aufgaben des Komitees sind:<br />

a) Leitung <strong>der</strong> Verbindung;<br />

b) Sorge für die Beachtung <strong>der</strong> <strong>Statuten</strong> und <strong>der</strong> Verbindungsbeschlüsse;<br />

c) Einberufung <strong>der</strong> Versammlungen;<br />

Falls es <strong>der</strong> Senior für notwendig erachtet, kann er alleine einen AC bzw. BC einberufen;<br />

d) Abhalten von Komiteesitzungen zur Behandlung dringen<strong>der</strong> Geschäfte;<br />

Das Komitee hat damit das Recht zu Ausgaben bis zu Fr. 50.--; es ist jedoch verpflichtet,<br />

darüber am nächsten AC Rechenschaft abzulegen.<br />

e) Vertretung <strong>der</strong> Verbindung vor den Altherren und nach aussen;<br />

f) Aktualisierung <strong>der</strong> Pflichtenhefte.<br />

§27 Die Pflichten des Seniors im Beson<strong>der</strong>en sind:<br />

a) Die Verbindung nach aussen zu repräsentieren;<br />

b) An allen Anlässen den Vorsitz zu führen;<br />

c) Die Post und Korrespondenz zu führen;<br />

d) Die Durchführung <strong>der</strong> Beschlüsse des BCs bzw. ACs zu überwachen;<br />

e) Sämtliche von <strong>der</strong> Verbindung ausgehenden Schreiben und Aktenstücke zu unterzeichnen;<br />

f) Über die Stichhaltigkeit von Entschuldigungen zu entscheiden;<br />

g) Dem Schluss-AC einen Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen;<br />

h) Kontrolle und Unterstützung <strong>der</strong> Conchargen, des Contra sowie <strong>der</strong> Funktionäre.<br />

§28 Der Fuxmajor ist Vorgesetzter <strong>der</strong> Füxe und hat als solcher:<br />

a) Den FC einzuberufen und zu leiten;<br />

b) Die Füxe in die <strong>Struthonia</strong> und den Schw.StV einzuführen;<br />

c) Die Füxe gründlich auf das Burschenexamen vorzubereiten;<br />

d) Über die Arbeit jedes Fuxen Rechenschaft abzulegen;<br />

e) Die Anliegen <strong>der</strong> Füxe vor dem BC zu vertreten;<br />

f) In Absprache mit dem Komitee die Fuxenwerbung zu organisieren;<br />

g) Über die Stichhaltigkeit von Entschuldigungen von Fuxen an Fuxenanlässen zu entscheiden<br />

und entsprechende Bussen zu verhängen;<br />

h) Dem Schluss-BC einen Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen.<br />

§29 Der Consenior welcher auch als Kassier waltet, hat als solcher:<br />

a) Den Senior zu vertreten;<br />

b) Die Kasse gewissenhaft zu führen; er haftet für jeden selbstverschuldeten Schaden;<br />

c) Die Beiträge, Bussen und Spenden einzukassieren;<br />

d) Am Ende des Jahres einen Kassabericht vorzulegen.<br />

§30 Die Aufgaben des Aktuars sind:<br />

a) Die Protokolle <strong>der</strong> ACs, BCs und Komiteesitzungen zu führen und nach <strong>der</strong> Genehmigung<br />

abzulegen;<br />

b) Die Beiträge für die Vereinszeitschrift (Civitas) und den Stanser Student zu<br />

verfassen;


c) Die Mitglie<strong>der</strong>liste und den Stammbaum zu führen.<br />

§31 Senior, Consenior und Aktuar werden jeweils vor dem Ende des vorangehenden Amtsjahres<br />

an einem Wahl-AC gewählt. Der Fuxmajor wird jeweils vor dem Ende des<br />

vorangehenden Amtsjahres an einem Wahl-BC gewählt.<br />

Am gleichen Wahlkonvent werden die alten Chargen dechargiert. Bis zu diesem Zeitpunkt<br />

müssen die Chargierten ihren Verpflichtungen nachgekommen sein.<br />

Die neuen Chargen sollen von ihren Vorgängern in ihr Amt eingeführt werden.<br />

Die symbolische Übergabe <strong>der</strong> Chargen erfolgt am Eröffnungskommers.<br />

§32 Senior, Consenior und Aktuar können wegen mangelhafter Pflichterfüllung mit<br />

Zweidrittel-Mehrheit vom AC abgewählt werden. Der Fuxmajor kann wegen mangelhafter<br />

Pflichterfüllung mit Zweidrittel-Mehrheit vom BC abgewählt werden.<br />

Durch seine Abwahl verliert ein Chargierter sein passives Wahlrecht für ein Semester.<br />

2. Funktionäre<br />

§33 Dem Komitee sind folgende Funktionäre beigeordnet: Archivar, Contra, Kantusmagister,<br />

Rechnungsrevisoren, Foto-x, Buächler-x, Web-x und zwei Schundifaces.<br />

Für die Funktionen gemäss §34-37 sind nur Burschen wählbar.<br />

§34 Der Archivar hat die Schriften und Utensilien sorgfältig aufzubewahren und darüber ein<br />

genaues Verzeichnis zu führen. Ohne sein Wissen darf nichts aus dem Archiv genommen<br />

werden. Er meldet dem Consenior notwendige Materialbestellungen.<br />

§35 Das Contra steht an geselligen Anlässen dem Burschensalon vor. Es ist dem BC verantwortlich.<br />

§36 Der Kantusmagister sorgt für gesangliche und musikalische Unterhaltung bei den<br />

Anlässen. Es obliegt ihm das Ansetzen <strong>der</strong> Kantusproben nach Rücksprache mit dem<br />

Komitee.<br />

§37 Die Rechnungsrevisoren haben am Schluss jedes Semesters die Kassabücher zu kontrollieren,<br />

das Archiv zu prüfen und darüber am Wahl-AC Rechenschaft abzulegen.<br />

§38 Der Foto-x soll regelmässig an den Anlässen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> Fotos machen. Er gibt diese<br />

Fotos dem Web-x weiter.<br />

§39 Der Buächler-x ist für das Stammbuch <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> verantwortlich. Er hat das Stammbuch<br />

an die Anlässe mitzubringen und die Seiten zu gestalten. Er meldet allfällige Neuanschaffungen<br />

dem Consenior.<br />

§40 Der Web-x ist für die Wartung und Aktualisierung <strong>der</strong> Homepage <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> zuständig.<br />

Der Foto-x stellt ihm regelmässig Fotos zur Verfügung.<br />

§41 Die zwei Schundifaces sorgen für Unterhaltung bei Anlässen. Sie sind im Stall verantwortlich<br />

für die Organisation und Vorbereitung von Produktionen.<br />

§42 Die Funktionäre werden – unter Vorbehalt des Contras – jeweils am Wahl-AC für das<br />

nächste Jahr gewählt. Das Contra wird jeweils am Wahl-BC für das nächste Jahr gewählt.


Am gleichen Wahlkonvent werden die alten Funktionäre dechargiert. Bis zu diesem<br />

Zeitpunkt müssen alle Funktionäre ihren Verpflichtungen nachgekommen sein.<br />

Die neuen Funktionäre sollen von ihren Vorgängern in ihr Amt eingeführt werden.<br />

IV. Versammlungen<br />

§43 Die Versammlungen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> sind:<br />

a) Der Allgemeine Convent (AC);<br />

b) Der Burschenconvent (BC);<br />

c) Der Fuxenconvent (FC);<br />

d) Der Wissenschaftliche Allgemeine Convent (WAC);<br />

e) Die gemütlichen Versammlungen (Kommers, Stamm etc.).<br />

§44 Der AC behandelt alle Verbindungsangelegenheiten, soweit sie nicht dem BC o<strong>der</strong><br />

Komitee vorbehalten sind. Am Ende jedes Amtsjahres finden ein Wahl-AC, sowie ein<br />

Wahl-BC statt.<br />

§45 Dem BC sind vorbehalten:<br />

a) Interpretation und Abän<strong>der</strong>ung des Komments;<br />

b) Aufnahme von Kandidaten und alle Ausschlüsse;<br />

c) Zulassung zur und Abnahme <strong>der</strong> Burschenprüfung;<br />

d) Verhängen <strong>der</strong> Ehrenstrafen, sowie Beschwerden gegen Geldstrafen;<br />

e) Wahl des Fuxmajors und des Contras.<br />

§46 Zwecks Erfüllung <strong>der</strong> in §28 umschriebenen Aufgaben hält <strong>der</strong> FM, in Absprache mit<br />

dem Komitee, soviele FCs ab, wie er für nötig hält. In <strong>der</strong> Regel soll wöchentlich ein FC<br />

abgehalten werden.<br />

§47 Die Verhandlungen des ACs, BCs und FCs stehen unter dem Conventsgeheimnis.<br />

Gegenüber dem Altherrenpräsidenten, dem Vereinspapa sowie in Angelegenheiten des<br />

FCs dem Senior gegenüber besteht kein Conventsgeheimnis.<br />

§48 Der WAC ist vornehmlich ein Mittel, um die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verbindung in wissenschaftlichen,<br />

kulturellen und politischen Angelegenheiten zu schulen. Es soll pro Semester<br />

mindestens ein WAC durchgeführt werden.<br />

§49 Die Ordnung an allen Versammlungen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> ist durch den Komment geregelt.<br />

V. Finanzen<br />

§50 Die Einkünfte <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> sind:<br />

a) Durch den AC beschlossene Beiträge (Jahresbeitrag von maximal Fr. 25.- und allfällige<br />

einmalige Beiträge);<br />

b) Der Semesterbeitrag <strong>der</strong> Altherren;<br />

c) Ausserordentliche Beiträge, die im Spesenreglement genauer beschrieben sind;


d) Gewinne an Kommersen, Stämmen und Aktivitäten <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong>, sofern diese<br />

nicht <strong>der</strong> Fuxenkasse überlassen werden;<br />

e) Spenden;<br />

f) Die durch das Komitee verhängte Bussen.<br />

§51 Bei Auflösung <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> wird <strong>der</strong>en ganzes Vermögen und das Archiv, bis zur Rekonstitution<br />

<strong>der</strong> Aktivitas, von <strong>der</strong> Altherrenschaft <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> verwaltet.<br />

VI. Strafen<br />

§52 Die Strafen zerfallen in Ehren- und Geldstrafen (Bussen), wobei diese kumuliert werden<br />

können. Geldstrafen sind innerhalb einer Woche zu bezahlen.<br />

§53 Ehrenstrafen sind:<br />

a) Rüge vor dem BC;<br />

b) Suspension, das heisst Verbot <strong>der</strong> Teilnahme am Verbindungsleben auf eine vom<br />

BC zu bestimmende Zeit.<br />

Eine Ehrenstrafe erhält, wer durch sein Verhalten dem Ansehen <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> schadet.<br />

§54 Geldstrafen sind vom Komitee zu verhängen und müssen dem Vorwurf angemessen<br />

sein. Sie dürfen Fr. 20.-- im Einzelfall nicht übersteigen.<br />

Gründe für eine Geldstrafe können sein:<br />

a) Unentschuldigtes Versäumen von hochoffiziellen und offiziellen Anlässen (AH-GV,<br />

Stiftungsfest, Zentralfest des Schw.StVs, Kommerse etc.);<br />

b) Nichtnachkommen <strong>der</strong> Anweisungen des Komitees;<br />

c) Störung einer Veranstaltung durch Wi<strong>der</strong>setzlichkeit o<strong>der</strong> ungehöriges Verhalten;<br />

d) Schaden <strong>der</strong> Verbindung in allen Dingen.<br />

VII. Das Verhältnis zur Alt-<strong>Struthonia</strong><br />

§55 Je<strong>der</strong> Bursche <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> wird mit dem Übertritt ins Philistertum Altherr <strong>der</strong><br />

<strong>Struthonia</strong>. Die Altherren bilden einen Verband, <strong>der</strong> durch eigene <strong>Statuten</strong> geregelt ist.<br />

Die Altherrifizierung findet nach Absprache mit dem AH-Komitee statt.<br />

§56 In geschäftlicher Hinsicht verpflichtet sich die <strong>Struthonia</strong>:<br />

a) die Altherren an geselligen und wissenschaftlichen Anlässen als eingeladen zu<br />

betrachten und für hochoffizielle Anlässe Einladungen zu versenden;<br />

b) an <strong>der</strong> AH-GV Jahresbericht und Jahresrechnung vorzulegen;<br />

c) die Altherren mittels Civitas, Stanser Student, Homepage und Mailinglist auf dem<br />

Laufenden zu halten;<br />

d) den Altherrenvorstand mit Informationen über die Verbindung zu versorgen.<br />

§57 Der AC wählt auf Vorschlag des Altherrenvorstands den Vereinspapa. Der VP soll <strong>der</strong><br />

<strong>Struthonia</strong> Ratgeber und Unterstützungsperson sein. Er ist an allen Veranstaltungen<br />

eingeladen. Er hat Einsichtsrecht in alle Aktivitäten <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong>.<br />

§58 Alljährlich soll den verstorbenen Jung- und Alt-Struthonen in einer Messe gedacht<br />

werden. Ferner entsendet die Verbindung zum Begräbnis jedes in Nidwalden<br />

verstorbenen Mitglieds eine Fahnendelegation.


VIII: Schlussbestimmungen<br />

§59 Jedes Mitglied <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong> ist verpflichtet, sich ein Exemplar vorliegen<strong>der</strong> <strong>Statuten</strong><br />

anzuschaffen.<br />

§60 Unkenntnis <strong>der</strong> <strong>Statuten</strong> entschuldigt nicht.<br />

§61 Spätere Beschlüsse sind vom Aktuar nachzutragen. Die <strong>Statuten</strong> sollen periodisch nachgeschrieben<br />

werden.<br />

§62 Zu einer vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Abän<strong>der</strong>ung dieser <strong>Statuten</strong> ist eine zwei Drittel<br />

Stimmenmehrheit des ACs nötig.<br />

§63 Vorliegende <strong>Statuten</strong> treten nach Annahme durch den AC <strong>der</strong> <strong>Struthonia</strong>, das AH-<br />

Komitee und das CC des Schw.StV in Kraft und ersetzen alle vorhergehenden und alle<br />

sonstigen wi<strong>der</strong>sprüchlichen Bestimmungen.<br />

Der Schulleitung des Kollegiums St. Fidelis Stans ist ein aktuelles Exemplar dieser <strong>Statuten</strong><br />

zur Kenntnisnahme zuzuschicken.<br />

In dieser Form genehmigt:<br />

Für den AC:<br />

Stans, den .................................................................<br />

Für das AH-Komitee:<br />

Stans, den ..................................................................<br />

Für das CC:<br />

Emmenbrücke, den ..................................................................

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