Satzung über die Abwasserbeseitigung - Gemeindewerke Halstenbek
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Grundstücke gelten <strong>die</strong> Bestimmungen <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> dezentrale<br />
Schmutzwasserbeseitigung.<br />
(3) Soweit <strong>die</strong> Gemeinde entsprechend ihrem Abwasserkonzept <strong>die</strong> Pflicht zur<br />
Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen<br />
gemäß § 31 Abs. 5 Landeswassergesetz den gewerblichen Betrieben oder den<br />
Betreibern der Anlagen <strong>über</strong>trägt, gilt <strong>die</strong>se <strong>Satzung</strong> nicht, insbesondere besteht<br />
kein Anschluss- und Benutzungsrecht nach § 6.<br />
§ 3<br />
Öffentliche Einrichtungen<br />
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe der öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong> betreibt und<br />
unterhält <strong>die</strong> Gemeinde in ihrem Gebiet öffentliche<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen. Die Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong> ist den <strong>Gemeindewerke</strong>n <strong>Halstenbek</strong> (Eigenbetrieb der<br />
Gemeinde) <strong>über</strong>tragen.<br />
(2) Jeweils selbständige öffentliche Einrichtungen werden gebildet:<br />
1. zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) und<br />
2. zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung (Trennsystem).<br />
(3) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird gebildet zur Beseitigung des in<br />
Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben<br />
gesammelten Abwassers (dezentrale Schmutzwasserbeseitigung).<br />
(4) Eine selbständige öffentliche Einrichtung wird auch gebildet zur Beseitigung des<br />
Niederschlagswassers von Grundstücken, für <strong>die</strong> keine zentrale<br />
Niederschlagswasserbeseitigung besteht (dezentrale<br />
Niederschlagswasserbeseitigung).<br />
§ 4<br />
Bestandteile der öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtungen<br />
(1) Zur jeweiligen zentralen, öffentlichen <strong>Abwasserbeseitigung</strong>seinrichtung gehören<br />
ohne Rücksicht auf ihre technische Selbständigkeit alle<br />
<strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen zur Schmutz- und<br />
Niederschlagswasserbeseitigung, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Gemeinde für <strong>die</strong>sen Zweck selbst<br />
vorhält, benutzt und finanziert. Zentrale <strong>Abwasserbeseitigung</strong>sanlagen sind<br />
insbesondere Schmutzwasserkanäle, auch als Druckrohrleitungen,<br />
Niederschlagswasser-/Regenwasserkanäle (Trennsystem), sowie<br />
Reinigungsschächte, Pumpstationen, Messstationen, Rückhaltebecken,<br />
Ausgleichsbecken, Kläranlagen sowie alle Mitnutzungsrechte an solchen<br />
Anlagen.