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Checkliste geringfügige Beschäftigung (Dok 5)

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Beginn und Ende der <strong>Beschäftigung</strong><br />

Arbeitgeber mit Anschrift<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

5. Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht<br />

Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten <strong>Beschäftigung</strong> kann auf die Versicherungspflicht<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber<br />

verzichten. Hierdurch verliert der Arbeitnehmer, sofern er nicht anderweitig Rentenversicherungspflichtig<br />

beschäftigt ist, Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der Rentenversicherung.<br />

(Das beigefügte Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist<br />

dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden)<br />

Ich möchte keine Versicherungpflicht in der Rentenversicherung<br />

Der Arbeitnehmer bezahlt keine Beiträge, der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben<br />

(Werden hier keine Angaben gemacht, gilt automatisch die Versicherungspflicht !)<br />

Ich möchte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />

Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag<br />

zur Rentenversicherung und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung, d.h. er "stockt auf" (z.Zt. 3,9%).<br />

Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab.<br />

Es besteht eine weitere <strong>geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong>, in der ich schriftlich gegenüber dem<br />

Arbeitgeber auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet habe.<br />

ja<br />

nein<br />

Ich versichere, dass die o.g. Angaben der Wahrheit entsprechen.Veränderungen teile<br />

ich unverzüglich dem Arbeitgeber mit.<br />

Ort, Datum<br />

Unterschrift<br />

Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet.<br />

Der Arbeitnehmer muss die dazu erforderlichen Angaben machen und entsprechende Unterlagen<br />

vorlegen (§ 28 SGB IV iVm. § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV)<br />

Stand Juli 2013

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