Checkliste geringfügige Beschäftigung (Dok 5)
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Beginn und Ende der <strong>Beschäftigung</strong><br />
Arbeitgeber mit Anschrift<br />
1.<br />
2.<br />
3.<br />
5. Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht<br />
Der Arbeitnehmer einer geringfügig entlohnten <strong>Beschäftigung</strong> kann auf die Versicherungspflicht<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber<br />
verzichten. Hierdurch verliert der Arbeitnehmer, sofern er nicht anderweitig Rentenversicherungspflichtig<br />
beschäftigt ist, Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der Rentenversicherung.<br />
(Das beigefügte Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist<br />
dem Arbeitnehmer ausgehändigt worden)<br />
Ich möchte keine Versicherungpflicht in der Rentenversicherung<br />
Der Arbeitnehmer bezahlt keine Beiträge, der Arbeitgeber trägt die Pauschalabgaben<br />
(Werden hier keine Angaben gemacht, gilt automatisch die Versicherungspflicht !)<br />
Ich möchte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung<br />
Der Arbeitgeber zahlt die Pauschalabgaben. Der Arbeitnehmer trägt die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag<br />
zur Rentenversicherung und dem vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung, d.h. er "stockt auf" (z.Zt. 3,9%).<br />
Den Arbeitnehmeranteil am Beitrag zur Rentenversicherung zieht der Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt ab.<br />
Es besteht eine weitere <strong>geringfügige</strong> <strong>Beschäftigung</strong>, in der ich schriftlich gegenüber dem<br />
Arbeitgeber auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet habe.<br />
ja<br />
nein<br />
Ich versichere, dass die o.g. Angaben der Wahrheit entsprechen.Veränderungen teile<br />
ich unverzüglich dem Arbeitgeber mit.<br />
Ort, Datum<br />
Unterschrift<br />
Der Arbeitgeber ist zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung des Arbeitnehmers verpflichtet.<br />
Der Arbeitnehmer muss die dazu erforderlichen Angaben machen und entsprechende Unterlagen<br />
vorlegen (§ 28 SGB IV iVm. § 111 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV)<br />
Stand Juli 2013