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Prüfvereinbarung - Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg

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1.1.<br />

⎯⎯⎯<br />

6/48<br />

<strong>Prüfvereinbarung</strong><br />

(Verbände der Krankenkassen)<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

zuführen, aufzubereiten und daraus Vorlagen für Ausschüsse<br />

und Berichte zu erstellen,<br />

14. die Vertragspartner über gehäuft auftretende Sachverhalte von<br />

allgemeinem Interesse, die zur Einleitung von Prüfverfahren<br />

führen, zeitnah zu informieren.<br />

(5) Die Prüfungsstelle erstellt nach erfolgter Entscheidung bzw.<br />

Beschlussfassung - bei Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss<br />

in Abstimmung mit dem unparteiischen Vorsitzenden - den<br />

Bescheid. Der Bescheid ist in den letztgenannten Verfahren von<br />

dem unparteiischen Vorsitzenden, ansonsten von dem Leiter der<br />

Prüfungsstelle zu unterschreiben. Der Bescheid soll zeitnah nach<br />

der Entscheidung der Prüfungsstelle bzw. innerhalb von 6 Wochen<br />

nach Beschluss des Beschwerdeausschusses erstellt und den<br />

Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben werden.<br />

(6) Der Bescheid muss folgende Angaben enthalten:<br />

- erlassende Stelle,<br />

- Art und Zeitraum des Prüfverfahrens,<br />

- namentliche Benennung der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,<br />

- den im Prüfverfahren festgestellten wesentlichen Sachverhalt,<br />

- die Begründung der Entscheidung im Prüfverfahren,<br />

- den Antragsteller, soweit keine Prüfung von Amts wegen<br />

erfolgt,<br />

- im Falle eines Regresses die Forderungssumme der Krankenkassen<br />

gesamt und als Anlage zum Bescheid aufgeteilt nach<br />

Krankenkassen unter Anwendung eines von den Verbänden<br />

der Krankenkassen vorgegebenen Verteilungsmodus gem.<br />

Anlage 5 der Vereinbarung,<br />

- Datum der Ausfertigung,<br />

- Rechtsbehelfsbelehrung.<br />

(7) Vorzunehmende Verrechnungen werden der KVBB und den<br />

Verbänden der Krankenkassen durch die Prüfungsstelle unverzüglich<br />

nach Bestandskraft der Entscheidung der Prüfungsstelle<br />

anteilig je Krankenkasse (einschließlich WOP-Kennzeichen der<br />

Versichertenkarte) unter Anwendung eines von den Verbänden der<br />

Krankenkassen vorgegebenen Verteilungsschlüssels gemäß den

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