Prüfvereinbarung - Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg
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6/48<br />
<strong>Prüfvereinbarung</strong><br />
(Verbände der Krankenkassen)<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
zuführen, aufzubereiten und daraus Vorlagen für Ausschüsse<br />
und Berichte zu erstellen,<br />
14. die Vertragspartner über gehäuft auftretende Sachverhalte von<br />
allgemeinem Interesse, die zur Einleitung von Prüfverfahren<br />
führen, zeitnah zu informieren.<br />
(5) Die Prüfungsstelle erstellt nach erfolgter Entscheidung bzw.<br />
Beschlussfassung - bei Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss<br />
in Abstimmung mit dem unparteiischen Vorsitzenden - den<br />
Bescheid. Der Bescheid ist in den letztgenannten Verfahren von<br />
dem unparteiischen Vorsitzenden, ansonsten von dem Leiter der<br />
Prüfungsstelle zu unterschreiben. Der Bescheid soll zeitnah nach<br />
der Entscheidung der Prüfungsstelle bzw. innerhalb von 6 Wochen<br />
nach Beschluss des Beschwerdeausschusses erstellt und den<br />
Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben werden.<br />
(6) Der Bescheid muss folgende Angaben enthalten:<br />
- erlassende Stelle,<br />
- Art und Zeitraum des Prüfverfahrens,<br />
- namentliche Benennung der Mitglieder des Beschwerdeausschusses,<br />
- den im Prüfverfahren festgestellten wesentlichen Sachverhalt,<br />
- die Begründung der Entscheidung im Prüfverfahren,<br />
- den Antragsteller, soweit keine Prüfung von Amts wegen<br />
erfolgt,<br />
- im Falle eines Regresses die Forderungssumme der Krankenkassen<br />
gesamt und als Anlage zum Bescheid aufgeteilt nach<br />
Krankenkassen unter Anwendung eines von den Verbänden<br />
der Krankenkassen vorgegebenen Verteilungsmodus gem.<br />
Anlage 5 der Vereinbarung,<br />
- Datum der Ausfertigung,<br />
- Rechtsbehelfsbelehrung.<br />
(7) Vorzunehmende Verrechnungen werden der KVBB und den<br />
Verbänden der Krankenkassen durch die Prüfungsstelle unverzüglich<br />
nach Bestandskraft der Entscheidung der Prüfungsstelle<br />
anteilig je Krankenkasse (einschließlich WOP-Kennzeichen der<br />
Versichertenkarte) unter Anwendung eines von den Verbänden der<br />
Krankenkassen vorgegebenen Verteilungsschlüssels gemäß den