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Sozialhilfevertrag mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe

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Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

1/10<br />

Vertrag über die Sicherstellung <strong>der</strong> ärztlichen Versorgung<br />

<strong>der</strong> vom <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> zu<br />

betreuenden Personen<br />

Das<br />

Land Brandenburg als überörtlicher <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

vertreten durch den Präsidenten des Landesamtes für Soziales und Versorgung<br />

des Landes Brandenburg,<br />

im folgenden überörtlicher <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> genannt,<br />

und die<br />

Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB)<br />

- Körperschaft des öffentlichen Rechts -<br />

vertreten durch den Vorstand,<br />

nachstehend KVBB genannt,<br />

schließen folgenden Vertrag über die Sicherstellung <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Versorgung <strong>der</strong> Hilfeempfänger des <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

des Landes Brandenburg:<br />

in <strong>der</strong> Fassung vom: 12.08.1992<br />

gültig ab: 01.01.1992


9.1.<br />

2/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

nicht besetzt


Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

3/10<br />

§ 1<br />

Sicherstellung <strong>der</strong> ärztlichen Versorgung<br />

(1) Zum Kreis <strong>der</strong> Hilfeempfänger gehören alle Personen, denen <strong>der</strong><br />

überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> ärztliche Behandlung gewähren<br />

muß.<br />

(2) Die KVBB übernimmt die Sicherstellung <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung<br />

des in Absatz 1 genannten Personenkreises. Sie ist die allein<br />

berufene Vertretung <strong>der</strong> Ärzte bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> ärztlichen<br />

Versorgung dieses Personenkreises.<br />

§ 2<br />

Beteiligte Ärzte<br />

(1) Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind<br />

die in selbständiger Praxis im Bereich <strong>der</strong> KVBB<br />

nie<strong>der</strong>gelassenen Kassenärzte.<br />

Berechtigt und verpflichtet aus diesem Vertrag sind auch<br />

die in Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V (nachstehend<br />

Einrichtung genannt) tätigen Ärzte,<br />

die diesem Vertrag durch Abgabe folgen<strong>der</strong> schriftlicher<br />

Erklärung gegenüber <strong>der</strong> KVBB beitreten:<br />

"(Name des Arztes) ....................................<br />

in (Aufführung <strong>der</strong> Gesundheitseinrichtung), tritt <strong>dem</strong> zwischen<br />

<strong>der</strong> KVBB und ........................ abgeschlossenen Vertrag über die<br />

ärztliche Versorgung <strong>der</strong> zu betreuenden Personen bei und<br />

erkennt alle seine Bestimmungen und die Entscheidungen <strong>der</strong><br />

nach <strong>dem</strong> Vertrag zuständigen Stellen als für ihn verbindlich an,<br />

jedoch ohne Ausschluß des Rechtsweges."


9.1.<br />

4/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

(2) Bestehen seitens des <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> aus<br />

beson<strong>der</strong>en Gründen Bedenken gegen die Beteiligung eines Arztes<br />

an diesem Vertrag o<strong>der</strong> wünscht er die Beendigung <strong>der</strong> Beteiligung<br />

eines Arztes, so hat er sich darüber <strong>mit</strong> <strong>der</strong> KVBB abzustimmen.<br />

Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet <strong>der</strong><br />

Schlichtungsausschuß (§ 12). Als beson<strong>der</strong>e Gründe kommen nur<br />

solche in Betracht, die die Entziehung <strong>der</strong> Zulassung nach <strong>der</strong><br />

Zulassungsverordnung - Ärzte begründen können.<br />

(3) Die Hilfeempfänger haben im Rahmen dieses Vertrages freie Wahl<br />

unter den an diesem Vertrag beteiligten Ärzten. Dem <strong>überörtlichen</strong><br />

<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> ist es nicht gestattet, Empfehlungen von<br />

Ärzten i. S. des Abs. 1 auszusprechen.<br />

§ 3<br />

Anwendung des BMV-Ä<br />

Im Geltungsbereich dieses Vertrages finden die Bestimmungen des<br />

BMV-Ä sowie die zwischen <strong>der</strong> KVBB und <strong>der</strong> AOK für das Land<br />

Brandenburg getroffenen Vereinbarungen Anwendung, sofern in diesem<br />

Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird. Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für<br />

die Abrechnung von Maßnahmen <strong>der</strong> Früherkennung von Krankheiten<br />

(Gesundheitsuntersuchungen, Krebsfrüherkennung, Früherkennung von<br />

Krankheiten bei Kin<strong>der</strong>n).<br />

§ 4<br />

Ärztliche Leistungen<br />

(1) Die Ärzte sind verpflichtet, alle Hilfesuchenden, die einen von einer<br />

beauftragten Stelle des <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

ausgestellten Behandlungsausweis (§ 6) vorlegen, im Krankheitsfalle<br />

zu behandeln.


Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

5/10<br />

(2) Zur ärztlichen Behandlung nach diesem Vertrag gehören alle die<br />

ärztlichen Leistungen, die zwischen <strong>der</strong> KVBB und <strong>der</strong> AOK für das<br />

Land Brandenburg vereinbart sind.<br />

(3) Die Ärzte sind verpflichtet, nur die notwendige Behandlung<br />

durchzuführen und die Richtlinien für eine wirtschaftliche<br />

Behandlungs- und Verordnungsweise zu beachten, wie sie jeweils<br />

für die AOK für das Land Brandenburg gelten.<br />

§ 5<br />

Form <strong>der</strong> Behandlungsausweise<br />

Behandlungsausweise sind in <strong>der</strong> vereinbarten Form Bestandteil dieses<br />

Vertrages (Anhang).<br />

§ 6<br />

Vorlage <strong>der</strong> Behandlungsausweise<br />

(1) Der gem. § 4 Abs. 1 ausgestellte Behandlungsausweis gilt jeweils<br />

für das laufende Kalen<strong>der</strong>vierteljahr.<br />

(2) Während <strong>der</strong> Gültigkeitsdauer eines Behandlungsausweises ist <strong>dem</strong><br />

Hilfeempfänger ein Arztwechsel nur <strong>mit</strong> Zustimmung des<br />

<strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong>, <strong>der</strong> den Behandlungsausweis<br />

ausgestellt hat, gestattet.<br />

(3) Die Anspruchsberechtigten weisen ihren Anspruch auf ärztliche<br />

Versorgung durch die Vorlage eines von <strong>dem</strong> <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> ausgestellten Behandlungsausweises nach. Der<br />

überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> weist den Kreis <strong>der</strong> Anspruchsberechtigten<br />

auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausweisung hin.


9.1.<br />

6/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

(4) Solange <strong>der</strong> überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> noch keinen<br />

Behandlungsausweis ausgestellt hat, weist <strong>der</strong> Anspruchsberechtigte<br />

durch<br />

die Vorlage seines bisherigen Sozialversicherungsausweises,<br />

durch die Vorlage seines Personalausweises<br />

o<strong>der</strong> durch die Vorlage seiner Aufenthaltsgenehmigung<br />

die Anspruchsberechtigung nach und bestätigt sie durch seine<br />

Unterschrift auf einem von <strong>dem</strong> Kassenarzt o<strong>der</strong> von <strong>dem</strong> Arzt einer<br />

Einrichtung ausgestellten Abrechnungsschein.<br />

(5) Solange ein gültiger Behandlungsausweis o<strong>der</strong> ein sonstiger, nach<br />

den Vorschriften dieses Vertrages zugelassener Ausweis nicht<br />

beigebracht ist, können <strong>der</strong> Arzt o<strong>der</strong> die Einrichtung eine Privatvergütung<br />

für die Behandlung verlangen. Die Privatvergütung wird<br />

zurückgezahlt, wenn <strong>der</strong> Behandlungsausweis innerhalb einer Frist<br />

von 14 Tagen nach <strong>der</strong> ersten Inanspruchnahme des Arztes<br />

vorgelegt wird. Der Arzt kann den Behandlungsausweis beim<br />

<strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> anfor<strong>der</strong>n. Geht <strong>der</strong><br />

Behandlungsausweis auf Anfor<strong>der</strong>ung nicht innerhalb einer Frist von<br />

14 Tagen bei <strong>dem</strong> Arzt ein, so bleibt es bei <strong>dem</strong> Anspruch auf<br />

Privatvergütung.<br />

(6) Der Arzt kann in Ausnahmefällen den Hilfeempfänger zur<br />

Durchführung bestimmter ärztlicher Leistungen o<strong>der</strong> zur Weiterbehandlung<br />

einem Arzt o<strong>der</strong> einer zur ärztlichen Behandlung<br />

berechtigten Stelle überweisen.<br />

(7) Ist im Notfall ärztliche Hilfe ohne Vorlage eines Behandlungsausweises<br />

gewährt worden, so wird <strong>der</strong> Behandlungsausweis<br />

nachträglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Monaten<br />

nach <strong>dem</strong> ersten Behandlungstag, ausgestellt.


Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

7/10<br />

§ 7<br />

Auskunftserteilung<br />

(1) Die Ärzte sind verpflichtet, <strong>dem</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>überörtlichen</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

auf Verlangen über die in ihrer Behandlung stehenden Personen<br />

ohne beson<strong>der</strong>es Honorar die Auskünfte zu erteilen, die für die<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben des <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong>s <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

(2) Die durch die Auskunftserteilung entstandenen Auslagen werden<br />

den Ärzten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Einrichtung erstattet.<br />

§ 8<br />

Vergütung<br />

(1) Für die Vergütung und Abrechnung <strong>der</strong> ärztlichen Leistungen sowie<br />

für die Zahlung des abgerechneten Honorars gelten die jeweils<br />

zwischen <strong>der</strong> KVBB und <strong>der</strong> AOK für das Land Brandenburg<br />

vereinbarten Bestimmungen, soweit dieser Vertrag keine<br />

abweichenden Regelungen trifft.<br />

(2) Die Vergütung <strong>der</strong> nach diesem Vertrag ausgeführten ärztlichen<br />

Leistungen erfolgt nach Einzelleistungen. Der Wert eines Punktes<br />

des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen<br />

bestimmt sich aus <strong>dem</strong> Durchschnitt <strong>der</strong> zwischen <strong>der</strong> KVBB und<br />

<strong>der</strong> AOK für das Land Brandenburg abgeschlossenen Vereinbarungen<br />

bzw. nach <strong>der</strong> vom Schiedsamt festgesetzten<br />

Vergütungsregelung.<br />

(3) Für die Beschaffung von Sprechstundenbedarf gelten die zwischen<br />

<strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung und <strong>dem</strong> Bundesverband<br />

<strong>der</strong> Ortskrankenkassen (BdO) bzw. <strong>der</strong> zwischen <strong>der</strong> KVBB und <strong>der</strong><br />

AOK für das Land Brandenburg getroffenen Vereinbarungen.


9.1.<br />

8/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

§ 9<br />

Abrechnung<br />

(1) Die KVBB übersendet die Rechnungen an die von <strong>dem</strong> <strong>überörtlichen</strong><br />

<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> benannte Stelle.<br />

(2) Die Begleichung <strong>der</strong> Rechnungen erfolgt vorbehaltlich evtl. noch<br />

vorzunehmen<strong>der</strong> Überprüfungen, jedoch vollständig auf den<br />

Rechnungsbetrag unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Regelungen des § 10.<br />

Differenzbeträge zugunsten o<strong>der</strong> zu Lasten <strong>der</strong> KVBB werden,<br />

soweit rechtlich zulässig, bei <strong>der</strong> nächsten Abrechnung<br />

ausgeglichen.<br />

(3) Die Überweisung <strong>der</strong> Rechnungsbeträge erfolgt in einer Summe.<br />

(4) Vor <strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> Gesamtrechnung und Einsendung <strong>der</strong><br />

Abrechnungsunterlagen an den <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

prüft die KVBB die von den Ärzten eingereichten Abrechnungen und<br />

berichtigt sie, soweit dies erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Mit <strong>der</strong> Prüfung wird sowohl die sachlich/gebührenordnungsgemäße<br />

und rechnerische Richtigkeit als auch die Wirtschaftlichkeit und<br />

Notwendigkeit <strong>der</strong> erbrachten Leistungen festgestellt.<br />

(5) Für die Kosten <strong>der</strong> Prüfung trägt <strong>der</strong> überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialhilfe</strong> 0,5 v. H. <strong>der</strong> nach den Teilen 1 und 2 des Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen zu zahlenden<br />

Vergütung. Nachträgliche Berichtigungen kann <strong>der</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>überörtlichen</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> innerhalb von sechs Monaten nach Eingang<br />

<strong>der</strong> Rechnungsunterlagen bei <strong>der</strong> KVBB geltend machen. Einseitige<br />

Absetzungen durch den <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> sind<br />

nicht zulässig.


Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

9.1.<br />

9/10<br />

§ 10<br />

Zahlungstermine<br />

(1) Der überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> o<strong>der</strong> die von ihm beauftragte<br />

Stelle leistet an die KVBB bis zum 10. jeden Monats für den<br />

abgelaufenen Monat eine Abschlagszahlung in Höhe von 30 vom<br />

Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Gesamtvergütung des gleichen Kalen<strong>der</strong>vierteljahres<br />

des Vorjahres. Die Anweisung <strong>der</strong> Restfor<strong>der</strong>ung erfolgt innerhalb<br />

von 3 Wochen nach Eingang <strong>der</strong> Vierteljahresabrechnung durch die<br />

vom <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> bestimmte Stelle. Bei <strong>der</strong><br />

Berechnung <strong>der</strong> Abschlagszahlungen sind die vereinbarten<br />

Punktwertverän<strong>der</strong>ungen zu berücksichtigen. Überzahlungen<br />

werden bei <strong>der</strong> nächsten Zahlung verrechnet.<br />

(2) Bei Überschreitung <strong>der</strong> Zahlungstermine können Zinsen in Höhe des<br />

jeweils geltenden Diskontsatzes gefor<strong>der</strong>t werden.<br />

(3) Ergibt sich bei <strong>der</strong> Schlußabrechnung des Kalen<strong>der</strong>vierteljahres eine<br />

Überzahlung, so wird sie <strong>mit</strong> <strong>der</strong> nächsten Abschlagszahlung<br />

verrechnet. Eine spätere sachliche und rechnerische Prüfung bleibt<br />

vorbehalten.<br />

§ 11<br />

Pflichtverletzungen<br />

Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesen Bestimmungen obliegenden Pflichten<br />

nicht o<strong>der</strong> nicht ordnungsgemäß, unterrichtet <strong>der</strong> überörtliche <strong>Träger</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Sozialhilfe</strong> die KVBB von <strong>dem</strong> Sachverhalt. Die KVBB teilt nach Prüfung<br />

<strong>der</strong> Angelegenheit ihre Auffassung und ggfs. die gegenüber <strong>dem</strong> Arzt<br />

getroffenen Maßnahmen <strong>mit</strong>.


9.1.<br />

10/10<br />

<strong><strong>Sozialhilfe</strong>vertrag</strong><br />

<strong>mit</strong> <strong>dem</strong> überörtl. <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

§ 12<br />

Vertragsstreitigkeiten<br />

Information<br />

<strong>der</strong><br />

KVBB<br />

Über Zweifelsfragen und zur Bereinigung von Streitfällen, die sich aus<br />

diesem Vertrag ergeben, entscheidet ein Schlichtungsausschuß, <strong>dem</strong><br />

drei vom Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes<br />

Brandenburg bestimmte Vertreter und drei Vertreter <strong>der</strong> KVBB<br />

angehören. Der Schlichtungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 13<br />

Bekanntgabe des Vertragsinhaltes<br />

(1) Die KVBB gibt diesen Vertrag und zukünftige Vertragsän<strong>der</strong>ungen<br />

den Ärzten und den Einrichtungen bekannt.<br />

(2) Die KVBB wird die <strong>überörtlichen</strong> <strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong> über<br />

Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verträge <strong>mit</strong> <strong>der</strong> AOK für das Land Brandenburg,<br />

soweit sie diesen Vertrag berühren, unterrichten.<br />

§ 14<br />

Schlußbestimmungen<br />

(1) Dieser Vertrag tritt <strong>mit</strong> Wirkung vom 01.01.1992 in Kraft.<br />

(2) Der Vertrag kann jeweils <strong>mit</strong> einer Frist von sechs Monaten zum<br />

Ablauf eines Kalen<strong>der</strong>jahres schriftlich gekündigt werden.<br />

Potsdam, den 12.08.1992<br />

Land Brandenburg als überörtlicher<br />

<strong>Träger</strong> <strong>der</strong> <strong>Sozialhilfe</strong><br />

gez. O. Fichtner<br />

Präsident des Landesamtes<br />

für Soziales und Versorgung<br />

des Landes Brandenburg<br />

Kassenärztliche Vereinigung<br />

Brandenburg, K.d.ö.R.<br />

gez. Kropius<br />

Vorsitzen<strong>der</strong> des Vorstandes

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