Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Vertrag über die ambulante ärztliche Versorgung der<br />
Polizeivollzugsbeamten des Landes <strong>Brandenburg</strong> im<br />
Rahmen der Heilfürsorge nach § 75 Abs. 3 SGB V<br />
zwischen dem<br />
Land <strong>Brandenburg</strong><br />
vertreten durch das Ministerium des Innern<br />
dieses vertreten durch den Minister des Innern<br />
und der<br />
<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />
vertreten durch ihren Vorstand<br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
1/22<br />
in der Fassung vom: 09.08.2002<br />
gültig ab: 01.01.2002
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
2/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
nicht besetzt<br />
Information<br />
der<br />
KVBB
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 1<br />
Gegenstand des Vertrages<br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
3/22<br />
(1) Die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Brandenburg</strong> (nachfolgend KVBB<br />
genannt) stellt gemäß § 75 Abs. 3 SGB V<br />
1. die ambulante ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> (nachfolgend Anspruchsberechtigte<br />
genannt) sowie deren belegärztliche Behandlung,<br />
2. die Untersuchung von Polizeibewerbern für den Polizeivollzugsdienst<br />
durch Fachärzte/Ärzte mit Gebietsbezeichnung, die von<br />
Polizeiärzten im Rahmen der Untersuchung (gezielte Auftragsleistung,<br />
Konsiliaruntersuchung) auf Polizeidiensttauglichkeit<br />
veranlasst werden,<br />
3. die Untersuchung (gezielte Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung)<br />
oder Begutachtung von Anspruchsberechtigten durch<br />
Fachärzte/Ärzte mit Gebiets-, Teilgebiets- bzw. Zusatzbezeichnung,<br />
die von Polizeiärzten veranlasst werden,<br />
- zum Zwecke der Feststellung der Dienst-/Verwendungsfähigkeit<br />
oder<br />
- aus arbeitsmedizinischen oder fürsorgeärztlichen Gründen<br />
sicher.<br />
(2) Die KVBB übernimmt im Lande <strong>Brandenburg</strong> die Gewähr dafür, dass<br />
die ärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen<br />
Erfordernissen entspricht.<br />
§ 2<br />
Umfang der ärztlichen Versorgung<br />
(1) Dem Anspruchsberechtigten ist die ärztliche Behandlung zu<br />
gewähren, die zur Erkennung, Heilung oder Linderung von<br />
Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend,<br />
zweckmäßig und notwendig ist.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
4/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(2) Die ärztliche Versorgung umfasst die Behandlung im Krankheitsfall<br />
nach Maßgabe der Verordnung über die Heilfürsorge der<br />
Anspruchsberechtigten (HVOPol) in der jeweils gültigen Fassung<br />
(siehe Anlage 1).<br />
(3) Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören auch<br />
Mutterschaftsvorsorgeleistungen, Maßnahmen zur Früherkennung<br />
von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, die<br />
tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie und<br />
Verhaltenstherapie. Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach<br />
diesem Vertrag gehören grundsätzlich nicht Impfleistungen.<br />
(4) Für die Durchführung von Leistungen nach Absatz 2 und 3 finden<br />
die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der KBV<br />
und der KVBB verabschiedeten Richtlinien in der jeweils gültigen<br />
Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sie für diesen Vertrag von<br />
Bedeutung sind. Dies sind insbesondere<br />
- Arzneimittel-Richtlinien<br />
- Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien<br />
- Krankentransport-Richtlinien<br />
- Mutterschafts-Richtlinien<br />
- die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt in<br />
Verbindung mit den Psychotherapie-Vereinbarungen<br />
Die Bestimmungen der HVOPol bleiben im übrigen unberührt.<br />
§ 3<br />
Teilnehmende Ärzte und Einrichtungen<br />
(1) Die ärztliche Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages<br />
nach § 75 Abs. 3 SGB V obliegt allen im Bereich der KVBB<br />
zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzten, Psychologischen<br />
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />
ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin,<br />
zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V,<br />
ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen gem. § 117 SGB V<br />
sowie in Notfällen in Anspruch genommenen Nicht-Vertragsärzten<br />
und Krankenhäusern.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
5/22<br />
(2) Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den nach<br />
Absatz 1 berechtigten Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen.<br />
§ 4<br />
Behandlungsausweise<br />
(1) Der Anspruchsberechtigte hat dem Arzt vor Beginn der Behandlung<br />
einen Behandlungsausweis auszuhändigen; er ist in Ausnahmefällen<br />
unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen - nachzureichen.<br />
(2) Der Behandlungsausweis ist auf ein Kalendervierteljahr befristet.<br />
Erstreckt sich die ärztliche Behandlung auf mehr als ein Kalendervierteljahr,<br />
so ist für jedes Quartal ein neuer Behandlungsausweis<br />
erforderlich.<br />
(3) Zur Durchführung der Untersuchung zur Früherkennung von<br />
Krebserkrankungen hat der Anspruchsberechtigte dem Arzt einen<br />
Berechtigungsschein auszuhändigen. Für Mutterschaftsvorsorgeleistungen<br />
ist der Mutterschaftsvorsorgeschein zu verwenden.<br />
(4) Leistungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes und bei<br />
Vertretung werden auf dem Notfall- und Vertreterschein abgerechnet<br />
(Vordruck 19).<br />
(5) Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Abrechnung auf Vordrucken<br />
zur vertragsärztlichen Versorgung zu erfolgen, wobei als<br />
Kostenträger "Heilfürsorge Polizei Land <strong>Brandenburg</strong>" einzusetzen<br />
ist. Der Kostenträger verpflichtet sich, bei der Gestaltung der<br />
Vordrucke im Rahmen dieses Vertrages die zwischen den Bundesverbänden<br />
der Krankenkassen und der <strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung<br />
abgeschlossene Vordruckvereinbarung sowie die<br />
Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in ihrer jeweils gültigen<br />
Fassung zu beachten.<br />
Darüber hinaus finden die landesinternen Vordrucke Anwendung.<br />
Die Dienstunfähigkeit ist unter Verwendung des Vordruckes<br />
"Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zu bescheinigen.<br />
§ 5
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
6/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Überweisungen<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
Der Arzt kann, wenn erforderlich, den Anspruchsberechtigten zur Durchführung<br />
bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung an<br />
nach § 3 dieses Vertrages teilnehmende Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen<br />
oder sonstige berechtigte Stellen überweisen. Hierfür können<br />
die für die vertragsärztliche Versorgung üblichen Vordrucke verwendet<br />
werden. Die Überweisung zu einem anderen Arzt desselben Fachgebietes<br />
ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.<br />
§ 6<br />
Verordnung von Krankenhauspflege<br />
Krankenhauspflege kann verordnet werden, wenn Art oder Schwere der<br />
Krankheit stationäre Unterbringung erfordern oder aus diagnostischen<br />
Gründen eine stationäre Beobachtung unumgänglich ist.<br />
§ 7<br />
Sprechstundenbedarf<br />
Benötigte Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu<br />
entnehmen, der für Versicherte der Ersatzkassen bezogen worden ist.<br />
Die Abgeltung der den Ersatzkassen entstandenen Kosten durch die<br />
Abrechnungsstelle für Heilfürsorge des Landes <strong>Brandenburg</strong> erfolgt<br />
gemäß der zwischen dem VdAK/AEV - Landesvertretung <strong>Brandenburg</strong><br />
und der KVBB im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des<br />
Landes <strong>Brandenburg</strong> getroffenen Anschlussvereinbarung zur Abgeltung<br />
von Mitteln des Sprechstundenbedarfs im Rahmen der ambulanten<br />
vertragsärztlichen Versorgung von Anspruchsberechtigten gemäß § 75<br />
Abs. 3 SGB V.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 8<br />
Bewertung und Vergütung von ärztlichen Leistungen<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
7/22<br />
(1) Die Vergütung erfolgt nach Einzelleistungen. Für die Abrechnung<br />
ambulanter ärztlicher Leistungen ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab<br />
(EBM) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die<br />
Abrechnung und Bewertung stationärer belegärztlicher Leistungen<br />
richtet sich nach der hierüber zwischen der KVBB und dem<br />
VdAK/AEV - Landesvertretung <strong>Brandenburg</strong> getroffenen Vereinbarung.<br />
(2) Gemäß § 75 Abs. 3 SGB V werden die nach Absatz 1 in Rechnung<br />
gestellten Leistungen wie bei den Ersatzkassen vergütet.<br />
(3) Die Zahlung von Wegegeld und/oder Wegepauschale sowie die<br />
Erstattung von Kosten richtet sich nach den Sätzen, die zwischen<br />
der KVBB und dem VdAK/AEV - Landesvertretung <strong>Brandenburg</strong><br />
vereinbart sind.<br />
(4) Auskünfte, die die Polizeibehörden/-einrichtungen bei der<br />
Gewährung der Heilfürsorge der Anspruchsberechtigten benötigen,<br />
werden, sofern sie inhaltlich den Vordruckvereinbarungen<br />
entsprechen, gemäß dem "Leistungsverzeichnis zur Abrechnung<br />
kassen- und vertragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen<br />
Bewertungsmaßstab (EBM)" vergütet. Formfreie Auskünfte,<br />
Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen<br />
werden gemäß der "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) vergütet,<br />
wobei in Fällen umsatzssteuerpflichtiger Leistungen (Gutachten und<br />
Bescheinigungen mit gutachterlichen Fragestellungen) - sofern der<br />
Vertragsarzt nicht die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" (§ 19<br />
Umsatzsteuergesetz) in Anspruch nimmt - die durch den Vertragsarzt<br />
abzuführende Umsatzsteuer auf der Abrechnung separat<br />
auszuweisen ist und durch das Ministerium des Innern bzw. die<br />
Abrechnungsstelle für Heilfürsorge erstattet wird.<br />
(5) Der Arzt darf für eine Leistung, die nach diesem Vertrag vergütet<br />
wird, von den Anspuchsberechtigten oder einem anderen<br />
Kostenträger keine weitere Vergütung fordern.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
8/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 9<br />
Prüfungs- und Beschwerdeverfahren<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(1) Eine Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise<br />
des Arztes im Hinblick auf eine ausreichende, zweckmäßige<br />
und wirtschaftliche Behandlung der Anspruchsberechtigten kann<br />
das Ministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle oder<br />
die KVBB jeweils binnen drei Monaten nach Eingang der<br />
Abrechnungsunterlagen bei dem von der KVBB errichteten<br />
Prüfungsausschuss beantragen. Die Prüfanträge sind zu begründen.<br />
Die Prüfung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der für<br />
Vertragsärzte der KVBB geltenden Prüfvereinbarung, sofern dieser<br />
Vertrag nichts abweichendes bestimmt.<br />
(2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses können<br />
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfbescheides sowohl<br />
der betroffene Vertragsarzt, das Ministerium des Innern oder eine<br />
von ihm bestimmte Stelle als auch die KVBB schriftlich Widerspruch<br />
beim Beschwerdeausschuss einlegen.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestehen<br />
jeweils aus zwei Vertretern der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> und<br />
zwei vom Land benannten Ärzten. Den Vorsitz in den Ausschüssen<br />
führt, jährlich zum Jahresbeginn wechselnd, ein von der KVBB<br />
benanntes Mitglied bzw. ein vom Land benannter Arzt.<br />
Im Jahr des Inkrafttretens dieses Vertrages übernimmt den Vorsitz<br />
im Prüfungsausschuss ein Vertreter der KVBB und im Beschwerdeausschuss<br />
ein vom Land benanntes Ausschussmitglied.<br />
Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />
anwesend sind.<br />
(4) Für die Durchführung eines Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens<br />
wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzelfall vom Arzt<br />
in Rechnung gestellten Honoraranforderung, mindestens jedoch<br />
15,30 €, gezahlt.<br />
§ 10
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Rechnungslegung<br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
9/22<br />
(1) Die Ärzte reichen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ihre<br />
Abrechnung bei der für ihren Praxissitz zuständigen Servicestelle<br />
der KVBB innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist ein. Für die<br />
Abrechnung der ärztlichen Leistungen sind im übrigen die für die<br />
Ersatzkassen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Als Rechnung erhält die vom Ministerium des Innern des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle, die auf dem Behandlungs-/Überweisungsschein<br />
als Kostenträger eingetragen ist, von der KVBB eine<br />
Zusammenstellung der für die Anspruchsberechtigten erbrachten,<br />
nach § 7 bewerteten und nach sachlicher und rechnerischer<br />
Richtigstellung anerkannten ärztlichen Leistungen. Dieser Rechnung<br />
sind die ärztlichen Forderungsnachweise (Behandlungsscheine)<br />
beizufügen.<br />
(3) Die von der vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
bestimmten Stelle entrichtete Vergütung wird von der KVBB an die<br />
Ärzte nach Maßgabe der von den Ärzten abgerechneten nach<br />
sachlicher und rechnerischer Richtigstellung anerkannten Leistung<br />
unter Berücksichtigung der nach dem Satzungsrecht der KVBB<br />
zulässigen Abzüge vorbehaltlich einer etwaigen Prüfung auf<br />
Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- und Behandlungsweise gezahlt.<br />
§ 11<br />
Sachliche und rechnerische Richtigstellung<br />
(1) Die Honorarforderungen werden von der KVBB auf ihre sachliche<br />
und rechnerische Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls<br />
berichtigt.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
10/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(2) Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat die vom Ministerium des<br />
Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle jeweils innerhalb<br />
von drei Monaten nach Eingang der Abrechnungsunterlagen geltend<br />
zu machen. Berichtigungs- und Erstattungsanträge werden nicht<br />
gestellt, wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 110<br />
SGB X je Arzt liegen. Über den Antrag entscheidet die KVBB durch<br />
Bescheid, der gegenüber dem Arzt und der vom Ministerium des<br />
Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle ergeht.<br />
Vorherige einseitige Berichtigungen der Vergütung durch die vom<br />
Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle<br />
sind nicht zulässig.<br />
(3) Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />
über den Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von<br />
Zahlungen. Eventuelle Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge<br />
sind mit der Vergütung zu verrechnen.<br />
Solange gemäß Absatz 2 eine Berichtigung der Abrechnung geltend<br />
gemacht oder gemäß § 9 eine Prüfung auf Wirtschaftlichkeit beantragt<br />
werden kann, gelten die Leistungen der vom Ministerium des<br />
Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle als Vorauszahlung.<br />
§ 12<br />
Zahlung der Vergütung<br />
(1) Die Vergütung wird vierteljährlich, und zwar 10 Tage nach Eingang<br />
der Rechnung fällig.<br />
(2) Die vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte<br />
Stelle leistet bis zum 17. jeden Monats eine Abschlagszahlung auf<br />
das Honorar für den laufenden Monat an die KVBB. Die monatliche<br />
Abschlagszahlung beträgt 25% der Honorarsumme des Vorjahresquartals.<br />
Für eine Übergangszeit, von bis zu einem Jahr nach<br />
Vertragsabschluss, dient für die zu zahlenden Abschläge das letzte<br />
Kalendervierteljahr als Bezugsbasis.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
11/22<br />
(3) Anerkannte Überzahlungen werden als Vorauszahlungen für das<br />
folgende Vierteljahr verrechnet.<br />
§ 13<br />
Vertragsverletzungen<br />
(1) Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten<br />
nicht oder nicht ordnungsgemäß, so ahndet die KVBB solche<br />
Vertragsverletzungen auf der Grundlage ihrer Disziplinarordnung.<br />
(2) Wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten kann ein Arzt auch<br />
von der Teilnahme aus diesem Vertrag ausgeschlossen werden.<br />
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand der KVBB.<br />
(3) Ist ein Verfahren wegen einer Vertragsverletzung auf Veranlassung<br />
des Ministeriums des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> anhängig<br />
geworden, so ist diesem eine Mitteilung über den Ausgang des<br />
Verfahrens zuzuleiten. Über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens<br />
gegen einen Arzt ist das Ministerium des Innern des<br />
Landes <strong>Brandenburg</strong> nur dann zu benachrichtigen, wenn diesem ein<br />
Schaden aus einer Verletzung dieses Vertrages entstanden ist.<br />
§ 14<br />
Information<br />
Die KVBB wird das Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
über Änderungen des Arzt-/Ersatzkassenvertrages, soweit sie diesen<br />
Vertrag berühren, unterrichten.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
12/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 15<br />
Inkrafttreten, Dauer, Kündigung<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit<br />
Inkrafttreten der Verordnung über die Heilfürsorge der Anspruchsberechtigten<br />
(HVOPol) tritt dieser Vertrag am 1. Juli 1993 in Kraft.<br />
(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Beachtung einer<br />
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />
gekündigt werden.<br />
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit<br />
kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Empfänger an.<br />
(3) Nach Kündigung gelten die Regelungen dieses Vertrages bis zum<br />
Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung sinngemäß weiter.<br />
Potsdam, den 21.06.1993<br />
gez. Kropius gez. Alwin Ziel<br />
<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> Minister des Innern<br />
<strong>Brandenburg</strong> des Landes <strong>Brandenburg</strong>
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Verordnung über die Heilfürsorge der<br />
Polizeivollzugsbeamten (PolHV) vom 4. Juni 1993<br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
13/22<br />
Auf Grund des § 137 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember<br />
1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im<br />
Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:<br />
§ 1<br />
Anspruchsberechtigte<br />
Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange<br />
Ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 des<br />
Landesbeamtengesetzes zusteht.<br />
§ 2<br />
Umfang der Heilfürsorge<br />
(1) Der Anspruch auf Heilfürsorge umfaßt:<br />
1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,<br />
2. ambulante ärztliche Behandlung,<br />
3. zahnärztliche Behandlung,<br />
4. Krankenhausbehandlung,<br />
5. häusliche Krankenpflege,<br />
6. Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung,<br />
7. Psychotherapie,<br />
8. arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung,<br />
9. Kuren,<br />
10. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, physikalische<br />
Heilbehandlung,<br />
11. Heilbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes,<br />
12. Beförderungsauslagen.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
14/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(2) Sofern die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 berührt wird,<br />
erfolgt sie unter Beachtung der Richtlinien der Bundesausschüsse<br />
für Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen sowie der Vereinbarungen<br />
zwischen dem Land <strong>Brandenburg</strong> und den <strong>Kassenärztliche</strong>n bzw.<br />
-zahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en und sonstiger Vereinbarungen.<br />
Erforderliche Änderungen und Ergänzungen erläßt der Minister des<br />
Innern.<br />
§ 3<br />
Vorbeugende Gesundheitsfürsorge<br />
Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge obliegt dem Polizeiarzt. Der<br />
Polizeivollzugsbeamte ist berechtigt, sich durch einen Polizeiarzt untersuchen,<br />
beraten und behandeln zu lassen, um Krankheiten vorzubeugen<br />
und die psychische und physische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu<br />
fördern. Darin ist die sozial-medizinische Betreuung eingeschlossen.<br />
§ 4<br />
Ambulante ärztliche Behandlung<br />
(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben freie Arztwahl. Soweit sie für eine<br />
Behandlung nicht einen am Dienst- oder Wohnort befindlichen<br />
Polizeiarzt wählen, können sie sich von jedem Kassenarzt behandeln<br />
lassen, der der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> angehört und in der Nähe des Dienst- oder Wohnortes<br />
praktiziert. Andere Ärzte dürfen nur gewählt werden, wenn diese<br />
bereit sind, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen oder zu<br />
den im Überweisungsschein genannten Bedingungen zu übernehmen.<br />
Der Arzt hat in diesen Fällen über die Abrechnungsstelle<br />
der Heilfürsorge seine Leistungen abzurechnen.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
15/22<br />
(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften<br />
verpflichtet sind oder sich in geschlossenen Einsätzen<br />
und Übungen befinden, werden vom Ärztlichen Dienst der Polizei<br />
betreut.<br />
(3) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur<br />
Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />
ausreichend und zweckmäßig ist.<br />
(4) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten von ihrem Dienstvorgesetzten<br />
einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt und vor<br />
der Behandlung dem Arzt ausgefüllt auszuhändigen ist.<br />
(5) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird<br />
auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung<br />
eines Überweisungsscheines gewährt.<br />
(6) In dringenden Fällen kann der Arzt auch ohne Behandlungs- oder<br />
Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamten<br />
haben den Arzt darauf hinzuweisen, daß sie<br />
Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung haben. Der<br />
Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich<br />
nachzureichen.<br />
§ 5<br />
Zahnärztliche Behandlung<br />
(1) § 4 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.<br />
(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes,<br />
die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-,<br />
Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen<br />
Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
16/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(3) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten von ihrem Dienstvorgesetzten<br />
einen Zahn-Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt<br />
und vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung dem Zahnarzt<br />
ausgefüllt auszuhändigen ist.<br />
(4) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer<br />
Parodontose-Behandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung<br />
ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag<br />
zur Genehmigung vorzulegen. Wird ein genehmigter<br />
Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der<br />
Genehmigung.<br />
(5) Kosten für zahnärztliche Leistungen, die über den in Absatz 2<br />
beschriebenen und in Absatz 4 genehmigten Umfang hinausgehen,<br />
werden nicht übernommen.<br />
§ 6<br />
Krankenhausbehandlung<br />
(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen<br />
nach der Bundespflegesatzverordnung, wenn Art<br />
oder Schwere der Krankheit eine stationäre Behandlung erfordern<br />
oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung<br />
unumgänglich ist. Bei stationärer Krankenhausbehandlung stellt der<br />
Polizeiarzt eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Beamte mit<br />
dem Überweisungsschein des behandelnden Arztes dem Krankenhaus<br />
auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte<br />
darauf hinzuweisen, daß er Anspruch auf Heilfürsorge<br />
nach dieser Verordnung hat. Die Kostenübernahmeerklärung ist<br />
unverzüglich nachzureichen. In allen anderen Fällen ist vor Beginn<br />
der stationären Behandlung die Zustimmung des Polizeiarztes<br />
einzuholen.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
17/22<br />
(2) Bei stationärer Behandlung sind die öffentlichen und freien gemeinnützigen<br />
Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen sind<br />
zulässig, wenn ärztliche Gründe oder Unterbringungsschwierigkeiten<br />
die Einweisung in ein anderes Krankenhaus rechtfertigen.<br />
§ 7<br />
Häusliche Krankenpflege<br />
Auf ärztliche Verordnung wird häusliche Krankenpflege gewährt, wenn<br />
dadurch stationäre Krankenhausbehandlung vermieden und diese<br />
Pflege nur durch eine Berufspflegekraft erbracht werden kann. Die dafür<br />
notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kosten dieser<br />
Berufspflegekraft erstattet.<br />
§ 8<br />
Schwangerschaft und Entbindung<br />
(1) Die Heilfürsorge umfaßt die ärztliche Versorgung während der<br />
Schwangerschaft.<br />
(2) Aus Anlaß der Entbindung in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt<br />
werden aus Mitteln der Heilfürsorge Behandlungs- und<br />
Pflegekosten gewährt. Für das Neugeborene werden lediglich die<br />
Unterbringungs- und Betreuungskosten aus Heilfürsorgemitteln,<br />
längstens jedoch für die Dauer von sechs Tagen nach der<br />
Entbindung, übernommen. Bei Hausentbindungen werden die<br />
Kosten für die Hebamme und den Arzt übernommen.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
18/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 9<br />
Psychotherapie<br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(1) Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />
tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie<br />
werden nur übernommen, wenn eine derartige Behandlung der<br />
Heilung oder Besserung einschließlich der medizinischen<br />
Rehabilitation einer Krankheit dient und diese Krankheit durch einen<br />
Arzt festgestellt wurde.<br />
(2) Vor Beginn der Behandlung ist entsprechend den Richtlinien des<br />
Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über tiefenpsychologisch<br />
fundierte und analytische Psychotherapie ein Antrag<br />
auf Kostenübernahme beim Polizeiarzt zu stellen, in dem die<br />
Indikation der gewählten Behandlungsmethode zu begründen ist.<br />
§ 10<br />
Arbeitsmedizinische Betreuung und<br />
betriebsärztliche Versorgung<br />
Die arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung<br />
werden entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz gewährleistet. Für<br />
die Polizeibehörden und -einrichtungen sind die Polizeiärzte bestellt.<br />
§ 11<br />
Kuren<br />
(1) Kuren können in Kliniken auf Vorschlag des behandelnden Arztes<br />
und nach Zustimmung des zuständigen Polizeiarztes durchgeführt<br />
werden, wenn dadurch die Gesundheit erhalten oder wiederhergestellt<br />
werden kann und die Dienstfähigkeit zu erwarten ist. In der<br />
Regel sind Kurkliniken zu wählen, mit denen Belegungsabsprachen<br />
bestehen.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
19/22<br />
(2) Eine Wiederholungskur wegen desselben Leidens wird gewährt,<br />
wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung<br />
der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.<br />
(3) Verhält sich der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des<br />
Kurarztes nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem<br />
Abschluß vom Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Heilkuren<br />
werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte seine Entlassung<br />
beantragt hat, gegen ihn ein Verfahren auf Rücknahme der<br />
Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung<br />
aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein<br />
Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.<br />
§ 12<br />
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,<br />
physikalische Behandlung<br />
(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf ärztlich verordnete<br />
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Hiervon ausgenommen sind<br />
wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel,<br />
kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere<br />
Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind.<br />
(2) Aufwendungen für Beschaffung, Instandsetzung und Ersatz ärztlich<br />
verordneter Hilfsmittel, die der Polizeivollzugsbeamte aus dienstlichen<br />
Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens<br />
benötigt, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch den Polizeiarzt.<br />
Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören,<br />
sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung. Bei orthopädischem<br />
Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber<br />
dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt. Der Minister<br />
des Innern bestimmt unter Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses<br />
für Ärzte und Krankenkassen die Höhe der Kosten, die<br />
von der Heilfürsorge getragen werden.
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
20/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(3) Für physikalische Behandlungsmaßnahmen, Massagen und Heilgymnastik<br />
ist die vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt<br />
einzuholen. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte<br />
darauf hinzuweisen, daß er Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser<br />
Verordnung hat. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich<br />
nachzureichen. Soweit es nach Lage des Krankheitsfalles zumutbar<br />
ist, sind die am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe gelegenen<br />
polizeiärztlichen Einrichtungen oder landeseigenen Einrichtungen zu<br />
nutzen.<br />
§ 13<br />
Notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes<br />
(1) Wird eine Heilbehandlung in einem anderen Bundesland notwendig,<br />
werden die Kosten in Höhe der für Heilfürsorgeberechtigte des<br />
betreffenden Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. Handelt<br />
es sich nicht um eine unaufschiebbare Heilbehandlung, gilt Satz 1<br />
nur nach Zustimmung durch den Polizeiarzt.<br />
(2) Wird während eines Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare<br />
Heilbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der<br />
Höhe übernommen, wie sie im Inland nach dieser Verordnung<br />
entstanden wären. Die Rücktransportkosten zum Heimatort werden<br />
nicht übernommen.<br />
§ 14<br />
Beförderungsauslagen<br />
Die durch die Heilbehandlung entstandenen notwendigen Beförderungsauslagen<br />
werden erstattet. Das gilt auch für die Fahrauslagen für eine<br />
Begleitperson, wenn die Begleitung notwendig und ärztlich begründet ist.<br />
Die Art des Transportmittels richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit<br />
im Einzelfall. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die<br />
Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung<br />
möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattungsfähig.
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
§ 15<br />
Übergangsregelung<br />
9.6.<br />
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21/22<br />
Die Heilfürsorge umfaßt in beihilfefähiger Höhe Aufwendungen für<br />
notwendige Heilbehandlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung<br />
fortdauern. Diese Regelung gilt bis zum Abschluß der Heilbehandlung,<br />
längstens jedoch bis einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung.<br />
Die Polizeivollzugsbeamten haben den Arzt oder die medizinische<br />
Einrichtung darauf hinzuweisen, daß mit Ablauf der Frist nach Satz 2<br />
Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung besteht.<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.<br />
Potsdam, den 04. Juni 1993<br />
Der Minister des Innern<br />
gez. Alwin Ziel
9.6.<br />
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22/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
nicht besetzt<br />
Information<br />
der<br />
KVBB