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Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Vertrag über die ambulante ärztliche Versorgung der<br />

Polizeivollzugsbeamten des Landes <strong>Brandenburg</strong> im<br />

Rahmen der Heilfürsorge nach § 75 Abs. 3 SGB V<br />

zwischen dem<br />

Land <strong>Brandenburg</strong><br />

vertreten durch das Ministerium des Innern<br />

dieses vertreten durch den Minister des Innern<br />

und der<br />

<strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> <strong>Brandenburg</strong><br />

vertreten durch ihren Vorstand<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

1/22<br />

in der Fassung vom: 09.08.2002<br />

gültig ab: 01.01.2002


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

2/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

nicht besetzt<br />

Information<br />

der<br />

KVBB


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 1<br />

Gegenstand des Vertrages<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

3/22<br />

(1) Die <strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> <strong>Brandenburg</strong> (nachfolgend KVBB<br />

genannt) stellt gemäß § 75 Abs. 3 SGB V<br />

1. die ambulante ärztliche Versorgung der Polizeivollzugsbeamten<br />

des Landes <strong>Brandenburg</strong> (nachfolgend Anspruchsberechtigte<br />

genannt) sowie deren belegärztliche Behandlung,<br />

2. die Untersuchung von Polizeibewerbern für den Polizeivollzugsdienst<br />

durch Fachärzte/Ärzte mit Gebietsbezeichnung, die von<br />

Polizeiärzten im Rahmen der Untersuchung (gezielte Auftragsleistung,<br />

Konsiliaruntersuchung) auf Polizeidiensttauglichkeit<br />

veranlasst werden,<br />

3. die Untersuchung (gezielte Auftragsleistung, Konsiliaruntersuchung)<br />

oder Begutachtung von Anspruchsberechtigten durch<br />

Fachärzte/Ärzte mit Gebiets-, Teilgebiets- bzw. Zusatzbezeichnung,<br />

die von Polizeiärzten veranlasst werden,<br />

- zum Zwecke der Feststellung der Dienst-/Verwendungsfähigkeit<br />

oder<br />

- aus arbeitsmedizinischen oder fürsorgeärztlichen Gründen<br />

sicher.<br />

(2) Die KVBB übernimmt im Lande <strong>Brandenburg</strong> die Gewähr dafür, dass<br />

die ärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen<br />

Erfordernissen entspricht.<br />

§ 2<br />

Umfang der ärztlichen Versorgung<br />

(1) Dem Anspruchsberechtigten ist die ärztliche Behandlung zu<br />

gewähren, die zur Erkennung, Heilung oder Linderung von<br />

Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend,<br />

zweckmäßig und notwendig ist.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

4/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(2) Die ärztliche Versorgung umfasst die Behandlung im Krankheitsfall<br />

nach Maßgabe der Verordnung über die Heilfürsorge der<br />

Anspruchsberechtigten (HVOPol) in der jeweils gültigen Fassung<br />

(siehe Anlage 1).<br />

(3) Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören auch<br />

Mutterschaftsvorsorgeleistungen, Maßnahmen zur Früherkennung<br />

von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, die<br />

tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie und<br />

Verhaltenstherapie. Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach<br />

diesem Vertrag gehören grundsätzlich nicht Impfleistungen.<br />

(4) Für die Durchführung von Leistungen nach Absatz 2 und 3 finden<br />

die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der KBV<br />

und der KVBB verabschiedeten Richtlinien in der jeweils gültigen<br />

Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sie für diesen Vertrag von<br />

Bedeutung sind. Dies sind insbesondere<br />

- Arzneimittel-Richtlinien<br />

- Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien<br />

- Krankentransport-Richtlinien<br />

- Mutterschafts-Richtlinien<br />

- die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt in<br />

Verbindung mit den Psychotherapie-Vereinbarungen<br />

Die Bestimmungen der HVOPol bleiben im übrigen unberührt.<br />

§ 3<br />

Teilnehmende Ärzte und Einrichtungen<br />

(1) Die ärztliche Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages<br />

nach § 75 Abs. 3 SGB V obliegt allen im Bereich der KVBB<br />

zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzten, Psychologischen<br />

Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />

ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin,<br />

zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V,<br />

ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen gem. § 117 SGB V<br />

sowie in Notfällen in Anspruch genommenen Nicht-Vertragsärzten<br />

und Krankenhäusern.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

5/22<br />

(2) Die Anspruchsberechtigten haben die freie Wahl unter den nach<br />

Absatz 1 berechtigten Ärzten oder ärztlich geleiteten Einrichtungen.<br />

§ 4<br />

Behandlungsausweise<br />

(1) Der Anspruchsberechtigte hat dem Arzt vor Beginn der Behandlung<br />

einen Behandlungsausweis auszuhändigen; er ist in Ausnahmefällen<br />

unverzüglich - spätestens innerhalb von 10 Tagen - nachzureichen.<br />

(2) Der Behandlungsausweis ist auf ein Kalendervierteljahr befristet.<br />

Erstreckt sich die ärztliche Behandlung auf mehr als ein Kalendervierteljahr,<br />

so ist für jedes Quartal ein neuer Behandlungsausweis<br />

erforderlich.<br />

(3) Zur Durchführung der Untersuchung zur Früherkennung von<br />

Krebserkrankungen hat der Anspruchsberechtigte dem Arzt einen<br />

Berechtigungsschein auszuhändigen. Für Mutterschaftsvorsorgeleistungen<br />

ist der Mutterschaftsvorsorgeschein zu verwenden.<br />

(4) Leistungen im Rahmen des organisierten Notfalldienstes und bei<br />

Vertretung werden auf dem Notfall- und Vertreterschein abgerechnet<br />

(Vordruck 19).<br />

(5) Soweit nichts anderes vereinbart, hat die Abrechnung auf Vordrucken<br />

zur vertragsärztlichen Versorgung zu erfolgen, wobei als<br />

Kostenträger "Heilfürsorge Polizei Land <strong>Brandenburg</strong>" einzusetzen<br />

ist. Der Kostenträger verpflichtet sich, bei der Gestaltung der<br />

Vordrucke im Rahmen dieses Vertrages die zwischen den Bundesverbänden<br />

der Krankenkassen und der <strong>Kassenärztliche</strong>n Bundesvereinigung<br />

abgeschlossene Vordruckvereinbarung sowie die<br />

Erläuterungen zur Vordruckvereinbarung in ihrer jeweils gültigen<br />

Fassung zu beachten.<br />

Darüber hinaus finden die landesinternen Vordrucke Anwendung.<br />

Die Dienstunfähigkeit ist unter Verwendung des Vordruckes<br />

"Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" zu bescheinigen.<br />

§ 5


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

6/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Überweisungen<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

Der Arzt kann, wenn erforderlich, den Anspruchsberechtigten zur Durchführung<br />

bestimmter ärztlicher Leistungen oder zur Weiterbehandlung an<br />

nach § 3 dieses Vertrages teilnehmende Ärzte, ärztlich geleitete Einrichtungen<br />

oder sonstige berechtigte Stellen überweisen. Hierfür können<br />

die für die vertragsärztliche Versorgung üblichen Vordrucke verwendet<br />

werden. Die Überweisung zu einem anderen Arzt desselben Fachgebietes<br />

ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.<br />

§ 6<br />

Verordnung von Krankenhauspflege<br />

Krankenhauspflege kann verordnet werden, wenn Art oder Schwere der<br />

Krankheit stationäre Unterbringung erfordern oder aus diagnostischen<br />

Gründen eine stationäre Beobachtung unumgänglich ist.<br />

§ 7<br />

Sprechstundenbedarf<br />

Benötigte Mittel des Sprechstundenbedarfs sind dem Bestand zu<br />

entnehmen, der für Versicherte der Ersatzkassen bezogen worden ist.<br />

Die Abgeltung der den Ersatzkassen entstandenen Kosten durch die<br />

Abrechnungsstelle für Heilfürsorge des Landes <strong>Brandenburg</strong> erfolgt<br />

gemäß der zwischen dem VdAK/AEV - Landesvertretung <strong>Brandenburg</strong><br />

und der KVBB im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong> getroffenen Anschlussvereinbarung zur Abgeltung<br />

von Mitteln des Sprechstundenbedarfs im Rahmen der ambulanten<br />

vertragsärztlichen Versorgung von Anspruchsberechtigten gemäß § 75<br />

Abs. 3 SGB V.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 8<br />

Bewertung und Vergütung von ärztlichen Leistungen<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

7/22<br />

(1) Die Vergütung erfolgt nach Einzelleistungen. Für die Abrechnung<br />

ambulanter ärztlicher Leistungen ist der Einheitliche Bewertungsmaßstab<br />

(EBM) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Die<br />

Abrechnung und Bewertung stationärer belegärztlicher Leistungen<br />

richtet sich nach der hierüber zwischen der KVBB und dem<br />

VdAK/AEV - Landesvertretung <strong>Brandenburg</strong> getroffenen Vereinbarung.<br />

(2) Gemäß § 75 Abs. 3 SGB V werden die nach Absatz 1 in Rechnung<br />

gestellten Leistungen wie bei den Ersatzkassen vergütet.<br />

(3) Die Zahlung von Wegegeld und/oder Wegepauschale sowie die<br />

Erstattung von Kosten richtet sich nach den Sätzen, die zwischen<br />

der KVBB und dem VdAK/AEV - Landesvertretung <strong>Brandenburg</strong><br />

vereinbart sind.<br />

(4) Auskünfte, die die Polizeibehörden/-einrichtungen bei der<br />

Gewährung der Heilfürsorge der Anspruchsberechtigten benötigen,<br />

werden, sofern sie inhaltlich den Vordruckvereinbarungen<br />

entsprechen, gemäß dem "Leistungsverzeichnis zur Abrechnung<br />

kassen- und vertragsärztlicher Leistungen nach dem Einheitlichen<br />

Bewertungsmaßstab (EBM)" vergütet. Formfreie Auskünfte,<br />

Gutachten und Bescheinigungen mit gutachtlichen Fragestellungen<br />

werden gemäß der "Gebührenordnung für Ärzte" (GOÄ) vergütet,<br />

wobei in Fällen umsatzssteuerpflichtiger Leistungen (Gutachten und<br />

Bescheinigungen mit gutachterlichen Fragestellungen) - sofern der<br />

Vertragsarzt nicht die sogenannte "Kleinunternehmerregelung" (§ 19<br />

Umsatzsteuergesetz) in Anspruch nimmt - die durch den Vertragsarzt<br />

abzuführende Umsatzsteuer auf der Abrechnung separat<br />

auszuweisen ist und durch das Ministerium des Innern bzw. die<br />

Abrechnungsstelle für Heilfürsorge erstattet wird.<br />

(5) Der Arzt darf für eine Leistung, die nach diesem Vertrag vergütet<br />

wird, von den Anspuchsberechtigten oder einem anderen<br />

Kostenträger keine weitere Vergütung fordern.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

8/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 9<br />

Prüfungs- und Beschwerdeverfahren<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(1) Eine Überprüfung der Honorarforderung sowie der Verordnungsweise<br />

des Arztes im Hinblick auf eine ausreichende, zweckmäßige<br />

und wirtschaftliche Behandlung der Anspruchsberechtigten kann<br />

das Ministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte Stelle oder<br />

die KVBB jeweils binnen drei Monaten nach Eingang der<br />

Abrechnungsunterlagen bei dem von der KVBB errichteten<br />

Prüfungsausschuss beantragen. Die Prüfanträge sind zu begründen.<br />

Die Prüfung erfolgt in sinngemäßer Anwendung der für<br />

Vertragsärzte der KVBB geltenden Prüfvereinbarung, sofern dieser<br />

Vertrag nichts abweichendes bestimmt.<br />

(2) Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses können<br />

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfbescheides sowohl<br />

der betroffene Vertragsarzt, das Ministerium des Innern oder eine<br />

von ihm bestimmte Stelle als auch die KVBB schriftlich Widerspruch<br />

beim Beschwerdeausschuss einlegen.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss und der Beschwerdeausschuss bestehen<br />

jeweils aus zwei Vertretern der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> und<br />

zwei vom Land benannten Ärzten. Den Vorsitz in den Ausschüssen<br />

führt, jährlich zum Jahresbeginn wechselnd, ein von der KVBB<br />

benanntes Mitglied bzw. ein vom Land benannter Arzt.<br />

Im Jahr des Inkrafttretens dieses Vertrages übernimmt den Vorsitz<br />

im Prüfungsausschuss ein Vertreter der KVBB und im Beschwerdeausschuss<br />

ein vom Land benanntes Ausschussmitglied.<br />

Die Ausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder<br />

anwesend sind.<br />

(4) Für die Durchführung eines Prüfungs- und Beschwerdeverfahrens<br />

wird ein Kostenbeitrag in Höhe von 1 v. H. der im Einzelfall vom Arzt<br />

in Rechnung gestellten Honoraranforderung, mindestens jedoch<br />

15,30 €, gezahlt.<br />

§ 10


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Rechnungslegung<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

9/22<br />

(1) Die Ärzte reichen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ihre<br />

Abrechnung bei der für ihren Praxissitz zuständigen Servicestelle<br />

der KVBB innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist ein. Für die<br />

Abrechnung der ärztlichen Leistungen sind im übrigen die für die<br />

Ersatzkassen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Als Rechnung erhält die vom Ministerium des Innern des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle, die auf dem Behandlungs-/Überweisungsschein<br />

als Kostenträger eingetragen ist, von der KVBB eine<br />

Zusammenstellung der für die Anspruchsberechtigten erbrachten,<br />

nach § 7 bewerteten und nach sachlicher und rechnerischer<br />

Richtigstellung anerkannten ärztlichen Leistungen. Dieser Rechnung<br />

sind die ärztlichen Forderungsnachweise (Behandlungsscheine)<br />

beizufügen.<br />

(3) Die von der vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

bestimmten Stelle entrichtete Vergütung wird von der KVBB an die<br />

Ärzte nach Maßgabe der von den Ärzten abgerechneten nach<br />

sachlicher und rechnerischer Richtigstellung anerkannten Leistung<br />

unter Berücksichtigung der nach dem Satzungsrecht der KVBB<br />

zulässigen Abzüge vorbehaltlich einer etwaigen Prüfung auf<br />

Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- und Behandlungsweise gezahlt.<br />

§ 11<br />

Sachliche und rechnerische Richtigstellung<br />

(1) Die Honorarforderungen werden von der KVBB auf ihre sachliche<br />

und rechnerische Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls<br />

berichtigt.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

10/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(2) Nachträgliche Berichtigungsansprüche hat die vom Ministerium des<br />

Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle jeweils innerhalb<br />

von drei Monaten nach Eingang der Abrechnungsunterlagen geltend<br />

zu machen. Berichtigungs- und Erstattungsanträge werden nicht<br />

gestellt, wenn sie unter der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 110<br />

SGB X je Arzt liegen. Über den Antrag entscheidet die KVBB durch<br />

Bescheid, der gegenüber dem Arzt und der vom Ministerium des<br />

Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle ergeht.<br />

Vorherige einseitige Berichtigungen der Vergütung durch die vom<br />

Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle<br />

sind nicht zulässig.<br />

(3) Die Antragstellung berechtigt bis zur rechtskräftigen Entscheidung<br />

über den Antrag nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung von<br />

Zahlungen. Eventuelle Honorarberichtigungen bzw. Regressbeträge<br />

sind mit der Vergütung zu verrechnen.<br />

Solange gemäß Absatz 2 eine Berichtigung der Abrechnung geltend<br />

gemacht oder gemäß § 9 eine Prüfung auf Wirtschaftlichkeit beantragt<br />

werden kann, gelten die Leistungen der vom Ministerium des<br />

Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmten Stelle als Vorauszahlung.<br />

§ 12<br />

Zahlung der Vergütung<br />

(1) Die Vergütung wird vierteljährlich, und zwar 10 Tage nach Eingang<br />

der Rechnung fällig.<br />

(2) Die vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> bestimmte<br />

Stelle leistet bis zum 17. jeden Monats eine Abschlagszahlung auf<br />

das Honorar für den laufenden Monat an die KVBB. Die monatliche<br />

Abschlagszahlung beträgt 25% der Honorarsumme des Vorjahresquartals.<br />

Für eine Übergangszeit, von bis zu einem Jahr nach<br />

Vertragsabschluss, dient für die zu zahlenden Abschläge das letzte<br />

Kalendervierteljahr als Bezugsbasis.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

11/22<br />

(3) Anerkannte Überzahlungen werden als Vorauszahlungen für das<br />

folgende Vierteljahr verrechnet.<br />

§ 13<br />

Vertragsverletzungen<br />

(1) Erfüllt ein Arzt die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Pflichten<br />

nicht oder nicht ordnungsgemäß, so ahndet die KVBB solche<br />

Vertragsverletzungen auf der Grundlage ihrer Disziplinarordnung.<br />

(2) Wegen gröblicher Verletzung seiner Pflichten kann ein Arzt auch<br />

von der Teilnahme aus diesem Vertrag ausgeschlossen werden.<br />

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand der KVBB.<br />

(3) Ist ein Verfahren wegen einer Vertragsverletzung auf Veranlassung<br />

des Ministeriums des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong> anhängig<br />

geworden, so ist diesem eine Mitteilung über den Ausgang des<br />

Verfahrens zuzuleiten. Über das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens<br />

gegen einen Arzt ist das Ministerium des Innern des<br />

Landes <strong>Brandenburg</strong> nur dann zu benachrichtigen, wenn diesem ein<br />

Schaden aus einer Verletzung dieses Vertrages entstanden ist.<br />

§ 14<br />

Information<br />

Die KVBB wird das Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

über Änderungen des Arzt-/Ersatzkassenvertrages, soweit sie diesen<br />

Vertrag berühren, unterrichten.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

12/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 15<br />

Inkrafttreten, Dauer, Kündigung<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Mit<br />

Inkrafttreten der Verordnung über die Heilfürsorge der Anspruchsberechtigten<br />

(HVOPol) tritt dieser Vertrag am 1. Juli 1993 in Kraft.<br />

(2) Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Beachtung einer<br />

Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres<br />

gekündigt werden.<br />

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit<br />

kommt es auf den Zugang der Erklärung beim Empfänger an.<br />

(3) Nach Kündigung gelten die Regelungen dieses Vertrages bis zum<br />

Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung sinngemäß weiter.<br />

Potsdam, den 21.06.1993<br />

gez. Kropius gez. Alwin Ziel<br />

<strong>Kassenärztliche</strong> <strong>Vereinigung</strong> Minister des Innern<br />

<strong>Brandenburg</strong> des Landes <strong>Brandenburg</strong>


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Verordnung über die Heilfürsorge der<br />

Polizeivollzugsbeamten (PolHV) vom 4. Juni 1993<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

13/22<br />

Auf Grund des § 137 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember<br />

1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im<br />

Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:<br />

§ 1<br />

Anspruchsberechtigte<br />

Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf Heilfürsorge, solange<br />

Ihnen Besoldung, Erziehungsurlaub oder Urlaub nach § 47 Abs. 4 des<br />

Landesbeamtengesetzes zusteht.<br />

§ 2<br />

Umfang der Heilfürsorge<br />

(1) Der Anspruch auf Heilfürsorge umfaßt:<br />

1. vorbeugende Gesundheitsfürsorge,<br />

2. ambulante ärztliche Behandlung,<br />

3. zahnärztliche Behandlung,<br />

4. Krankenhausbehandlung,<br />

5. häusliche Krankenpflege,<br />

6. Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung,<br />

7. Psychotherapie,<br />

8. arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung,<br />

9. Kuren,<br />

10. Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, physikalische<br />

Heilbehandlung,<br />

11. Heilbehandlung während eines Auslandsaufenthaltes,<br />

12. Beförderungsauslagen.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

14/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(2) Sofern die Gewährung der Leistungen gemäß Abs. 1 berührt wird,<br />

erfolgt sie unter Beachtung der Richtlinien der Bundesausschüsse<br />

für Ärzte, Zahnärzte und Krankenkassen sowie der Vereinbarungen<br />

zwischen dem Land <strong>Brandenburg</strong> und den <strong>Kassenärztliche</strong>n bzw.<br />

-zahnärztlichen <strong>Vereinigung</strong>en und sonstiger Vereinbarungen.<br />

Erforderliche Änderungen und Ergänzungen erläßt der Minister des<br />

Innern.<br />

§ 3<br />

Vorbeugende Gesundheitsfürsorge<br />

Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge obliegt dem Polizeiarzt. Der<br />

Polizeivollzugsbeamte ist berechtigt, sich durch einen Polizeiarzt untersuchen,<br />

beraten und behandeln zu lassen, um Krankheiten vorzubeugen<br />

und die psychische und physische Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu<br />

fördern. Darin ist die sozial-medizinische Betreuung eingeschlossen.<br />

§ 4<br />

Ambulante ärztliche Behandlung<br />

(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben freie Arztwahl. Soweit sie für eine<br />

Behandlung nicht einen am Dienst- oder Wohnort befindlichen<br />

Polizeiarzt wählen, können sie sich von jedem Kassenarzt behandeln<br />

lassen, der der <strong>Kassenärztliche</strong>n <strong>Vereinigung</strong> des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> angehört und in der Nähe des Dienst- oder Wohnortes<br />

praktiziert. Andere Ärzte dürfen nur gewählt werden, wenn diese<br />

bereit sind, die Behandlung zu den gleichen Bedingungen oder zu<br />

den im Überweisungsschein genannten Bedingungen zu übernehmen.<br />

Der Arzt hat in diesen Fällen über die Abrechnungsstelle<br />

der Heilfürsorge seine Leistungen abzurechnen.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

15/22<br />

(2) Die Polizeivollzugsbeamten, die zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkünften<br />

verpflichtet sind oder sich in geschlossenen Einsätzen<br />

und Übungen befinden, werden vom Ärztlichen Dienst der Polizei<br />

betreut.<br />

(3) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Arztes, die zur<br />

Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst<br />

ausreichend und zweckmäßig ist.<br />

(4) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten von ihrem Dienstvorgesetzten<br />

einen Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt und vor<br />

der Behandlung dem Arzt ausgefüllt auszuhändigen ist.<br />

(5) Eine nach Art der Erkrankung notwendige weitere Behandlung wird<br />

auf Veranlassung des erstbehandelnden Arztes durch Ausstellung<br />

eines Überweisungsscheines gewährt.<br />

(6) In dringenden Fällen kann der Arzt auch ohne Behandlungs- oder<br />

Überweisungsschein in Anspruch genommen werden. Die Polizeivollzugsbeamten<br />

haben den Arzt darauf hinzuweisen, daß sie<br />

Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser Verordnung haben. Der<br />

Behandlungs- oder Überweisungsschein ist unverzüglich<br />

nachzureichen.<br />

§ 5<br />

Zahnärztliche Behandlung<br />

(1) § 4 Abs. 1 und 6 gilt entsprechend.<br />

(2) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit des Zahnarztes,<br />

die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-,<br />

Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen<br />

Kunst ausreichend und zweckmäßig ist.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

16/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(3) Die Polizeivollzugsbeamten erhalten von ihrem Dienstvorgesetzten<br />

einen Zahn-Behandlungsschein, der für ein Kalendervierteljahr gilt<br />

und vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung dem Zahnarzt<br />

ausgefüllt auszuhändigen ist.<br />

(4) Vor Anfertigung von Zahnersatz und Zahnkronen, vor Beginn einer<br />

Parodontose-Behandlung und einer kieferorthopädischen Behandlung<br />

ist dem Dienstvorgesetzten ein Behandlungsplan mit Kostenvoranschlag<br />

zur Genehmigung vorzulegen. Wird ein genehmigter<br />

Behandlungsplan geändert, so bedarf die Änderung erneut der<br />

Genehmigung.<br />

(5) Kosten für zahnärztliche Leistungen, die über den in Absatz 2<br />

beschriebenen und in Absatz 4 genehmigten Umfang hinausgehen,<br />

werden nicht übernommen.<br />

§ 6<br />

Krankenhausbehandlung<br />

(1) Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen<br />

nach der Bundespflegesatzverordnung, wenn Art<br />

oder Schwere der Krankheit eine stationäre Behandlung erfordern<br />

oder aus diagnostischen Gründen eine stationäre Beobachtung<br />

unumgänglich ist. Bei stationärer Krankenhausbehandlung stellt der<br />

Polizeiarzt eine Kostenübernahmeerklärung aus, die der Beamte mit<br />

dem Überweisungsschein des behandelnden Arztes dem Krankenhaus<br />

auszuhändigen hat. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte<br />

darauf hinzuweisen, daß er Anspruch auf Heilfürsorge<br />

nach dieser Verordnung hat. Die Kostenübernahmeerklärung ist<br />

unverzüglich nachzureichen. In allen anderen Fällen ist vor Beginn<br />

der stationären Behandlung die Zustimmung des Polizeiarztes<br />

einzuholen.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

17/22<br />

(2) Bei stationärer Behandlung sind die öffentlichen und freien gemeinnützigen<br />

Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen. Ausnahmen sind<br />

zulässig, wenn ärztliche Gründe oder Unterbringungsschwierigkeiten<br />

die Einweisung in ein anderes Krankenhaus rechtfertigen.<br />

§ 7<br />

Häusliche Krankenpflege<br />

Auf ärztliche Verordnung wird häusliche Krankenpflege gewährt, wenn<br />

dadurch stationäre Krankenhausbehandlung vermieden und diese<br />

Pflege nur durch eine Berufspflegekraft erbracht werden kann. Die dafür<br />

notwendigen Aufwendungen werden bis zur Höhe der Kosten dieser<br />

Berufspflegekraft erstattet.<br />

§ 8<br />

Schwangerschaft und Entbindung<br />

(1) Die Heilfürsorge umfaßt die ärztliche Versorgung während der<br />

Schwangerschaft.<br />

(2) Aus Anlaß der Entbindung in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt<br />

werden aus Mitteln der Heilfürsorge Behandlungs- und<br />

Pflegekosten gewährt. Für das Neugeborene werden lediglich die<br />

Unterbringungs- und Betreuungskosten aus Heilfürsorgemitteln,<br />

längstens jedoch für die Dauer von sechs Tagen nach der<br />

Entbindung, übernommen. Bei Hausentbindungen werden die<br />

Kosten für die Hebamme und den Arzt übernommen.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

18/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 9<br />

Psychotherapie<br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(1) Kosten für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche<br />

tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie<br />

werden nur übernommen, wenn eine derartige Behandlung der<br />

Heilung oder Besserung einschließlich der medizinischen<br />

Rehabilitation einer Krankheit dient und diese Krankheit durch einen<br />

Arzt festgestellt wurde.<br />

(2) Vor Beginn der Behandlung ist entsprechend den Richtlinien des<br />

Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über tiefenpsychologisch<br />

fundierte und analytische Psychotherapie ein Antrag<br />

auf Kostenübernahme beim Polizeiarzt zu stellen, in dem die<br />

Indikation der gewählten Behandlungsmethode zu begründen ist.<br />

§ 10<br />

Arbeitsmedizinische Betreuung und<br />

betriebsärztliche Versorgung<br />

Die arbeitsmedizinische Betreuung und betriebsärztliche Versorgung<br />

werden entsprechend dem Arbeitssicherheitsgesetz gewährleistet. Für<br />

die Polizeibehörden und -einrichtungen sind die Polizeiärzte bestellt.<br />

§ 11<br />

Kuren<br />

(1) Kuren können in Kliniken auf Vorschlag des behandelnden Arztes<br />

und nach Zustimmung des zuständigen Polizeiarztes durchgeführt<br />

werden, wenn dadurch die Gesundheit erhalten oder wiederhergestellt<br />

werden kann und die Dienstfähigkeit zu erwarten ist. In der<br />

Regel sind Kurkliniken zu wählen, mit denen Belegungsabsprachen<br />

bestehen.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

19/22<br />

(2) Eine Wiederholungskur wegen desselben Leidens wird gewährt,<br />

wenn durch sie eine endgültige oder langdauernde Wiederherstellung<br />

der Dienstfähigkeit zu erwarten ist.<br />

(3) Verhält sich der Polizeivollzugsbeamte nach Feststellung des<br />

Kurarztes nicht kurgemäß, kann die Bewilligung der Kur bis zu ihrem<br />

Abschluß vom Dienstvorgesetzten widerrufen werden. Heilkuren<br />

werden nicht bewilligt, wenn der Polizeivollzugsbeamte seine Entlassung<br />

beantragt hat, gegen ihn ein Verfahren auf Rücknahme der<br />

Ernennung, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziele der Entfernung<br />

aus dem Dienst bei gleichzeitiger Dienstenthebung oder ein<br />

Verfahren mit der Folge des Verlustes der Beamtenrechte schwebt.<br />

§ 12<br />

Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel,<br />

physikalische Behandlung<br />

(1) Die Polizeivollzugsbeamten haben Anspruch auf ärztlich verordnete<br />

Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Hiervon ausgenommen sind<br />

wissenschaftlich nicht anerkannte Mittel, Mineralwässer, Stärkungsmittel,<br />

kosmetische Artikel und Präparate, die als eine besondere<br />

Zubereitungsform von Nahrungsmitteln anzusehen sind.<br />

(2) Aufwendungen für Beschaffung, Instandsetzung und Ersatz ärztlich<br />

verordneter Hilfsmittel, die der Polizeivollzugsbeamte aus dienstlichen<br />

Gründen oder wegen der Erfordernisse des täglichen Lebens<br />

benötigt, bedürfen der vorherigen Anerkennung durch den Polizeiarzt.<br />

Gegenstände, die allgemein zum täglichen Bedarf gehören,<br />

sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Verordnung. Bei orthopädischem<br />

Schuhwerk für Selbsteinkleider wird der Mehrbetrag gegenüber<br />

dem Preis für handelsübliches Schuhwerk ersetzt. Der Minister<br />

des Innern bestimmt unter Beachtung der Richtlinien des Bundesausschusses<br />

für Ärzte und Krankenkassen die Höhe der Kosten, die<br />

von der Heilfürsorge getragen werden.


9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

20/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(3) Für physikalische Behandlungsmaßnahmen, Massagen und Heilgymnastik<br />

ist die vorherige Anerkennung durch den Polizeiarzt<br />

einzuholen. In dringenden Fällen hat der Polizeivollzugsbeamte<br />

darauf hinzuweisen, daß er Anspruch auf Heilfürsorge nach dieser<br />

Verordnung hat. Die Kostenübernahmeerklärung ist unverzüglich<br />

nachzureichen. Soweit es nach Lage des Krankheitsfalles zumutbar<br />

ist, sind die am Dienst- oder Wohnort oder in deren Nähe gelegenen<br />

polizeiärztlichen Einrichtungen oder landeseigenen Einrichtungen zu<br />

nutzen.<br />

§ 13<br />

Notwendige Heilbehandlung außerhalb des Landes<br />

(1) Wird eine Heilbehandlung in einem anderen Bundesland notwendig,<br />

werden die Kosten in Höhe der für Heilfürsorgeberechtigte des<br />

betreffenden Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. Handelt<br />

es sich nicht um eine unaufschiebbare Heilbehandlung, gilt Satz 1<br />

nur nach Zustimmung durch den Polizeiarzt.<br />

(2) Wird während eines Auslandsaufenthaltes eine unaufschiebbare<br />

Heilbehandlung notwendig, werden die Aufwendungen bis zu der<br />

Höhe übernommen, wie sie im Inland nach dieser Verordnung<br />

entstanden wären. Die Rücktransportkosten zum Heimatort werden<br />

nicht übernommen.<br />

§ 14<br />

Beförderungsauslagen<br />

Die durch die Heilbehandlung entstandenen notwendigen Beförderungsauslagen<br />

werden erstattet. Das gilt auch für die Fahrauslagen für eine<br />

Begleitperson, wenn die Begleitung notwendig und ärztlich begründet ist.<br />

Die Art des Transportmittels richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit<br />

im Einzelfall. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind die<br />

Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse unter Berücksichtigung<br />

möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattungsfähig.


Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

§ 15<br />

Übergangsregelung<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

21/22<br />

Die Heilfürsorge umfaßt in beihilfefähiger Höhe Aufwendungen für<br />

notwendige Heilbehandlungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung<br />

fortdauern. Diese Regelung gilt bis zum Abschluß der Heilbehandlung,<br />

längstens jedoch bis einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung.<br />

Die Polizeivollzugsbeamten haben den Arzt oder die medizinische<br />

Einrichtung darauf hinzuweisen, daß mit Ablauf der Frist nach Satz 2<br />

Anspruch auf Heilfürsorge nach Maßgabe dieser Verordnung besteht.<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.<br />

Potsdam, den 04. Juni 1993<br />

Der Minister des Innern<br />

gez. Alwin Ziel


9.6.<br />

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22/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

nicht besetzt<br />

Information<br />

der<br />

KVBB

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