Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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9.6.<br />
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4/22<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Information<br />
der<br />
KVBB<br />
(2) Die ärztliche Versorgung umfasst die Behandlung im Krankheitsfall<br />
nach Maßgabe der Verordnung über die Heilfürsorge der<br />
Anspruchsberechtigten (HVOPol) in der jeweils gültigen Fassung<br />
(siehe Anlage 1).<br />
(3) Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören auch<br />
Mutterschaftsvorsorgeleistungen, Maßnahmen zur Früherkennung<br />
von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, die<br />
tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie und<br />
Verhaltenstherapie. Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach<br />
diesem Vertrag gehören grundsätzlich nicht Impfleistungen.<br />
(4) Für die Durchführung von Leistungen nach Absatz 2 und 3 finden<br />
die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der KBV<br />
und der KVBB verabschiedeten Richtlinien in der jeweils gültigen<br />
Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sie für diesen Vertrag von<br />
Bedeutung sind. Dies sind insbesondere<br />
- Arzneimittel-Richtlinien<br />
- Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien<br />
- Krankentransport-Richtlinien<br />
- Mutterschafts-Richtlinien<br />
- die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt in<br />
Verbindung mit den Psychotherapie-Vereinbarungen<br />
Die Bestimmungen der HVOPol bleiben im übrigen unberührt.<br />
§ 3<br />
Teilnehmende Ärzte und Einrichtungen<br />
(1) Die ärztliche Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages<br />
nach § 75 Abs. 3 SGB V obliegt allen im Bereich der KVBB<br />
zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzten, Psychologischen<br />
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />
ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin,<br />
zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V,<br />
ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen gem. § 117 SGB V<br />
sowie in Notfällen in Anspruch genommenen Nicht-Vertragsärzten<br />
und Krankenhäusern.