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Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

4/22<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Information<br />

der<br />

KVBB<br />

(2) Die ärztliche Versorgung umfasst die Behandlung im Krankheitsfall<br />

nach Maßgabe der Verordnung über die Heilfürsorge der<br />

Anspruchsberechtigten (HVOPol) in der jeweils gültigen Fassung<br />

(siehe Anlage 1).<br />

(3) Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach Absatz 2 gehören auch<br />

Mutterschaftsvorsorgeleistungen, Maßnahmen zur Früherkennung<br />

von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern, die<br />

tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie und<br />

Verhaltenstherapie. Zur ambulanten ärztlichen Versorgung nach<br />

diesem Vertrag gehören grundsätzlich nicht Impfleistungen.<br />

(4) Für die Durchführung von Leistungen nach Absatz 2 und 3 finden<br />

die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, der KBV<br />

und der KVBB verabschiedeten Richtlinien in der jeweils gültigen<br />

Fassung sinngemäß Anwendung, soweit sie für diesen Vertrag von<br />

Bedeutung sind. Dies sind insbesondere<br />

- Arzneimittel-Richtlinien<br />

- Heil- und Hilfsmittel-Richtlinien<br />

- Krankentransport-Richtlinien<br />

- Mutterschafts-Richtlinien<br />

- die Anwendung der Psychotherapie-Richtlinien erfolgt in<br />

Verbindung mit den Psychotherapie-Vereinbarungen<br />

Die Bestimmungen der HVOPol bleiben im übrigen unberührt.<br />

§ 3<br />

Teilnehmende Ärzte und Einrichtungen<br />

(1) Die ärztliche Behandlung im Rahmen des Sicherstellungsauftrages<br />

nach § 75 Abs. 3 SGB V obliegt allen im Bereich der KVBB<br />

zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzten, Psychologischen<br />

Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,<br />

ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin,<br />

zugelassenen Einrichtungen gemäß § 311 Abs. 2 SGB V,<br />

ermächtigten poliklinischen Institutsambulanzen gem. § 117 SGB V<br />

sowie in Notfällen in Anspruch genommenen Nicht-Vertragsärzten<br />

und Krankenhäusern.

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