Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg
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Information<br />
der<br />
KVBB<br />
29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />
<strong>Polizeivertrag</strong><br />
Rechnungslegung<br />
9.6.<br />
⎯⎯⎯<br />
9/22<br />
(1) Die Ärzte reichen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ihre<br />
Abrechnung bei der für ihren Praxissitz zuständigen Servicestelle<br />
der KVBB innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist ein. Für die<br />
Abrechnung der ärztlichen Leistungen sind im übrigen die für die<br />
Ersatzkassen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.<br />
(2) Als Rechnung erhält die vom Ministerium des Innern des Landes<br />
<strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle, die auf dem Behandlungs-/Überweisungsschein<br />
als Kostenträger eingetragen ist, von der KVBB eine<br />
Zusammenstellung der für die Anspruchsberechtigten erbrachten,<br />
nach § 7 bewerteten und nach sachlicher und rechnerischer<br />
Richtigstellung anerkannten ärztlichen Leistungen. Dieser Rechnung<br />
sind die ärztlichen Forderungsnachweise (Behandlungsscheine)<br />
beizufügen.<br />
(3) Die von der vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />
bestimmten Stelle entrichtete Vergütung wird von der KVBB an die<br />
Ärzte nach Maßgabe der von den Ärzten abgerechneten nach<br />
sachlicher und rechnerischer Richtigstellung anerkannten Leistung<br />
unter Berücksichtigung der nach dem Satzungsrecht der KVBB<br />
zulässigen Abzüge vorbehaltlich einer etwaigen Prüfung auf<br />
Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- und Behandlungsweise gezahlt.<br />
§ 11<br />
Sachliche und rechnerische Richtigstellung<br />
(1) Die Honorarforderungen werden von der KVBB auf ihre sachliche<br />
und rechnerische Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls<br />
berichtigt.