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Polizeivertrag - Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg

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Information<br />

der<br />

KVBB<br />

29. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Oktober 2002<br />

<strong>Polizeivertrag</strong><br />

Rechnungslegung<br />

9.6.<br />

⎯⎯⎯<br />

9/22<br />

(1) Die Ärzte reichen am Ende eines jeden Kalendervierteljahres ihre<br />

Abrechnung bei der für ihren Praxissitz zuständigen Servicestelle<br />

der KVBB innerhalb einer von dieser festgesetzten Frist ein. Für die<br />

Abrechnung der ärztlichen Leistungen sind im übrigen die für die<br />

Ersatzkassen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden.<br />

(2) Als Rechnung erhält die vom Ministerium des Innern des Landes<br />

<strong>Brandenburg</strong> bestimmte Stelle, die auf dem Behandlungs-/Überweisungsschein<br />

als Kostenträger eingetragen ist, von der KVBB eine<br />

Zusammenstellung der für die Anspruchsberechtigten erbrachten,<br />

nach § 7 bewerteten und nach sachlicher und rechnerischer<br />

Richtigstellung anerkannten ärztlichen Leistungen. Dieser Rechnung<br />

sind die ärztlichen Forderungsnachweise (Behandlungsscheine)<br />

beizufügen.<br />

(3) Die von der vom Ministerium des Innern des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

bestimmten Stelle entrichtete Vergütung wird von der KVBB an die<br />

Ärzte nach Maßgabe der von den Ärzten abgerechneten nach<br />

sachlicher und rechnerischer Richtigstellung anerkannten Leistung<br />

unter Berücksichtigung der nach dem Satzungsrecht der KVBB<br />

zulässigen Abzüge vorbehaltlich einer etwaigen Prüfung auf<br />

Wirtschaftlichkeit der Verordnungs- und Behandlungsweise gezahlt.<br />

§ 11<br />

Sachliche und rechnerische Richtigstellung<br />

(1) Die Honorarforderungen werden von der KVBB auf ihre sachliche<br />

und rechnerische Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls<br />

berichtigt.

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